26.10.2014 Aufrufe

Allgemeinverfügung des Landesamtes für Soziales und Versorgung ...

Allgemeinverfügung des Landesamtes für Soziales und Versorgung ...

Allgemeinverfügung des Landesamtes für Soziales und Versorgung ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1468 Amtsblatt <strong>für</strong> Brandenburg – Nr. 24 vom 18. Juni 2008<br />

mittlung der Anzahl der Unterrichtsst<strong>und</strong>en gilt Folgen<strong>des</strong>:<br />

- Stichtage <strong>für</strong> die Ermittlung <strong>und</strong> Festsetzung der zu<br />

erteilenden Unterrichtsst<strong>und</strong>en sind der 1. Januar <strong>und</strong><br />

der 31. Oktober <strong>des</strong> jeweiligen Haushaltsjahres.<br />

- Die Gesamtanzahl der Unterrichtsst<strong>und</strong>en im Jahr ist<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage von min<strong>des</strong>tens 37 Unterrichtswochen<br />

festzulegen. Als Unterrichtsst<strong>und</strong>en gelten auch<br />

die Abminderungsst<strong>und</strong>en <strong>für</strong> Leitungstätigkeit <strong>und</strong><br />

die St<strong>und</strong>en, die durch Lehrkräfte erteilt werden, die<br />

im Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnahmen tätig<br />

sind. Auf der Gr<strong>und</strong>lage der Gesamtanzahl der an allen<br />

Musikschulen prognostizierten Unterrichtsst<strong>und</strong>en<br />

zum Stichtag 1. Januar sowie dem in § 5 Abs. 1<br />

Satz 1 BbgMSchulG geregelten Betrag legt das Ministerium<br />

<strong>für</strong> Wissenschaft, Forschung <strong>und</strong> Kultur die<br />

Höhe <strong>des</strong> vorläufigen Förderbetrages pro Unterrichtsst<strong>und</strong>e<br />

vorläufig fest. Der vorläufige Förderbetrag<br />

pro Unterrichtsst<strong>und</strong>e wird auf der Homepage<br />

<strong>des</strong> Ministeriums <strong>für</strong> Wissenschaft, Forschung <strong>und</strong><br />

Kultur veröffentlicht. Zum Stichtag 31. Oktober erfolgt<br />

eine Neuberechnung <strong>und</strong> auf dieser Gr<strong>und</strong>lage<br />

die endgültige Festsetzung <strong>des</strong> Förderbetrags pro<br />

Unterrichtsst<strong>und</strong>e, der ebenso veröffentlicht wird.<br />

4 Verfahren<br />

4.1 Antragsverfahren<br />

4.1.1 Für die Bewilligung einer Förderung <strong>für</strong> das laufende<br />

Haushaltsjahr bedarf es eines schriftlichen Antrages, der<br />

bis zum 1. Februar bei dem Lan<strong>des</strong>verband der Musikschulen<br />

Brandenburg e. V. einzureichen ist.<br />

4.1.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />

Nachweise über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen<br />

nach den Nummern 1.1 bis 1.6 sowie eine Übersicht über<br />

die Gesamtzahl der im Haushaltsjahr prognostizierten Unterrichtsst<strong>und</strong>en<br />

mit Stand 1. Januar <strong>und</strong> bis zum 10. November<br />

<strong>des</strong> laufenden Jahres ein Nachweis über die bis<br />

zum 31. Oktober erteilten Unterrichtsst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> eine<br />

Übersicht über die bis zum 31. Dezember prognostizierten<br />

Unterrichtsst<strong>und</strong>en.<br />

Ist die Musikschule berechtigt, den Namen „Anerkannte<br />

Musikschule im Land Brandenburg“ zu führen, reichen<br />

die Vorlage <strong>des</strong> Anerkennungsbeschei<strong>des</strong>, Nachweise zu<br />

den Nummern 1.1 <strong>und</strong> 1.6 sowie die Übersichten zu den<br />

Unterrichtsst<strong>und</strong>en zu den beiden Stichtagen aus.<br />

4.2 Bewilligungsverfahren<br />

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag<br />

durch einen vorläufigen schriftlichen Bescheid. Nach<br />

Festsetzung <strong>des</strong> endgültigen Förderbetrages pro Unterrichtsst<strong>und</strong>e<br />

erlässt sie einen endgültigen Bescheid.<br />

4.3 Auszahlungsverfahren<br />

Mit den vorläufigen Bescheiden werden 70 Prozent der<br />

vorläufig bewilligten Mittel zum 1. Mai ausgezahlt. Die<br />

Auszahlung <strong>des</strong> Differenzbetrages erfolgt mit dem endgültigen<br />

Bescheid zum 1. Dezember.<br />

5 Inkrafttreten,Außerkrafttreten<br />

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar<br />

2008 in Kraft <strong>und</strong> tritt am 31. Dezember 2008 außer<br />

Kraft.<br />

Einführung technischer Regelwerke <br />

<strong>für</strong> das Straßenwesen im Land Brandenburg<br />

- Immissionsschutz -<br />

Verbesserung <strong>des</strong> Lärmschutzes <br />

an bestehenden Bun<strong>des</strong>fernstraßen <br />

im Rahmen der Lärmsanierung<br />

Änderung der <br />

„Richtlinien <strong>für</strong> den Verkehrslärmschutz <br />

an Bun<strong>des</strong>fernstraßen in der Baulast <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> - <br />

VLärmSchR 97“<br />

R<strong>und</strong>erlass <br />

<strong>des</strong> Ministeriums <strong>für</strong> Infrastruktur <strong>und</strong> Raumordnung,<br />

Abteilung 4, Nr. 4/2008 - Straßenbau ­<br />

Vom 28. Mai 2008<br />

Der R<strong>und</strong>erlass richtet sich an<br />

- die Straßenbaubehörde <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg,<br />

- die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen<br />

Städte <strong>und</strong> Gemeinden <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg.<br />

Zur Verbesserung <strong>des</strong> Lärmschutzes an bestehenden Bun<strong>des</strong>fernstraßen<br />

wurden die Mittel im Bun<strong>des</strong>haushalt <strong>für</strong> Lärmsanierungsmaßnahmen<br />

verstärkt. Dies erlaubt es, künftig auch bei<br />

Lärmsanierung an Bun<strong>des</strong>fernstraßen dem aktiven Lärmschutz<br />

Vorrang vor passiven Lärmschutzmaßnahmen einzuräumen, soweit<br />

dies technisch möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich vertretbar ist.<br />

Mit dem Allgemeinen R<strong>und</strong>schreiben (ARS) Nr. 20/2006 vom<br />

4. August 2006 wurden daher durch das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong><br />

Verkehr, Bau <strong>und</strong> Stadtentwicklung (BMVBS) die Regelungen<br />

zur Lärmsanierung geändert. Gleichzeitig wurden die die Lärmsanierung<br />

betreffenden Absätze in den „Richtlinien <strong>für</strong> den Verkehrslärmschutz<br />

an Bun<strong>des</strong>fernstraßen in der Baulast <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

- VLärmSchR 97“, eingeführt durch das ARS Nr. 26/1997<br />

vom 2. Juni 1997 <strong>des</strong> BMVBS, entsprechend modifiziert.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!