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GR_09052006_20 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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II. Kaufvereinbarung<br />

Die Verkäufer verkaufen und übergeben hiemit an die Käuferin und diese kauft und übernimmt<br />

von den Verkäufern aus deren im Artikel I. näher bezeichneten Liegenschaft EZ 17 GB 45505<br />

Dambach das Grundstück 269 LN im Ausmaß von 547 m2 mit allem rechtlichen und tatsächlichen<br />

Zubehör, so wie dieses liegt und steht, nach Maßgabe des derzeitigen Besitzstandes und Besitzrechtes.<br />

III. Kaufpreis<br />

Der beiderseits vereinbarte Kaufpreis beträgt 6/m2, insgesamt somit- 3.282, (dreitausendzweihundertzweiundachtzig<br />

Euro) wovon auf die Verkäufer Helmut Heisler und Herta Heisler je<br />

ein Betrag von 1.641,- entfällt. Der vorstehende Kaufpreis für das Grundstück 269 in Höhe von<br />

3.282 ist mit Rechtskraft dieses Vertrages zur Zahlung fällig und auf ein bekannt zu gebendes<br />

gemeinsames Girokonto der Verkäufer zu überweisen.<br />

Im Falle des Zahlungsverzuges werden 6 % (sechs Prozent) Zinsen pro Jahr vereinbart.<br />

IV. Besitzübergang<br />

Die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes in den ausschließlichen Besitz und Genuss der<br />

Käuferin mit Last und Vorteil, Zufall und Gefahr erfolgt mit dem Tage der allseitigen Vertragsunterfertigung.<br />

Mit diesem Zeitpunkt gehen Besitz, Genuss, Vorteil, Last, Zufall und Gefahr auf die Käuferin ü-<br />

ber. Dieser Tag gilt auch als Verrechnungsstichtag für die Steuern und öffentlichen Abgaben.<br />

V. Gewährleistung<br />

Die Käuferin erklärt, das Kaufobjekt durch Besichtigung zu kennen. Die Verkäufer haften weder<br />

für ein ziffernmäßig genau bestimmtes Flächenausmaß, noch für eine bestimmte Beschaffenheit,<br />

sonstige Eigenschaft oder Ertrag des Kaufobjektes, wohl aber dafür, dass dieses vollkommen bestand-<br />

und lastenfrei in das Eigentum der Käuferin übergeht, soweit im gegenständlichen Vertrag<br />

nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.<br />

Die Verkäufer sagen femer ausdrücklich zu, dass ihnen hinsichtlich des Kaufobjektes keinerlei<br />

eingeleitete verwaltungsbehördliche Verfahren oder bescheidmäßig bereits verfügte öffentlichrechtliche<br />

Beschränkungen oder Belastungen bekannt sind oder sogar bereits vorliegen, ebenso<br />

wenig angekündigte oder bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten.<br />

IV. Anfechtungsverzicht<br />

Die Vertragsparteien erklären in Kenntnis der Bestimmung des § 934 ABGB zu<br />

sein, wonach bei einer Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes die<br />

Aufhebung und Herstellung in den vorigen Stand gefordert werden kann.<br />

Die Vertragsparteien erklären in diesem Zusammenhang über den Wert des<br />

Kaufobjektes in Kenntnis zu sein und dieses Rechtsgeschäft in der vorliegenden<br />

Form auch dann abzuschließen, wenn ein Missverhältnis zwischen Wert und Preis<br />

vorläge.<br />

Die Vertragsparteien verzichten auf die Geltendmachung einer Irrtumsanfechtung.

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