Die Bedeutung von auÃerschulischen Lernorten für ... - bei föpäd.net
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4. Notwendigkeit eines außerschulischen Unterrichts 23<br />
4.3 Lehrplan und bildungspolitische Begründung<br />
4.3.1 Behördliche Empfehlungen<br />
Nach dem Erlass vom 29. März 1920, der indes in einem anderen Kontext zu sehen ist<br />
(s.o.), wurde der außerschulische Unterricht erstmals 1974 durch die Bildungskommission<br />
des Deutschen Bildungsrates in ihren Forderungen zur Neuordnung der Sekundarstufe II<br />
administrativ gefordert. Hier wurde explizit eine Pluralität der Lernorte auch außerhalb des<br />
Schulgebäudes verlangt. Zusätzlich zum herkömmlichen Lernort Schule wird das Angebot<br />
um so genannte Studios, wie z.B. Museum, Theater und Bibliothek erweitert, wo vom<br />
äußeren Leistungsdruck befreit gelernt werden soll (vgl. Winkler/Scheler 2000, S. 233).<br />
Auch in der „Handreichung zum Lernen an außerschulischen <strong>Lernorten</strong> (Hauptschule)“<br />
wird die Forderung nach außerschulischem Unterricht deutlich (vgl. Staatsinstitut für<br />
Schulpädagogik und Bildungsforschung 1991). <strong>Die</strong> aktuellsten Würdigungen erfährt das<br />
Konzept in der „Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Stärkung der mathematischnaturwissenschaftlich-technischen<br />
Bildung“ vom 07.05.2009. Unter dem Handlungsfeld<br />
„Kooperation/Außerschulische Lernorte“ wird u.a. verlangt, <strong>bei</strong> den Schülern Begeisterung<br />
für naturwissenschaftliche Phänomene zu erzeugen und den Forschergeist der Kinder und<br />
Jugendlichen zu fördern, wo<strong>bei</strong> ausdrücklich auf das Lernen an außerschulischen <strong>Lernorten</strong><br />
hingewiesen wird (vgl. Sekretariat der Kultusministerkonferenz 2009, S. 6).<br />
Auch in den aktuellen bayerischen Lehrplänen finden sich begründende Hinweise und<br />
Anregungen zum außerschulischen Unterricht. Im Folgenden stelle ich exemplarisch Ausschnitte<br />
aus dem Lehrplan zur individuellen Lernförderung sowie aus dem Lehrplan der<br />
Grundschule dar.<br />
4.3.2 Lehrplan zur individuellen Lernförderung<br />
1984 wurde das „Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt“ als eines der obersten<br />
Bildungsziele in die bayerische Verfassung (Art. 131, Abs. 2) aufgenommen (vgl. Füssl<br />
2005, S. 88). Im Lehrplan schlägt sich diese Forderung in einem Appell für das Ar<strong>bei</strong>ten<br />
im Schulgarten und für Aktivitäten außerhalb der Schule nieder. Verantwortungsbewusstsein<br />
für Natur und Umwelt wird als wesentlicher Bestandteil der Bildung und Erziehung<br />
<strong>von</strong> Persönlichkeit verstanden, wo<strong>bei</strong> nicht nur Sachwissen, sondern auch die Entfaltung<br />
<strong>von</strong> Erlebnisfähigkeit, Wertbewusstsein und Urteilsfähigkeit sowie Handlungsfähigkeit<br />
notwendig sind. <strong>Die</strong> schulische Umwelterziehung soll den Zugang zur natürlichen und<br />
kulturellen Umwelt ermöglichen, sowie Ehrfurcht und Freude an der Schöpfung wecken.<br />
Da<strong>bei</strong> werden die Schüler dazu befähigt, die Abhängigkeiten zwischen Natur und Umwelt<br />
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