Aussteckung - Walker Späh, Carmen
Aussteckung - Walker Späh, Carmen
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a k t u e l l<br />
<strong>Aussteckung</strong> – Hilfsmittel zur<br />
Visualisierung von Bauprojekten<br />
von <strong>Carmen</strong> <strong>Walker</strong> Späh
I M P R E S S U M<br />
Redaktion: <strong>Carmen</strong> <strong>Walker</strong> Späh, Rechtsanwältin, Waidstrasse 11, 8037 Zürich,<br />
Tel. 044 275 29 50, Fax 044 275 29 51, e-mail: walker@walkerspaeh.ch<br />
Herausgeber: Verein zürcherischer Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute VZGV<br />
Erscheint: vierteljährlich<br />
Jahresabonnement: Fr. 120.–<br />
Abonnementsbestellung: Stutz Druck AG, Einsiedlerstrasse 29, 8820 Wädenswil,<br />
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Satzherstellung und Typografie: Lilian Kretz, Grafik & DTP, Wibichstr. 10, 8037 Zürich,<br />
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Druck: Stutz Druck AG, Offset und Buchdruck, 8820 Wädenswil<br />
Ständige Mitarbeiter:<br />
- Dr. iur. Beat Dold, Rechtsanwalt, Gerichtsschreiber am<br />
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne<br />
- Adrian Mattle, lic. iur., Gerichtsschreiber am<br />
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne<br />
- Mathias Rosskopf, lic. iur., Rechtsanwalt, Stv. Stabchef,<br />
Generalsekretariat der Baudirektion Zürich<br />
- Dr. Fridolin Störi, Bausekretär der Stadt Winterthur
I N H A LT<br />
4 E D I T O R I A L<br />
5 T H E M A<br />
<strong>Aussteckung</strong> – Hilfsmittel zur<br />
Visualisierung von Bauprojekten<br />
von <strong>Carmen</strong> <strong>Walker</strong> Späh<br />
I N F O R M A T I O N E N<br />
12 Aus dem Bundesgericht<br />
von Dr. Beat Dold<br />
19 Aus dem Bundesgericht<br />
von Adrian Mattle<br />
37 Aus dem Kanton<br />
von Mathias Rosskopf<br />
a k t u e l l
4<br />
E D I T O R I A L<br />
Sehr geehrte Damen und Herren<br />
Immer wieder geht es im Baubewilligungsverfahren, aber<br />
auch im Rekursverfahren darum, was genau ausgesteckt<br />
werden muss. Bauprofile sollen auf jeden Fall darauf Aufmerksam<br />
machen, dass ein Bauprojekt öffentlich aufgelegt<br />
ist und die Pläne von Interessierten eingesehen werden<br />
können. Die <strong>Aussteckung</strong> ist damit im weiteren Sinne ein<br />
Mittel zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Welche Anforderungen<br />
sonst noch an die <strong>Aussteckung</strong> gestellt werden,<br />
können Sie meinem Themenbeitrag entnehmen. Ich<br />
hoffe, die wichtigen Fragen geklärt zu haben.<br />
Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 24. November<br />
2009 eine Teilrevision des kantonalen Richtplans<br />
zu den Bereichen Gewässer, Gefahren sowie Ver- und Entsorgung.<br />
Im Kapitel «Materialgewinnung» setzte er unter<br />
anderem neu eine Kiesgrube bei Tagelswangen in der Gemeinde<br />
Lindau fest. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen<br />
Angelegenheiten, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde,<br />
beantragte die politische Gemeinde Lindau<br />
die Aufhebung der Festsetzung. Das Bundesgericht hielt<br />
nun in seinem neusten Entscheid fest, dass der in Art. 85<br />
Abs. 3 KV geregelte Mitwirkungsanspruch der Gemeinden<br />
weiter gehe als die Mitwirkung der Bevölkerung nach<br />
Art. 4 Abs. 2 RPG. Die Konsequenzen des Entscheides auf<br />
den Ablauf des Richtplanverfahrens werden noch zu diskutieren<br />
sein (siehe auch Informationen aus dem Bundesgericht,<br />
S. 19 ff.).<br />
Mit dieser Ausgabe verabschiede und verdanke ich herzlich<br />
Beat Dold, der ab der Ausgabe 4/2008 bis zu dieser<br />
Ausgabe über aktuelle Entscheide des Bundesgerichts<br />
berichtet hat. Adrian Mattle wird die Berichterstattung inskünftig<br />
alleine bestreiten. Herzlichen Dank auch dafür!<br />
Ihre<br />
<strong>Carmen</strong> <strong>Walker</strong> Späh
THEMA 5<br />
<strong>Aussteckung</strong> – Hilfsmittel zur<br />
Visualisierung von Bauprojekten<br />
<strong>Carmen</strong><br />
<strong>Walker</strong> Späh<br />
Planungs- und Baugesetz<br />
2<br />
Wo die Art des Vorhabens oder die La<br />
rechtfertigt, können weitere Unterlagen, w<br />
statische Berechnungen, oder genauere A<br />
den.<br />
3<br />
Wer nicht Grundeigentümer ist, ha<br />
reichung des Baugesuchs nachzuweisen<br />
§ 311. 1<br />
Vor der öffentlichen Be<br />
Vorhaben auszustecken, Grenzverän<br />
2<br />
Die <strong>Aussteckung</strong>en müssen mi<br />
lagefrist stehen; werden sie vor d<br />
Baugesuchs entfernt, kann in str<br />
angeordnet werden.<br />
§ 312. 29 Baugesuche und G<br />
g des Bauvorhaben<br />
die sachliche<br />
I. <strong>Aussteckung</strong> wozu?<br />
Vier gigantische Bauprofile ragen in einem Berner Erholungspark<br />
rund 40 Meter in die Höhe. Die Spaziergänger glauben,<br />
ein riesiges Gebäude soll dort entstehen und sind darüber<br />
entsetzt. Bei näherer Betrachtung stellt sich heraus,<br />
dass die Profile ein Kunstwerk sind, welche auf die schöne<br />
unverbaute Aussicht hinweisen wollen 1 .<br />
Bauprofile sollen nicht gerade den Effekt haben, dass die<br />
Betrachter entsetzt sind, sollen aber auffallen. Dies ist ihre<br />
erste und wichtigste Aufgabe. Sie sollen darauf Aufmerksam<br />
machen, dass ein Bauprojekt öffentlich aufgelegt ist<br />
und die Pläne von Interessierten eingesehen werden können.<br />
Die <strong>Aussteckung</strong> ist damit im weiteren Sinne ein Mittel<br />
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs.<br />
«Bauprofile sollen<br />
nicht gerade den<br />
Effekt haben, dass<br />
die Betrachter entsetzt<br />
sind, sollen<br />
aber auffallen.<br />
Dies ist ihre erste<br />
und wichtigste<br />
Aufgabe.»
6<br />
T H E M A<br />
II. Rechtliche Grundlagen<br />
«Das Planungsund<br />
Baugesetz des<br />
Kantons Zürich<br />
verlangt in § 311<br />
Abs. 1, dass darstellbare<br />
Vorhaben<br />
auszustecken seien.»<br />
«Die <strong>Aussteckung</strong><br />
hat vor der öffentlichen<br />
Bekanntmachung<br />
zu erfolgen<br />
und ermöglicht in<br />
erster Linie jenen<br />
Personen, welche<br />
durch das Bauprojekt<br />
in ihren Interessen<br />
beeinträchtigt<br />
sein könnten,<br />
sich über das Projekt<br />
informieren<br />
zu können.»<br />
«Bei Satteldächern<br />
genügt<br />
die <strong>Aussteckung</strong><br />
der Dachneigung<br />
ohne Darstellung<br />
des Firstes und<br />
Dachaufbauten<br />
müssen nur bei<br />
Umbauten profiliert<br />
werden, nicht<br />
jedoch bei Neubauten.»<br />
Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) verlangt<br />
in § 311 Abs. 1, dass darstellbare Vorhaben auszustecken<br />
seien. Ob ein Vorhaben darstellbar ist, entscheidet sich nicht<br />
nach dem Aufwand, sondern nach der technischen Machbarkeit<br />
und der Darstellungskraft einer allfälligen <strong>Aussteckung</strong><br />
2 . Terrainveränderungen, wie sie etwa bei der Erstellung<br />
von mehreren Aussenparkplätzen oder von Fuss- und<br />
Wanderwegen oder Strassen vorgenommen werden, sind<br />
erschwert darstellbar. Hier kann das Gelände allenfalls<br />
mittels Pflöcken abgesteckt werden. Innere Umbauten<br />
oder Nutzungsänderungen hingegen sind überhaupt nicht<br />
aussteckbar.<br />
Die <strong>Aussteckung</strong> hat vor der öffentlichen Bekanntmachung<br />
zu erfolgen und ermöglicht in erster Linie jenen<br />
Personen, welche durch das Bauprojekt in ihren Interessen<br />
beeinträchtigt sein könnten, sich über das Projekt informieren<br />
zu können. In zweiter Linie dient die <strong>Aussteckung</strong><br />
natürlich auch der Bewilligungsbehörde, die sich so vor Ort<br />
ein Bild über das Bauvorhaben machen kann, was gerade<br />
bei der Einordnungsfrage von grosser Wichtigkeit ist.<br />
In der Regel genügt es, den Gebäudekubus mit seiner<br />
horizontalen und vertikalen Ausdehnung (Lichtraumprofil)<br />
vereinfacht zum Ausdruck zu bringen. Bei Satteldächern<br />
genügt die <strong>Aussteckung</strong> der Dachneigung ohne Darstellung<br />
des Firstes und Dachaufbauten müssen nur bei Umbauten<br />
profiliert werden, nicht jedoch bei Neubauten. Obwohl nicht<br />
jeder einzelne Gebäudeteil dargestellt werden muss, soll das<br />
Bauprofil eine hinreichende Visualisierung und Wahrnehmung<br />
für die Rechtssuchenden gewährleisten. Über die genaue<br />
Gestalt der Baute haben sie sich anhand der öffentlich<br />
aufliegenden Pläne zu orientieren, welche primär<br />
massgebend sind. Andererseits dürfen sie sich darauf<br />
verlassen, dass, wenn in ihrem Interessensbereich keine<br />
Profile aufgestellt sind, sie nicht mit Hochbauten zu rechnen<br />
haben und daher keine Einsicht in die Pläne nehmen<br />
müssen 3 .
T H E M A 7<br />
Die örtliche Baubehörde prüft vor der öffentlichen Bekanntmachung<br />
im Rahmen der Vorprüfung die <strong>Aussteckung</strong><br />
(§ 313 Abs. 1 PBG). Hierbei hat sie neben der hinreichenden<br />
Visualisierung auch die Masse des Baugespanns zu kontrollieren,<br />
wobei die erforderliche Genauigkeit nicht im Zentimeter-,<br />
sondern viel mehr im Dezimeter-Bereich liegt.<br />
Die <strong>Aussteckung</strong> muss mindestens während der ganzen<br />
Dauer und bis zum Abschluss der öffentlichen Auflage<br />
bestehen. In einem allfälligen Rechtsmittelverfahren ist insbesondere<br />
bei einem Augenschein vor Ort ein korrektes Baugespann<br />
zur Beurteilung von Rechtsfragen unerlässlich,<br />
weshalb die Wiedererstellung der <strong>Aussteckung</strong> angeordnet<br />
werden kann (§ 311 Abs. 2 PBG). Ein Abbau der Bauprofile<br />
vor der rechtskräftigen Erledigung des Baubewilligungsverfahrens<br />
empfiehlt sich schon nur aus Kostengründen<br />
allerhöchstens dann, wenn während der Auflagefrist<br />
keine Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheides<br />
gestellt wurden.<br />
«Die <strong>Aussteckung</strong><br />
muss mindestens<br />
während der<br />
ganzen Dauer und<br />
bis zum Abschluss<br />
der öffentlichen<br />
Auflage bestehen.»<br />
III. Rechtliche Schwierigkeiten<br />
A. Vereinfachtes Verfahren<br />
Bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung entfällt<br />
die <strong>Aussteckung</strong> (§ 325 Abs. 1 PBG i.V.m. § 13 Abs. 2 Bauverfahrensordnung<br />
BVV). Voraussetzung für die Durchführung<br />
des Anzeigeverfahrens ist, dass keine zum Rekurs<br />
berechtigten Interessen Dritter berührt werden. Steht im Zweifel,<br />
ob das Anzeigeverfahren zur Anwendung kommt, entweder<br />
weil das Bauvorhaben nicht eindeutig unter die Aufzählung<br />
von § 14 BVV subsumiert oder aber vor allem weil<br />
möglicherweise Interessen Dritter betroffen sein könnten,<br />
hat gemäss § 15 Abs. 3 BVV eine öffentliche Bekanntmachung<br />
mit vorheriger <strong>Aussteckung</strong> zu erfolgen. Werden Zustellungsbegehren<br />
für den baurechtlichen Entscheid gestellt,<br />
findet das ordentliche, ansonsten das vereinfachte Verfahren<br />
statt. Eine wichtige Regelung, welche von den Bewilligungsbehörden<br />
konsequent angewendet werden sollte,<br />
«Bei Bauvorhaben<br />
von untergeordneter<br />
Bedeutung<br />
entfällt die <strong>Aussteckung</strong>.<br />
Voraussetzung<br />
für die<br />
Durchführung des<br />
Anzeigeverfahrens<br />
ist, dass keine zum<br />
Rekurs berechtigten<br />
Interessen<br />
Dritter berührt<br />
werden.»
8<br />
T H E M A<br />
«Betrifft die Vorfrage<br />
in irgend<br />
einer Weise das<br />
Ausmass der Baute,<br />
hat damit auch<br />
eine <strong>Aussteckung</strong><br />
zu erfolgen, um<br />
Dritten die Ausmasse<br />
zum Ausdruck<br />
zu bringen.»<br />
denn nachträglich notwendige Durchführungen von ordentlichen<br />
Bauverfahren sind kostspielig und zeitaufwändig.<br />
B. Vorentscheid<br />
Vorentscheide sind hinsichtlich der behandelten Fragen verbindlich<br />
(§ 324 Abs. 1 PBG) und werden von Bauherren insbesondere<br />
bei grösseren Projekten gerne in Anspruch genommen,<br />
um vor einer Weiterbearbeitung entscheidende<br />
Fragen behördlich zu klären. Soll der Vorentscheid jedoch<br />
auch gegenüber Dritten rechtskräftig werden, wird ein<br />
ordentliches Bewilligungsverfahren durchgeführt, was der<br />
Bauherr ausdrücklich verlangen muss.<br />
Betrifft die Vorfrage in irgendeiner Weise das Ausmass der<br />
Baute, hat damit auch eine <strong>Aussteckung</strong> zu erfolgen, um Dritten<br />
die Ausmasse zum Ausdruck zu bringen.<br />
C. Gestaltungsplan<br />
«Im Rahmen von<br />
Gestaltungsplänen<br />
werden gemäss<br />
§ 83 PBG für ein<br />
bestimmtes Gebiet<br />
die Zahl, Lage,<br />
äussere Abmessungen<br />
sowie die<br />
Nutzweise und<br />
Zweckbestimmung<br />
von Bauten bindend<br />
festgelegt.<br />
Obwohl hier die<br />
äusseren Abmessungen<br />
festgelegt<br />
werden, werden<br />
hierfür keine Bauprofile<br />
verlangt.»<br />
Im Rahmen von Gestaltungsplänen werden gemäss § 83 PBG<br />
für ein bestimmtes Gebiet die Zahl, Lage, äussere Abmessungen<br />
sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung von Bauten<br />
bindend festgelegt. Obwohl hier die äusseren Abmessungen<br />
festgelegt werden, werden hierfür keine Bauprofile<br />
verlangt. Eine <strong>Aussteckung</strong> erfolgt erst im Rahmen des nachfolgenden<br />
Baubewilligungsverfahrens.<br />
Einerseits entspricht dies der Logik der gesetzlichen Regelung,<br />
denn ein Gestaltungsplan löst weder eine Baupflicht aus, noch<br />
ein Recht zum Bau. Das heisst, gebaut werden darf nur, wenn<br />
hernach eine gültige Baubewilligung (natürlich mit <strong>Aussteckung</strong>)<br />
vorliegt. Andererseits werden im Gestaltungsplan<br />
die äusseren Abmessungen festgelegt, welche für das<br />
nachfolgende Baubewilligungsverfahren verbindlich sind.<br />
Die Gestaltungspläne sind zwar öffentlich aufzulegen, womit<br />
Dritte ihre Rechte wahren können, es ist jedoch für sie<br />
zum Einen nicht selbstverständlich, dass sie ohne Baugespanne<br />
vom Gestaltungsplanverfahren Kenntnis erhalten
T H E M A 9<br />
und zum Anderen sich über die Ausmasse der äusseren<br />
Abmessungen ein genügendes Bild zur Wahrung ihrer Interessen<br />
machen können.<br />
D. Mängel bei der <strong>Aussteckung</strong><br />
Unterbleibt die ordnungsgemässe <strong>Aussteckung</strong>, so muss die<br />
bereits erfolgte öffentliche Bekanntmachung wiederholt werd<br />
e n 4 , sofern der Mangel in diesem Anfangsstadium entdeckt<br />
wird.<br />
Ist die <strong>Aussteckung</strong> fehlerhaft oder unvollständig, liegt<br />
ein wesentlicher Mangel des Baubewilligungsverfahrens<br />
vor, sofern dadurch eine genaue Beurteilung der Auswirkungen<br />
des Gebäudes auf ein Nachbargrundstück verunmöglicht<br />
oder zumindest erheblich erschwert wird 5 . Kann<br />
jedoch aus den Planunterlagen mit Sicherheit auf Art und<br />
Umfang der baulichen Vorkehren geschlossen werden, kann<br />
der Mangel der <strong>Aussteckung</strong> im Rechtsmittelverfahren<br />
nicht gerügt werden 6 .<br />
Betroffene Dritte haben damit den schwierigen Nachweis<br />
zu erbringen, durch die mangelhafte <strong>Aussteckung</strong> in ihrer<br />
Interessenlage behindert zu sein.<br />
E. Änderung der <strong>Aussteckung</strong><br />
Wird eine <strong>Aussteckung</strong> verbunden mit einer neuen Ausschreibung<br />
geändert, sind Dritten die baurechtlichen Entscheide<br />
über Änderungs- oder Alternativprojekte aufgrund<br />
des ursprünglichen Begehrens unaufgefordert zuzustellen.<br />
Obwohl es sich eigentlich um ein neues Verfahren handelt,<br />
ist den betroffenen Nachbarn nicht zuzumuten, dass sie<br />
Änderungen an einem bestehenden Baugespann bemerken.<br />
Vielmehr haben sie mit ihrer Reaktion auf ein erstes<br />
Projekt zu erkennen gegeben, dass sie über die Vorgänge<br />
auf dem Baugrundstück umfassend ins Bild gesetzt werden<br />
wollen, weshalb die Baubehörde ihnen auch die Änderungsprojekte<br />
zuzustellen hat 7 .<br />
«Ist die <strong>Aussteckung</strong><br />
fehlerhaft oder<br />
unvollständig,<br />
liegt ein wesentlicher<br />
Mangel des<br />
Baubewilligungsverfahrens<br />
vor, sofern<br />
dadurch eine<br />
genaue Beurteilung<br />
der Auswirkungen<br />
des Gebäudes<br />
auf ein Nachbargrundstück<br />
verunmöglicht<br />
oder zumindest erheblich<br />
erschwert<br />
wird.»
10<br />
T H E M A<br />
F. Ergänzung zu Stammbaubewilligung<br />
«Wird das Anzeigeverfahren<br />
durchgeführt, ist<br />
die Bewilligung<br />
denjenigen Gesuchstellern<br />
zuzustellen,<br />
welche<br />
bereits die Zustellung<br />
der Stammbaubewilligung<br />
verlangten, damit<br />
diese ihre Rechte<br />
wahren können.»<br />
Werden bei den Bewilligungsbehörden Ergänzungen zu bereits<br />
bewilligten Projekten eingereicht, haben diese zu entscheiden,<br />
ob die Ergänzung von untergeordneter Bedeutung<br />
ist und damit gemäss § 13 Abs. 1 BVV im Anzeigeverfahren<br />
ohne <strong>Aussteckung</strong> erledigt werden können. Wird das Anzeigeverfahren<br />
durchgeführt, ist die Bewilligung denjenigen<br />
Gesuchstellern zuzustellen, welche bereits die Zustellung<br />
der Stammbaubewilligung verlangten, damit diese<br />
ihre Rechte wahren können 8 .<br />
Ist hingegen die Ergänzung selber oder zusammen mit der<br />
Stammbaubewilligung nicht von untergeordneter Bedeutung<br />
oder ein Grenzfall, so ist das ordentliche Verfahren mit Publikation<br />
und <strong>Aussteckung</strong> anzuordnen, wobei eine allfällige<br />
Ergänzung beim Baugespann deutlich zu markieren ist.<br />
IV. Technische Schwierigkeiten und Darstellungsprobleme<br />
«Vor allem in<br />
städtischen Gebieten<br />
tendieren die<br />
Bauten in die<br />
Höhe zu wachsen,<br />
was für das Setzen<br />
von Bauprofilen<br />
zu Schwierigkeiten<br />
führen<br />
kann.»<br />
Vor allem in städtischen Gebieten tendieren die Bauten<br />
in die Höhe zu wachsen, was für das Setzen von Bauprofilen<br />
zu Schwierigkeiten führen kann. Da gerade die Höhe<br />
der Gebäude die Interessen von Dritten beeinträchtigen<br />
könnten sollte nur in absoluten Ausnahmefällen – etwa aus<br />
Sicherheitsgründen – auf eine Profilierung in voller Höhe<br />
verzichtet werden 9 . Selbst das derzeit höchste Gebäude<br />
der Schweiz, der Prime Tower in Zürich, wurde unter Zuhilfenahme<br />
eines Pneu-Krans sowie eines Hubschraubers<br />
bis auf die gesamte Höhe von 126 m ausgesteckt. Das Baugespann<br />
blieb danach für drei Monate stehen. Technisch<br />
machbar ist heute jedoch fast alles, womit eine <strong>Aussteckung</strong><br />
praktisch immer möglich ist.<br />
Schwieriger ist es viel mehr, gewisse Gebäude mit Profilstangen<br />
zu imitieren. Da lediglich das Lichtraumprofil<br />
anzuzeigen ist, ist die Vorstellungskraft und Fantasie des<br />
Menschen gefordert. Spezielle Dächer, Rundungen oder
T H E M A<br />
11<br />
Materialien etc. sind nicht darstellbar und das tatsächliche<br />
Ausmass einer Baute wird erst nach der Erstellung in seiner<br />
Gestalt erfasst.<br />
V. Möglichkeiten und Grenzen der <strong>Aussteckung</strong><br />
Ein Baugespann ist ein gutes Hilfsmittel, um sich im<br />
Gelände über die Grösse einer geplanten Baute zu orientieren.<br />
Dennoch sind es lediglich Profilstangen, welche nicht<br />
das gesamte Gebäude im Detail wiedergeben und deshalb<br />
auch immer täuschend wirken können. Nur die Umrisse werden<br />
gezeigt und nicht das Gebäude in seiner vollen Grösse<br />
und Gestalt. Die <strong>Aussteckung</strong> darf daher nur im Zusammenhang<br />
mit den genauen Plänen betrachtet werden.<br />
Gerade bei speziellen Bauten sollten die Bewilligungsbehörden<br />
zur besseren Visualisierung des Öfteren darauf<br />
bestehen, dass die <strong>Aussteckung</strong> gewisse Zusatzpunkte<br />
zeigt und damit genauer wird und dass Modelle inklusive<br />
Umgebung oder Fotomontagen erstellt werden (§ 310<br />
Abs. 2 PBG). Solche Zusätze ergeben dann ein gesamthaft<br />
gutes Visualisierungsresultat. Damit wird die <strong>Aussteckung</strong><br />
ein unerlässliches Hilfsmittel sowohl für die in ihren Interessen<br />
möglicherweise betroffenen Dritten als auch für<br />
die Bewilligungsbehörde.<br />
«Ein Baugespann<br />
ist ein gutes Hilfsmittel,<br />
um sich im<br />
Gelände über die<br />
Grösse einer geplanten<br />
Baute zu<br />
orientieren. Dennoch<br />
sind es lediglich<br />
Profilstangen,<br />
welche nicht das<br />
gesamte Gebäude<br />
im Detail wiedergeben<br />
und deshalb<br />
auch immer<br />
täuschend wirken<br />
können.»<br />
<strong>Carmen</strong><br />
<strong>Walker</strong> Späh,<br />
Rechtsanwältin,<br />
Zürich<br />
1 Der Bund Online, Bauprofile in der Elfenau regen auf, 6. August 2010.<br />
2 Fritzsche Christoph/Bösch Peter, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. Auflage,<br />
Zürich 2003, Ziff. 20.7.4.1.<br />
3 BEZ 1984 Nr. 33.<br />
4 Fritzsche Christoph/Bösch Peter, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. Auflage,<br />
Zürich 2003, Ziff. 20.7.4.3.<br />
5 BEZ 1981 Nr. 24.<br />
6 BEZ 2000 Nr. 39.<br />
7 BEZ 2000 Nr. 31.<br />
8 VB.2009.00057, E. 3.2.<br />
9 Fritzsche Christoph/Bösch Peter, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. Auflage,<br />
Zürich 2003, Ziff. 20.7.4.1.