Newsletter 27 / Juli 2013 - Buchalik Brömmekamp
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www.buchalik-broemmekamp.de <strong>Juli</strong> <strong>2013</strong><br />
Beispiel: Eine Bäckerei-GmbH besteht aus einer Backstube<br />
mit 15 Arbeitnehmern und zwei weiteren räumlich voneinander<br />
getrennten Verkaufsstätten mit je sechs Arbeitnehmern.<br />
Für die Backstube wurde ein Betriebsrat gewählt.<br />
Da die Bäckerei-GmbH als Unternehmen insgesamt mehr<br />
als 20 Arbeitnehmer hat, besteht das Mitbestimmungsrecht,<br />
obwohl in der Backstube als Betriebsteil der Schwellenwert<br />
des § 99 BetrVG nicht erreicht wird. Der § 106<br />
BetrVG regelt die Pflicht des Unternehmens, bei mehr als<br />
100 Arbeitnehmern einen Wirtschaftsausschuss zu bilden.<br />
Betriebsänderungen i. S. v. § 111 BetrVG sind nur dann<br />
mitbestimmungspflichtig, wenn das Unternehmen mehr<br />
als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Besteht die Betriebsänderung<br />
allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so ist<br />
bei Erreichen bestimmter Größen ein Sozialplan gemäß §<br />
112 a BetrVG erzwingbar.<br />
Sprecherausschuss<br />
Die Vertretung der leitenden Angestellten übernimmt der<br />
sogenannte Sprecherausschuss. Dieser ist gem. § 1 Abs. 1<br />
Sprecherausschussgesetz (SprAuG) in Betrieben mit in der<br />
Regel mindestens zehn leitenden Angestellten i. S. v. § 5 Abs.<br />
3 BetrVG, zu wählen. Mitbestimmungsrelevante Schwellenwerte<br />
befinden sich des Weiteren im Gesetz über Europäische<br />
Betriebsräte, im Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-<br />
Mitbestimmungsgesetz und im Drittelbeteiligungsgesetz.<br />
Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten<br />
nach SGB IX<br />
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich<br />
monatlich 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens<br />
fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte<br />
Menschen zu beschäftigen (§ 71 Abs. 1 SGB IX). Ausnahmen<br />
gelten für Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen und<br />
weniger als 60 Arbeitsplätzen. Sie kommen ihrer Pflicht<br />
nach, wenn sie einen (< 40) bzw. zwei (< 60) schwerbehinderte<br />
Menschen beschäftigen. Kommen Arbeitgeber dieser<br />
Verpflichtung nicht nach, sind sie gem. § 77 SGB IX zur Zahlung<br />
der sogenannten Ausgleichsabgabe verpflichtet.<br />
Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten<br />
nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)<br />
Private Arbeitgeber sind gemäß § 4 f Abs. 1 BDSG verpflichtet,<br />
einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen,<br />
wenn bei ihnen mehr als neun Personen (dabei muss es<br />
sich nicht notwendigerweise um Arbeitnehmer handeln)<br />
automatisiert personenbezogene Daten erheben, verarbeiten<br />
oder nutzen. Beim Datenschutzbeauftragten muss es<br />
sich ebenfalls nicht zwingend um einen Arbeitnehmer handeln,<br />
sondern es kann auch ein externer Datenschutzbeauftragter<br />
bestellt werden. Bei Bestellung eines geeigneten<br />
Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber jedoch zu bedenken,<br />
dass dieser mit der Bestellung einen besonderen Kündigungsschutz<br />
erlangt und nur noch aus wichtigem Grund fristlos<br />
kündbar ist (§ 4 f Abs. 3 S. 5 BDSG).<br />
Anspruch auf Teilzeit- und Elternteilzeitbeschäftigung<br />
Der Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit (sowohl der nach § 8<br />
Teilzeit- und Befristungsgesetz als auch der Teilzeitanspruch<br />
während der Elternzeit nach § 15 Abs. 7 Bundeselterngeldund<br />
Elternzeitgesetz) besteht (neben anderen Anspruchsvoraussetzungen)<br />
nur dann, wenn der Arbeitgeber mehr als<br />
15 Arbeitnehmer beschäftigt.<br />
Weitere Schwellenwerte befinden sich in Verordnungen der<br />
Berufsgenossenschaften der Arbeitsstättenverordnung und<br />
weiteren Gesetzen, z. B. zur betriebsärztlichen Betreuung,<br />
Bestellung eines betrieblichen Ersthelfers, Einrichtung eines<br />
Pausenraumes, Teilnahme des Arbeitgebers am Umlageverfahren,<br />
Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten etc..<br />
Besondere Beachtung verdient die aktuelle Rechtsprechung<br />
des BAG, Leiharbeitnehmer mitzuzählen. Wieder einmal<br />
spielt das BAG Ersatzgesetzgeber und kehrt seine bisherige<br />
Rechtsprechung mehr und mehr um. Es steht zu befürchten,<br />
dass das BAG auch bei anderen Schwellenwerten Leiharbeitnehmer<br />
einbezieht, was insbesondere für mittelständische<br />
Arbeitgeber zu einer echten Kostenbelastung führt.<br />
Peer Kalmbach<br />
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Schwerpunkte: Individualarbeitsrecht,<br />
Kollektives Arbeitsrecht, Prozessführung<br />
Tel. 0211 – 82 89 77 214<br />
peer.kalmbach@buchalik-broemmekamp.de<br />
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