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AK- BWA Maschinelle Dekontamination - HOBART GmbH

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Gesetzliche Auflagen und Vorschriften für die Aufbereitung<br />

Bei der Auswahl möglicher Aufbereitungsmethoden<br />

für Betten, Nachttische,<br />

Transportwagen, Umlaufbehälter,<br />

Sterilisierbehälter, OP-Tische und<br />

-Mobiliar sowie OP-Schuhe usw. sind<br />

generell die allgemeingültigen technischen<br />

Richtlinien für Gefahrstoffe und<br />

die Arbeitsschutzvorschriften der Berufsgenossenschaften<br />

sowie das Medizinproduktegesetz<br />

(MPG) mit seinen<br />

Verordnungen speziell für die BHG, die<br />

Medizinprodukte sind, zu beachten.<br />

2.1. Medizinproduktegesetz<br />

und Verordnung über das Errichten,<br />

Betreiben und Anwenden von<br />

Medizinprodukten<br />

(Medizinprodukte-Betreiberverordnung<br />

– MPBetreibV)<br />

Medizinprodukte der Klasse 1 sind<br />

z. B. Krankenhausbetten, OP-Tischlagerflächen,<br />

OP-Mobiliar.<br />

Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung<br />

vom 29. 8. 2002 fordert, dass:<br />

� sich der Anwender eines Medizinproduktes<br />

von der Funktionsfähigkeit<br />

und dem ordnungsgemäßen Zustand<br />

zu überzeugen hat, bevor er es anwendet,<br />

� der Betreiber nur Personen, Betriebe<br />

und Einrichtungen mit der Instandhaltung<br />

beauftragen darf, die die<br />

Sachkenntnis, die Voraussetzungen<br />

und die erforderlichen Mittel zur Ausführung<br />

besitzen,<br />

� die Reinigung und Desinfektion mit<br />

geeigneten validierten und standardisierten<br />

Verfahren so durchzuführen<br />

sind, dass der Erfolg dieser<br />

Verfahren nachvollziehbar gewährleistet<br />

ist und die Sicherheit und<br />

Gesundheit von Patienten, Anwendern<br />

oder Dritten nicht gefährdet<br />

wird,<br />

� nach Instandhaltungsmaßnahmen die<br />

für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit<br />

wesentlichen Merkmale geprüft<br />

und dokumentiert werden müssen.<br />

Diese Forderungen sind für Betten eigentlich<br />

nur bei einer zentralen Bettenaufbereitung<br />

erfüllbar. Die erforderliche<br />

Sichtkontrolle mit anschließender<br />

Funktionsprüfung lässt sich vor der Bettenaufrüstung<br />

am besten integrieren.<br />

Das „nackte“ Bett ist hier am einfachsten<br />

zu inspizieren, der verantwortliche<br />

Kontrolleur kann jedes Bett in Augenschein<br />

nehmen, bevor es wieder aufgerüstet<br />

wird.<br />

Für die erforderlichen Wartungs- und/<br />

oder Reparaturarbeiten hat sich die<br />

direkte Angliederung an die Bettenzentrale<br />

bewährt.<br />

Gleiches gilt für die Aufbereitung von<br />

OP-Tischlagerfächen und OP-Mobilliar.<br />

Die Forderung nach validierten Verfahren<br />

kann bei einer manuellen Wisch-<br />

Reinigung oder -Desinfektion nur<br />

unzureichend erfüllt werden. Diese Forderungen<br />

werden bei Einsatz eines<br />

automatisch ablaufenden <strong>Dekontamination</strong>sverfahrens<br />

erfüllt.<br />

Teil 42<br />

13

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