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AK- BWA Maschinelle Dekontamination - HOBART GmbH

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Teil 2<br />

14<br />

2.2. Arbeitssicherheit<br />

Durch die Gefahrstoffverordnung und<br />

die Technischen Richtlinien für den<br />

Umgang mit Gefahrstoffen sowie die<br />

Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften<br />

werden Empfehlungen<br />

zur Arbeitssicherheit gegeben.<br />

Im Hinblick einer Bewertung der dezentralen<br />

oder zentralen bzw. manuellen<br />

und maschinellen Aufbereitung von<br />

Bettgestellen und anderen BHG’s ist<br />

insbesondere die TRGS 531 „Gefährdung<br />

der Haut durch Arbeiten im<br />

feuchten Milieu (Feuchtarbeit)“ zu beachten.<br />

Diese technischen Regeln für<br />

Gefahrstoffe werden vom Bundesministerium<br />

für Arbeit und Sozialordnung<br />

im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.<br />

Die TRGS 531 regelt Tätigkeiten, bei<br />

denen die Beschäftigten einen erheblichen<br />

Teil ihrer Arbeitszeit mit ihren<br />

Händen Arbeiten im feuchten Milieu<br />

ausführen oder einen entsprechenden<br />

Zeitraum feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe<br />

tragen müssen. Im Einzelnen<br />

schreibt die TRGS 531 z.B. vor,<br />

dass<br />

� technische und organisatorische<br />

Schutzmaßnahmen Vorrang vor persönlicher<br />

Schutzausrüstung haben<br />

und zur Vermeidung von Feuchtarbeit<br />

alle technischen und organisatorischen<br />

Möglichkeiten zu nutzen sind,<br />

� der Arbeitgeber durch technische<br />

Maßnahmen wie z. B. Automatisierung<br />

Feuchtarbeit so weit wie möglich<br />

zu reduzieren hat,<br />

� der Arbeitgeber eine Betriebsanweisung<br />

zu erstellen hat, in der die bei<br />

Feuchtarbeit auftretenden Gefahren<br />

für die Haut sowie die erforderlichen<br />

Schutz- und Verhaltensregeln festgelegt<br />

werden,<br />

� Arbeitnehmer, die mit Feuchtarbeiten<br />

beschäftigt werden, anhand der<br />

Betriebsanweisung über die auftretenden<br />

Gefahren sowie die Schutzmaßnahmen<br />

unterwiesen werden<br />

müssen.

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