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Aussteckung - Walker Späh, Carmen

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a k t u e l l<br />

<strong>Aussteckung</strong> – Hilfsmittel zur<br />

Visualisierung von Bauprojekten<br />

von <strong>Carmen</strong> <strong>Walker</strong> Späh


I M P R E S S U M<br />

Redaktion: <strong>Carmen</strong> <strong>Walker</strong> Späh, Rechtsanwältin, Waidstrasse 11, 8037 Zürich,<br />

Tel. 044 275 29 50, Fax 044 275 29 51, e-mail: walker@walkerspaeh.ch<br />

Herausgeber: Verein zürcherischer Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute VZGV<br />

Erscheint: vierteljährlich<br />

Jahresabonnement: Fr. 120.–<br />

Abonnementsbestellung: Stutz Druck AG, Einsiedlerstrasse 29, 8820 Wädenswil,<br />

Tel. 044 783 99 11, Fax 044 783 99 22, www.stutz-druck.ch, e-mail: info@stutz-druck.ch<br />

Satzherstellung und Typografie: Lilian Kretz, Grafik & DTP, Wibichstr. 10, 8037 Zürich,<br />

Tel. 043 205 21 10, e-mail: lilian.kretz@bluewin.ch<br />

Druck: Stutz Druck AG, Offset und Buchdruck, 8820 Wädenswil<br />

Ständige Mitarbeiter:<br />

- Dr. iur. Beat Dold, Rechtsanwalt, Gerichtsschreiber am<br />

Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne<br />

- Adrian Mattle, lic. iur., Gerichtsschreiber am<br />

Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne<br />

- Mathias Rosskopf, lic. iur., Rechtsanwalt, Stv. Stabchef,<br />

Generalsekretariat der Baudirektion Zürich<br />

- Dr. Fridolin Störi, Bausekretär der Stadt Winterthur


I N H A LT<br />

4 E D I T O R I A L<br />

5 T H E M A<br />

<strong>Aussteckung</strong> – Hilfsmittel zur<br />

Visualisierung von Bauprojekten<br />

von <strong>Carmen</strong> <strong>Walker</strong> Späh<br />

I N F O R M A T I O N E N<br />

12 Aus dem Bundesgericht<br />

von Dr. Beat Dold<br />

19 Aus dem Bundesgericht<br />

von Adrian Mattle<br />

37 Aus dem Kanton<br />

von Mathias Rosskopf<br />

a k t u e l l


4<br />

E D I T O R I A L<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Immer wieder geht es im Baubewilligungsverfahren, aber<br />

auch im Rekursverfahren darum, was genau ausgesteckt<br />

werden muss. Bauprofile sollen auf jeden Fall darauf Aufmerksam<br />

machen, dass ein Bauprojekt öffentlich aufgelegt<br />

ist und die Pläne von Interessierten eingesehen werden<br />

können. Die <strong>Aussteckung</strong> ist damit im weiteren Sinne ein<br />

Mittel zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Welche Anforderungen<br />

sonst noch an die <strong>Aussteckung</strong> gestellt werden,<br />

können Sie meinem Themenbeitrag entnehmen. Ich<br />

hoffe, die wichtigen Fragen geklärt zu haben.<br />

Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 24. November<br />

2009 eine Teilrevision des kantonalen Richtplans<br />

zu den Bereichen Gewässer, Gefahren sowie Ver- und Entsorgung.<br />

Im Kapitel «Materialgewinnung» setzte er unter<br />

anderem neu eine Kiesgrube bei Tagelswangen in der Gemeinde<br />

Lindau fest. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen<br />

Angelegenheiten, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde,<br />

beantragte die politische Gemeinde Lindau<br />

die Aufhebung der Festsetzung. Das Bundesgericht hielt<br />

nun in seinem neusten Entscheid fest, dass der in Art. 85<br />

Abs. 3 KV geregelte Mitwirkungsanspruch der Gemeinden<br />

weiter gehe als die Mitwirkung der Bevölkerung nach<br />

Art. 4 Abs. 2 RPG. Die Konsequenzen des Entscheides auf<br />

den Ablauf des Richtplanverfahrens werden noch zu diskutieren<br />

sein (siehe auch Informationen aus dem Bundesgericht,<br />

S. 19 ff.).<br />

Mit dieser Ausgabe verabschiede und verdanke ich herzlich<br />

Beat Dold, der ab der Ausgabe 4/2008 bis zu dieser<br />

Ausgabe über aktuelle Entscheide des Bundesgerichts<br />

berichtet hat. Adrian Mattle wird die Berichterstattung inskünftig<br />

alleine bestreiten. Herzlichen Dank auch dafür!<br />

Ihre<br />

<strong>Carmen</strong> <strong>Walker</strong> Späh


THEMA 5<br />

<strong>Aussteckung</strong> – Hilfsmittel zur<br />

Visualisierung von Bauprojekten<br />

<strong>Carmen</strong><br />

<strong>Walker</strong> Späh<br />

Planungs- und Baugesetz<br />

2<br />

Wo die Art des Vorhabens oder die La<br />

rechtfertigt, können weitere Unterlagen, w<br />

statische Berechnungen, oder genauere A<br />

den.<br />

3<br />

Wer nicht Grundeigentümer ist, ha<br />

reichung des Baugesuchs nachzuweisen<br />

§ 311. 1<br />

Vor der öffentlichen Be<br />

Vorhaben auszustecken, Grenzverän<br />

2<br />

Die <strong>Aussteckung</strong>en müssen mi<br />

lagefrist stehen; werden sie vor d<br />

Baugesuchs entfernt, kann in str<br />

angeordnet werden.<br />

§ 312. 29 Baugesuche und G<br />

g des Bauvorhaben<br />

die sachliche<br />

I. <strong>Aussteckung</strong> wozu?<br />

Vier gigantische Bauprofile ragen in einem Berner Erholungspark<br />

rund 40 Meter in die Höhe. Die Spaziergänger glauben,<br />

ein riesiges Gebäude soll dort entstehen und sind darüber<br />

entsetzt. Bei näherer Betrachtung stellt sich heraus,<br />

dass die Profile ein Kunstwerk sind, welche auf die schöne<br />

unverbaute Aussicht hinweisen wollen 1 .<br />

Bauprofile sollen nicht gerade den Effekt haben, dass die<br />

Betrachter entsetzt sind, sollen aber auffallen. Dies ist ihre<br />

erste und wichtigste Aufgabe. Sie sollen darauf Aufmerksam<br />

machen, dass ein Bauprojekt öffentlich aufgelegt ist<br />

und die Pläne von Interessierten eingesehen werden können.<br />

Die <strong>Aussteckung</strong> ist damit im weiteren Sinne ein Mittel<br />

zur Wahrung des rechtlichen Gehörs.<br />

«Bauprofile sollen<br />

nicht gerade den<br />

Effekt haben, dass<br />

die Betrachter entsetzt<br />

sind, sollen<br />

aber auffallen.<br />

Dies ist ihre erste<br />

und wichtigste<br />

Aufgabe.»


6<br />

T H E M A<br />

II. Rechtliche Grundlagen<br />

«Das Planungsund<br />

Baugesetz des<br />

Kantons Zürich<br />

verlangt in § 311<br />

Abs. 1, dass darstellbare<br />

Vorhaben<br />

auszustecken seien.»<br />

«Die <strong>Aussteckung</strong><br />

hat vor der öffentlichen<br />

Bekanntmachung<br />

zu erfolgen<br />

und ermöglicht in<br />

erster Linie jenen<br />

Personen, welche<br />

durch das Bauprojekt<br />

in ihren Interessen<br />

beeinträchtigt<br />

sein könnten,<br />

sich über das Projekt<br />

informieren<br />

zu können.»<br />

«Bei Satteldächern<br />

genügt<br />

die <strong>Aussteckung</strong><br />

der Dachneigung<br />

ohne Darstellung<br />

des Firstes und<br />

Dachaufbauten<br />

müssen nur bei<br />

Umbauten profiliert<br />

werden, nicht<br />

jedoch bei Neubauten.»<br />

Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) verlangt<br />

in § 311 Abs. 1, dass darstellbare Vorhaben auszustecken<br />

seien. Ob ein Vorhaben darstellbar ist, entscheidet sich nicht<br />

nach dem Aufwand, sondern nach der technischen Machbarkeit<br />

und der Darstellungskraft einer allfälligen <strong>Aussteckung</strong><br />

2 . Terrainveränderungen, wie sie etwa bei der Erstellung<br />

von mehreren Aussenparkplätzen oder von Fuss- und<br />

Wanderwegen oder Strassen vorgenommen werden, sind<br />

erschwert darstellbar. Hier kann das Gelände allenfalls<br />

mittels Pflöcken abgesteckt werden. Innere Umbauten<br />

oder Nutzungsänderungen hingegen sind überhaupt nicht<br />

aussteckbar.<br />

Die <strong>Aussteckung</strong> hat vor der öffentlichen Bekanntmachung<br />

zu erfolgen und ermöglicht in erster Linie jenen<br />

Personen, welche durch das Bauprojekt in ihren Interessen<br />

beeinträchtigt sein könnten, sich über das Projekt informieren<br />

zu können. In zweiter Linie dient die <strong>Aussteckung</strong><br />

natürlich auch der Bewilligungsbehörde, die sich so vor Ort<br />

ein Bild über das Bauvorhaben machen kann, was gerade<br />

bei der Einordnungsfrage von grosser Wichtigkeit ist.<br />

In der Regel genügt es, den Gebäudekubus mit seiner<br />

horizontalen und vertikalen Ausdehnung (Lichtraumprofil)<br />

vereinfacht zum Ausdruck zu bringen. Bei Satteldächern<br />

genügt die <strong>Aussteckung</strong> der Dachneigung ohne Darstellung<br />

des Firstes und Dachaufbauten müssen nur bei Umbauten<br />

profiliert werden, nicht jedoch bei Neubauten. Obwohl nicht<br />

jeder einzelne Gebäudeteil dargestellt werden muss, soll das<br />

Bauprofil eine hinreichende Visualisierung und Wahrnehmung<br />

für die Rechtssuchenden gewährleisten. Über die genaue<br />

Gestalt der Baute haben sie sich anhand der öffentlich<br />

aufliegenden Pläne zu orientieren, welche primär<br />

massgebend sind. Andererseits dürfen sie sich darauf<br />

verlassen, dass, wenn in ihrem Interessensbereich keine<br />

Profile aufgestellt sind, sie nicht mit Hochbauten zu rechnen<br />

haben und daher keine Einsicht in die Pläne nehmen<br />

müssen 3 .


T H E M A 7<br />

Die örtliche Baubehörde prüft vor der öffentlichen Bekanntmachung<br />

im Rahmen der Vorprüfung die <strong>Aussteckung</strong><br />

(§ 313 Abs. 1 PBG). Hierbei hat sie neben der hinreichenden<br />

Visualisierung auch die Masse des Baugespanns zu kontrollieren,<br />

wobei die erforderliche Genauigkeit nicht im Zentimeter-,<br />

sondern viel mehr im Dezimeter-Bereich liegt.<br />

Die <strong>Aussteckung</strong> muss mindestens während der ganzen<br />

Dauer und bis zum Abschluss der öffentlichen Auflage<br />

bestehen. In einem allfälligen Rechtsmittelverfahren ist insbesondere<br />

bei einem Augenschein vor Ort ein korrektes Baugespann<br />

zur Beurteilung von Rechtsfragen unerlässlich,<br />

weshalb die Wiedererstellung der <strong>Aussteckung</strong> angeordnet<br />

werden kann (§ 311 Abs. 2 PBG). Ein Abbau der Bauprofile<br />

vor der rechtskräftigen Erledigung des Baubewilligungsverfahrens<br />

empfiehlt sich schon nur aus Kostengründen<br />

allerhöchstens dann, wenn während der Auflagefrist<br />

keine Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheides<br />

gestellt wurden.<br />

«Die <strong>Aussteckung</strong><br />

muss mindestens<br />

während der<br />

ganzen Dauer und<br />

bis zum Abschluss<br />

der öffentlichen<br />

Auflage bestehen.»<br />

III. Rechtliche Schwierigkeiten<br />

A. Vereinfachtes Verfahren<br />

Bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung entfällt<br />

die <strong>Aussteckung</strong> (§ 325 Abs. 1 PBG i.V.m. § 13 Abs. 2 Bauverfahrensordnung<br />

BVV). Voraussetzung für die Durchführung<br />

des Anzeigeverfahrens ist, dass keine zum Rekurs<br />

berechtigten Interessen Dritter berührt werden. Steht im Zweifel,<br />

ob das Anzeigeverfahren zur Anwendung kommt, entweder<br />

weil das Bauvorhaben nicht eindeutig unter die Aufzählung<br />

von § 14 BVV subsumiert oder aber vor allem weil<br />

möglicherweise Interessen Dritter betroffen sein könnten,<br />

hat gemäss § 15 Abs. 3 BVV eine öffentliche Bekanntmachung<br />

mit vorheriger <strong>Aussteckung</strong> zu erfolgen. Werden Zustellungsbegehren<br />

für den baurechtlichen Entscheid gestellt,<br />

findet das ordentliche, ansonsten das vereinfachte Verfahren<br />

statt. Eine wichtige Regelung, welche von den Bewilligungsbehörden<br />

konsequent angewendet werden sollte,<br />

«Bei Bauvorhaben<br />

von untergeordneter<br />

Bedeutung<br />

entfällt die <strong>Aussteckung</strong>.<br />

Voraussetzung<br />

für die<br />

Durchführung des<br />

Anzeigeverfahrens<br />

ist, dass keine zum<br />

Rekurs berechtigten<br />

Interessen<br />

Dritter berührt<br />

werden.»


8<br />

T H E M A<br />

«Betrifft die Vorfrage<br />

in irgend<br />

einer Weise das<br />

Ausmass der Baute,<br />

hat damit auch<br />

eine <strong>Aussteckung</strong><br />

zu erfolgen, um<br />

Dritten die Ausmasse<br />

zum Ausdruck<br />

zu bringen.»<br />

denn nachträglich notwendige Durchführungen von ordentlichen<br />

Bauverfahren sind kostspielig und zeitaufwändig.<br />

B. Vorentscheid<br />

Vorentscheide sind hinsichtlich der behandelten Fragen verbindlich<br />

(§ 324 Abs. 1 PBG) und werden von Bauherren insbesondere<br />

bei grösseren Projekten gerne in Anspruch genommen,<br />

um vor einer Weiterbearbeitung entscheidende<br />

Fragen behördlich zu klären. Soll der Vorentscheid jedoch<br />

auch gegenüber Dritten rechtskräftig werden, wird ein<br />

ordentliches Bewilligungsverfahren durchgeführt, was der<br />

Bauherr ausdrücklich verlangen muss.<br />

Betrifft die Vorfrage in irgendeiner Weise das Ausmass der<br />

Baute, hat damit auch eine <strong>Aussteckung</strong> zu erfolgen, um Dritten<br />

die Ausmasse zum Ausdruck zu bringen.<br />

C. Gestaltungsplan<br />

«Im Rahmen von<br />

Gestaltungsplänen<br />

werden gemäss<br />

§ 83 PBG für ein<br />

bestimmtes Gebiet<br />

die Zahl, Lage,<br />

äussere Abmessungen<br />

sowie die<br />

Nutzweise und<br />

Zweckbestimmung<br />

von Bauten bindend<br />

festgelegt.<br />

Obwohl hier die<br />

äusseren Abmessungen<br />

festgelegt<br />

werden, werden<br />

hierfür keine Bauprofile<br />

verlangt.»<br />

Im Rahmen von Gestaltungsplänen werden gemäss § 83 PBG<br />

für ein bestimmtes Gebiet die Zahl, Lage, äussere Abmessungen<br />

sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung von Bauten<br />

bindend festgelegt. Obwohl hier die äusseren Abmessungen<br />

festgelegt werden, werden hierfür keine Bauprofile<br />

verlangt. Eine <strong>Aussteckung</strong> erfolgt erst im Rahmen des nachfolgenden<br />

Baubewilligungsverfahrens.<br />

Einerseits entspricht dies der Logik der gesetzlichen Regelung,<br />

denn ein Gestaltungsplan löst weder eine Baupflicht aus, noch<br />

ein Recht zum Bau. Das heisst, gebaut werden darf nur, wenn<br />

hernach eine gültige Baubewilligung (natürlich mit <strong>Aussteckung</strong>)<br />

vorliegt. Andererseits werden im Gestaltungsplan<br />

die äusseren Abmessungen festgelegt, welche für das<br />

nachfolgende Baubewilligungsverfahren verbindlich sind.<br />

Die Gestaltungspläne sind zwar öffentlich aufzulegen, womit<br />

Dritte ihre Rechte wahren können, es ist jedoch für sie<br />

zum Einen nicht selbstverständlich, dass sie ohne Baugespanne<br />

vom Gestaltungsplanverfahren Kenntnis erhalten


T H E M A 9<br />

und zum Anderen sich über die Ausmasse der äusseren<br />

Abmessungen ein genügendes Bild zur Wahrung ihrer Interessen<br />

machen können.<br />

D. Mängel bei der <strong>Aussteckung</strong><br />

Unterbleibt die ordnungsgemässe <strong>Aussteckung</strong>, so muss die<br />

bereits erfolgte öffentliche Bekanntmachung wiederholt werd<br />

e n 4 , sofern der Mangel in diesem Anfangsstadium entdeckt<br />

wird.<br />

Ist die <strong>Aussteckung</strong> fehlerhaft oder unvollständig, liegt<br />

ein wesentlicher Mangel des Baubewilligungsverfahrens<br />

vor, sofern dadurch eine genaue Beurteilung der Auswirkungen<br />

des Gebäudes auf ein Nachbargrundstück verunmöglicht<br />

oder zumindest erheblich erschwert wird 5 . Kann<br />

jedoch aus den Planunterlagen mit Sicherheit auf Art und<br />

Umfang der baulichen Vorkehren geschlossen werden, kann<br />

der Mangel der <strong>Aussteckung</strong> im Rechtsmittelverfahren<br />

nicht gerügt werden 6 .<br />

Betroffene Dritte haben damit den schwierigen Nachweis<br />

zu erbringen, durch die mangelhafte <strong>Aussteckung</strong> in ihrer<br />

Interessenlage behindert zu sein.<br />

E. Änderung der <strong>Aussteckung</strong><br />

Wird eine <strong>Aussteckung</strong> verbunden mit einer neuen Ausschreibung<br />

geändert, sind Dritten die baurechtlichen Entscheide<br />

über Änderungs- oder Alternativprojekte aufgrund<br />

des ursprünglichen Begehrens unaufgefordert zuzustellen.<br />

Obwohl es sich eigentlich um ein neues Verfahren handelt,<br />

ist den betroffenen Nachbarn nicht zuzumuten, dass sie<br />

Änderungen an einem bestehenden Baugespann bemerken.<br />

Vielmehr haben sie mit ihrer Reaktion auf ein erstes<br />

Projekt zu erkennen gegeben, dass sie über die Vorgänge<br />

auf dem Baugrundstück umfassend ins Bild gesetzt werden<br />

wollen, weshalb die Baubehörde ihnen auch die Änderungsprojekte<br />

zuzustellen hat 7 .<br />

«Ist die <strong>Aussteckung</strong><br />

fehlerhaft oder<br />

unvollständig,<br />

liegt ein wesentlicher<br />

Mangel des<br />

Baubewilligungsverfahrens<br />

vor, sofern<br />

dadurch eine<br />

genaue Beurteilung<br />

der Auswirkungen<br />

des Gebäudes<br />

auf ein Nachbargrundstück<br />

verunmöglicht<br />

oder zumindest erheblich<br />

erschwert<br />

wird.»


10<br />

T H E M A<br />

F. Ergänzung zu Stammbaubewilligung<br />

«Wird das Anzeigeverfahren<br />

durchgeführt, ist<br />

die Bewilligung<br />

denjenigen Gesuchstellern<br />

zuzustellen,<br />

welche<br />

bereits die Zustellung<br />

der Stammbaubewilligung<br />

verlangten, damit<br />

diese ihre Rechte<br />

wahren können.»<br />

Werden bei den Bewilligungsbehörden Ergänzungen zu bereits<br />

bewilligten Projekten eingereicht, haben diese zu entscheiden,<br />

ob die Ergänzung von untergeordneter Bedeutung<br />

ist und damit gemäss § 13 Abs. 1 BVV im Anzeigeverfahren<br />

ohne <strong>Aussteckung</strong> erledigt werden können. Wird das Anzeigeverfahren<br />

durchgeführt, ist die Bewilligung denjenigen<br />

Gesuchstellern zuzustellen, welche bereits die Zustellung<br />

der Stammbaubewilligung verlangten, damit diese<br />

ihre Rechte wahren können 8 .<br />

Ist hingegen die Ergänzung selber oder zusammen mit der<br />

Stammbaubewilligung nicht von untergeordneter Bedeutung<br />

oder ein Grenzfall, so ist das ordentliche Verfahren mit Publikation<br />

und <strong>Aussteckung</strong> anzuordnen, wobei eine allfällige<br />

Ergänzung beim Baugespann deutlich zu markieren ist.<br />

IV. Technische Schwierigkeiten und Darstellungsprobleme<br />

«Vor allem in<br />

städtischen Gebieten<br />

tendieren die<br />

Bauten in die<br />

Höhe zu wachsen,<br />

was für das Setzen<br />

von Bauprofilen<br />

zu Schwierigkeiten<br />

führen<br />

kann.»<br />

Vor allem in städtischen Gebieten tendieren die Bauten<br />

in die Höhe zu wachsen, was für das Setzen von Bauprofilen<br />

zu Schwierigkeiten führen kann. Da gerade die Höhe<br />

der Gebäude die Interessen von Dritten beeinträchtigen<br />

könnten sollte nur in absoluten Ausnahmefällen – etwa aus<br />

Sicherheitsgründen – auf eine Profilierung in voller Höhe<br />

verzichtet werden 9 . Selbst das derzeit höchste Gebäude<br />

der Schweiz, der Prime Tower in Zürich, wurde unter Zuhilfenahme<br />

eines Pneu-Krans sowie eines Hubschraubers<br />

bis auf die gesamte Höhe von 126 m ausgesteckt. Das Baugespann<br />

blieb danach für drei Monate stehen. Technisch<br />

machbar ist heute jedoch fast alles, womit eine <strong>Aussteckung</strong><br />

praktisch immer möglich ist.<br />

Schwieriger ist es viel mehr, gewisse Gebäude mit Profilstangen<br />

zu imitieren. Da lediglich das Lichtraumprofil<br />

anzuzeigen ist, ist die Vorstellungskraft und Fantasie des<br />

Menschen gefordert. Spezielle Dächer, Rundungen oder


T H E M A<br />

11<br />

Materialien etc. sind nicht darstellbar und das tatsächliche<br />

Ausmass einer Baute wird erst nach der Erstellung in seiner<br />

Gestalt erfasst.<br />

V. Möglichkeiten und Grenzen der <strong>Aussteckung</strong><br />

Ein Baugespann ist ein gutes Hilfsmittel, um sich im<br />

Gelände über die Grösse einer geplanten Baute zu orientieren.<br />

Dennoch sind es lediglich Profilstangen, welche nicht<br />

das gesamte Gebäude im Detail wiedergeben und deshalb<br />

auch immer täuschend wirken können. Nur die Umrisse werden<br />

gezeigt und nicht das Gebäude in seiner vollen Grösse<br />

und Gestalt. Die <strong>Aussteckung</strong> darf daher nur im Zusammenhang<br />

mit den genauen Plänen betrachtet werden.<br />

Gerade bei speziellen Bauten sollten die Bewilligungsbehörden<br />

zur besseren Visualisierung des Öfteren darauf<br />

bestehen, dass die <strong>Aussteckung</strong> gewisse Zusatzpunkte<br />

zeigt und damit genauer wird und dass Modelle inklusive<br />

Umgebung oder Fotomontagen erstellt werden (§ 310<br />

Abs. 2 PBG). Solche Zusätze ergeben dann ein gesamthaft<br />

gutes Visualisierungsresultat. Damit wird die <strong>Aussteckung</strong><br />

ein unerlässliches Hilfsmittel sowohl für die in ihren Interessen<br />

möglicherweise betroffenen Dritten als auch für<br />

die Bewilligungsbehörde.<br />

«Ein Baugespann<br />

ist ein gutes Hilfsmittel,<br />

um sich im<br />

Gelände über die<br />

Grösse einer geplanten<br />

Baute zu<br />

orientieren. Dennoch<br />

sind es lediglich<br />

Profilstangen,<br />

welche nicht das<br />

gesamte Gebäude<br />

im Detail wiedergeben<br />

und deshalb<br />

auch immer<br />

täuschend wirken<br />

können.»<br />

<strong>Carmen</strong><br />

<strong>Walker</strong> Späh,<br />

Rechtsanwältin,<br />

Zürich<br />

1 Der Bund Online, Bauprofile in der Elfenau regen auf, 6. August 2010.<br />

2 Fritzsche Christoph/Bösch Peter, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. Auflage,<br />

Zürich 2003, Ziff. 20.7.4.1.<br />

3 BEZ 1984 Nr. 33.<br />

4 Fritzsche Christoph/Bösch Peter, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. Auflage,<br />

Zürich 2003, Ziff. 20.7.4.3.<br />

5 BEZ 1981 Nr. 24.<br />

6 BEZ 2000 Nr. 39.<br />

7 BEZ 2000 Nr. 31.<br />

8 VB.2009.00057, E. 3.2.<br />

9 Fritzsche Christoph/Bösch Peter, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. Auflage,<br />

Zürich 2003, Ziff. 20.7.4.1.

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