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Newsletter 27 / Juli 2013 - Buchalik Brömmekamp

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www.buchalik-broemmekamp.de <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong><br />

Beispiel: Eine Bäckerei-GmbH besteht aus einer Backstube<br />

mit 15 Arbeitnehmern und zwei weiteren räumlich voneinander<br />

getrennten Verkaufsstätten mit je sechs Arbeitnehmern.<br />

Für die Backstube wurde ein Betriebsrat gewählt.<br />

Da die Bäckerei-GmbH als Unternehmen insgesamt mehr<br />

als 20 Arbeitnehmer hat, besteht das Mitbestimmungsrecht,<br />

obwohl in der Backstube als Betriebsteil der Schwellenwert<br />

des § 99 BetrVG nicht erreicht wird. Der § 106<br />

BetrVG regelt die Pflicht des Unternehmens, bei mehr als<br />

100 Arbeitnehmern einen Wirtschaftsausschuss zu bilden.<br />

Betriebsänderungen i. S. v. § 111 BetrVG sind nur dann<br />

mitbestimmungspflichtig, wenn das Unternehmen mehr<br />

als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Besteht die Betriebsänderung<br />

allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so ist<br />

bei Erreichen bestimmter Größen ein Sozialplan gemäß §<br />

112 a BetrVG erzwingbar.<br />

Sprecherausschuss<br />

Die Vertretung der leitenden Angestellten übernimmt der<br />

sogenannte Sprecherausschuss. Dieser ist gem. § 1 Abs. 1<br />

Sprecherausschussgesetz (SprAuG) in Betrieben mit in der<br />

Regel mindestens zehn leitenden Angestellten i. S. v. § 5 Abs.<br />

3 BetrVG, zu wählen. Mitbestimmungsrelevante Schwellenwerte<br />

befinden sich des Weiteren im Gesetz über Europäische<br />

Betriebsräte, im Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-<br />

Mitbestimmungsgesetz und im Drittelbeteiligungsgesetz.<br />

Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten<br />

nach SGB IX<br />

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich<br />

monatlich 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens<br />

fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte<br />

Menschen zu beschäftigen (§ 71 Abs. 1 SGB IX). Ausnahmen<br />

gelten für Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen und<br />

weniger als 60 Arbeitsplätzen. Sie kommen ihrer Pflicht<br />

nach, wenn sie einen (< 40) bzw. zwei (< 60) schwerbehinderte<br />

Menschen beschäftigen. Kommen Arbeitgeber dieser<br />

Verpflichtung nicht nach, sind sie gem. § 77 SGB IX zur Zahlung<br />

der sogenannten Ausgleichsabgabe verpflichtet.<br />

Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten<br />

nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)<br />

Private Arbeitgeber sind gemäß § 4 f Abs. 1 BDSG verpflichtet,<br />

einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen,<br />

wenn bei ihnen mehr als neun Personen (dabei muss es<br />

sich nicht notwendigerweise um Arbeitnehmer handeln)<br />

automatisiert personenbezogene Daten erheben, verarbeiten<br />

oder nutzen. Beim Datenschutzbeauftragten muss es<br />

sich ebenfalls nicht zwingend um einen Arbeitnehmer handeln,<br />

sondern es kann auch ein externer Datenschutzbeauftragter<br />

bestellt werden. Bei Bestellung eines geeigneten<br />

Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber jedoch zu bedenken,<br />

dass dieser mit der Bestellung einen besonderen Kündigungsschutz<br />

erlangt und nur noch aus wichtigem Grund fristlos<br />

kündbar ist (§ 4 f Abs. 3 S. 5 BDSG).<br />

Anspruch auf Teilzeit- und Elternteilzeitbeschäftigung<br />

Der Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit (sowohl der nach § 8<br />

Teilzeit- und Befristungsgesetz als auch der Teilzeitanspruch<br />

während der Elternzeit nach § 15 Abs. 7 Bundeselterngeldund<br />

Elternzeitgesetz) besteht (neben anderen Anspruchsvoraussetzungen)<br />

nur dann, wenn der Arbeitgeber mehr als<br />

15 Arbeitnehmer beschäftigt.<br />

Weitere Schwellenwerte befinden sich in Verordnungen der<br />

Berufsgenossenschaften der Arbeitsstättenverordnung und<br />

weiteren Gesetzen, z. B. zur betriebsärztlichen Betreuung,<br />

Bestellung eines betrieblichen Ersthelfers, Einrichtung eines<br />

Pausenraumes, Teilnahme des Arbeitgebers am Umlageverfahren,<br />

Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten etc..<br />

Besondere Beachtung verdient die aktuelle Rechtsprechung<br />

des BAG, Leiharbeitnehmer mitzuzählen. Wieder einmal<br />

spielt das BAG Ersatzgesetzgeber und kehrt seine bisherige<br />

Rechtsprechung mehr und mehr um. Es steht zu befürchten,<br />

dass das BAG auch bei anderen Schwellenwerten Leiharbeitnehmer<br />

einbezieht, was insbesondere für mittelständische<br />

Arbeitgeber zu einer echten Kostenbelastung führt.<br />

Peer Kalmbach<br />

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Schwerpunkte: Individualarbeitsrecht,<br />

Kollektives Arbeitsrecht, Prozessführung<br />

Tel. 0211 – 82 89 77 214<br />

peer.kalmbach@buchalik-broemmekamp.de<br />

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