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Die Bedeutung von außerschulischen Lernorten für ... - bei föpäd.net

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4. Notwendigkeit eines außerschulischen Unterrichts 23<br />

4.3 Lehrplan und bildungspolitische Begründung<br />

4.3.1 Behördliche Empfehlungen<br />

Nach dem Erlass vom 29. März 1920, der indes in einem anderen Kontext zu sehen ist<br />

(s.o.), wurde der außerschulische Unterricht erstmals 1974 durch die Bildungskommission<br />

des Deutschen Bildungsrates in ihren Forderungen zur Neuordnung der Sekundarstufe II<br />

administrativ gefordert. Hier wurde explizit eine Pluralität der Lernorte auch außerhalb des<br />

Schulgebäudes verlangt. Zusätzlich zum herkömmlichen Lernort Schule wird das Angebot<br />

um so genannte Studios, wie z.B. Museum, Theater und Bibliothek erweitert, wo vom<br />

äußeren Leistungsdruck befreit gelernt werden soll (vgl. Winkler/Scheler 2000, S. 233).<br />

Auch in der „Handreichung zum Lernen an außerschulischen <strong>Lernorten</strong> (Hauptschule)“<br />

wird die Forderung nach außerschulischem Unterricht deutlich (vgl. Staatsinstitut für<br />

Schulpädagogik und Bildungsforschung 1991). <strong>Die</strong> aktuellsten Würdigungen erfährt das<br />

Konzept in der „Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Stärkung der mathematischnaturwissenschaftlich-technischen<br />

Bildung“ vom 07.05.2009. Unter dem Handlungsfeld<br />

„Kooperation/Außerschulische Lernorte“ wird u.a. verlangt, <strong>bei</strong> den Schülern Begeisterung<br />

für naturwissenschaftliche Phänomene zu erzeugen und den Forschergeist der Kinder und<br />

Jugendlichen zu fördern, wo<strong>bei</strong> ausdrücklich auf das Lernen an außerschulischen <strong>Lernorten</strong><br />

hingewiesen wird (vgl. Sekretariat der Kultusministerkonferenz 2009, S. 6).<br />

Auch in den aktuellen bayerischen Lehrplänen finden sich begründende Hinweise und<br />

Anregungen zum außerschulischen Unterricht. Im Folgenden stelle ich exemplarisch Ausschnitte<br />

aus dem Lehrplan zur individuellen Lernförderung sowie aus dem Lehrplan der<br />

Grundschule dar.<br />

4.3.2 Lehrplan zur individuellen Lernförderung<br />

1984 wurde das „Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt“ als eines der obersten<br />

Bildungsziele in die bayerische Verfassung (Art. 131, Abs. 2) aufgenommen (vgl. Füssl<br />

2005, S. 88). Im Lehrplan schlägt sich diese Forderung in einem Appell für das Ar<strong>bei</strong>ten<br />

im Schulgarten und für Aktivitäten außerhalb der Schule nieder. Verantwortungsbewusstsein<br />

für Natur und Umwelt wird als wesentlicher Bestandteil der Bildung und Erziehung<br />

<strong>von</strong> Persönlichkeit verstanden, wo<strong>bei</strong> nicht nur Sachwissen, sondern auch die Entfaltung<br />

<strong>von</strong> Erlebnisfähigkeit, Wertbewusstsein und Urteilsfähigkeit sowie Handlungsfähigkeit<br />

notwendig sind. <strong>Die</strong> schulische Umwelterziehung soll den Zugang zur natürlichen und<br />

kulturellen Umwelt ermöglichen, sowie Ehrfurcht und Freude an der Schöpfung wecken.<br />

Da<strong>bei</strong> werden die Schüler dazu befähigt, die Abhängigkeiten zwischen Natur und Umwelt<br />

www.foepaed.<strong>net</strong>

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