GR_09052006_20 - .PDF - Gemeinde Neuhofen
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Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, dass der Schriftenverfasser die grundbücherliche<br />
Durchführung dieses Rechtsgeschäftes übernimmt und dass ein Auftragswiderruf nur<br />
durch alle Vertragsparteien erfolgen kann.<br />
Die Vertragsparteien erteilen dem Schriftenverfasser Auftrag zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer<br />
und der gerichtlichen Eintragungsgebühr.<br />
Dieser Vertrag wird in einer Urschrift ausgefertigt, die für die Käuferin bestimmt ist. Die Verkäufer<br />
erhalten eine einfache Abschrift.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
<strong>GR</strong> Bachmair ist bei der Abstimmung nicht anwesend.<br />
Punkt 3) Gründung einer Kommanditerwerbsgesellschaft<br />
a) Gesellschaftsvertrag<br />
Es ist dem <strong>Gemeinde</strong>rat durch den Grundsatzbeschluss bekannt, dass Vorhaben der <strong>Gemeinde</strong>, die<br />
aus dem Hoheitsbereich kommen, durch eine zu gründende KEG durchgeführt werden. Notwendig<br />
für die Bildung einer KEG ist die Gründung eines Vereins, welche schon geschehen ist und der<br />
zweite notwendige Schritt ist der Gesellschaftsvertrag, abgeschlossen zwischen der Markgemeinde<br />
<strong>Neuhofen</strong> a. d. Krems als Kommanditist und dem Verein zu Förderung der Infrastruktur der<br />
Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> a. d. Krems als Komplementär.<br />
Der Amtsleiter erläutert dem <strong>Gemeinde</strong>rat die Unternehmensform einer KEG.<br />
Zum Obmann des Vereins wurde Amtsleiter Mitterbaur bestellt. Weitere Mitglieder des Vereinsvorstandes<br />
sind Natascha Forster als Obmannstellvertreterin und Sonja Emrich als Schriftführerin.<br />
Der gesamte <strong>Gemeinde</strong>vorstand, einschließlich <strong>GR</strong> Chalupar und <strong>GR</strong> Lauss sind bereits dem<br />
Verein beigetreten. Es ist erwünscht, dass der gesamte <strong>Gemeinde</strong>rat dem Verein beitritt. Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />
wurde zum Aufsichtsrat des Vereins bestellt. Alle vier Jahre wird eine Generalversammlung<br />
stattfinden. Eine ordentliche Generalversammlung muss jeweils binnen drei Monaten<br />
nach der konstituierenden Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates stattfinden, die dann einen neuen Aufsichtsrat<br />
bestellt.<br />
Die Gesellschaftsversammlung der KEG wird aus dem <strong>Gemeinde</strong>rat in zweifacher Funktion bestehen.<br />
Der Hintergrund dieser Gründung einer Kommanditerwerbsgesellschaft ist jener, dass eine<br />
Möglichkeit geschaffen wird, dass die <strong>Gemeinde</strong> eine Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer erhält.<br />
Der vorliegende Vertrag ist identisch mit allen anderen Verträgen, die andere <strong>Gemeinde</strong>n bei<br />
der Gründung einer KEG abgeschlossen haben.<br />
Für Aufwendungen der Mitglieder des Vereins wenn es sich um akzeptierte Ausgaben handelt <br />
kommt die <strong>Gemeinde</strong> auf. Die Vereinsmitglieder, die eine Funktion innehaben erhalten keine Entschädigung.<br />
Die näheren Einzelheiten sind aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich.