Waffenrecht Aktuell - Allgemeine Schützengesellschaft der Stadt ...
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Bezirk 10 des Rheinischen Schützenbundes e.V.<br />
<strong>Waffenrecht</strong> aktuell<br />
Das neue <strong>Waffenrecht</strong>:<br />
Was ist nach dem Inkrafttreten am 01.04.2003 zu beachten?<br />
Am 16.10.2002 wurde das Gesetz zur Neuregelung des <strong>Waffenrecht</strong>s im<br />
Bundesgesetzblatt Nr. 73 veröffentlicht. Kurze Zeit später wurde im<br />
Bundesgesetzblatt Nr. 86 vom 23.12.2002 die Berichtigung von Fristenregelungen<br />
verkündigt. Das neue <strong>Waffenrecht</strong> ist zwar seit 01.04.2003 gültig; die zur Umsetzung<br />
des Gesetzes notwendigen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften fehlen<br />
jedoch noch, so dass eine umfassende Darstellung aller Auswirkungen für die<br />
Schützen <strong>der</strong>zeit noch nicht möglich ist.<br />
Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung sind daher zunächst die Regelungen, die<br />
unmittelbar gesetzliche Verpflichtungen begründen sowie konkrete Termine und<br />
Fristen setzen.<br />
Meldung austreten<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
Nach § 15 Abs. 5 ist <strong>der</strong> schießsportliche Verein verpflichtet, <strong>der</strong> zuständigen<br />
Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem<br />
Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen. Dies gilt seit 01.04.2003.<br />
Die Verantwortlichen <strong>der</strong> Vereine müssen daher zunächst diejenigen Mitglie<strong>der</strong><br />
erfassen, die WBK-Inhaber sind. Dies können auch solche Mitglie<strong>der</strong> sein, die zwar<br />
in dem betreffenden Verein nicht mit WBK-pflichtigen Waffen schießen, jedoch<br />
solche besitzen.<br />
"Unverzüglich" bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern, d.h. sobald <strong>der</strong> Austritt<br />
wirksam geworden ist.<br />
Versicherung ( § 27 Abs. 1 )<br />
Vereine, die eine Schießstätte betreiben, müssen eine Haftpflichtversicherung<br />
bis 1 Million Euro pauschal und eine Unfallversicherung bis<br />
100.000 Euro bei Invalidität und 10.000 Euro bei Tod nachweisen. Soweit nicht die<br />
Globalversicherung <strong>der</strong> Sportbünde dieses Risiko abdeckt, ist hier Vorsorge zu<br />
treffen.<br />
(Hinweis: Der Rheinische Schützenbund bietet eine entsprechende<br />
Zusatzversicherung für seine Mitgliedsvereine an. Infos dazu erhalten Sie auf <strong>der</strong><br />
Geschäftsstelle de RSB.)<br />
Schießen durch Kin<strong>der</strong> und Jugendliche ( § 27 )<br />
Unter 12 Jahren darf nicht geschossen werden, wenn keine<br />
Ausnahmegenehmigung vorliegt. diese Altersgrenze gilt nicht für das Schießen mit<br />
<strong>der</strong> Armbrust o<strong>der</strong> dem Bogen (weil hiermit nicht im Sinne des Gesetzes<br />
"geschossen" wird).<br />
Von 12 bis 14 Jahren darf nur mit Druckluft-, Fe<strong>der</strong>druck- und CO2-Waffen<br />
geschossen werden, wenn eine zur Kin<strong>der</strong>- und Jugendarbeit geeignete Person<br />
das Schießen beaufsichtigt.
Bezirk 10 des Rheinischen Schützenbundes e.V.<br />
<strong>Waffenrecht</strong> aktuell<br />
Geeignet ist nach den Ausbildungsrichtlinien des DSB grundsätzlich eine<br />
Person, die mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und<br />
Jugendarbeit nachweisen kann o<strong>der</strong> eine <strong>der</strong> Lizenzen des DSB erworben hat.<br />
Die Voraussetzungen sind bei Nachfrage <strong>der</strong> Behörde- glaubhaft zu machen,<br />
d. h. ein schriftlicher Nachweis ist zunächst noch nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Von 14 bis 16 Jahren gilt dies auch für das schießen mit sonstigen Waffen.<br />
In allen Fällen ist das schriftliche Einverständnis des Sorgeberechtigten erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Ab 17 Jahren bestehen keine Beschränkungen.<br />
21- bis 25-jährige WBK-Inhaber ( § 58 Abs. 9 )<br />
Wer am 01.04.2003 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also noch<br />
nicht 26 Jahre alt ist) und aufgrund einer Erlaubnis nach dem alten Waffengesetz<br />
eine Schusswaffe besitzt, hat binnen eines Jahres, also bis zum 31.03.2004 <strong>der</strong><br />
zuständigen Behörde ein amts-, fachärztliches o<strong>der</strong> fachpsychologisches Zeugnis<br />
über die geistige Eignung nach § 3 Abs. 3 vorzulegen.<br />
Die geistige Eignung ist etwas an<strong>der</strong>es als die in § 6 Abs. 1 geregelte<br />
persönliche Eignung; sie betrifft im Wesentlichen die Reife zum Ungang mit Waffen<br />
und Munition. Die hierzu erfor<strong>der</strong>liche Rechtsverordnung ist noch nicht eingegangen,<br />
wird aber hoffentlich rechtzeitig vor Ablauf des gesetzlichen enddatums verkündet<br />
werden.<br />
Betroffen sind allerdings nur Waffen, die nicht in § 14 Abs. 1 Satz 2 aufgezählt<br />
sind (u. a. Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 für Munition mit<br />
Randfeuerzündung, Einzella<strong>der</strong>langwaffen mit glatten Läufen bis Kaliber 12).<br />
Voraussetzung ist weiter, dass diese Waffen für das sportliche Schießen durch die<br />
genehmigte Sportordnung eines anerkannten Verbandes zugelassen sind.<br />
Ausgenommen sind auch Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen von Inhabern von<br />
Jahresjagdscheinen (offensichtlich sind Jäger grundsätzlich reifer als Sportschützen).<br />
Waffenerwerb<br />
Einzella<strong>der</strong>-Langwaffen können weiterhin auf eine bereits vorhandene Gelbe<br />
WBK erworben werden, denn diese gilt weiter (§ 58 Abs. 1).<br />
Die neue Gelbe WBK gibt es zur Zeit nicht. Ihre Ausstellung ist abhängig von<br />
<strong>der</strong> Anerkennung als Schießsportverband. Die in § 14 Abs. 4 genannten Waffen<br />
(ausgenommen Einzella<strong>der</strong>-Langwaffen) können momentan nur auf die Grüne WBK<br />
erworben werden.<br />
Mangels vorhandener anerkannter Schießsportverbände greifen die<br />
diesbezüglichen Regelungen des § 14 nicht. Der Erwerb soll aber ermöglicht werden<br />
unter den Voraussetzungen <strong>der</strong> 12-monatigen Mitgliedschaft und <strong>der</strong><br />
Bescheinigung des Verbandes hinsichtlich des Bedürfnisses. Rechtsgrundlage für<br />
ein solches Begehren kann § 8 sein.
Bezirk 10 des Rheinischen Schützenbundes e.V.<br />
<strong>Waffenrecht</strong> aktuell<br />
Munition ( § 58 Abs. 1 )<br />
Hat jemand berechtigt Munition vor dem 01.04.2003 erworben, für die<br />
aufgrund des neuen Waffengesetzes eine Besitzererlaubnis erfor<strong>der</strong>lich ist, und übt<br />
er über diese am 01.04.2003 noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis zum<br />
31.08.2003 <strong>der</strong> zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung soll die<br />
Personalien des Besitzers und die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene<br />
fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz – daher empfiehlt sich, die<br />
Anmeldung per Einschreiben abzusenden o<strong>der</strong> sich den empfang bestätigen zu<br />
lassen.<br />
In betracht kommende Fälle rechtmäßigen Erwerbs sind z. B. <strong>der</strong> Erwerb auf<br />
<strong>der</strong> Schießstätte zum sofortigen Verbrauch (wenn nicht die gesamte Munition zum<br />
Schießen verbraucht wird), o<strong>der</strong> durch Erbfall o<strong>der</strong> für eine Waffe, die <strong>der</strong> Schürte<br />
nicht mehr besitzt. Eine Anmeldung ist dann nicht erfor<strong>der</strong>lich, wenn sich die<br />
Berechtigung zum Besitz von Munition aus einer früher erteilten Erwerbserlaubnis<br />
nach § 29 WaffG alt ergibt, denn <strong>der</strong>artige Erlaubnisse gelten weiter (§ 58 Abs. 1).<br />
Aufbewahrung (§ 35)<br />
Erstmals enthält das WaffG nun auch konkrete Regelungen für die<br />
Aufbewahrung von Waffen im privaten Bereich.<br />
Für bis zu 10 Langwaffen ein sog. A-Schrank. Bei mehr als 10 Langwaffen können<br />
mehrere A-Schränke kombiniert werden, wenn nicht ein höherwertiges Behältnis <strong>der</strong><br />
Klasse 0 gewählt wird.<br />
Für Kurzwaffen sollen bis zu 5 Kurzwaffen in einem Behältnis <strong>der</strong><br />
Sicherheitsstufe B bzw. 0 aufbewahrt werden können. Mehr als 5 Kurzwaffen sollen<br />
in einem Behältnis mit Wi<strong>der</strong>standsgrad 1 o<strong>der</strong> in Kombination mit mehreren<br />
Behältnissen B o<strong>der</strong> 0 aufbewahrt werden.<br />
Munition soll in einem Stahlblechschrank ohne Klassifikation aufbewahrt<br />
werden. In einem A-Schrank mit Innenfach können bis zu 2 Kurzwaffen und die<br />
Munition in einem geson<strong>der</strong>ten Innenfach aufbewahrt werden, wenn dies <strong>der</strong> Stufe B<br />
o<strong>der</strong> 0 entspricht. Werden Kurzwaffen in einem B-Schrank aufbewahrt, darf die<br />
Munition hierfür nur in einem geson<strong>der</strong>ten Innenfach aufbewahrt werden, sonst ist<br />
ein 0-Schrank erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Diese Regelungen sind vorläufig, da die <strong>Allgemeine</strong> Waffenverordnung noch<br />
aussteht. Wichtig ist jedoch, dass die Behörde auch eine an<strong>der</strong>e gleichwertige<br />
Aufbewahrung zulassen kann. Entspricht die Aufbewahrung nicht den im Gesetz<br />
o<strong>der</strong> in einer Rechtsverordnung festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen, so hat <strong>der</strong> Besitzer bis<br />
zum 31.08.2003 die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen und dies gegenüber<br />
<strong>der</strong> zuständigen Behörde anzuzeigen und nachzuweisen. Diese Frist dürfte kaum<br />
einzuhalten sein, da die erfor<strong>der</strong>liche Rechtsverordnung noch nicht gilt. Allerdings<br />
sollten sich Sportschützen bereits jetzt darauf einstellen, dass die dargestellten<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen wohl in die Rechtsverordnung aufgenommen werden und sich bei<br />
geplanten Anschaffungen entsprechend verhalten.<br />
Für Vereine gilt, dass <strong>der</strong> Aufbewahrungsstandard nicht hinter den<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen für den privaten Bereich zurückbleiben darf. Hier soll im Einzelfall<br />
unter Einbeziehung kriminalpolizeilicher Beratungsstellen die Aufbewahrung unter<br />
Berücksichtigung u. a. <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Schießstätte festgelegt werden.
Bezirk 10 des Rheinischen Schützenbundes e.V.<br />
<strong>Waffenrecht</strong> aktuell<br />
Sonstige Schusswaffen (Luftdruck-, Fe<strong>der</strong>druck- und CO2-Waffen) müssen<br />
so aufbewahrt werden, dass sie nicht abhanden kommen o<strong>der</strong> Dritte sie unbefugt an<br />
sich nehmen können. Eine getrennte Aufbewahrung von <strong>der</strong> "Munition" ist nicht<br />
erfor<strong>der</strong>lich, da die "Luftgewehrmunition" keine Munition im Sinne des<br />
Waffengesetzes ist.<br />
Die sichere Aufbewahrung gilt auch für Armbrüste, Degen und Säbel.<br />
Transport, Leihe<br />
Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen braucht nicht, wer<br />
als Mitglied eines Schützenvereins die Waffe von einem o<strong>der</strong> für einen Berechtigten<br />
(= WBK-Inhaber) erwirbt, wenn er den Besitz nur nach Weisung des Berechtigten<br />
ausüben darf. Konkret: ein Vereinsmitglied darf –ohne im Besitz einer WBK zu seineine<br />
WBK-pflichtige Waffe transportieren (§12 Abs. 1 Nr. 3b). An<strong>der</strong>s als früher kann<br />
daher nicht mehr jede Person mit dem Transport beauftragt werden.<br />
Unter 18-jährigen (Kin<strong>der</strong> und Jugendlichen) ist <strong>der</strong> Umgang mit Waffen<br />
untersagt (§2 Abs. 1). Dies gilt auch für Luftdruck-, Fe<strong>der</strong>- und CO2-Waffen und<br />
Armbrüste. Umgang bedeutet vor allem, dass die tatsächliche Gewalt über die Waffe<br />
ausgeübt wird. Kann <strong>der</strong> Jugendliche auf die Waffe während de Transports nicht<br />
zugreifen, weil diese sich z.B. in einem verschlossenen Waffenkoffer befindet, liegt<br />
kein Umgang vor und <strong>der</strong> Transport ist erlaubt.<br />
Ansonsten ist eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 erfor<strong>der</strong>lich, die indes<br />
regelmäßig zu erteilen sein wird, da die Eltern zustimmen werden und <strong>der</strong> Verein die<br />
Notwendigkeit des Transports begründen kann.<br />
Wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu<br />
an<strong>der</strong>en (z.B. von zu Hause zur Schießstätte) zu einem vom Bedürfnis umfassten<br />
Zweck (hierzu zählt aber auch <strong>der</strong> Weg zum Büchsenmacher) transportiert, benötigt<br />
keine Erlaubnis zum Führen (also keinen Waffenschein).<br />
Das Verleihen einer WBK-pflichtigen Waffe ist nur noch an einen WBK-<br />
Inhaber und nur für höchsten einen Monat zulässig. Nach Unterbrechung ist eine<br />
erneute Ausleihe wie<strong>der</strong>um für höchstens einen Monat zulässig. Zur sicheren<br />
Verwahrung o<strong>der</strong> zur Beför<strong>der</strong>ung kann ein WBK-Inhaber eine Waffe von einem<br />
Berechtigten ohne Erlaubnis zum Erwerb o<strong>der</strong> Besitz erwerben. Die frühere<br />
Möglichkeit <strong>der</strong> Verwahrung bei einer zuverlässigen Person ist damit nicht mehr<br />
zulässig.<br />
Illegaler Waffenbesitz ( § 58 Abs. 8 )<br />
Das Gesetz enthält eine sog. Kleine Amnestierregelung. Wer am 01.04.2003<br />
eine Waffe unerlaubt in seinem Besitz hat, hat die Möglichkeit, bis zum 31.08.2003<br />
diese Waffe unbrauchbar zu machen o<strong>der</strong> machen zu lassen, einem Berechtigten zu<br />
überlassen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständigen Behörde o<strong>der</strong> einer Polizeidienststelle zu<br />
übergeben. Er wird dann nicht mehr wegen unerlaubtem Erwerbs, unerlaubten<br />
Verbringens bestraft. Diese Regelung gilt allerdings nicht in Fällen, in denen <strong>der</strong><br />
Tatbestand bereits entdeckt ist o<strong>der</strong> sogar ein Verfahren bereits eingeleitet wurde.<br />
Die zuständige Behörde wird durch das Landesrecht bestimmt; es sind dies entwe<strong>der</strong><br />
die Polizeibehörden, Ordnungsbehörden <strong>der</strong> Kreise und Städte o<strong>der</strong> Landratsämter.
Bezirk 10 des Rheinischen Schützenbundes e.V.<br />
<strong>Waffenrecht</strong> aktuell<br />
Kleiner Waffenschein<br />
Wer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb <strong>der</strong> eigenen<br />
Wohnung, Geschäftsräume o<strong>der</strong> des eignen befriedeten Besitztums führen will,<br />
benötigt seit 01.04.2003 den sog. „Kleinen Waffenschein“. Gebührenpflichtig<br />
werden die Zuverlässigkeit und körperliche Eignung überpürft.<br />
Verbotene Waffen und Gegenstände<br />
Ab 01.04.2003 gehören Spring-, Fall-, Butterfly- und Faustmesser sowie<br />
Wurfsterne zu den verbotenen Gegenständen. Besitzer sind verpflichtet, diese bis<br />
zum 31.08.2003 (§ 58 Abs. 7) unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu<br />
überlassen o<strong>der</strong> einen Antrag beim Bundeskriminalamt auf Zulassung einer<br />
Ausnahme von dem Verbot zu stellen. Ausgenommen sind Springmesser unter den<br />
in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 genannten Voraussetzungen ( u. a. höchstens 8,5<br />
cm lange Klinge, nur einseitig geschliffen).<br />
Verbot von Pumpguns (Art. 19 Nr. 1 i.V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1).<br />
Nach <strong>der</strong> Definition im Waffengesetz sind „Pumpguns“ Vor<strong>der</strong>schaftrepetierflinten,<br />
bei denen <strong>der</strong> Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist. Diese Waffen gehören<br />
zu den verbotenen Waffen. Das Verbot ist mit Verkündigung des Gesetzes bereits<br />
am 17.10.2002 in Kraft getreten. Besitzer solcher Waffen sind nach § 58 Abs. 7<br />
verpflichtet, bis zum 31.08.2003 diese Waffen unbrauchbar zu machen, einem<br />
Berechtigten zu überlassen o<strong>der</strong> einen Antrag beim Bundeskriminalamt auf<br />
Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot zu stellen. Unbrauchbarmachung und<br />
Überlassung sind <strong>der</strong> zuständigen Behörde nachzuweisen.<br />
Fortgeltung bisheriger Erlaubnisse<br />
Die aufgrund des alten Waffengesetzes erteilten Erlaubnisse behalten<br />
grundsätzlich ihre Gültigkeit. Dies gilt allerdings auch für Ausnahmebewilligungen<br />
und Umgangsverbote. <strong>Waffenrecht</strong>liche Erlaubnisse für Kriegsschusswaffen treten<br />
indes am 30.09.2003 außer Kraft ( § 58 Abs. 2).<br />
Sonstiges<br />
Im Vorgriff auf die noch zu erlassene Rechtsverordnung des<br />
Bundesministeriums des Innern (mit Zustimmung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>) hat <strong>der</strong><br />
Bundesinnenminister am 18.03.2003 „Hinweise zum Vollzug des neuen<br />
Waffengesetzes durch die Waffenbehörden ab dem 01.04.2003“ erlassen, in denen<br />
insbeson<strong>der</strong>e die oben darstellten Anfor<strong>der</strong>ungen enthalten sind. Diese „Hinweise“<br />
sind nicht rechtsverbindlich und müssen von den Län<strong>der</strong>n durch Erlasse an die<br />
Behörden umgesetzt werden.<br />
Ziel und Versprechen aller Beteiligten ist, dass es am 01.04.2003 nicht zu<br />
einem waffenrechtlichen Stillstand kommen wird. Dennoch muss lei<strong>der</strong> damit<br />
gerechnet werden, dass es durch unterschiedliche Umsetzungen auf Län<strong>der</strong>ebene<br />
zu einer unterschiedlichen Handhabung des Gesetzes kommen wird. Einzelne<br />
Behörden haben schon verkündet, man werde ohne die rechtlich erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Ausführungsverordnungen und ohne anerkannten Schießsportverband keine<br />
Erlaubnisse mehr erteilen. Das Chaos scheint vorprogrammiert – doch sollte ein
Bezirk 10 des Rheinischen Schützenbundes e.V.<br />
<strong>Waffenrecht</strong> aktuell<br />
sachliches Gespräch mit den Vertreter solcher Behörden zu <strong>der</strong> auch von <strong>der</strong><br />
Innenministerseite versprochen vernünftigen Handhabung des Gesetzes führen.<br />
Anerkennung "Eignung zur Jugendarbeit" nach § 27 Abs. 3 neues WaffG<br />
Voraussetzungen zum Erwerb <strong>der</strong> Jugend-Basis-Lizenz (JuBaLi)<br />
1. Ausbildung zur Schieß- und Standaufsicht, anschl. Jugend-Basis-Lizenz<br />
(mind. 15 UE)<br />
2. Erteilung <strong>der</strong> Jugend-Basis-Lizenz auf Beantragung durch den Verein für<br />
eine Person, die mind. Drei Jahre aktive Jugendarbeit nachgewiesen hat<br />
(schriftliche Bestätigung durch den Vereinsvorsitzenden).<br />
Die Beantragung ist befristet bis zum 01. April 2004.<br />
Verantwortlich für die Ausbildung zur Jugend-Basis-Lizenz ist <strong>der</strong> Deutsche<br />
Schützenbund. Er delegiert die Ausbildung an seine Landesverbände.<br />
Für den Deutschen Schützenbund gelten ab dem 01.01.2006 als für die<br />
Jugendarbeit geeignete Personen im Sinne des § 27 Abs. 3 WaffG alle<br />
Personen, die im Besitz einer <strong>der</strong> folgenden DSB-Lizenzen sind:<br />
a) Übungsleiter-Lizenz,<br />
b) Trainer-C-Lizenz,<br />
c) Jugendleiter-Lizenz,<br />
d) Jugendbetreuer-Lizenz,<br />
e) S-Lizenz-Kitra,<br />
f) Jugend-Basis-Lizenz<br />
Quelle: Der Verein 4/2003