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GR_09052006_20 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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1<br />

Verhandlungsschrift<br />

über die <strong>20</strong>. Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />

9. Mai <strong>20</strong>06<br />

(Funktionsperiode <strong>20</strong>03/<strong>20</strong>09)<br />

Anwesende: Vorsitzender :<br />

Bürgermeister Günter Engertsberger<br />

Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes:<br />

Vbgm. Gertraud Eckerstorfer SPÖ<br />

Alfred Strauß SPÖ<br />

Rudolf List SPÖ<br />

Vbgm. Johann Kaplinger ÖVP<br />

Mag. Max Leonhardmair ÖVP<br />

Franz Hagmair ÖVP<br />

übrige Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />

SPÖ: Walter Linzmeier ÖVP: Georg Bachmair<br />

Kurt Wurzer<br />

Baumgartner Petra<br />

Karl Krennmüller<br />

Ing. Ernst Aigner<br />

Harald Palmetshofer<br />

Gottfried Bachl<br />

Helmut Tripolt<br />

Karl-Heinz Pramhaas<br />

Johann Karmedar<br />

Dipl.-Ing. Karl Weinberger<br />

Ingrid Lauss<br />

Manfred Kobler Ersatz<br />

Wolfgang Streitner jun<br />

DI Johanna Fellnhofer Ersatz<br />

Elisabeth Bernecker<br />

Alfred Fiedermutz Ersatz<br />

Stefan Peschke<br />

Grüne: Karin Chalupar FPÖ: Johann Hauhart<br />

Helmut Mayr<br />

Adolf Held Ersatz<br />

Mag. Erika Hoffelner<br />

entschuldigt: Packy Andreas ÖVP<br />

Ing. Manfred Krenn ÖVP<br />

Claudia Durchschlag ÖVP<br />

Ottilie Irndorfer FPÖ<br />

für die <strong>Gemeinde</strong>:<br />

AL Willibald Mitterbaur<br />

als Schriftführerin:<br />

Sonja Emrich


2<br />

Vorsitzender:<br />

Ich eröffne die heutige <strong>20</strong>. <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung dieser Funktionsperiode um 19.00 Uhr, begrüße<br />

Sie alle herzlich und stelle fest, dass<br />

a) die Sitzung von mir ordnungsgemäß einberufen wurde,<br />

b) Ihnen die Einladung und Tagesordnung rechtzeitig zugegangen sind,<br />

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist, da alle <strong>Gemeinde</strong>rats- bzw. Ersatzmitglieder<br />

anwesend sind<br />

d) die Tagesordnung keine Ergänzung bzw. Änderung erfährt.<br />

e) Zur Schriftführerin wird Sonja Emrich bestellt.<br />

f) Ich stelle weiters fest, dass über alle gestellten Anträge per Akklamation abgestimmt wird, es<br />

sei denn, dass der <strong>Gemeinde</strong>rat eine andere Art der Abstimmung beschließt.<br />

Ich gehe nun zur Tagesordnung über:<br />

Tagesordnung<br />

Punkt 1) Berichte des Bürgermeisters<br />

Punkt 2) Kaufvertrag Heisler - Grundstücksankauf<br />

Punkt 3) Gründung einer Kommanditerwerbsgesellschaft<br />

a) Gesellschaftsvertrag<br />

b) Übertragung von Aufgaben an die KEG<br />

c) Freizeichnungserklärung (Haftungsfreistellung)<br />

Punkt 4) Änderung des Dienstpostenplanes<br />

Punkt 5) Allfälliges<br />

Punkt 1) Berichte des Bürgermeisters<br />

a) Bäume am Parkplatz beim Forum<br />

Die Pflanzarbeiten sind fertig gestellt.<br />

b) Fahrbahnteiler Spar<br />

Die Errichtung des Fahrbahnteilers wird in Kürze zum Abschluss gebracht.


3<br />

c) Umfahrungsvarianten<br />

Die Untersuchungsergebnisse des Landes für die verschiedenen Varianten liegen vor. Am 22.5.<br />

oder 1.6.<strong>20</strong>06 wird eine außerordentliche Sitzung stattfinden, wo diese Ergebnisse dem <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

präsentiert werden.<br />

d) Winterdienst<br />

Eine Bestellung für Streusalz für den Winterdienst haben wir vorgenommen, da eine Aktion läuft.<br />

Das Salz wird im Sommer geliefert.<br />

Punkt 2) Kaufvertrag Heisler - Grundstücksankauf<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, folgenden Kaufvertrag zu genehmigen:<br />

Die Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> a. d. Krems kauft und übernimmt von den Ehegatten Helmut und<br />

Herta Heisler, Dambach <strong>20</strong>, das Grundstück 269 KG Dambach in einem Ausmaß von 547 m².<br />

Dieses Grundstück ist notwendig zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens und Erneuerung des<br />

Recheneinlaufes für den Brunngraben. Festgestellt wird, dass von einer weiteren Kanalleitung aus<br />

dem Sonnweg und den darüber liegenden Liegenschaften Oberflächenwässer auf dieser Parzelle<br />

abgeleitet werden und es außerdem eine Vorschreibung der Sachverständigen ist, dass eine ordentliche<br />

Wasserabführung und Wasserrückhaltung errichtet wird. Alles Nähere ist aus dem Vertrag<br />

ersichtlich.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, folgenden Kaufvertrag zu genehmigen:<br />

KAUFVERTRAG<br />

welcher heute zwischen<br />

Helmut Heisler, geb. 25.05.1946, Wirtschaftsbesitzer, Dambach <strong>20</strong>, 4501 <strong>Neuhofen</strong> an der<br />

Krems, und dessen Gattin Herta Heisler, geb. <strong>20</strong>.04.1947, Wirtschaftsbesitzerin, Dambach <strong>20</strong>,<br />

4501 <strong>Neuhofen</strong> an der Krems, beide als Verkäufer einerseits und Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der<br />

Krems, Kirchenplatz 3, 4501 <strong>Neuhofen</strong> an der Krems, als Käuferin andererseits,<br />

abgeschlossen wurde wie folgt:<br />

I. Feststellungen<br />

Die Verkäufer, die Ehegatten Helmut und Herta Heisler, sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer<br />

der Liegenschaft EZ 17 GB 45505 Dambach, Bezirksgericht Traun, bei welcher unter<br />

anderen das Grundstück 269 landwirtschaftlich genutzt im Ausmaß von 547 m2 vorgetragen ist.


4<br />

II. Kaufvereinbarung<br />

Die Verkäufer verkaufen und übergeben hiemit an die Käuferin und diese kauft und übernimmt<br />

von den Verkäufern aus deren im Artikel I. näher bezeichneten Liegenschaft EZ 17 GB 45505<br />

Dambach das Grundstück 269 LN im Ausmaß von 547 m2 mit allem rechtlichen und tatsächlichen<br />

Zubehör, so wie dieses liegt und steht, nach Maßgabe des derzeitigen Besitzstandes und Besitzrechtes.<br />

III. Kaufpreis<br />

Der beiderseits vereinbarte Kaufpreis beträgt 6/m2, insgesamt somit- 3.282, (dreitausendzweihundertzweiundachtzig<br />

Euro) wovon auf die Verkäufer Helmut Heisler und Herta Heisler je<br />

ein Betrag von 1.641,- entfällt. Der vorstehende Kaufpreis für das Grundstück 269 in Höhe von<br />

3.282 ist mit Rechtskraft dieses Vertrages zur Zahlung fällig und auf ein bekannt zu gebendes<br />

gemeinsames Girokonto der Verkäufer zu überweisen.<br />

Im Falle des Zahlungsverzuges werden 6 % (sechs Prozent) Zinsen pro Jahr vereinbart.<br />

IV. Besitzübergang<br />

Die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes in den ausschließlichen Besitz und Genuss der<br />

Käuferin mit Last und Vorteil, Zufall und Gefahr erfolgt mit dem Tage der allseitigen Vertragsunterfertigung.<br />

Mit diesem Zeitpunkt gehen Besitz, Genuss, Vorteil, Last, Zufall und Gefahr auf die Käuferin ü-<br />

ber. Dieser Tag gilt auch als Verrechnungsstichtag für die Steuern und öffentlichen Abgaben.<br />

V. Gewährleistung<br />

Die Käuferin erklärt, das Kaufobjekt durch Besichtigung zu kennen. Die Verkäufer haften weder<br />

für ein ziffernmäßig genau bestimmtes Flächenausmaß, noch für eine bestimmte Beschaffenheit,<br />

sonstige Eigenschaft oder Ertrag des Kaufobjektes, wohl aber dafür, dass dieses vollkommen bestand-<br />

und lastenfrei in das Eigentum der Käuferin übergeht, soweit im gegenständlichen Vertrag<br />

nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.<br />

Die Verkäufer sagen femer ausdrücklich zu, dass ihnen hinsichtlich des Kaufobjektes keinerlei<br />

eingeleitete verwaltungsbehördliche Verfahren oder bescheidmäßig bereits verfügte öffentlichrechtliche<br />

Beschränkungen oder Belastungen bekannt sind oder sogar bereits vorliegen, ebenso<br />

wenig angekündigte oder bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten.<br />

IV. Anfechtungsverzicht<br />

Die Vertragsparteien erklären in Kenntnis der Bestimmung des § 934 ABGB zu<br />

sein, wonach bei einer Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes die<br />

Aufhebung und Herstellung in den vorigen Stand gefordert werden kann.<br />

Die Vertragsparteien erklären in diesem Zusammenhang über den Wert des<br />

Kaufobjektes in Kenntnis zu sein und dieses Rechtsgeschäft in der vorliegenden<br />

Form auch dann abzuschließen, wenn ein Missverhältnis zwischen Wert und Preis<br />

vorläge.<br />

Die Vertragsparteien verzichten auf die Geltendmachung einer Irrtumsanfechtung.


5<br />

Die Verkäufer begeben sich des Rechts, die Aufhebung dieses Vertrages gemäß § 38 Abs.6 O.Ö.<br />

Raumordnungsgesetz zu fordern.<br />

VII. Grundbuchseintragungen<br />

Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen auf Grund dieses Vertrages bei der Liegenschaft<br />

EZ 17 GB 45505 Dambach die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes 269 LN und die Eröffnung<br />

einer neuen Grundbuchseinlage im Grundbuch 45505 Dambach und in dieser neuen<br />

Grundbuchseinlage die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der<br />

Krems.<br />

Die Vertragsparteien erklären gemäß § 9 (5) Ziffer 2 der O.O. Bauordnung LGBI. 66/1994 idgF,<br />

dass das Grundstück 269 KG Dambach weder bebaut ist noch zu einem im Grundbuch ersichtlich<br />

gemachten Bauplatz gehört.<br />

VIII. Österreichererklärung<br />

Die Vertragsparteien stellen fest, dass sie nicht Ausländer im Sinne des § 2 OÖ GVG sind.<br />

IX. Kosten und Steuern<br />

Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Spesen<br />

und Gebühren sowie die Grunderwerbsteuer und die gerichtliche Eintragungsgebühr<br />

werden von der Käuferin getragen. Diese hat den alleinigen Auftrag zur Errichtung und Grundbuchsdurchführung<br />

dieses Vertrages erteilt.<br />

X. Rangordnung<br />

Die Verkäufer verpflichten sich Zug um Zug mit Unterfertigung dieses Kaufvertrages ein Grundbuchsgesuch<br />

zur Erwirkung einer Rangordnung für die Veräußerung des Kaufobjektes grundbuchsgültig<br />

zu unterfertigen und den gerichtlichen Rangordnungsbeschluss dem Schriftenverfasser<br />

zur Verbücherung dieses Kaufvertrages zur Verfügung zu stellen.<br />

XI. Rechtswirksamkeit<br />

Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist abhängig von allenfalls nach dem OÖ Grundverkehrsgesetz<br />

notwendigen Genehmigungen oder Bestätigungen.<br />

XII. Sonstiges<br />

Alle in diesem Vertrag erfolgten Rechtseinräumungen werden gegenseitig in Kraft und Wirkung<br />

eines Vertrages gemacht und angenommen.<br />

Die Vertragsparteien werden daraufhingewiesen, dass das Eigentum für die Käuferin erst mit Einverleibung<br />

des Eigentumsrechtes im Grundbuch übergeht (§ 431 ABGB) und dass diese Einverleibung<br />

erst nach Vorliegen etwaiger notwendiger behördlicher Genehmigungen sowie nach Bezahlung<br />

der Grunderwerbsteuer möglich ist, die Vertragsparteien für die Kosten und Verkehrsteuern<br />

eine gesamtschuldnerische Haftung trifft, eine Forthaftung des Vertragsbesitzes für Rückstände,<br />

öffentliche Lasten und Abgaben, die die Liegenschaft betreffen, besteht; hiezu versichern die<br />

Verkäufer, dass keinerlei Rückstände an derartigen Abgaben bestehen.


6<br />

Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, dass der Schriftenverfasser die grundbücherliche<br />

Durchführung dieses Rechtsgeschäftes übernimmt und dass ein Auftragswiderruf nur<br />

durch alle Vertragsparteien erfolgen kann.<br />

Die Vertragsparteien erteilen dem Schriftenverfasser Auftrag zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer<br />

und der gerichtlichen Eintragungsgebühr.<br />

Dieser Vertrag wird in einer Urschrift ausgefertigt, die für die Käuferin bestimmt ist. Die Verkäufer<br />

erhalten eine einfache Abschrift.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

<strong>GR</strong> Bachmair ist bei der Abstimmung nicht anwesend.<br />

Punkt 3) Gründung einer Kommanditerwerbsgesellschaft<br />

a) Gesellschaftsvertrag<br />

Es ist dem <strong>Gemeinde</strong>rat durch den Grundsatzbeschluss bekannt, dass Vorhaben der <strong>Gemeinde</strong>, die<br />

aus dem Hoheitsbereich kommen, durch eine zu gründende KEG durchgeführt werden. Notwendig<br />

für die Bildung einer KEG ist die Gründung eines Vereins, welche schon geschehen ist und der<br />

zweite notwendige Schritt ist der Gesellschaftsvertrag, abgeschlossen zwischen der Markgemeinde<br />

<strong>Neuhofen</strong> a. d. Krems als Kommanditist und dem Verein zu Förderung der Infrastruktur der<br />

Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> a. d. Krems als Komplementär.<br />

Der Amtsleiter erläutert dem <strong>Gemeinde</strong>rat die Unternehmensform einer KEG.<br />

Zum Obmann des Vereins wurde Amtsleiter Mitterbaur bestellt. Weitere Mitglieder des Vereinsvorstandes<br />

sind Natascha Forster als Obmannstellvertreterin und Sonja Emrich als Schriftführerin.<br />

Der gesamte <strong>Gemeinde</strong>vorstand, einschließlich <strong>GR</strong> Chalupar und <strong>GR</strong> Lauss sind bereits dem<br />

Verein beigetreten. Es ist erwünscht, dass der gesamte <strong>Gemeinde</strong>rat dem Verein beitritt. Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />

wurde zum Aufsichtsrat des Vereins bestellt. Alle vier Jahre wird eine Generalversammlung<br />

stattfinden. Eine ordentliche Generalversammlung muss jeweils binnen drei Monaten<br />

nach der konstituierenden Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates stattfinden, die dann einen neuen Aufsichtsrat<br />

bestellt.<br />

Die Gesellschaftsversammlung der KEG wird aus dem <strong>Gemeinde</strong>rat in zweifacher Funktion bestehen.<br />

Der Hintergrund dieser Gründung einer Kommanditerwerbsgesellschaft ist jener, dass eine<br />

Möglichkeit geschaffen wird, dass die <strong>Gemeinde</strong> eine Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer erhält.<br />

Der vorliegende Vertrag ist identisch mit allen anderen Verträgen, die andere <strong>Gemeinde</strong>n bei<br />

der Gründung einer KEG abgeschlossen haben.<br />

Für Aufwendungen der Mitglieder des Vereins wenn es sich um akzeptierte Ausgaben handelt <br />

kommt die <strong>Gemeinde</strong> auf. Die Vereinsmitglieder, die eine Funktion innehaben erhalten keine Entschädigung.<br />

Die näheren Einzelheiten sind aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich.


7<br />

Der Bürgermeister bringt folgenden Gesellschaftsvertrag dem <strong>Gemeinde</strong>rat vollinhaltlich zur<br />

Kenntnis und stellt den Antrag diesen zu genehmigen:<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

der Kommandit-Erwerbsgesellschaft<br />

Verein zur Förderung der Infrastruktur der<br />

Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems& Co KEG<br />

abgeschlossen zwischen dem<br />

Verein zur Förderung der Infrastruktur der<br />

Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />

4501 <strong>Neuhofen</strong> an der Krems, Kirchenplatz 3<br />

und der<br />

Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />

4501 <strong>Neuhofen</strong> an der Krems, Kirchenplatz 3<br />

wie folgt:<br />

1. Firma<br />

1.1 Die Gesellschaft führt die Firma<br />

"Verein zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems &<br />

Co KEG".<br />

1.2 Soweit nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften die Verwendung des vollen<br />

Firmenwortlautes erforderlich ist, kann auch die Kurzbezeichnung VFI Marktgemeinde<br />

<strong>Neuhofen</strong> an der Krems & Co KEG verwendet werden. Dies gilt auch für den geschäftlichen<br />

Verkehr im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.<br />

2. Sitz<br />

Sitz der Gesellschaft ist Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems<br />

4501 <strong>Neuhofen</strong> an der Krems, Kirchenplatz 3.<br />

3. Gegenstand des Unternehmens<br />

3.1 Gegenstand des Unternehmens ist<br />

3.1.1 der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Liegenschaften, Gebäuden<br />

und sonstigen Bauwerken zum Zwecke einer geordneten Infrastrukturentwicklung<br />

der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems, insbesondere


8<br />

- Erwerb von Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen Bauwerken, dazu gehört<br />

auch der Erwerb von Baurechten, Dienstbarkeiten und sonstigen Nutzungsrechten<br />

von der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems oder von<br />

Dritten,<br />

- Neuerrichtung, Sanierungen, Umbau oder Erweiterung, von Gebäuden und<br />

sonstigen Bauwerken,<br />

- Erhaltung, Nutzung, Verwaltung und Verwertung von Liegenschaften und<br />

Gebäuden und sonstigen Bauwerken, insbesondere auch Vermietung und<br />

Verpachtung.<br />

3.1.2 die Verwaltung von Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen Bauwerken der Marktgemeinde<br />

<strong>Neuhofen</strong> an der Krems, 4501 <strong>Neuhofen</strong> an der Krems, Kirchenplatz 3, und<br />

3.1.3 der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen.<br />

3.2 Die Gesellschaft ist zu sämtlichen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem<br />

Unternehmensgegenstand förderlich sind. Sie ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen<br />

gleicher oder ähnlicher Art zu beteiligen.<br />

4. Gesellschafter, Einlagen, Beteiligungsverhältnisse<br />

4.1 Persönlich haftender Gesellschafter<br />

4.1.1 Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist der Verein zur Förderung der<br />

Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems, 4501 <strong>Neuhofen</strong> an der Krems,<br />

Kirchenplatz 3<br />

.<br />

4.1.2 Der persönlich haftende Gesellschafter Verein zur Förderung der Infrastruktur<br />

der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems bringt lediglich seine Arbeitskraft<br />

ein. Er ist zur Zahlung einer Einlage weder verpflichtet noch berechtigt.<br />

4.1.3 Der persönlich haftende Gesellschafter ist nicht am Vermögen und Ertrag der<br />

Gesellschaft, insbesondere auch nicht am Good Will (Unternehmenswert) und an<br />

den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt. Er erhält nach Maßgabe dieses<br />

Vertrages eine Abgeltung für seine Geschäftsführungstätigkeit.<br />

4.2 Kommanditistin<br />

4.2.1 Kommanditistin ist die Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems.<br />

4.2.2 Die Kommanditistin ist zur Leistung einer Geldeinlage in Höhe von 1.000,- (in<br />

Worten: Euro eintausend) verpflichtet (Pflichteinlage). Diese Einlage ist bei<br />

Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch auf ein vom Komplementär zu bezeichnendes<br />

Geschäftskonto zur Einzahlung zu bringen.<br />

4.2.3 Die Haftung der Kommanditistin gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft ist<br />

mit dem Betrag der Pflichteinlage, sohin 1.000,- (in Worten: Euro eintausend)<br />

begrenzt.


9<br />

4.2.4 Die Kommanditistin ist mit 100% (in Worten: einhundert Prozent) am Vermögen<br />

der Gesellschaft, einschließlich der stillen Reserven und dem Good Will (Unternehmenswert),<br />

sowie am Verlust und Gewinn beteiligt.<br />

4.2.5 Für die Kommanditistin wird ein festes Kapitalkonto und daneben ein Ergebnisverrechnungskonto<br />

und ein Sonderkonto geführt. Der jährliche Gewinn oder Verlustanteil<br />

der Kommanditistin wird vorerst auf ihr Ergebnisverrechnungskonto<br />

gebucht. Weist dieses auf Grund von in Vorperioden zugewiesenen Verlusten einen<br />

Negativsaldo aus, so ist der zugewiesene Gewinnanteil vorerst zur Abdeckung<br />

dieser Verluste zu verwenden. Verbleibt auf dem Ergebnisverrechnungskonto<br />

nach Verlustabdeckung ein positiver Saldo, so ist dieser auf das Sonderkonto<br />

der Kommanditistin umzubuchen, sofern kein anders lautender Gesellschafterbeschluss<br />

gefasst wird. Entnahmen aus dem Ergebnisverrechnungskonto<br />

bedürfen einer gesonderten Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung.<br />

5. Geschäftsführung und Vertretung<br />

5.1 Der Komplementär führt die Geschäfte (vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen<br />

dieses Punktes 5.) und vertritt die Gesellschaft nach außen. Der Komplementär hat die<br />

Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes<br />

sowie nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und<br />

Zweckmäßigkeit zu führen. Die Kommanditistin wird nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten<br />

die Geschäftsführung mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen unterstützen.<br />

Soweit Auftragsvergaben durch die Gesellschaft den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes<br />

unterliegen, sind solche Auftragsvergaben unter strikter Beachtung dieser Vorschriften<br />

durchzuführen.<br />

5.2 Der Komplementär hat spätestens zwei Monate vor Beginn des neuen Geschäftsjahres<br />

das Budget für das kommende Geschäftsjahr aufzustellen und der Kommanditistin zur<br />

Genehmigung vorzulegen. Gemeinsam mit dem Budget ist eine mittelfristige Finanzplanung<br />

für einen Zeitraum von 3 Jahren zu erstellen und ebenfalls zur Genehmigung der<br />

Kommanditistin vorzulegen.<br />

5.3 Der Komplementär darf im Innenverhältnis über Bankkonten der Gesellschaft nur gemeinsam<br />

mit der Kommanditistin verfügen (dies umfasst auch die Einrichtung und Auflösung<br />

solcher Bankkonten). Mit dem jeweiligen Kreditinstitut ist eine entsprechende Vereinbarung<br />

zu treffen und hat der Komplementär der Kommanditistin bzw. einer von der<br />

Kommanditistin als Bankzeichnungsberechtiger namhaft gemachten Person eine entsprechende<br />

rechtsgeschäftliche Zeichnungsvollmacht zur gemeinsamen Verfügung über die<br />

Konten einzuräumen.<br />

5.4 Folgende Geschäfte bedürfen im Vorhinein der Zustimmung durch die Kommanditistin<br />

(zustimmungspflichtige Geschäfte):<br />

<br />

<br />

Erwerb von Liegenschaften, Gebäuden oder sonstigen Bauwerken oder der Erwerb<br />

von Baurechten oder sonstigen Nutzungsrechten daran; der Abschluss von<br />

Leasingverträgen,<br />

Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, Gebäuden oder sonstigen Bau-


10<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

werken,<br />

Einräumung von Baurechten oder sonstigen Nutzungsrechten, einschließlich der<br />

Einräumung von Bestandrechten oder des Rechtes zur Errichtung eines Superädifikates,<br />

an Liegenschaften, Gebäuden oder sonstigen Bauwerken,<br />

Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Budgets, wenn die Auftragssumme den<br />

Betrag von EUR 1.000,- überschreitet,<br />

Geschäfte, die zu einer Überschreitung des Budgets von mehr als 5 % des betreffenden<br />

Budgetpostens führen,<br />

Aufnahme von Darlehen, Krediten oder Barvorlagen,<br />

Anstellung von Personal,<br />

Beteiligung an anderen Unternehmen,<br />

Abschluss von Geschäften, die, würden diese durch die Kommanditistin selbst<br />

abgeschlossen, der Genehmigung durch die <strong>Gemeinde</strong>aufsichtsbehörde unterliegen<br />

würden,<br />

sonstige Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen.<br />

Dem Komplementär ist der Abschluss und die Durchführung zustimmungspflichtiger Geschäfte<br />

ohne vorhergehende Zustimmung durch die Kommanditistin untersagt.<br />

5.5 Die Kommanditistin hat das Recht, dem Komplementär in Bezug auf jedes Geschäft,<br />

welcher Art auch immer (nicht nur in Bezug auf die zustimmungspflichtigen Geschäfte),<br />

Weisungen zu erteilen und hat der Komplementär diesen Weisungen unverzüglich nachzukommen.<br />

5.6 Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass der Kommanditistin umfassende<br />

Handlungsvollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gesellschaft nach außen<br />

einzuräumen ist. In diesem Fall ist der Komplementär verpflichtet, eine solche Vollmacht<br />

unverzüglich einzuräumen.<br />

5.7 Darlehens- oder Kreditaufnahmen oder der Abschluss vergleichbarer Kreditgeschäfte<br />

durch die Gesellschaft sind nur dann zulässig, wenn daneben die Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong><br />

an der Krems gegenüber dem Kreditgeber die Haftung übernimmt und die Haftungsübernahme<br />

- soweit gesetzlich vorgesehen - durch die <strong>Gemeinde</strong>aufsichtsbehörde<br />

genehmigt ist.<br />

6. Kontrollrechte<br />

6.1 Die Kommanditistin sowie deren Organe, insbesondere der Prüfungsausschuss gemäß §§<br />

91 und 91a OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung, sind jederzeit berechtigt, Einsicht in alle geschäftlichen<br />

Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und Dokumente der Gesellschaft insbesondere<br />

zur Prüfung der finanziellen Gebarung zu nehmen und vom Komplementär jedwede Aufklärung<br />

und Information zur Geschäftsgebarung der Gesellschaft zu verlangen. Zur Ausübung<br />

dieser Rechte kann sich die Kommanditistin auch fachkundiger Dritter, die zur beruflichen<br />

Verschwiegenheit verpflichtet sind, bedienen.<br />

6.2 Die Gesellschaft räumt - auch wenn dazu keine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung<br />

besteht - den für die Prüfung und/oder Aufsicht über die <strong>Gemeinde</strong> zuständigen Organen<br />

des Landes Oberösterreich das Recht ein, die finanzielle Gebarung der Gesellschaft, insbesondere<br />

die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und<br />

Zweckmäßigkeit zu prüfen und zu diesem Zwecke Einsicht in die geschäftlichen Auf-


11<br />

zeichnungen, Geschäftspapiere und sonstige Bezug habenden Dokumente zu nehmen und<br />

verpflichtet sich, diesen Organen auf deren Verlangen entsprechende Aufklärungen und<br />

Informationen zu erteilen.<br />

7. Geschäftsjahr, Rechnungsabschluss<br />

7.1 Das Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch und endet<br />

am darauf folgenden 31. Dezember. Die folgenden Geschäftsjahre beginnen am 1. Jänner<br />

und enden am folgenden 31. Dezember. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

7.2 Der geschäftsführende Komplementär hat binnen fünf Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres<br />

den Rechnungsabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen<br />

und der Gesellschafterversammlung zur Bewilligung vorzulegen.<br />

7.3 Der Rechnungsabschluss wird von der Gesellschafterversammlung bewilligt und festgestellt.<br />

8. Geschäftsführervergütung, Gewinn- und Verlustverteilung<br />

8.1 Der Komplementär erhält eine gewinnunabhängige Geschäftsführervergütung in Höhe<br />

seiner tatsächlich angefallenen und durch Belege nachgewiesenen Aufwendungen für die<br />

Gesellschaft, soweit diese nicht von der Gesellschaft direkt getragen wurden. Ein darüber<br />

hinausgehendes Entnahmerecht des Komplementärs besteht nicht.<br />

8.2 Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft ist alleine die Kommanditistin beteiligt.<br />

9. Gesellschafterversammlung<br />

Die Gesamtheit der Gesellschafter bildet die Gesellschafterversammlung.<br />

10. Stimmrecht<br />

10.1 Jeder Gesellschafter hat in der Gesellschafterversammlung Sitz und Stimme.<br />

10.2 Das Stimmrecht jedes Gesellschafters richtet sich nach dem Kapitalkonto, wobei ihm für<br />

je EUR 1,00 eine Stimme zusteht. Jedem Gesellschafter steht zumindest eine Stimme zu.<br />

11. Bindung an Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>organe<br />

11.1 Die Zustimmung der Kommanditistin zu Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß<br />

Punkt 5. sowie die Ausübung des Weisungsrechtes der Kommanditistin gemäß<br />

Punkt 5. bedarf unbeschadet der Vorschriften der OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990 in der jeweils<br />

geltenden Fassung (OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung) über die Zuständigkeit zur Vertretung<br />

der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> an der Krems nach außen zu ihrer Wirksamkeit darüber<br />

hinaus der Beschlussfassung bzw. Zustimmung durch jenes <strong>Gemeinde</strong>organ, das auf


12<br />

Grund der Bestimmungen der OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung zur Beschlussfassung über die<br />

betreffende Geschäftsführungsmaßnahme zuständig wäre, wenn die betreffende Geschäftsführungsmaßnahme<br />

von der <strong>Gemeinde</strong> selbst zu treffen wäre.<br />

11.2 Die Genehmigung des Budgets gemäß Punkt 5.2, die Ausübung des Stimmrechts in der<br />

Gesellschafterversammlung sowie die Aufkündigung der Gesellschaft oder jede Änderung<br />

des Gesellschaftsvertrages bedarf in jedem Fall unbeschadet der Bestimmungen der OÖ<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung über die Zuständigkeit zur Vertretung der <strong>Gemeinde</strong> nach außen auch<br />

der Beschlussfassung durch den <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

11.3 Die Bestimmungen der OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung über die interne Zuständigkeit der <strong>Gemeinde</strong>organe,<br />

sowie allfällige interne Zuständigkeitsordnungen der Marktgemeinde<br />

<strong>Neuhofen</strong> an der Krems sowie allfällige Genehmigungsvorbehalte der <strong>Gemeinde</strong>aufsichtsbehörde<br />

auf Grund der Bestimmungen der OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung bleiben unberührt.<br />

12. Kündigung, Ausscheiden des Komplementärs, Auseinandersetzung<br />

12.1 Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft zum Ende eines jeden Geschäftsjahres unter<br />

Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist kündigen (ordentliche Kündigung).<br />

12.2 Im Fall der Kündigung durch den Komplementär wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.<br />

Vielmehr hat die Kommanditistin das Recht, einen Rechtsnachfolger des Komplementärs<br />

namhaft zu machen und ist der Komplementär verpflichtet, seinen Gesellschaftsanteil unverzüglich<br />

an diesen Rechtsnachfolger zu übertragen bzw. einer Aufnahme des neuen<br />

Komplementärs in die Gesellschaft zuzustimmen. Dies gilt sinngemäß auch bei Vorliegen<br />

anderer Auflösungsgründe, die den Komplementär betreffen, insbesondere im Falle einer<br />

Auflösung des Komplementärs, im Falle einer Kündigung durch den Privatgläubiger des<br />

Komplementärs oder im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des<br />

Komplementärs. Gleiches gilt ferner im Falle der Kündigung durch die Kommanditistin,<br />

wenn die Kommanditistin anstelle der Auflösung die Fortsetzung der Gesellschaft verlangt.<br />

12.3 Der Komplementär ist als reiner Arbeitsgesellschafter nicht am Vermögen und Ertrag der<br />

Gesellschaft, insbesondere auch nicht am Good Will (Unternehmenswert) und an den stillen<br />

Reserven der Gesellschaft beteiligt. Im Fall des Ausscheidens des Komplementärs o-<br />

der der Auflösung der Gesellschaft, aus welchem Grund auch immer, steht ihm ein Anspruch<br />

auf ein Auseinandersetzungsguthaben nicht zu.<br />

13. Liquidation<br />

Die Liquidation obliegt, falls die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt,<br />

der Kommanditistin allein.<br />

14. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Kommanditanteile<br />

Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Kommanditanteile sind nur mit Zustimmung aller


13<br />

Gesellschafter zulässig.<br />

15. Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />

Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter<br />

und sind - soweit gesetzlich vorgesehen - der <strong>Gemeinde</strong>aufsichtsbehörde zur Genehmigung<br />

vorzulegen.<br />

16. Schriftformvorbehalt<br />

Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies<br />

gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.<br />

17. Kosten und Gebühren<br />

Die mit der Errichtung dieses Vertrages und der Eintragung der Gesellschaft verbundenen<br />

Kosten und Abgaben trägt die Gesellschaft.<br />

18. Gesetzliche Bestimmungen, Salvatorische Klausel<br />

18.1 Soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine rechtswirksame abweichende Regelung enthält,<br />

sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Handelsgesetzbuch<br />

anzuwenden.<br />

18.2 Sollte eine der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht rechtswirksam sein oder<br />

ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.<br />

Die Gesellschafter verpflichten sich, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen<br />

unverzüglich solche zu beschließen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am<br />

nächsten kommen. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit<br />

einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag normierten Maß der Leistung oder<br />

Zeit beruht. Es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes<br />

rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten.<br />

19. Aufsichtsbehördliche Genehmigung<br />

Dieser Vertrag bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gemäß § 69 Abs. 3<br />

OÖ <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990 und wird erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung<br />

rechtswirksam.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.


14<br />

b) Übertragung von Aufgaben an die KEG<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, zur Konkretisierung der Aufgaben dem Verein für Infrastruktur<br />

der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> a. d. Krems & CoKEG folgende Aufgaben zu übertragen:<br />

- Umbau der Tennishalle in eine Sporthalle<br />

- Errichtung der Stockbahnen<br />

- Einbau von Kinderhort, Krabbelstube und Eltern-Kind-Zentrum in das alte Gerichtsgebäude<br />

In der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhofen</strong> an der Krems steht derzeit der Umbau der bestehenden Tennishalle zu<br />

einer Sporthalle und die Errichtung einer Stockschützenhalle an. Weiters wird das Grundstück des<br />

bestehenden Bezirksgerichtes angekauft und zu einem Hort, Krabbelstube bzw. Kindernest und<br />

Eltern-Kind-Zentrum umgebaut. Aus Anlass dieser Investitionen soll die Liegenschaftsverwaltung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhofen</strong> an der Krems neu strukturiert werden.<br />

Die Errichtung und Verwaltung von Gebäudeinfrastruktur von Sporthalle und die Errichtung einer<br />

Stockschützenhalle; Ankauf Bezirksgerichtsgebäude und Einbau von Hort, Krabbelstube bzw.<br />

Kindernest und Eltern-Kind-Zentrum wird dabei in einen eigenen Rechtsträger ausgegliedert<br />

werden. Da es sich hierbei um keine Kernaufgabe der <strong>Gemeinde</strong> handelt, ist die Übertragung möglich<br />

und sinnvoll.<br />

Als Rechtsträger, der die Aufgaben übernehmen wird, ist die "Verein zur Förderung der Infrastruktur<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhofen</strong> an der Krems & Co KEG" (kurz: KEG) vorgesehen. Die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Neuhofen</strong> an der Krems wird Kommanditistin dieser KEG sein. Komplementär soll der<br />

"Verein zur Förderung der Infrastruktur der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhofen</strong> an der Krems" mit Sitz in 4501<br />

<strong>Neuhofen</strong> an der Krems, Kirchenplatz 3 sein. Dieser KEG werden die genannten Aufgaben übertragen.<br />

Die KEG ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts. Durch die KEG kann<br />

das Maastricht-Ergebnis der <strong>Gemeinde</strong> verbessert werden. Nach dem Stabilitätspakt zählen<br />

Schulden der KEG nicht zum Schuldenstand der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Auch die weiteren Beschlüsse, die nachfolgend kurz skizziert werden, sind erst nach Eintragung<br />

der KEG im Firmenbuch zu fassen.<br />

> Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhofen</strong> an der Krems hat bereits Aufträge betreffend die genannte Liegenschaft<br />

vergeben. Diese Aufträge werden - die Zustimmung der Auftragnehmer und der KEG<br />

vorausgesetzt - der KEG übertragen (Vertragsübernahme). Aufträge, die von der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Neuhofen</strong> an der Krems bereits ausgeschrieben wurden, sind nach Vergabe durch die <strong>Gemeinde</strong><br />

- die Zustimmung der Auftragnehmer und der KEG vorausgesetzt - an die KEG zu<br />

übertragen..<br />

> Im Zuge der Ausgliederung ist von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhofen</strong> an der Krems für eine ausrei-


15<br />

chende finanzielle Ausstattung der KEG vorzusorgen. Dazu werden von der <strong>Gemeinde</strong> jene<br />

Fördermittel und Eigenmittel zur Verfügung gestellt, die für das Vorhaben vorgesehen sind.<br />

> Notwendige Sach- und Personalressourcen werden der KEG bei Bedarf zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

> Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhofen</strong> an der Krems erklärt sich bereit, durch Gesellschafterzuschüsse<br />

für eine ausreichende Liquidität der KEG zu sorgen.<br />

> Die Nutzung des Gebäudes durch die <strong>Gemeinde</strong> wird durch einen Bestandvertrag sichergestellt.<br />

Allfällige erforderliche Darlehen werden von der KEG aufgenommen. Diese Darlehen rechnen<br />

nach dem Stabilitätspakt nicht zum Maastricht-Defizit.<br />

Um aus steuerlicher Sicht die erforderliche Rechtssicherheit zu erhalten, werden von Leitner<br />

+ Leitner Anfragen an die zuständigen Finanzämter gestellt.<br />

Der Abschluss eines Werbevertrages für die Sporthalle mit der Sparkasse ist bei Übertragung<br />

an die KEG laut Auskunft von Leitner + Leitner möglich.<br />

Die FPÖ-Fraktion und die ÖVP-Fraktion sprechen sich dafür aus, dass das Projekt Eltern-Kind-<br />

Zentrum aus dem Antrag gestrichen wird. Erst bei Beschlussfassung des Projektes soll die Übertragung<br />

an die KEG erfolgen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat spricht sich dafür aus, dass die Formulierung im 2. Absatz des gegenständlichen<br />

Punktes Weiters wird das Grundstück des bestehenden Bezirksgerichtes angekauft soll dahingehend<br />

abgeändert wird, dass aus der Formulierung klar hervorgeht, dass es sich um das Grundstück<br />

samt dem drauf befindlichen ehemaligen Bezirksgerichtsgebäude handelt.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, zur Konkretisierung der Aufgaben dem Verein für Infrastruktur<br />

der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> a. d. Krems & CoKEG folgende Aufgaben zu übertragen:<br />

- Umbau der Tennishalle in eine Sporthalle<br />

- Errichtung der Stockbahnen<br />

- Einbau von Kinderhort, Krabbelstube und Eltern-Kind-Zentrum in das alte Gerichtsgebäude<br />

Die ÖVP-Fraktion stellt den Gegenantrag, aus dem Hauptantrag die Übertragung des Eltern-Kind-<br />

Zentrums an die KEG zu streichen.<br />

Beschluss: Der Gegenantrag wird abgelehnt;<br />

14 Stimmen dafür: ÖVP, FPÖ<br />

17 Stimmen dagegen: SPÖ, Grüne<br />

Der Bürgermeister fordert den <strong>Gemeinde</strong>rat auf, über den Hauptantrag abzustimmen.<br />

Beschluss: Der Hauptantrag wird mit Stimmenmehrheit angenommen;<br />

16 Stimmen dafür: SPÖ, Mayr, Held<br />

15 Stimmen dagegen: ÖVP, Chalupar, Hoffelner, Hauhart


16<br />

c) Freizeichnungserklärung (Haftungsfreistellung)<br />

Die Freizeichnungserklärung dient dazu, dass die Organe des Vereins von eventuellen Haftungen<br />

frei gestellt werden. Der Verein ist ein reiner Arbeitsgesellschafter ohne Entlohnung. Sollten irgendwelche<br />

Haftungsansprüche an den Verein oder an die Organe gestellt werden, übernimmt die<br />

Markgemeinde die Haftung.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, folgende Freizeichnungserklärung zu genehmigen:<br />

der<br />

Freizeichnungserklärung<br />

Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> a.d.Krems, 4501 <strong>Neuhofen</strong>, Kirchenplatz 3, im Folgenden <strong>Gemeinde</strong><br />

gegenüber dem Verein zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong><br />

a.d.Krems, 4501 <strong>Neuhofen</strong>, Kirchenplatz 3, im Folgenden Verein, wie folgt:<br />

1. Präambel<br />

1.1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 19.6.<strong>20</strong>06 (KEG-Vertrag) haben die <strong>Gemeinde</strong> und der<br />

Verein die Verein zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> a.d.Krems<br />

& Co KEG (die KEG) gegründet. Der Verein ist als Komplementär der KEG reiner Arbeitsgesellschafter<br />

und am Vermögen der KEG nicht beteiligt. Die <strong>Gemeinde</strong> ist als alleinige<br />

Kommanditistin mit einer Pflichteinlage von EUR 1.000,00 und mit 100% (in Worten: einhundert<br />

Prozent) am Vermögen der Gesellschaft, einschließlich der stillen Reserven und dem<br />

Good Will (Unternehmenswert), sowie am Verlust und Gewinn beteiligt.<br />

1.2. Der Verein erhält als reiner Arbeitsgesellschafter keine gesonderte Risikoprämie. Die wirtschaftlichen<br />

Vorteile und Risken soll nach dem KEG-Vertrag alleine die <strong>Gemeinde</strong> tragen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> ist daher aufgrund des KEG-Vertrags berechtigt, dem Verein in Bezug auf<br />

jedes Geschäft der KEG, welcher Art auch immer, Weisungen zu erteilen. Außerdem stehen<br />

ihr aufgrund des KEG-Vertrags weitreichende Kontrollrechte in der KEG zu. In Anbetracht<br />

dieser Voraussetzungen gibt die <strong>Gemeinde</strong> die Erklärung gemäß Punkt 2. ab.<br />

2. Haftungsfreistellung<br />

2.1. Die <strong>Gemeinde</strong> verzichtet hiemit ausdrücklich darauf, Haftungsansprüche welcher<br />

Art auch immer, die aus der Stellung des Vereins als Komplementär, und insbesondere<br />

aus der Tätigkeit der Geschäftsführung und Vertretung resultieren könnten,<br />

im Innenverhältnis gegenüber dem Verein geltend zu machen, sofern diese Haftungsansprüche<br />

nicht auf Verstöße des Vereins gegen den KEG-Vertrag, Beschlüsse der


17<br />

Gesellschafterversammlung oder Verstöße gegen Weisungen der <strong>Gemeinde</strong> zurückzuführen<br />

sind.<br />

2.2. Des weiteren verpflichtet sich die <strong>Gemeinde</strong>, den Verein im Fall der Inanspruchnahme durch<br />

Dritte aus seiner Geschäftsführertätigkeit oder seiner Stellung als Komplementär sowie für<br />

sämtliche sonstige in diesen Funktionen erlittenen Nachteile schad- und klaglos zu halten,<br />

sofern solche Haftungen oder Nachteile nicht auf Verstöße des Vereins gegen den KEG-<br />

Vertrag, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung oder Verstöße gegen Weisungen der<br />

<strong>Gemeinde</strong> zurückzuführen sind.<br />

3. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand<br />

Diese Erklärung unterliegt österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand im Falle<br />

von Streitigkeiten aus dieser Erklärung ist das für die <strong>Gemeinde</strong> sachlich und örtlich zuständige<br />

Gericht.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Punkt 4) Änderung des Dienstpostenplanes<br />

Aufgrund der künftigen Geschäftsverteilung sind die Aufgaben Kommunalservice und Immobilienmanagement<br />

eine eigene Abteilung mit einem geplanten Dienstposten der Gehaltsgruppe GD<br />

13. Dieser Dienstposten ist ausgeschrieben und soll im Spätherbst besetzt werden. Die Genehmigung<br />

des Dienstpostenplanes hinsichtlich dieses Dienstpostens ist erforderlich. Der neue Dienstposten<br />

wird anstelle des bisherigen Dienstpostens VB 1 c (dieser wird gestrichen) geschaffen. Des<br />

Weiteren zeigt sich, dass die Dienstposten des Bauhofes dem Arbeitsumfang nicht mehr gerecht<br />

werden. Es soll auch ein Dienstposten für den Bauhof GD 23 geschaffen werden.<br />

Der Bürgermeister bringt den geänderten Dienstpostenplan dem <strong>Gemeinde</strong>rat vollinhaltlich zur<br />

Kenntnis.<br />

<strong>GR</strong> Bachmair ersucht, dass bei künftigen Aufnahmen die Objektivierungsrichtlinien eingehalten<br />

werden, damit jeder <strong>Gemeinde</strong>bürger die Möglichkeit erhält, sich um eine vakante Stelle zu bewerben.<br />

In der Beantwortung der Anfrage der Grünen hinsichtlich Personalaufnahme ist der Bürgermeister<br />

überhaupt nicht auf die Frage eingegangen.<br />

Der Bürgermeister erteilt dazu die Auskunft, dass er die Verantwortung dafür trägt, dass der Betrieb<br />

läuft. Die letzte Personalaufnahme für den Bauhof war deshalb dringend notwendig, da drei<br />

Mitarbeiter krank waren und ansonsten das Freibad nicht hätte aufgesperrt werden können.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, den vorliegenden Dienstpostenplan zu genehmigen.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.


18<br />

Punkt 5) Allfälliges<br />

a) UNION 60-Jahr-Feier<br />

Bürgermeister:<br />

Die UNION <strong>Neuhofen</strong> lädt ein zur 60-Jahr-Feier im Forum am 12.5.<strong>20</strong>06.<br />

b) Plakattafel der Grünen<br />

Bürgermeister:<br />

Die Plakattafel der Grünen bei der Einmündung in die Julianabergstraße behindert den Verkehr.<br />

Sie ist zu entfernen.<br />

c) <strong>Gemeinde</strong>ratssitzungen<br />

<strong>GR</strong> Baumgartner:<br />

Der Bürgermeister wird im Sinne einer guten Zusammenarbeit ersucht, die Termine für außerordentliche<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratssitzungen in Zukunft mit den Fraktionen abzustimmen.<br />

d) Berichterstattung der Grünen<br />

<strong>GR</strong> Bachmair:<br />

Die Berichterstattung der Grünen in der Distel über die Stockbahnenhalle bzw. Ballspielhalle ist<br />

in mehreren Punkten unrichtig.<br />

Bürgermeister:<br />

Auch im Artikel über den Verkauf des Wohnhauses Brucknerstraße werden falsche Tatsachen berichtet.<br />

Eine Richtigstellung wird gefordert.<br />

e) Flurreinigungsaktion<br />

<strong>GR</strong> Mayr bedankt sich als Ausschussobmann bei den Fraktionen für die tatkräftige Mithilfe bei<br />

der Flurreinigungsaktion.<br />

GV Kaplinger:<br />

Die Schulen sollen sich in Zukunft unbedingt an der Aktion beteiligen.


19<br />

f) Beschluss Eltern-Kind-Zentrum<br />

Vbgm. Eckerstorfer:<br />

Ich bin irritiert, dass das Eltern-Kind-Zentrum aus dem Aufgabenübertragungskatalog der KEG<br />

herausgenommen werden sollte. Wir sehen uns doch als Familienparteien.<br />

<strong>GR</strong> Baumgartner:<br />

Der Antrag hat sich nicht gegen das Eltern-Kind-Zentrum gerichtet, sondern es geht darum, dass<br />

noch kein Beschluss vorliegt.<br />

g) Vortrag Gesunde <strong>Gemeinde</strong><br />

Vbgm. Eckerstorfer:<br />

Die Gesunde <strong>Gemeinde</strong> lädt ein zum Vortrag Iss dich fit am 10.5.<strong>20</strong>06.<br />

h) Bauhof Men-health-work<br />

Bürgermeister:<br />

Heute wurde das Projekt Men-health-work für unsere Bauhofmitarbeiter abgeschlossen.<br />

<br />

Nachdem keine Wortmeldungen mehr vorliegen, dankt der Bürgermeister allen Anwesenden für ihre Mitarbeit,<br />

verabschiedet sich und schließt die heutige Sitzung um <strong>20</strong>.50 Uhr.<br />

___________________________<br />

Schriftführerin<br />

________________________________<br />

Vorsitzender<br />

____________________________<br />

_________________________________


<strong>20</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied<br />

____________________________<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied<br />

_________________________________<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied<br />

Die gegenständliche Verhandlungsschrift wurde in der Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates am<br />

_____________________ genehmigt.<br />

<strong>Neuhofen</strong>, am<br />

Bürgermeister<br />

Günter Engertsberger

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