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Sammelheft 1 (2.929KB) - Gudjons Apotheke

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24<br />

HOCHPOTENZEN & ARZNEIBÜCHER<br />

stellungsverfahren erweiterten und veränderten<br />

klassischen Herstellungsregeln der<br />

Homöopathie nach Hahnemann zu vereinheitlichen...“,<br />

„sondern ganz im besonderen darin,<br />

die verschiedenen gleichberechtigten Richtungen<br />

der besonderen Heilweisen (so z.B.<br />

auch die anthroposophischen Arzneimittel)<br />

unter einheitlichen Kriterien der Herstellung<br />

zusammenzufassen“ (zitiert nach dem Vorwort<br />

des HAB 1 von 1978).<br />

Nur so ist es wohl auch zu erklären, daß das<br />

HAB 1 von 1978 noch keinen Hinweis auf die<br />

sogenannten Quinquagintesimal-Potenzen enthält,<br />

welche zweifellos die wichtigste Neuerung<br />

der letzen Organon-Auflage darstellen. Dies<br />

ist umso erstaunlicher, als bereits 1929 im<br />

Schwabe’schen Homöopathischen Arzneibuch<br />

die 6. Auflage des Organon – und zwar ausgerechnet<br />

der hierfür entscheidende § 270 – in<br />

einer Fußnote (auf S. XIV) erwähnt wird. Allerdings<br />

wird gerade an dieser Stelle deutlich,<br />

daß der wesentliche Inhalt des § 270 (nämlich<br />

die Fünfzigtausender-Potenzen) hier gar<br />

nicht zur Kenntnis genommen wurde. Folgerichtig<br />

kann Schmidt im Vorwort (S. XX) zu seiner,<br />

bereits oben erwähnten, textkritischen Organonausgabe<br />

1992 schreiben: „Da diese entscheidende<br />

Modifikation Hahnemanns allerdings<br />

erst nach 1921 der Öffentlichkeit bekannt<br />

und auch zunächst kaum beachtet wurde, kam<br />

während des weitaus größten Zeitraums der<br />

Homöopathiegeschichte weltweit stets nur das<br />

ältere, bis 1833 von Hahnemann empfohlene,<br />

1842 von ihm aber revidierte Verfahren zur Anwendung“.<br />

Wen wundert es da, daß erst im Nachtrag zur<br />

Gesamtausgabe des amtlichen HAB 1 aus dem<br />

Jahr 1991 die „LM-Potenzen“ in der Vorschrift<br />

17 berücksichtigt werden, also genau 70 Jahre<br />

nach der Veröffentlichung der 6. Organon-<br />

Auflage. Sehr bedauerlich hingegen ist es, daß<br />

in dieser Vorschrift und darüber hinaus auch<br />

in den Vorschriften 6 bzw. 7 nicht genau nach<br />

dem genannten § 270 und auch nicht nach §<br />

271 vorgegangen wird. Die Ursache hierfür<br />

liegt jedoch bereits im vorigen Jahrhundert.<br />

Denn bereits alle vorigen HAB-Ausgaben basieren,<br />

wie oben gezeigt (siehe Zitat von<br />

Schmidt), konsequent auf Hahnemann’s Wissens-<br />

und Publikationsstand bis 1833. Denn<br />

bereits die in der zweiten Auflage der „Chronischen<br />

Krankheiten“ – erschienen im Jahr 1835<br />

– eindeutig formulierte („wie die Erfahrung<br />

mich lehrt“) neuere Erkenntnis Hahnemanns<br />

(CK, 1. Bd., 2. Aufl., S. 182, erste Fußnote)<br />

von der höheren Wirksamkeit der frisch bis zur<br />

C3 verriebenen Pflanzenteile „ohne weitere<br />

Vorbereitung“ sowie „der frisch ausgepreßten<br />

Kräuter-Säfte“, fand bisher keinen Eingang in<br />

eine der genannten Pharmakopöen. Aber ge

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