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Übersicht über die Warenobergruppen LFGB - CVUA-OWL

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<strong>Übersicht</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Warenobergruppen</strong> <strong>LFGB</strong><br />

0100 Milch<br />

160 Proben 2 Beanstandungen = 1 %<br />

Beanstandungen ergaben sich aufgrund sensorischer Abweichungen nach Lagerung<br />

bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum.<br />

0200 Milchprodukte ausgenommen 0300 und 0400<br />

279 Proben 37 Beanstandungen = 13 %<br />

Wie in den vergangenen Jahren führten Sahneproben aus Automaten zu den<br />

häufigsten Beanstandungen. 30 der insgesamt 123 Sahneproben waren<br />

mikrobiologisch und/oder sensorisch stark auffällig. Als Beurteilungsgrundlage<br />

<strong>die</strong>nten <strong>die</strong> Richt- und Warnwerte der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und<br />

Mikrobiologie (DGHM). Sehr häufig wurden <strong>die</strong> Warnwerte für Escherichia coli und<br />

Enterobacteriaceen <strong>über</strong>schritten. Daneben gab es noch zahlreiche<br />

Richtwert<strong>über</strong>schreitungen, <strong>die</strong> nicht beanstandet wurden; der Verantwortliche wurde<br />

aber auf <strong>die</strong> Notwendigkeit einer regelmäßigen Reinigung, Desinfektion und Wartung<br />

des verwendeten Sahneautomaten hingewiesen.<br />

Weitere Beanstandungen betrafen einige Sauermilch- und Kefirerzeugnisse, weil sie<br />

deutlich sichtbaren Schimmelbefall aufwiesen.<br />

Ein Kondensmilcherzeugnis enthielt zu wenig Milchfett.<br />

0300 Käse<br />

241 Proben 47 Beanstandungen = 20 %<br />

Stichproben von lose angebotenem Schafkäse, Feta oder anderem Weichkäse<br />

vorwiegend aus der Gastronomie bzw. Imbissbetrieben ergaben, dass 40 %<br />

irreführend gekennzeichnet waren (Schild bei der Ware oder Speisekarte), mal lag<br />

ein Käseimitat vor, mal stimmte <strong>die</strong> Tierartangabe nicht.<br />

Käsezubereitungen, <strong>die</strong> im Einzelhandel aus Frischkäse und beigegebenen<br />

Lebensmitteln hergestellt und lose an den Verbraucher abgegeben werden, sind<br />

entsprechend der Käseverordnung auf einem Schild bei der Ware zu kennzeichnen.<br />

Hier mussten wie im letzten Jahr häufige Beanstandungen ausgesprochen werden,<br />

weil z. B. das für den Verbraucher wichtige Mindesthaltbarkeitsdatum oder <strong>die</strong><br />

Angabe zum Fettgehalt in der Trockenmasse fehlte.<br />

In einigen Zubereitungen aus Frischkäse mit Gemüse wurde neben zahlreichen<br />

Coliformen Keimen auch das potentiell humanpathogene Bakterium Listeria<br />

monocytogenes nachgewiesen, allerdings noch in einer Konzentration < 100 KbE/g.<br />

Der Hersteller wurde an seine Pflichten zur Einhaltung der Betriebshygiene und<br />

sorgfältigen Rohmaterialauswahl erinnert.


Ein Frischkäse aus Polen enthielt den Konservierungsstoff Sorbinsäure, der nach<br />

Zusatzstoffzulassungsverordnung nicht reifendem Käse zugesetzt werden darf. Es<br />

fehlte jedoch <strong>die</strong> vorgeschriebene Angabe im Zutatenverzeichnis.<br />

In einigen Fällen lagen Verstöße gegen <strong>die</strong> Nährwertkennzeichnungsverordnung<br />

vor, weil zwar der absolute Fettgehalt oder der Brennwert angegeben wurden, <strong>die</strong><br />

weiteren notwendigen Angaben zum Gehalt an Eiweiß und Kohlenhydraten aber<br />

fehlten.<br />

Proben einer Frischkäsezubereitung, <strong>die</strong> als Verbraucherbeschwerde eingeliefert<br />

wurden, fielen durch Schimmelbefall auf. Der Befund konnte auch in entsprechenden<br />

Nachproben bestätigt werden, <strong>die</strong> noch vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums<br />

verschimmelten.<br />

Einige Käsezubereitungen und ein Speisequark wiesen von der Kennzeichnung stark<br />

abweichende Fettgehalte in der Trockenmasse auf, so dass wegen Täuschung<br />

beanstandet wurde.<br />

Mehrere Proben geriebener Schnitt- und Hartkäse fielen durch beißenden,<br />

säuerlichen oder hefigen Geschmack auf, so dass eine nicht unerhebliche<br />

Abweichung im Genusswert beanstandet wurde. Häufig war zusätzlich eine<br />

untypisch hohe Anzahl an Hefen vertreten. Ähnliche sensorische Abweichungen<br />

traten auch bei zwei Weichkäseproben auf.<br />

Ein sogenannter Grillkäse bestand laut Zutatenverzeichnis nur zu 47 % aus Käse,<br />

der Rest war Panade aus Wasser, Weizenmehl, pflanzlichem Öl und Kartoffeln. Es<br />

lag demnach weder ein Käse noch eine Käsezubereitung im Sinne der<br />

Käseverordnung vor. Käsezubereitungen sind Erzeugnisse, <strong>die</strong> aus Käse unter<br />

Zusatz anderer Milcherzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel ohne Schmelzen<br />

hergestellt werden. Sie müssen nach § 4 Käseverordnung mindestens 50 % Käse<br />

enthalten. Die Verkehrsbezeichnung wurde daher als irreführend beanstandet und<br />

auf <strong>die</strong> Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hingewiesen, <strong>die</strong> einen Bezeichnungsschutz<br />

für Käse beinhaltet.<br />

Weiterhin wurde bei einer sogenannten „Adygeischen Spezialität“ <strong>die</strong><br />

Verkehrsbezeichnung "Zopfkäse" beanstandet. Es handelte sich aufgrund des<br />

Wassergehaltes in der fettfreien Käsemasse um einen Hartkäse und aufgrund des<br />

Herstellungsverfahrens um einen Pasta filata Käse. Nach § 14 Abs. 2<br />

Käseverordnung muss hier als Verkehrsbezeichnung entweder <strong>die</strong> Käsegruppe<br />

„Hartkäse“ oder <strong>die</strong> Bezeichnung „Pasta filata Käse“ angegeben werden, da weder<br />

eine Standardsorte noch eine Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe<br />

im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorlag.<br />

0400 Butter<br />

29 Proben keine Beanstandung<br />

Sowohl im Hinblick auf <strong>die</strong> mikrobiologischen (ca. zwei Drittel der Proben) als auch<br />

<strong>die</strong> chemischen Untersuchungen (pH-Wert, Fett, Salz) ergaben sich keine<br />

Auffälligkeiten.


0500 Eier, Eiprodukte<br />

86 Proben 12 Beanstandungen = 14 %<br />

Sowohl routinemäßig als auch stichprobenartig wurden 44 Proben frischer Eier<br />

genommen, von denen 3 Proben beanstandet wurden (Beanstandungsquote: 6,8%).<br />

Jede der drei Beanstandungen war auf Kennzeichnungsmängel zurückzuführen, da<br />

<strong>die</strong> Deklaration nicht den Vorgaben des Art. 12 VO(EG)589/2008 entsprach. Bei<br />

einer <strong>die</strong>ser Proben lag dar<strong>über</strong> hinaus <strong>die</strong> Zahl der abweichenden Merkmale zur<br />

Einstufung von Eiern in <strong>die</strong> Güteklasse A außerhalb des Toleranzbereiches nach Art.<br />

26 VO(EG) 589/2008. Bei einer anderen Probe stimmte zusätzlich <strong>die</strong> Angabe der<br />

Gewichtsklasse nicht mit der Deklaration <strong>über</strong>ein.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus wurden 42 Proben Eiprodukte entnommen und untersucht, wobei 8<br />

Probe zu beanstanden waren (Beanstandungsquote: 19,0%). Dabei handelte es sich<br />

sowohl u.a. um gekochte Eier, als auch um Wachteleier, Vollei, etc. Bei zwei <strong>die</strong>ser<br />

Proben waren bereits vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums abweichende<br />

sensorische Eigenschaften festzustellen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum war<br />

demnach nicht zu realisieren und wurde als irreführend nach § 11(1) Nr. 1 <strong>LFGB</strong><br />

beurteilt. Bei drei weiteren Proben waren zum einen Kennzeichnungsmängel<br />

bezüglich der fehlenden Angabe des Abtropfgewichtes nach Vorgaben der<br />

Fertigpackungsverordnung festzustellen, zum anderen wurde bei einer Probe auch<br />

das Zutatenverzeichnis nicht aufgeführt. Drei weitere Proben waren dahingehend zu<br />

beanstanden, dass <strong>die</strong> Angabe des Identitätskennzeichens nach den Vorgaben der<br />

VO(EG)853/2004 fehlte.<br />

Bei 16 Proben ergingen lediglich Hinweise. Sieben Proben stachen dadurch hervor,<br />

dass vergrößerte Luftkammern, verschobene Eidotter und leicht abweichende<br />

sensorische Eigenschaften festgestellt werden konnten. Dies deutet auf nicht mehr<br />

ganz frische Ausgangsware hin. Zudem konnte bei einer <strong>die</strong>ser Proben erhöhte<br />

Gehalte an Enterobakterien nachgewiesen werden. Die Gehalte lagen im Bereich<br />

des m-Wertes nach der VO(EG)2073/2005. Aufgrund der Eigenart als Stichprobe<br />

konnte keine definitive Beurteilung durchgeführt werden, ob <strong>die</strong> Probe außerhalb der<br />

gesetzlichen Vorgaben lag. In <strong>die</strong>sen Fällen wurden Betriebskontrollen mit ggf.<br />

Nachproben empfohlen.<br />

Bei vier Proben lag <strong>die</strong> Anzahl der Abweichungen für <strong>die</strong> Einteilung der Eier in <strong>die</strong><br />

Güteklasse A außerhalb des Toleranzbereiches. Auch hier wurden weitere<br />

Betriebskontrollen angeraten, um <strong>die</strong> Ergebnisse der Stichprobe zu <strong>über</strong>prüfen.<br />

Weitere drei Proben fielen dahingehend auf, als dass der Erzeugercode unleserlich<br />

war. Da auch hier Toleranzen für Abweichungen festgelegt sind, wurde angeraten,<br />

<strong>die</strong> Stichprobe durch Nachproben und Betriebskontrollen zu <strong>über</strong>prüfen.<br />

Eine Probe eines Eierproduktes wurde zusammen mit anderen Lebensmittelproben<br />

und Tupferproben in einer Gaststätte genommen. Durch <strong>die</strong> mikrobiologische<br />

Untersuchung konnten Auffälligkeiten im Umgang mit Hygiene in <strong>die</strong>sem Betrieb<br />

festgestellt werden, woraufhin dahingehend Verbesserungen angeraten wurden.


0600 Fleisch<br />

448 Proben 44 Beanstandungen = 10 %<br />

Siehe hierzu auch unter Methodische Schwerpunkte: Mikrobiologie/Hygiene.<br />

0700 Fleischerzeugnisse<br />

788 Proben 151 Beanstandungen = 19 %<br />

Bei den Fleischerzeugnissen waren vor allem irreführende Angaben und<br />

Kennzeichnungsmängel <strong>die</strong> Hauptursachen bei den Beanstandungen.<br />

Vor allem Kochschinken und Geflügelerzeugnisse wie Hähnchenbrust oder<br />

Putenspieße fielen in der sensorischen und histologischen Untersuchung durch<br />

Strukturveränderungen auf. Produkte mit derartigen Verkehrsbezeichnungen<br />

bestehen gemäß allgemeiner Verkehrsauffassung aus Skelettmuskulatur wie<br />

gewachsen. Festgestellt wurde jedoch immer wieder Kleinstückigkeit sowie erhöhte<br />

Anteile an feinbrätartiger Zerkleinerung.<br />

Die Konsistenz eines als „Puten-Brustfleischspieß“ bezeichneten Erzeugnisses<br />

konnte sogar als streichfähig beschrieben werden.<br />

Nach wie vor Grund für weitere Beanstandungen ist der <strong>über</strong>höhte Wasserzusatz zu<br />

Fleischerzeugnissen. Dies betraf vor allem Qualitätsprodukte wie z.B. Kochschinken.<br />

Ein Zusatz von Trinkwasser wurde bei Kochschinken festgestellt. Auch eine als<br />

Bratwurstschnecke bezeichnete Fleischzubereitung fiel durch einen Wasserzusatz<br />

von 11% auf. Interessanterweise war der Wasserzusatz hier <strong>über</strong> ein als<br />

Überzugsmasse verwendetes Calciumalginat-Gel in das Produkt gebracht worden,<br />

was offensichtlich den Naturdarm ersetzen sollte. Die Tatsache, dass der<br />

Fleischanteil bei <strong>die</strong>sen Erzeugnissen geringer als herkömmlich bei<br />

Bratwurstprodukten war, konnte der Verbraucher aber nicht erkennen.<br />

Die Fehler in der Kennzeichnung waren vielfältig. Besonders oft erfolgte nicht <strong>die</strong><br />

Angabe des eingesetzten Fleischanteils (QUID) oder das Zutatenverzeichnis war<br />

unvollständig bzw. fehlerhaft.<br />

In drei Proben konnten <strong>die</strong> gemäß Zutatenverzeichnis verwendeten Tierarten nicht<br />

nachgewiesen werden. Eine Probe „geschmortes Lammfleisch“ bestand<br />

ausschließlich aus Rindfleisch.<br />

Gleiches traf für <strong>die</strong> Kennzeichnung von Zusatzstoffen zu. Zusatzstoffe wie<br />

Ascorbinsäure, Diphosphate und Glutaminsäure sind in der<br />

Zusatzstoffzulassungsverordnung für <strong>die</strong> Verwendung in Fleischerzeugnissen<br />

zugelassen, ihre Verwendung muss dem Verbraucher aber bei loser Abgabe z.B.<br />

durch ein Schild an der Ware oder eine schriftliche Aufzeichnung mitgeteilt werden.<br />

Besonders häufig wurde das Antioxidationsmittel Ascorbinsäure und der Stabilisator<br />

Diphosphat in nicht entsprechend gekennzeichneten Produkten nachgewiesen.<br />

0800 Wurstwaren<br />

1138 Proben 208 Beanstandungen = 18 %<br />

Auch in <strong>die</strong>ser Warengruppe <strong>über</strong>wiegen Kennzeichnungsmängel als<br />

Beanstandungsgrund.<br />

Insbesondere bei importierten Produkten war es den Herstellern offenbar nicht<br />

gelungen, bei der Übersetzung der Kennzeichnung alle Aspekte des deutschen


Lebensmittelrechtes zu berücksichtigen und eine zutreffende Verkehrsbezeichnung<br />

zu wählen. Vier von sechs der in <strong>die</strong>ser Kategorie untersuchten Proben mussten um<br />

eine beschreibende Verkehrsbezeichnung ergänzt werden.<br />

Bei Geflügelbrühwürsten kam es zu einer Reihe von Beanstandungen, weil ein<br />

erhöhter Bindegewebsanteil im Sinne der Definition Fleisch gemäß Anlage 1 LMKV<br />

nachgewiesen wurde. Dieser war aus dem Zutatenverzeichnis nicht zu erklären.<br />

Geflügelfleisch enthält gemäß Lebensmittelkennzeichnungsverordnung höchstens<br />

einen Bindegewebsanteil von 10%. Überschreitet das eingesetzte Fleisch <strong>die</strong>sen<br />

Höchstwert, muss der Fleischanteil nach unten angepasst werden und<br />

„Bindegewebe“ als Zutat aufgeführt werden. Alternativ kann, wenn das Bindegewebe<br />

aus einer Zutat wie z.B. Geflügelhaut stammt, auch <strong>die</strong>se im Zutatenverzeichnis<br />

angegeben werden.<br />

Ein weiteres Beispiel für <strong>die</strong> unzureichende Kennzeichnung von eingesetzten<br />

Zutaten betrifft <strong>die</strong> Verwendung von Separatorenfleisch.<br />

Separatorenfleisch wird gemäß VO (EG) 852/2004 gewonnen, durch das maschinelle<br />

Ablösen des Fleisch tragenden Knochens nach dem Entbeinen gewonnen. Hierbei<br />

wird <strong>die</strong> Struktur der Muskelfaser aufgelöst oder verändert. Bei Separatorenfleisch<br />

handelt es sich um eine Zutat, <strong>die</strong> nicht dem Fleisch zugeordnet wird und daher<br />

separat anzugeben ist.<br />

Bei 9 Proben ergaben der histologische sowie der chemische Befund einen Verdacht<br />

auf Separatorenfleisch. Der tatsächliche Einsatz von Separatorenfleisch kann jedoch<br />

nur im Betrieb vor Ort ermittelt werden.<br />

Vielfach war auch eine Änderung der Verkehrsbezeichnung nötig: Wenn der<br />

Fleischanteil eines Fleischerzeugnisses <strong>über</strong>wiegend aus Separatorenfleisch<br />

besteht, muss <strong>die</strong>s gemäß Lebensmittel Leitsätze Fleisch Ziffer 2.17 aus der<br />

Bezeichnung hervorgehen (statt Würstchen z.B. Separatorenfleisch-Würstchen).<br />

In Bratwürsten konnten in <strong>die</strong>sem Jahr bei sechs Proben kollagene Abbauprodukte<br />

nachgewiesen werden. In der Vergangenheit wurden Produkte <strong>die</strong>ser Art häufiger<br />

eingesetzt, um einen erhöhten Proteingehalt vorzutäuschen.<br />

Die Fleischverordnung legt fest, dass aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie<br />

Fleischpulver und Gelatine und ihre Hydrolyseprodukte bei der Herstellung von<br />

Fleischerzeugnissen nicht verwendet werden dürfen. Von <strong>die</strong>sem<br />

Verwendungsverbot sind nur wenige Ausnahmen z.B. bei Gelatine für Sülze oder <strong>die</strong><br />

Verwendung zum Glasieren vorgesehen.<br />

Bei den Bratwürsten, hat <strong>die</strong> Verwendung kollagener Abbauprodukte einen anderen<br />

Grund: Durch einen Zusatz von Gelatine wird das Wurstgut nicht mehr schrumpelig,<br />

und behält sein ansprechendes Aussehen.<br />

Zahlreiche Proben wurden auch auf <strong>die</strong> enthaltenen Tierarten untersucht. In sieben<br />

Proben wurden nicht im Zutatenverzeichnis angegebene Tierarten nachgewiesen. In<br />

<strong>die</strong>sen Fällen ist nur im Betrieb vor Ort zu ermitteln, ob es sich um ein<br />

unvollständiges Zutatenverzeichnis handelt, also <strong>die</strong> verwendete zutat nicht<br />

aufgeführt wurde. Die zur Tierartbestimmung angewendeten<br />

Untersuchungsmethoden sind so empfindlich, dass auch Kontaminationen, bedingt<br />

durch unzureichende Zwischenreinigung der Produktionsanlagen bei<br />

Produktwechsel, nachgewiesen werden.<br />

Die weiteren Kennzeichnungsmängel entsprachen weitestgehend den schon in<br />

Warengruppe 07 beschriebenen Beanstandungsgründen.


1000 Fische<br />

123 Proben 23 Beanstandungen = 19 %<br />

Von <strong>die</strong>sen Proben waren 15 Proben aufgrund von Kennzeichnungsmängel zu<br />

beanstanden. Hauptsächlich waren <strong>die</strong> Angabe der Kennzeichnungselemente nach<br />

§ 3 LMKV fehlerhaft, <strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong> Deklaration des Mindesthaltbarkeitsdatums, der<br />

Verkehrsbezeichnung sowie <strong>die</strong> Forderung der Angabe der Verkehrsbezeichnung,<br />

des Mindesthaltbarkeitsdatums und der Füllmengenangabe in einem Sichtfeld<br />

bezogen. Des Weiteren waren 9 Proben bezüglich den Angaben der<br />

Handelsbezeichnung, des Fanggebietes und der Produktionsmethode nach Art. 4<br />

VO(EG)104/2000 falsch deklariert. Dazu kamen 3 Proben, <strong>die</strong><br />

Handelsbezeichnungen trugen, <strong>die</strong> nicht in der „BLE-Liste“ aufgeführt waren. Bei<br />

acht tiefgekühlten Proben fehlte <strong>die</strong> Angabe nach § 5 der Verordnung <strong>über</strong><br />

tiefgefrorene Lebensmittel (Tiefkühlkost, tiefgekühlt, etc.). Falsche Deklarationen<br />

nach den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung konnten bei sieben Proben<br />

festgestellt werden.<br />

Als wertgemindert wurden vier Proben eingestuft. Davon wurden bei zwei Proben<br />

sensorische Abweichungen dahingehend festgestellt, dass tranige, fischige oder alte<br />

Noten vorrangig waren. Eine tiefgefrorene Probe war dahingehend wertgemindert,<br />

als dass sie nicht unerheblichen Frostbrand aufwies. Bei einer Verfolgsprobe waren<br />

Reste von Organen in den „ausgenommen“ Fischen feststellbar, wodurch <strong>die</strong> Probe<br />

in ihrem Genusswert und in ihrer Brauchbarkeit gemindert war.<br />

Zwei beanstandete Proben waren bereits derart abweichend und mikrobiologisch<br />

auffallend, als dass sie als nicht mehr zum Verzehr geeignet eingestuft werden<br />

mussten. Dort lagen erhöhte Gesamtkeimzahlen, sowie erhöhte Gehalte an<br />

Pseudomonaden, Enterobakterien, Hefen und Milchsäurebakterien, <strong>die</strong> auf eine<br />

unzureichende Hygiene im Betrieb hindeuten.<br />

Eine Probe wurde als irreführend eingestuft, da <strong>die</strong> Rückverfolgbarkeit durch <strong>die</strong><br />

Angabe von zwei Identitätskennzeichnungen nicht eindeutig gegeben war.<br />

Bei 19 Proben wurde auf den Befund verwiesen. Diese Proben waren<br />

mikrobiologisch auffällig. Sehr oft kam es zu Richtwert<strong>über</strong>schreitungen, <strong>die</strong><br />

anzeigen, dass Hygienemängel bei der Be- und Verarbeitung, sowie der Lagerung<br />

vorliegen. Bei 16 Proben waren der Gesamtkeimgehalt sowie der Gehalt an<br />

Pseudomonaden im Bereich des Richtwertes, sehr oft auch schon <strong>über</strong>schritten. Bei<br />

vier Proben konnte zusätzlich noch eine Richtwert<strong>über</strong>schreitung an Enterobakterien,<br />

<strong>die</strong> Hygiene- und Verderbsindikatoren darstellen, festgestellt werden. Bei zwei<br />

Proben konnten zusätzlich auch Warnwert<strong>über</strong>schreitungen der Enterobakterien<br />

nachgewiesen werden.<br />

Bei zwei weiteren Proben konnten mit der Durchleuchtungsmethode<br />

Nematodenlarven nachgewiesen werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben der<br />

VO(EG)853/2004 sind Fischereierzeugnisse solchen Sichtkontrollen zu unterziehen,<br />

um Parasiten festzustellen. Solche befallenen Lebensmittel dürfen nicht in den<br />

Verkehr gebracht werden.<br />

In einer Probe konnten apathogene Listerien nachgewiesen werden. Häufig kommen<br />

<strong>die</strong>se in Verbindung mit den pathogenen Listeria monocytogenes vor, jedoch ist dann<br />

bei Anwesenheit beider Spezies der Nachweis nicht immer möglich. Die Anwesenheit


der pathogenen Listeria monocytogenes kann daher nicht prinzipiell ausgeschlossen<br />

werden.<br />

In allen Fällen wurden daher Betriebskontrollen zum einen zur Überprüfung der<br />

Hygiene und zum anderen, in den Fällen der Nachweise der Nematoden, hinsichtlich<br />

der Durchführung der Sichtkontrollen angeraten.<br />

1100 Fischerzeugnisse<br />

175 Proben 24 Beanstandungen = 14 %<br />

Bei 10 Proben lagen Kennzeichnungsmängel vor. Hauptsächlich waren <strong>die</strong> Angabe<br />

der Kennzeichnungselemente nach § 3 LMKV fehlerhaft, <strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong> Deklaration<br />

des Mindesthaltbarkeitsdatums, der QUID-Regelung sowie <strong>die</strong> falsche oder<br />

fehlerhafte Kennzeichnung der Zusatzstoffe bezogen.<br />

Des Weiteren waren sechs Proben als irreführend einzustufen. Davon waren vier<br />

Proben mit einem zu langem Mindesthaltbarkeitsdatum deklariert, was sich durch<br />

sensorische und mikrobiologische Faktoren feststellen ließ. Dabei waren vor allem<br />

erhöhte Gesamtkeimzahlen und erhöhte Gehalte an Enterobakterien feststellbar. Bei<br />

einer weiteren Probe war eine irreführende Aufmachung dahingehend festzustellen,<br />

als dass auf dem Etikett weitere Zutaten abgebildet, <strong>die</strong> bei der Probe jedoch nicht<br />

vorhanden waren. Eine Probe war irreführend deklariert, da ein anderer Süßstoff<br />

eingesetzt als in der Deklaration kenntlich gemacht war.<br />

Auch konnten bei vier Proben unzulässige Verwendungen von Zusatzstoffen<br />

festgestellt werden, <strong>die</strong> sich zum einen auf für <strong>die</strong>se Lebensmittel nicht zugelassene<br />

Zusatzstoffe und zum anderen einer <strong>über</strong>mäßigen Verwendung <strong>die</strong>ser Zusatzstoffe<br />

bezogen.<br />

Zwei Proben waren dermaßen sensorisch abweichend und keimbelastet, dass sie als<br />

nicht mehr zum Verzehr geeignet im Sinne des Art. 14(5) VO(EG)178/2000 und<br />

somit als nicht sicher nach Art.14(2) VO(EG)178/2000 beurteilt wurden.<br />

In <strong>die</strong>ser Warengruppe wurde eine Probe als wertgemindert eingestuft werden, da<br />

sie nicht unerheblich abweichende sensorische Eigenschaften aufwies.<br />

Des Weiteren ergingen Empfehlungen bezüglich Hygienekontrollen, da bei sieben<br />

Proben Listeria sp. bzw. Listeria monocytogenes nachweisbar waren. Die Gehalte<br />

lagen jedoch nicht <strong>über</strong> den gesetzlichen Grenzwerten. Hygienekontrollen wurden<br />

auch bei vier weiteren Proben angeraten, da dort erhöhte Gesamtkeimzahlen sowie<br />

erhöhte Gehalte an Verderbsorganismen wie Pseudomonaden und Enterobakterien<br />

feststellbar<br />

1200 Krusten-, Schalen- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus<br />

84 Proben 29 Beanstandungen = 35 %<br />

In <strong>die</strong>ser Warengruppe wurden 18 Proben aufgrund falscher Deklaration<br />

beanstandet. Im Vordergrund standen dabei Deklarationsverstöße gegen § 3(1)<br />

LMKV bezüglich der Angabe der Verkehrsbezeichnung, fehlerhaften<br />

Zutatenverzeichnisses und falsch angegebenem Mindesthaltbarkeitsdatums. Vielfach


war das Zutatenverzeichnis dahingehend fehlerhaft, dass Zusatzstoffe falsch<br />

kenntlich gemacht waren. Des Weiteren fehlte mehrfach <strong>die</strong> Angabe des § 5 der<br />

Verordnung <strong>über</strong> tiefgefrorene Lebensmittel, wonach der Hinweis „Tiefkühlkost“ o.ä.<br />

in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung gegeben sein muss.<br />

Fünf Proben wurden aufgrund unzulässiger Verwendung von Zusatzstoffen<br />

beanstandet, <strong>die</strong> sich zum einen auf Höchstmengen<strong>über</strong>schreitungen und zum<br />

anderen auf nicht zugelassene Zusatzstoffe bezogen.<br />

Aus <strong>die</strong>ser Warengruppe wurden zwei Proben als irreführend eingestuft. Eine Probe<br />

war mit einer Verkehrsbezeichnung deklariert, <strong>die</strong> dazu geeignet war, <strong>über</strong> <strong>die</strong> Art<br />

des Produktes hinweg zu täuschen. Die zweite Probe war dahingehend irreführend,<br />

als dass das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht eingehalten werden konnte und <strong>die</strong><br />

Probe bereits vor Ablauf <strong>die</strong>ses Datums nicht mehr sowohl ihre spezifischen<br />

sensorischen Eigenschaften aufwies als auch eine hohe Gesamtkeimzahl und hohe<br />

Gehalte an Milchsäurebakterien aufwies.<br />

Zwei außerplanmäßig gezogene Proben wurden als nicht zum Verzehr geeignet<br />

eingestuft. Das Mindesthaltbarkeitsdatum <strong>die</strong>ser Proben war bereits 1994<br />

abgelaufen. Die Proben wiesen u.a. einen starken fauligen Geruch auf und waren<br />

daher in der sensorischen Beurteilung als erheblich abweichend zu beurteilen.<br />

Eine andere Probe musste ebenfalls aufgrund sensorischer und mikrobieller<br />

Abweichungen als erheblich abweichend beurteilt werden.<br />

Diese Probe wurde als nicht sicher im Sinne des Art.14 VO(EG)178/2002 eingestuft.<br />

Des Weiteren wurden bei mehreren Proben Untersuchungen auf das Vorhandensein<br />

von Soja durchgeführt. Aufgrund zu wenig spezifischer DNA konnte eine<br />

Untersuchung auf gentechnisch veränderte Anteile nicht durchgeführt werden. Es<br />

wurden daher Kontrollen der Ausgangsware sowie Kontrollen der Betriebe angeregt.<br />

Des Weiteren konnte bei zwei Proben auffällig hohe Gesamtkeimzahlgehalte und<br />

hohe Gehalte an Pseudomonaden und Milchsäurebakterien nachgewiesen werden.<br />

Dies wurde zum Anlass genommen, eine Kontrolle der Hygienesituation im Betrieb<br />

anzuregen.<br />

1300 Fette und Öle<br />

124 Proben 24 Beanstandungen = 19 %<br />

Ein Schwerpunkt lag bei gebrauchten Frittierfetten. Insgesamt wurden 28 Proben<br />

eingeliefert. Davon waren 8 Proben als verdorben zu beurteilen. Neben den<br />

sensorischen Eigenschaften sprachen <strong>die</strong> polaren Anteile oder polymeren<br />

Triglyceride für sich. Die hohe Beanstandungsquote resultiert aus einer gezielten<br />

Probenahme. Die Lebensmittelkontrolleure messen bereits vor Ort und treffen damit<br />

eine Vorauswahl der Proben.<br />

Weiterhin wurde Margarine routinemäßig und stichprobenartig <strong>über</strong>prüft. Sowohl im<br />

Hinblick auf <strong>die</strong> Mikrobiologie als auch im Hinblick auf <strong>die</strong> chemische Untersuchung<br />

waren nur wenige auffällig. Bei zwei Proben waren nach Lagerung bis zum Ablauf<br />

des MHDs sensorische Mängel im Hinblick auf Fettoxidation festzustellen. Bei einer<br />

Probe war noch <strong>die</strong> alte Form der Kennzeichnung „Pflanzliche Öle und Fette, z.T.<br />

gehärtet“ anzutreffen und eine Probe wurde als irreführend beurteilt, da <strong>die</strong> in der


Nährwert-Kennzeichnung bezüglich der Fettsäurezusammensetzung nicht der<br />

Realität entsprach.<br />

Bei den insgesamt 29 Olivenölen, <strong>die</strong> im Rahmen der jährlichen Überprüfung und<br />

Berichtspflicht in der EU eingeliefert wurden, zeigten sich Kennzeichnungsmängel,<br />

insbesondere bei Olivenölen aus der Türkei.<br />

Die 23 Proben der Kategorie „nativ extra“ hatten alle eine Ursprungsangabe i.S. der<br />

Verordnung (EG) 1019/2002. Von der gesamten Probenzahl fehlten jedoch bei 8<br />

Proben <strong>die</strong> innerhalb der EU vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben, wie „erste<br />

Güteklasse - direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren<br />

gewonnen" auf dem Etikett – allein 5 <strong>die</strong>ser Proben kamen aus der Türkei, 2 aus<br />

Italien und 1 aus Griechenland.<br />

Zwei weitere Proben wurden verfälscht in den Verkehr gebracht (1 Probe<br />

„Oliventresteröl“ aus der Türkei bestand im Prinzip aus Sojaöl und 1 Probe „natives<br />

Olivenöl extra“ aus Griechenland war eine Mischung aus Olivenöl mit einem anderen<br />

Pflanzenöl (vermutlich Sonnenblumenöl). Bei beiden Proben entsprach das<br />

Triglycerid- und Fettsäure-Muster in keiner Weise dem von Olivenöl, auch in der<br />

Sensorik zeigten sich <strong>die</strong> Auffälligkeiten.<br />

1400 Suppen und Soßen<br />

88 Proben 31 Beanstandungen = 35 %<br />

Bei einer Trockensuppe war als Zutat Sojaeiweiß deklariert und es konnte ein<br />

gentechnisch veränderter Anteil von 1,5 % ermittelt werden. Die entsprechende<br />

Kennzeichnung gemäß VO (EG) 1829/2003 fehlte jedoch. Bei anderen Proben war<br />

Soja nachweisbar, jedoch nicht als Zutat deklariert. Hier kann nur eine Kontrolle beim<br />

Hersteller Aufschluss dar<strong>über</strong> geben, ob es sich um eine kennzeichnungspflichtige<br />

Zutat oder Kontamination handelt.<br />

Zahlreiche Beanstandungen betrafen Kennzeichnungsmängel, so wurden <strong>die</strong><br />

Anforderungen der Lebensmittel-KennzeichnungsVO (LMKV) und der<br />

FertigpackungsVO (FPackV) nicht erfüllt: Es fehlten Quid-Angaben, <strong>die</strong> Zutaten von<br />

zusammengesetzten Zutaten wurden nicht aufgeführt, das Zutatenverzeichnis war<br />

unvollständig, Zusatzstoffe nicht gemäß LMKV deklariert, <strong>die</strong> Kennzeichnung war<br />

nicht deutlich lesbar und unverwischbar, bei konzentrierten Suppen fehlte <strong>die</strong><br />

Angabe des Volumens der verzehrfertigen Zubereitung nach FPackV, Auch<br />

Vorgaben der NährwertkennzeichnungsVO (NKV) wurden nicht eingehalten. Bei<br />

einer Probe betrug der gefundene Vitamin A-Gehalt nur 67 % des gekennzeichneten<br />

Wertes, bei einer anderen Probe war der ermittelte Fettgehalt viel zu hoch. Weiterhin<br />

gab es bei der Bestimmung des Fleischanteils Abweichungen zwischen gefundenem<br />

und deklariertem Wert. Hier konnte oft nur darauf hingewiesen werden, da nicht<br />

bekannt war, ob rohes oder gegartes Fleisch eingesetzt wurde und damit ein<br />

Kochverlust zu berücksichtigen war. Bei einer Probe war <strong>die</strong> Tierart Schwein<br />

nachweisbar, obwohl nur Rind deklariert war. Auch hier ist abzuklären, ob eine Zutat<br />

oder eine Kontamination vorliegt.


1500 Getreide<br />

89 Proben keine Beanstandung<br />

Siehe hierzu auch unter Methodische Schwerpunkte: Schwermetalle/Element-<br />

Untersuchungen und Rückstandsuntersuchungen Pflanzenbehandlungsmittel.<br />

1600 Getreideerzeugnisse<br />

257 Proben 21 Beanstandungen = 8 %<br />

Zwei Proben Frühstücks Getreidekost aus Vollkornweizen hatten eine irreführende<br />

Nährwertangabe (Eisen).<br />

Ein Müsli enthielt weniger Rosinen als ausgelobt; auch in einem Schokomüsli wurde<br />

eine erhebliche Mindermenge an den ausgelobten Schokoladeplättchen festgestellt.<br />

Zwei Backmischungen für gewerbliche Weiterverarbeiter wiesen ein deutlich<br />

wahrnehmbares Vanillearoma auf und enthielten auch den Aromastoff Vanillin,<br />

obwohl <strong>die</strong>s in den Produktspezifikationen ausdrücklich verneint wurde.<br />

Zwei Proben Tropic-Müsli enthielten Kokoschips, <strong>die</strong> eine deutlich ranzige Note<br />

aufwiesen.<br />

1700 Brote, Kleingebäck<br />

264 Proben 21 Beanstandungen = 8 %<br />

Bei mehreren Proben verpackten Brotes, z. B. Buttertoastbrot, Mehrkornbrot, wurde<br />

vorzeitiger Schimmelbefall vor dem angegebenen MHD festgestellt. Bei einem<br />

Kastenweißbrot in einer Kunststofffolie ergaben sich außerdem noch<br />

Kennzeichnungsmängel sowie eine deutliche Minusabweichung von der<br />

angegebenen Nettofüllmenge.<br />

Eine Probe Schinkenbrot wurde nach dem angegebenen MHD entnommen und<br />

wurde bereits verschimmelt eingeliefert.<br />

Eine Verbraucherbeschwerde Mohnbrötchen wurde wegen eines muffigen<br />

Geschmacks als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. Ein Vollkorn-Knäckebrot wies<br />

schwarze verbrannte Stellen auf.<br />

Eine andere Verbraucherbeschwerde, Brötchen mit anhaftenden Haaren, wurde als<br />

ekelerregend beurteilt.<br />

Quark-Rosinenbrötchen, <strong>die</strong> in einem Supermarkt selbst abgepackt und<br />

gekennzeichnet wurden, hatten Mängel in der Kennzeichnung.<br />

Mehrere importierte Erzeugnisse wiesen zahlreiche Kennzeichnungsmängel auf; oft<br />

fehlte eine deutsche Kennzeichnung völlig. Bei zwei Proben Fladenbrot waren <strong>die</strong><br />

Angaben bezüglich des MHD unklar.<br />

Bei mit Käse <strong>über</strong>backenen Erzeugnissen, <strong>die</strong> unter Bezeichnungen wie<br />

Käsebrötchen, Schinkenkracher, Käse-Kürbis Brötchen, Käsestangen lose<br />

angeboten wurden konnte in der Käsemasse der Farbstoff Beta-Carotin<br />

nachgewiesen werden; eine Kenntlichmachung des Zusatzstoffs war jeweils nicht<br />

vorhanden.


Bei einer Probe Vollkornbrot fehlte das MHD und außerdem wurde ein unerklärlich<br />

hoher Maltosegehalt festgestellt, der nicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> deklarierten Zutaten erklärbar<br />

war. Hier wurde <strong>die</strong> Verwendung einer malzhaltigen Zutat vermutet (Malzmehl,<br />

malzhaltige Backmittel), <strong>die</strong> in der Zutatenliste nicht angegeben war. Auch bei<br />

Pumpernickel wurden Abweichungen bei den Nährwertangaben hinsichtlich der<br />

deklarierten Zuckermenge festgestellt.<br />

1800 Feine Backwaren<br />

466 Proben 57 Beanstandungen = 12 %<br />

Helle Waffelblätter, <strong>die</strong> von der Verpackungsfolie nicht (mehr) vollständig<br />

umschlossen waren wiesen schwarze Stellen von Verunreinigungen auf.<br />

Mandelhörnchen waren so dunkel abgebacken, dass sie bereits abweichend bitter<br />

schmeckten.<br />

Mehrere handwerklich hergestellte Marmorkuchen enthielten in dem dunklen<br />

Teiganteil zu wenig von der produktcharakteristischen Zutat Kakaopulver. Bei zwei<br />

verpackt angebotenen Marmorkuchen, <strong>die</strong> in Folie eingeschweißt oder in<br />

Kunststoffbeutel verpackt waren, zeigte sich Schimmelbefall noch vor dem<br />

angegeben MHD.<br />

Zu Ostern wurden mehrere aus Teig gebackene Osterhasen eingeliefert, <strong>die</strong> häufig<br />

mit farbstoffhaltigem Dekor wie z. B. Zuckereiern oder Liebesperlen verziert waren,<br />

ohne dass eine Kenntlichmachung der Zusatzstoffe erfolgte.<br />

Ein aus Butterhefequarkteig gebackener Osterhase enthielt im Fett einen so hohen<br />

Fremdfettgehalt, dass er zur Hälfte aus einem anderen Fett, evtl. Margarine,<br />

gebacken sein musste. Das ist bei der Auslobung „Butter“ nach den Leitsätzen nicht<br />

zulässig. Auch bei der Verwendung von fetthaltigen Vormischungen dürfen keine<br />

milchfettfremden Fette enthalten sein. Ein Butterkuchen wies ebenfalls einen hohe<br />

Fremdfettanteil auf. In Butterwecken konnte kein Butterfett nachgewiesen werden.<br />

Ein Butter-Rosinenstuten enthielt weit weniger Butter als angegeben.<br />

Bei importierten Erzeugnissen wurden zahlreiche Mängel festgestellt. Mehrere<br />

Fertigpackungen waren in unzulässiger Weise mit lupenkleiner Schrift<br />

gekennzeichnet, zum Teil fehlten deutschsprachige Angaben völlig. In einem Fall war<br />

außerdem als Herstellerangabe nur eine Internetadresse vorhanden.<br />

Bei einem Rührteiggebäck, im Folienbeutel verpackt, waren dunkle Schimmelstippen<br />

erkennbar; das angegebene MHD war noch nicht erreicht.<br />

Ein als Sesamkeks bezeichnetes Erzeugnis bestand nicht wie zu erwarten aus einem<br />

gebackenem Anteil, sondern aus einer zähen kaubonbonähnlichen Masse. Das<br />

Zutatenverzeichnis enthielt zudem unverständliche Bezeichnungen.<br />

Proben, <strong>die</strong> aus Sonderpostenmärkten stammten, wiesen auch Mängel in der<br />

Kennzeichnung auf. Rührkuchen in Folie eingeschweißt und Flips waren<br />

ausschließlich fremdsprachig gekennzeichnet.<br />

Ein Rührkuchen mit Marzipanaroma in Folie eingeschweißt war stark zerkrümelt und<br />

wies Schimmelbefall auf, obwohl das MHD noch nicht erreicht war.<br />

Zwei Proben Sachertorte wichen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Verwendung von<br />

Butterkrem, Preiselbeeren, Marzipanmasse, Sahnemasse) so stark von einer


originalen Sachertorte ab, dass es sich hier um ein Aliud handelt. Die Bezeichnung<br />

als Sachertorte ist daher zur Irreführung geeignet.<br />

Einige Proben wie Donuts, Kakaozungen (Mürbegebäck) und Nougatring waren mit<br />

Fettglasur <strong>über</strong>zogen ohne dass eine entsprechende Kenntlichmachung des zur<br />

Verwechslung mit Schokolade geeigneten Ersatzproduktes erfolgt war.<br />

Eine wesentliche Komponente einer Schwarzwälder Kirschtorte ist Kirschwasser. Die<br />

Torte sollte soviel Kirschwasser enthalten, dass sie deutlich danach schmeckt. Nach<br />

den Leitsätzen für Feine Backwaren ist ein deutlicher Geschmack nach Kirschwasser<br />

als charakteristisches Merkmal gefordert. Bei mehreren Proben aus Konditoreien und<br />

auch TK-Ware fehlte <strong>die</strong>se Eigenschaft. Mehrere Erzeugnisse waren außerdem mit<br />

gefärbten Belegkirschen dekoriert, ohne dass eine Kenntlichmachung des Farbstoffs<br />

erfolgt war.<br />

Fehlende Kenntlichmachung von Farbstoffen wurde auch bei anderen Proben<br />

festgestellt. Ein Mürbedoppelkeks mit Zitronenkrem und einer Belegkirsche mit rotem<br />

Farbstoff. Philadelphiatorte enthielt in der auffällig gelben Sahnemasse einen gelben<br />

Farbstoff. Ein Hefegebäck „Spiegelei“ war mit farbstoffhaltigen Zuckerperlen<br />

dekoriert. Ein Frankfurter Kranz enthielt in der Belegkirsche einen roten Farbstoff.<br />

Mit Käse <strong>über</strong>backene Erzeugnisse wie Pizzataschen oder Käse Croissant enthielten<br />

in dem Käse den Farbstoff Beta-Carotin. Ein als Lebkuchen Hexenhaus mündlich<br />

bezeichnetes Erzeugnis war aus Schokoladenplatten hergestellt und mit<br />

farbstoffhaltigen Süßwaren ohne Kenntlichmachung der Zusatzstoffe verziert.<br />

Butterkekse, Zimtsterne, Quarkstollen, <strong>die</strong> in Fertigpackungen in Bäckereifilialen in<br />

Selbstbe<strong>die</strong>nung abgegeben wurden, waren nicht mit den erforderlichen<br />

Kennzeichnungselementen versehen.<br />

2000 Mayonnaisen, emulgierte Saucen, Fertigsaucen und Feinkostsalate<br />

271 Proben 42 Beanstandungen = 15 %<br />

In <strong>die</strong>ser Warengruppe wurden 223 Proben an Feinkostsalaten entnommen, wovon<br />

36 zu beanstanden waren (Beanstandungsquote: 16,1%). Hauptsächliche<br />

Beanstandungsursachen waren Deklarationsfehler, <strong>die</strong> sich vor allem auf <strong>die</strong><br />

Deklaration der Zusatzstoffe und <strong>die</strong> Deklaration gemäß LMKV bezüglich der<br />

Verkehrsbezeichnung, des Zutatenverzeichnisses, der QUID-Regelung sowie der<br />

unleserlichen Darstellung bezogen.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus fehlte bei 13 Proben <strong>die</strong> Kenntlichmachung von Zusatzstoffen. Zwei<br />

Proben wurden aufgrund der sensorischen Beschaffenheit als erheblich abweichend<br />

eingestuft, weswegen eine Beurteilung als nicht sicher im Sinne des Art.14<br />

VO(EG)178/2002 folgte. Bei einer <strong>die</strong>ser beiden Proben wurden am Tag des Ablaufs<br />

des Mindesthaltbarkeitsdatums sehr hohe Keimgehalte festgestellt, <strong>die</strong> auch den<br />

sensorischen Befund bestätigten. Diese Probe war daher ebenfalls als irreführend<br />

einzustufen, da das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht eingehalten werden konnte.<br />

Ebenfalls als irreführend wurden zwei weitere Proben beurteilt, <strong>die</strong> andere<br />

Konservierungsstoffe beinhalteten als kenntlich gemacht waren.<br />

Ein Feinkostsalat wurde als im Genusswert gemindert beurteilt, da er sensorisch<br />

nicht unerheblich abweichend war und auch erhöhte Keimzahlen aufwies.


Des Weiteren wurden 35 Mayonnaisen, Salatmayonnaisen und Remouladen<br />

untersucht, von denen vier Proben beanstandet wurden (Beanstandungsquote: 11,4<br />

%). Zwei <strong>die</strong>ser Proben wurden aufgrund irreführender Angaben beanstandet. Beide<br />

Probe wurden anstelle von Salatmayonnaise, <strong>die</strong> einen geringeren Fettgehalt<br />

aufweist, als Mayonnaise in den Verkehr gebracht. Eine Probe wies bei Ablauf des<br />

Mindesthaltbarkeitsdatums ranzige und säuerliche Noten auf, weswegen <strong>die</strong>se Probe<br />

im Genusswert gemindert war. Eine Probe enthielt Konservierungsstoffe, <strong>die</strong> jedoch<br />

nicht kenntlich gemacht waren.<br />

Es wurden dar<strong>über</strong> hinaus 13 Fertigsaucen entnommen, von denen jedoch keine zu<br />

beanstanden waren.<br />

19 Proben fielen bei der mikrobiologischen Untersuchung mit hohen<br />

Gesamtkeimzahlen, hohen Gehalten an Hefen, Pseudomonaden oder<br />

Milchsäurebakterien auf. Die Gehalte lagen im Bereich bzw. <strong>über</strong> den<br />

entsprechenden Richtwerten. Bei zwei <strong>die</strong>ser Proben konnten dar<strong>über</strong> hinaus auch<br />

Listeria sp., in einer Probe auch pathogene Listeria monocytogenes qualitativ<br />

nachgewiesen werden. In <strong>die</strong>sen Fällen, in denen eine mikrobielle Belastung<br />

festgestellt wurde, wurden sowohl Kontrollen der Rohwaren als auch<br />

hygieneorientierte Betriebskontrollen angeraten.<br />

In zwei Proben konnten nicht deklariertes Milcheiweiß und nicht deklarierter Sellerie<br />

molekularbiologisch nachgewiesen werden. In <strong>die</strong>sen Fällen wurde von einer<br />

Kreuzkontamination ausgegangen und eine Betriebskontrolle dahingehend<br />

angeraten. In weiteren Fällen wurden geringe Mengen Konservierungsstoffe oder<br />

Süßstoffe nachgewiesen. Hier wurde ebenfalls von sogenannten Carry-Over-Effekten<br />

ausgegangen, da derart geringe Konzentrationen vorlagen, um eine technologische<br />

Wirkung in Frage zu stellen. In <strong>die</strong>sen Fällen wurde angeraten, den Hersteller auf<br />

sorgfältigere Arbeitsweisen aufmerksam zu machen.<br />

2100 Puddinge, Kremspeisen, Desserts<br />

54 Proben 1 Beanstandung = 2 %<br />

Bei einem Vanille Pudding, der echte Bourbon-Vanille enthalten sollte, ergaben sich<br />

Anhaltspunkte auf <strong>die</strong> Mitverwendung von künstlichem Vanillearoma.<br />

2200 Teigwaren<br />

45 Proben 1 Beanstandung = 2 %<br />

Eine Probe Hausmacher Frischei-Nudeln war unvollständig gekennzeichnet<br />

2300 Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst<br />

108 Proben 5 Beanstandungen = 5 %<br />

Es gab 5 Beanstandungen: Von den <strong>die</strong>sjährigen 18 Haselnuss-Importen war<br />

erfreulicherweise nur 1 Charge (5,6 %) wg. der zu hohen Gehalte an Aflatoxinen zu<br />

bemängeln. Bei einer Sesampaste aus der Türkei sowie einer Probe gerösteter<br />

Melonenkerne aus dem Libanon fehlten <strong>die</strong> Verkehrsbezeichnungen in deutscher<br />

Sprache.


Zwei Leinsamen-Proben wurden positiv (aber noch unter der Bestimmungsgrenze<br />

von 0,1 %) auf gentechnisch veränderte Organismen(GVO) getestet.<br />

2400 Kartoffeln<br />

105 Proben 11 Beanstandungen = 10 %<br />

Im Berichtsjahr wurden 105 Proben Kartoffeln und Produkte daraus <strong>über</strong>prüft. Die<br />

Hälfte der Kartoffelproben wurde auf Pflanzenschutzmittel <strong>über</strong>prüft (Siehe hierzu<br />

auch unter Analytische Schwerpunkte: Rückstandsuntersuchungen<br />

Pflanzenschutzmittel). Hier gab es keine Beanstandungen. Bei den anderen Proben<br />

handelte es sich um Kartoffelprodukte, hier waren 11 Proben (= 21%) auffällig.<br />

Ein Schwerpunkt lag bei geschälten Kartoffeln auf Schwefeldioxid.<br />

Schwefeldioxid und Sulfite gehören zu der Zutatengruppe, <strong>die</strong> allergische oder<br />

andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können und müssen bei<br />

Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg als Schwefeldioxid oder Sulfit auf der<br />

Fertigpackung angegeben werden.<br />

Erfreulicherweise hielten alle behandelten Proben den Grenzwert von 50 mg/kg ein.<br />

Bei zwei Kartoffelproben, <strong>die</strong> nicht behandelt waren, wies eine Probe einen fauligen<br />

Geruch auf, <strong>die</strong> andere Probe war zum größten Teil braun verfärbt. Geschälte<br />

Kartoffeln, <strong>die</strong> vakuumiert waren, enthielten kein Schwefeldioxid.<br />

Auch bei Tiefkühl-Kartoffelerzeugnissen konnte Schwefeldioxid nachgewiesen<br />

werden. Bei einer Probe war <strong>die</strong> Kenntlichmachung nicht vorhanden, eine andere<br />

<strong>über</strong>schritt den Grenzwert von 100 mg/kg deutlich.<br />

Aufgrund von Kennzeichnungsmängeln wurden drei Proben beanstandet.<br />

Ähnlich wie Schwefeldioxid werden bei Kartoffelprodukten wie z.B.<br />

Kartoffelpüreepulver zur Farberhaltung auch Diphosphate eingesetzt.<br />

Bei der Hälfte der untersuchten Proben ließ sich keine Diphosphat nachweisen. Zwei<br />

Proben enthielten Diphosphat, <strong>die</strong>ses wurde in der Zutatenliste angegeben. Bei vier<br />

Kartoffel-Trockenerzeugnissen ließ sich Diphosphat bis zu 2 g/kg nachweisen, ohne<br />

dass <strong>die</strong>ser Zusatzstoff im Zutatenverzeichnis aufgeführt war. Die Hersteller<br />

bestätigen zwar, dass Diphosphat zu Anfang der Produktion als Zusatzstoff<br />

eingesetzt wird, nach ihrer Meinung hat es aber im Enderzeugnis keine<br />

technologische Wirkung mehr. Es wird auf ein EuGH-Urteil verwiesen.<br />

Nachvollziehbar war <strong>die</strong>s von hier aus nicht, da <strong>die</strong> EU-Kommission stets betont,<br />

dass der Verbraucher umfassend informiert werden soll, also auch <strong>über</strong> das<br />

vorhandene Diphosphat in Kartoffelpüree.<br />

2500 Frischgemüse<br />

404 Proben 13 Beanstandungen = 3%<br />

Bei 2 Proben konnte eine Höchstmengen<strong>über</strong>schreitungen nachgewiesen werden.<br />

Als nicht sicheres Lebensmittel im Sinne von Art. 14 Abs.1 i.V.m. Abs. 2a<br />

Lebensmittel-Rahmen-VO wurden 2 Proben, wobei es sich einerseits um ein mit<br />

Blaukorndünger verunreinigtes Lebensmittel handelte anderseits um eine Rucola-<br />

Probe, <strong>die</strong> mit einer Greiskrautart verunreinigt war.


Nach der KontaminantenV darf der Nitrathöchstgehalt für Kopfsalat bei unter<br />

Glas/Folie gezogenem Salat für den Erntezeitraum 1.April bis 30. September der<br />

Wert von 3 500 mg/kg nicht <strong>über</strong>schreiten. Bei im Freiland gezogenen Salat liegt der<br />

Höchstgehalt an Nitrat bei 2500 mg/kg. Soweit unter Glas/Folie angebauter Salat<br />

nicht als solcher gekennzeichnet ist, gelten <strong>die</strong> für im Freiland angebauten Salat<br />

festgelegten Höchstgehalte.<br />

Bei einer Kopfsalatprobe wurde eine Überschreitung des Nitrathöchstgehaltes mit<br />

3019 mg/kg festgestellt. Ein Hinweis auf <strong>die</strong> Produktionsweise war nicht vorhanden.<br />

Zwei Salatproben waren bei Einlieferung verdorben.<br />

Für Rucola und Feldsalat gibt es derzeit noch keine Grenzwerte.<br />

Nitrat in mg/kg<br />

Nitrat in mg/kg<br />

4500<br />

4000<br />

3500<br />

3000<br />

2500<br />

2000<br />

1500<br />

1000<br />

500<br />

0<br />

7000<br />

6000<br />

5000<br />

4000<br />

3000<br />

2000<br />

1000<br />

0<br />

Spanien Italien Italien Belgien Ohne<br />

Angabe<br />

Nitrat in Kopfsalat<br />

Ohne<br />

Angabe<br />

Nitrat in Feldsalat<br />

Niederlande Niederlande Belgien Italien Belgien<br />

B NL D D


Nitrat in mg/kg<br />

8000<br />

7000<br />

6000<br />

5000<br />

4000<br />

3000<br />

2000<br />

1000<br />

0<br />

Herkunft <strong>über</strong>wiegend Italien<br />

Nitrat in Rucola<br />

2600 Frischgemüse<br />

265 Proben 28 Beanstandungen = 11 %<br />

Von den insgesamt 265 Proben <strong>die</strong>ser heterogenen Warengruppe waren in <strong>die</strong>sem<br />

Jahr 28 Proben (11%) zu beanstanden.<br />

Die größte Anzahl an Beanstandungen war, wie auch in den Vorjahren, bei Oliven.<br />

Hier wurden Konservierungsstoffe zugesetzt und nicht kenntlich gemacht, der<br />

Summenhöchstwert von Sorbin- und Bezoesäure <strong>über</strong>schritten oder aber mit Eisen-<br />

II-glukonat geschwärzt, wobei der Grenzwert auch hier <strong>über</strong>schritten wurde.<br />

Kennzeichnungsmäßig waren drei Olivenproben zu beanstanden.<br />

Ein anderer Schwerpunkt in <strong>die</strong>sem Jahr war <strong>die</strong> Überprüfung von Tiefkühlgemüse.<br />

Nitrat in mg/kg<br />

2500<br />

2000<br />

1500<br />

1000<br />

500<br />

0<br />

Belgien<br />

Deutschland<br />

Deutschland<br />

Deutschland<br />

Deutschland<br />

Deutschland<br />

Nitrat in TK-Spinat<br />

Deutschland<br />

Deutschland<br />

Deutschland<br />

Deutschland<br />

Deutschland<br />

Niederlande<br />

Niederlande<br />

Niederlande<br />

Niederlande


Spinat wurde auf Nitrat untersucht. Der Grenzwert von 2000 mg/kg wurde von keiner<br />

Probe <strong>über</strong>schritten.<br />

Es wurden ebenso TK-Erbsen und TK-Möhren <strong>über</strong>prüft. Nur eine Möhrenprobe fiel<br />

auf. Hier war ein großer Anteil der Möhrenscheiben grün verfärbt, rissig bzw.<br />

mechanisch beschädigt.<br />

Bei Rotkohl entsprach der <strong>über</strong>wiegende Anteil den Leitsätzen für<br />

Gemüseerzeugnisse. Nur zwei von 25 Proben waren auffällig. Bei einer<br />

Rotkohlprobe war der Apfelanteil nicht angegeben, bei der anderen war das<br />

Zutatenverzeichnis nicht korrekt.<br />

Bei geschälten Tomaten fiel eine Probe mit einem sehr hohen Schalenanteil auf.<br />

Eine Probe Rote Beete wurde als „scharf“ angepriesen. Eine Schärfe ließ sich jedoch<br />

nicht im Geringsten erkennen. Eine Gurkenkonserve wies einen süßen Geschmack<br />

auf, obwohl keine süße Zutat angegeben wurde. Hier konnte Saccharose<br />

nachgewiesen werden.<br />

Sauerkraut wurde neben den üblichen Parametern wie pH-Wert, Kochsalz- und<br />

Säuregehalt auch auf Vitamin C untersucht. Vitamin C ist ein<br />

ernährungsphysiologisch wichtiger Bestandteil des Sauerkrautes, das in Beziehung<br />

zur Qualität steht. Während der aktiven Milchsäuregärung tritt kein oder nur ein sehr<br />

geringer Verlust an Vitamin C auf. Bei ordnungsgemäßer Lagerung von einwandfrei<br />

hergestelltem Sauerkraut ist der Vitamin-C-Verlust gering. Beim Blanchierprozess in<br />

Dosen oder Gläser geht ca. ein Drittel verloren. Beim Lagern von Sauerkraut in<br />

Kunststoffbeuteln kann <strong>die</strong> Vitamin-C-Abnahme beträchtlich sein. Vitamin-C-freies<br />

Kraut wird braun und unansehnlich.<br />

Vitamin C<br />

in mg/l Presslake<br />

Verpackung<br />

Kenzeichnung in der<br />

Zutatenliste<br />

21 Glas keine<br />

138 Glas keine<br />

215 Glas keine<br />

501 Glas keine<br />

285 Dose keine<br />

309 Dose keine<br />

337 Dose keine<br />

157 Beutel keine<br />

207 Beutel keine<br />

379 Beutel keine<br />

508 Beutel keine<br />

539 Beutel keine<br />

227 Glas Ascorbinsäure zugesetzt<br />

287 Glas Ascorbinsäure zugesetzt<br />

1094 Beutel Ascorbinsäure zugesetzt


Tomatenprodukte wurden auf gentechnisch veränderte DNA-Sequenzen untersucht.<br />

Die Ergebnisse hierzu sind in dem Kapitel Gentechnik-Untersuchungen in<br />

Lebensmittel beschrieben.<br />

Als Verbraucherbeschwerde wurde eine Probe gehackter Spinat aufgrund eines<br />

kleinen Fellrestes eingeliefert. In der Nachprobe war Derartiges nicht zu erkennen.<br />

2700 Pilze<br />

27 Proben 2 Beanstandungen = 7 %<br />

Siehe hierzu auch unter Methodische Schwerpunkte: Schwermetalle/Element-<br />

Untersuchungen und Rückstandsuntersuchungen Pflanzenbehandlungsmittel.<br />

2800 Pilzerzeugnisse<br />

44 Proben 5 Beanstandungen = 11 %<br />

Anlässlich eines Schreibens des Ministeriums im Mai wurden 15 Proben getrocknete<br />

Pilze, vorwiegend getrocknete Steinpilze, auf Nicotin untersucht. Alle Proben wiesen<br />

Gehalte unter 0,01 mg/kg auf.<br />

Die Untersuchung auf Schwefeldioxid bei Pilzkonserven verlief ebenfalls negativ.<br />

Bei der Untersuchung von Pilzkonserven in Großgebinden wurde eine Probe als im<br />

Wert gemindert beurteilt. Hier waren <strong>die</strong> Mineralstoffe vermindert, was auf eine<br />

Wässerung der Pilze nach dem Blanchierprozess deutet.<br />

Eine weitere Pilzprobe entsprach nicht den Vorgaben der Lebensmittel-<br />

Kennzeichnungs-Verordnung.<br />

Als Verbraucherbeschwerde wurde eine original verschlossene Dose Mischpilze<br />

eingeliefert. Als Grund der Beschwerde wurde ein chemischer Fremdgeruch<br />

angegeben. Die sensorische Prüfung bestätigte <strong>die</strong>sen Befund. Es ließ sich ein<br />

abweichender, intensiv chemischer, phenolartiger und metallischer Geruch<br />

feststellen. Eine Geschmacksprobe lehnten <strong>die</strong> Prüfpersonen ausnahmslos ab. Die<br />

Nachproben zu <strong>die</strong>ser Verbraucherbeschwerde wurden ebenfalls für den Verzehr<br />

durch den Menschen als ungeeignet beurteilt.<br />

2900 Frischobst einschließlich Rhabarber<br />

207 Proben 2 Beanstandungen = 1 %<br />

Höchstmengen<strong>über</strong>schreitung eines Pflanzenschutzmittels<br />

3000 Obstprodukte<br />

122 Proben 18 Beanstandungen = 15 %<br />

Wie in den vergangenen Jahren betraf ein großer Teil der Beanstandungen, <strong>die</strong><br />

Trockenobstprodukte.<br />

Hier wurde in einer Probe Datteln Gespinst und Insektenkot gefunden.


Bei einem Aprikosenbrot (mit Oblaten belegte Trockenaprikosen) konnte<br />

Schwefeldioxid nachgewiesen werden, obwohl der Hinweis „ohne<br />

Konservierungsstoffe“ werbend herausgestellt war.<br />

Getrocknete Bananen schmeckten nach altem Öl.<br />

Obstprodukte ohne Zuckerzusatz wurden auf Süßstoffe untersucht. Es ergaben sich<br />

hieraus keine Beanstandungen. Lediglich zwei Apfelmusproben, <strong>die</strong> mit dem Hinweis<br />

„ohne Zuckerzusatz“ versehen waren, wiesen hohe Zuckergehalte auf.<br />

Dunstapfelstücke hatten einen erheblichen Anteil an Apfelstielen und<br />

Apfelblütenresten.<br />

Mandarinkonserven, <strong>die</strong> in den vergangenen Jahren stets einen metallischen<br />

Geschmack und zerfallene Segmente aufwiesen, gaben <strong>die</strong>ses Jahr keinen Grund<br />

zu einer Beanstandung.<br />

Von 18 Obstsalaten, <strong>die</strong> zur mikrobiologischen Untersuchung eingeliefert wurden,<br />

war eine verdorben.<br />

Bei Obstprodukten, <strong>die</strong> auf Pflanzenschutzmittel geprüft wurden, war nur eine Probe<br />

TK-Himbeeren auffällig. Hier wurde Trifloxystrobin <strong>über</strong> dem Grenzwert festgestellt.<br />

Kennzeichnungsmängel waren bei 11 Proben vorhanden.<br />

3100 Fruchtsäfte, Fruchtnektare<br />

140 Proben 5 Beanstandungen = 4 %<br />

Zwei Säfte wurden wegen irreführender Nährwertangaben beanstandet.<br />

Ein Multivitaminsaft wies kein Provitamin A auf, obwohl in der Nährwerttabelle damit<br />

geworben wurde, und ein Traubensaft enthielt nicht <strong>die</strong> gekennzeichneten Mengen<br />

an Eisen und Magnesium.<br />

Bei zwei weiteren Säften war zu bemängeln, dass <strong>die</strong> erweiterte<br />

Nährwertkennzeichnung („big eight“) mit Angaben zum Brennwert und zum Gehalt an<br />

Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und<br />

Natrium fehlte, obwohl mit dem Hinweis „ohne Zuckerzusatz“ geworben wurde.<br />

Ein gezuckerter Johannisbeersaft wurde beanstandet, weil <strong>die</strong> nach<br />

Fruchtsaftverordnung erforderliche Angabe der zugesetzten Zuckermenge fehlte.<br />

In einigen Fällen wurde den Herstellern der analytische Befund zur weiteren Klärung<br />

mitgeteilt. Zum Beispiel ergab sich in einem Fall der Hinweis auf einen nicht<br />

deklarierten Zusatz von Ascorbinsäure als Antioxidationsmittel, oder in einem<br />

anderen Fall wurde eine starke Überdosierung von Vitamin E festgestellt. Drei Säfte<br />

wiesen hohe Aluminiumgehalte auf, so dass vermutlich ungeeignete Lagertanks<br />

verwendet wurden.


3200 Erfrischungsgetränke, Getränkeansätze, Getränkepulver<br />

232 Proben 25 Beanstandungen = 11 %<br />

In zwei Erfrischungsgetränken wurde zu wenig Vitamin C festgestellt. Der Gehalt<br />

betrug weniger als 60 % des in der Nährwerttabelle angegebenen Wertes, so dass<br />

<strong>die</strong> Angabe als irreführend zu beanstanden war.<br />

Mehrere Sirupe bzw. Konzentrate wurden fälschlich als diätetische Lebensmittel<br />

bezeichnet, obwohl es sich um Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs handelte. Die<br />

Kennzeichnung war auch zu beanstanden, weil <strong>die</strong> Angaben zum zugesetzten<br />

Konservierungsstoff und zum Vitamin C Gehalt nicht stimmten.<br />

Bei zwei koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken entsprach <strong>die</strong> Kennzeichnung des<br />

Koffeins nicht den Vorgaben der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, da im<br />

Zutatenverzeichnis anstelle der vorgeschriebenen Angabe „Aroma Koffein“ nur<br />

Koffein genannt wurde.<br />

Ein anderes koffeinhaltiges Mehrfruchtsaftgetränk enthielt 25 % mehr Koffein als<br />

angegeben und wurde ebenfalls beanstandet.<br />

Zwei Limonaden wiesen technologisch wirksame Gehalte an Benzoesäure auf, ohne<br />

dass der Konservierungsstoff im Zutatenverzeichnis angegeben wurde.<br />

Der Zusatz von Süßungsmitteln muss nach § 9 Zusatzstoffzulassungsverordnung<br />

durch <strong>die</strong> Angabe "mit Süßungsmitteln" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung<br />

kenntlich gemacht werden. Die Nennung im Verzeichnis der Zutaten reicht allein<br />

nicht aus. In <strong>die</strong>sem Punkt musste ein Eistee-Getränk beanstandet werden.<br />

Bei einigen lose aus Schankanlagen abgegebenen Erfrischungsgetränken fehlte<br />

offensichtlich <strong>die</strong> erforderliche Kenntlichmachung der zugesetzten<br />

Konservierungsstoffe per Aushang oder Schild.<br />

Nach § 5 Abs. 3 Nährwertkennzeichnungsverordnung sind Nährstoffe mit dem durchschnittlichen<br />

Gehalt anzugeben. Nährwertangaben zu Natrium sollten dem<br />

Verbraucher eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten ermöglichen und dem<br />

tatsächlich vorhandenen Gehalt soweit wie möglich entsprechen.<br />

Die auf einem Energy Drink gemachte Angabe „Natrium < 0,2 g/100mL“ wurde daher<br />

beanstandet und als zu ungenau und für den Verbraucher nicht mehr informativ<br />

bewertet. Außerdem könnten Verbraucher annehmen, das Getränk sei natriumarm.<br />

Bei einem weiteren Energy Drink fehlte <strong>die</strong> Nährwertkennzeichnung gänzlich, obwohl<br />

mit dem Vitamingehalt geworben wurde.<br />

Ein Bio-Erfrischungsgetränk mit der Angabe „Granatapfel“ und einer entsprechenden<br />

Abbildung enthielt Holunderbeerkonzentrat und wies eine eher himbeerartige<br />

Geschmacksnote auf. Die Kennzeichnung wurde daher als irreführend beanstandet.


3300 Wein<br />

119 Proben 12 Beanstandungen = 10 %<br />

Im Einzelnen handelte es sich um<br />

66 Weißweine<br />

47 Rotweine und<br />

6 Rosé-Weine.<br />

Im Rahmen des Bundes<strong>über</strong>wachungsprogramms (BÜP) wurden 30 Weine (19<br />

Rotweine und 11 Weißweine) aus Süd- und Südosteuropa auf ihre Gehalte an D-<br />

Äpfelsäure untersucht.<br />

Der Zusatz von Äpfelsäure ist als önologisches Verfahren bei EU-Weinen nicht<br />

zulässig. Zwar kommt Äpfelsäure auch natürlicher weise in Weintrauben vor, dabei<br />

handelt es sich aber ausschließlich um L-Äpfelsäure.<br />

Die industriell hergestellte Äpfelsäure ist aber ein Gemisch aus D- und L-Äpfelsäure,<br />

sodass der Nachweis von mehr als 50 mg/l D-Äpfelsäure den Rückschluss auf einen<br />

verbotenen Zusatz von Äpfelsäure zulässt. In vielen Nicht- EU-Staaten ist der Zusatz<br />

von Äpfelsäure bei der Weinherstellung zulässig. Durch den<br />

Untersuchungsschwerpunkt sollte bundesweit <strong>über</strong>prüft werden, ob eine unzulässige<br />

Säuerung von EU-Weinen oder eventuell auch Verschnitte von EU-Weinen mit<br />

Drittlandsweinen vorgenommen wurde.<br />

In allen untersuchten Weinen lagen <strong>die</strong> zu bestimmenden D-Äpfelsäuregehalte<br />

zwischen 1 und 5 mg/l.<br />

15 Weine aus Südafrika wurden in einer Sonderaktion auf Natamycin untersucht. In<br />

der EU ist Natamycin ein nicht zugelassener Zusatzstoff für Weine. Auch Weine aus<br />

Drittländern dürfen in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie<br />

Natamycin enthalten.<br />

In Südafrika gehört Natamycin zu den zur Weinkonservierung zugelassen Stoffen,<br />

allerdings gibt es politische Absprachen, dass keine derartig behandelten Weine<br />

nach Europa exportiert werden. Da Untersuchungsbefunde belegen, dass<br />

natamycinhaltige Weine aus Südafrika in Deutschland im Verkehr sind, wurde vom<br />

LANUV eine landesweite Untersuchung von südafrikanischen Weinen aus<br />

Importbetrieben veranlasst.<br />

Bei einer Nachweisgrenze von 10 µg/l wurde in den 15 hier untersuchten Weinen aus<br />

Südafrika kein Natamycin nachgewiesen.<br />

Die Untersuchungen sollen 2010 weitergeführt und auch auf Weine aus Südamerika<br />

erweitert werden.<br />

65 Weine wurden u.a. auf eine mögliche Konservierung mit Sorbinsäure und<br />

Benzoesäure untersucht.<br />

Zur Konservierung von Weinen ist nach europäischem Recht (neben der<br />

Schwefelung) nur Sorbinsäure mit einer Höchstmenge von 200 mg/l zugelassen.<br />

In keinem der untersuchten Weine wurde Benzoesäure nachgewiesen. In 15 Weinen<br />

waren zwischen 100 und 200 mg/l Sorbinsäure nachzuweisen; dabei war<br />

festzustellen, dass von 14 untersuchten griechischen Weinen 10 konserviert waren.<br />

Insgesamt waren 12 Weine zu beanstanden.<br />

Ein deutscher Qualitätswein trug eine geschützte Ursprungsbezeichnung, <strong>die</strong> nicht<br />

der Zulassung entsprach.


11 Weine wurden wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet, dabei handelte es<br />

sich <strong>über</strong>wiegend um fehlende Deklaration der inzwischen<br />

kennzeichnungspflichtigen Schwefelung. Auch fehlten Abfüllerangaben oder<br />

Loskennzeichnungen.<br />

3400 Erzeugnisse aus Wein<br />

31 Proben 6 Beanstandungen = 19 %<br />

Bei den untersuchten Erzeugnissen aus Wein handelte es sich um<br />

16 Glühweine<br />

10 Sherrys<br />

2 aromatisierte weinhaltige Getränke,<br />

2 weinhaltige Cocktails und<br />

1 Feuerzangenbowle<br />

Die Feuerzangenbowle war als Nachprobe zu einer Verbraucherbeschwerde<br />

entnommen worden und wurde hier mikrobiologisch und chemisch untersuch. Unter<br />

anderem wurden neben Ethanol und Methanol auch <strong>die</strong> Schwermetallgehalte<br />

<strong>über</strong>prüft. Aus der Nachprobe ergab sich kein Anhalt für den Grund der<br />

aufgetretenen Übelkeit mehrerer Konsumenten. Ein Rückschluss auf <strong>die</strong><br />

Zusammensetzung des Getränkes, das <strong>die</strong> gesundheitlichen Reaktionen verursacht<br />

hatten, war nicht möglich.<br />

Die Sherrys wurden u.a. auf Acetaldehyd untersucht.<br />

Acetaldehyd gehört zu den Stoffen, für <strong>die</strong> eine krebserzeugende Wirkung beim<br />

Menschen vermutet wird. Wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge waren in<br />

Sherrys hohe Mengen <strong>die</strong>ses Stoffes, der aus Alkohol entsteht, nachzuweisen.<br />

Danach waren in vielen Likörweinen weit <strong>über</strong> 100 mg/l Acetaldehyd enthalten.<br />

Die von uns 2009 untersuchten Sherrys wiesen Gehalte von 30 – 65 mg/l<br />

Acetaldehyd auf.<br />

Von den untersuchten Glühweinen waren 4 zu beanstanden, weil in ihnen<br />

außerordentlich viele gärfähige Hefen nachzuweisen waren. Auch waren <strong>die</strong><br />

Schwefelgehalte auffällig.<br />

Ein aromatisierter Wein war mit einer unzutreffenden Verkehrsbezeichnung in den<br />

Verkehr gebracht worden, auf einem weiteren weinhaltigen Getränk fehlte <strong>die</strong> Sulfit-<br />

Kennzeichnung.<br />

3500 Weinähnliche Getränke<br />

38 Proben 5 Beanstandungen = 13 %<br />

Von den 38 untersuchten weinähnlichen Getränken, bei denen es sich um<br />

Fruchtweine, Glühweine aus Fruchtwein und fruchtweinhaltige Getränke und<br />

Cocktails handelte, wurden 5 Proben beanstandet.<br />

Auf zwei Beerenglühweinen fehlte <strong>die</strong> Kennzeichnung des Sulfits, auf zwei<br />

fruchtweinhaltigen Cocktails war <strong>die</strong> erfolgte Konservierung nicht deklariert und ein<br />

Granatapfelwein war als Rotwein bezeichnet.


3600 Bier<br />

271 Proben 33 Beanstandungen = 12 %<br />

Drei Biere des gleichen Herstellers lagen als Verbraucherbeschwerde vor. Sie<br />

wiesen einen untypischen Bodensatz auf. Die exakte Zusammensetzung konnte<br />

nicht geklärt werden. Es wurde vermutet, dass es sich um Rückstände des<br />

Filtermaterials handelte.<br />

Ein Starkbier enthielt deutlich zuwenig Alkohol, der hohe Alkoholgehalt eines<br />

Biermischgetränks ließ einen Zusatz von Alkohol vermuten.<br />

Zu den mikrobiologischen Untersuchungsergebnissen siehe auch unter Methodische<br />

Schwerpunkte: Mikrobiologie/Hygieneproben.<br />

3700 Spirituosen<br />

81 Proben 15 Beanstandungen = 19 %<br />

Als Schwerpunktuntersuchung wurde in 15 Magenbittern und Bitterlikören <strong>die</strong><br />

Anwesenheit des verbotenen Aromastoffes beta-Asaron mittels GC-MS <strong>über</strong>prüft.<br />

Beta-Asaron kommt zusammen mit alpha-Asaron als Pflanzeninhaltstoff z.B. in<br />

Kalmusöl vor.<br />

Während alpha-Asaron nur eine geringe Giftigkeit besitzt, besteht für das Beta-<br />

Isomere der begründete Verdacht der Karzinogenität und Mutagenität; deshalb ist<br />

beta-Asaron als Aromastoff in Lebensmitteln verboten.<br />

Kalmusöl hat eine lange Tradition als Gewürz und Bitteraroma.<br />

In keinem der untersuchten Bitterspirituosen war beta-Asaron nachzuweisen.<br />

Insgesamt entsprachen 15 Getränkeproben nicht den rechtlichen Anforderungen.<br />

Drei untersuchte Eierliköre waren zu beanstanden, weil in ihnen Milchfett<br />

nachzuweisen war. Der Zusatz von Milch oder Sahne zu einem Getränk, das als<br />

Eierlikör bezeichnet werden soll, ist aufgrund der rechtsverbindlichen Definition<br />

<strong>die</strong>ser Verkehrsbezeichnung nicht zulässig.<br />

Fünf Spirituosen wurden wegen falscher Angaben zum Alkoholgehalt beanstandet.<br />

Weiterhin führten <strong>die</strong> fehlenden Kennzeichnungen von Zutaten mit allergenem<br />

Potential und von Farbstoffen zu Beanstandungen. Auf vier Spirituosen war keine<br />

Loskennzeichnung vorhanden.<br />

3900 Zucker<br />

17 Proben keine Beanstandung<br />

4000 Honig, Brotaufstriche<br />

189 Proben 47 Beanstandungen = 25 %<br />

Der Schwerpunkt lag in der Untersuchung von Honigen.<br />

Die Ergebnisse des ersten Honig-Schwerpunktes, <strong>die</strong> Untersuchung der Sorte<br />

Akazie, sind ausführlich in unserer Jahresberichtsbroschüre dargestellt.


Ein anderes Schwerpunktthema war <strong>die</strong> Überprüfung des HMF-Gehaltes.<br />

Die Menge an HMF im Honig ist ein Indikator für dessen Frische und<br />

Naturbelassenheit. Ein hoher HMF-Wert weist auf länger anhaltende Erwärmung<br />

oder Lagerung hin. Wenn Honig erhitzt wird, bildet sich aus Fruchtzucker HMF. Der<br />

HMF-Gehalt in frisch geschleudertem Honig ist sehr gering und steigt bei korrekter<br />

Lagerung, je nach pH-Wert und Lagertemperatur um ca. 2–3 mg/kg pro Jahr an.<br />

Lagerung bei Zimmertemperatur (21 °C) kann den HMF-Gehalt in einem Jahr bereits<br />

auf 20 mg/kg erhöhen.<br />

In der HonigVO ist ein HMF-Grenzwert von maximal 40 mg/kg festgelegt. In den<br />

Leitsätzen für Honig ist der HMF-Wert auf 20 mg/kg begrenzt, wenn Honig mit<br />

qualitätshervorhebenden Angaben in den Verkehr gebracht wird. Der Deutsche<br />

Imkerbund schreibt seinen Mitgliedern sogar nur maximal 15 mg/kg vor.<br />

Die hier untersuchten Honigproben wurden gleich nach Einlieferung auf ihren HMF-<br />

Gehalt <strong>über</strong>prüft.<br />

14<br />

12<br />

10<br />

8<br />

6<br />

4<br />

2<br />

0<br />

HMF in Honig<br />

30<br />

in mg/kg<br />

Deutschland<br />

Europa<br />

Nicht-Europa<br />

EG+NichtEG<br />

unbekannt<br />

Das obige Diagramm zeigt, dass der <strong>über</strong>wiegende Anteil (71%) HMF-Werte bis 15<br />

mg/kg aufwies. Honige des Deutschen Imkerbundes (DIB) hielten dabei alle <strong>die</strong><br />

Vorgabe von 15 mg/kg ein. Der höchste Wert der DIB-Honige wurde hier mit 7 mg/kg<br />

ermittelt.<br />

Qualitätshervorhebende Angaben wie „Auslese“ oder „kalt geschleudert“ wurden bei<br />

23% der Honige vorgenommen. Nur ein Orangenblütenhonig <strong>über</strong>schritt mit 33<br />

mg/kg den in den Leitsätzen geforderten Wert von 20 mg/kg. Der in der<br />

Honigverordnung festgelegte Grenzwert (40 mg/kg) wurde von allen Honigen<br />

eingehalten.<br />

Beanstandungen:<br />

20 Beanstandungen wurden bei Akazienhonigen ausgesprochen (s. Broschüre).


Bei 5 Honigen ließ sich eine Gärung feststellen.<br />

3 Honige waren als Blütenhonige gekennzeichnet, obwohl sie einen hohen<br />

Honigtauanteil hatten.<br />

Eine als Honig gekennzeichnete Probe wurde als Zuckersirup entlarvt.<br />

Bei 4 Honigen wurden Kennzeichnungsmängel festgestellt.<br />

Aus dem Bereich der Brotaufstriche waren 3 Proben konserviert, eine<br />

Kenntlichmachung der Konservierungsstoffe war jedoch nicht vorhanden. Eine<br />

weitere Probe enthielt einen nicht zugelassenen Zusatzstoff.<br />

Bei einem Schokoladen-Brotaufstrich fehlte Kakaobutter, ein wesentlicher Bestandteil<br />

der Schokolade (s. hierzu den Beitrag zur Irreführung in der Broschüre), stattdessen<br />

wurde <strong>die</strong> kostengünstigere Variante nämlich Pflanzenöl eingesetzt. Derselbe<br />

Hersteller brachte eine Milch-Haselnusscreme in den Verkehr, in der keine Milch<br />

nachzuweisen war.<br />

4100 Konfitüren<br />

86 Proben 15 Beanstandungen = 17 %<br />

Die Untersuchungen betrafen sowohl Produkte nach der Konfitürenverordnung als<br />

auch Fruchtaufstriche, <strong>die</strong> keiner besonderen Produktverordnung unterliegen.<br />

Fruchtaufstriche enthalten in der Regel weniger Zucker und dürfen konserviert<br />

werden.<br />

Beanstandungen ergaben sich wie in den vorherigen Jahren hauptsächlich bei<br />

Erzeugnissen der kleinen Hersteller (Selbstvermarkter), wobei<br />

Kennzeichnungsmängel im Vordergrund standen.<br />

Häufig fehlte im Zutatenverzeichnis <strong>die</strong> zusätzlich erforderliche Angabe der<br />

Klassennamen z. B. Säuerungsmittel, Geliermittel oder Konservierungsstoff. In<br />

mehreren Fällen wurde der zugesetzte Konservierungsstoff Sorbinsäure gar nicht<br />

gekennzeichnet, sondern nur Gelierzucker, der als zusammengesetzte Zutat u. a.<br />

auch Sorbinsäure enthalten kann. Nach Lebensmittelkennzeichnungsverordnung<br />

sind <strong>die</strong> Einzelstoffe im Zutatenverzeichnis zu nennen, wenn <strong>die</strong> zusammengesetzte<br />

Zutat zu mehr als 2 % im Enderzeugnis enthalten ist.<br />

Fehlende Mengenangaben charakteristischer Zutaten (Fruchtgehalt) und<br />

unvollständige Angaben zum Hersteller spielten ebenfalls eine Rolle.<br />

In einem Fall wurde der Zusatz von Sorbinsäure zu einer Orangenmarmelade<br />

beanstandet, weil sie nicht zuckerarm bzw. im Brennwert vermindert war, wie es <strong>die</strong><br />

Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vorschreibt.<br />

4200 Speiseeis, Speiseeishalberzeugnisse<br />

524 Proben 34 Beanstandungen = 6 %<br />

Im Rahmen der chemischen Untersuchungen ergaben sich Beanstandungen wegen<br />

irreführender Verkehrsbezeichnung. Einige Milchspeiseeisproben, lose aus Eiscafes,<br />

enthielten zu wenig Milchfett und in einem Falle deutliche Mengen an Pflanzenfett, so<br />

dass sie <strong>die</strong> Anforderungen der Leitsätze für Speiseeis nicht erfüllten.<br />

Zu den mikrobiologischen Ergebnissen siehe auch unter Methodische Schwerpunkte:<br />

Mikrobiologie/Hygieneproben.


4300 Süßwaren<br />

147 Proben 33 Beanstandungen = 22 %<br />

Die sauren Kinder-Süßwaren sind weiterhin ein Thema.<br />

In <strong>die</strong>sem Jahr wurde eine lange Kaugummistange angetroffen, <strong>die</strong> mit einer<br />

kristallinen Mischung aus Citronensäure und Zucker gefüllt war. Zu Anfang ließ sich<br />

ein extrem saurer Geschmack feststellen. Nach nur einmaligem Verzehr eines 3 cm<br />

langen Kaugummistückes trat bei den Prüfpersonen je nach Kauverhalten entweder<br />

eine lang anhaltende Gefühllosigkeit auf der Zunge oder eine Reizung im<br />

Rachenbereich bzw. am Zahnfleisch auf. Ein erneutes Verkosten wurde von den<br />

Prüfpersonen abgelehnt.<br />

Die Füllung der Kaugummistange wies einen<br />

pH-Wert von 1,77 und ein Zitronensäuregehalt<br />

von sage und schreibe 61,9 g/100g auf!!!! Auch<br />

wenn <strong>die</strong> Füllung nur ca. 9% der Probe<br />

ausmachte, trägt der Kaugummimantel zu<br />

keiner entscheidenden Verdünnung der Probe<br />

beim Verzehr bei. Allenfalls <strong>die</strong> löslichen Anteile<br />

(hauptsächlich Saccharose), <strong>die</strong> aber erst durch<br />

den Kauprozess in Lösung gehen müssen. Eher<br />

bewirkt der Speichel einen Verdünnungseffekt.<br />

Reiner Zitronensaft, der in der Regel nicht<br />

unverdünnt verzehrt wird, enthält im Vergleich<br />

dazu ca. 5g/100g Zitronensäure. Kindern wird<br />

mit <strong>die</strong>ser Süßware mehr als das Zehnfache<br />

zugemutet. Die kristalline Füllung des<br />

Kaugummis (Süßware) ist eher einem<br />

Haushalts-Entkalker gleichzusetzen, der einen<br />

Zitronensäuregehalt von 30 g/100g aufweist,<br />

nicht zum Verzehr bestimmt ist und noch<br />

außerdem einen Warnhinweis wie z.B. "reizend"<br />

aufweisen muss. Die o.a. Probe soll jedoch von<br />

Kindern direkt ohne Verdünnung verzehrt<br />

werden.<br />

Eine weitere problematische Süßware war eine Hartkaramelle in Form einer ca. 4,3<br />

cm großen Kugel mit einem kleinen Kaugummikern. Aufgrund der Aufmachung<br />

(Abbildung eines Kindergesichtes mit weit geöffnetem Mund) war <strong>die</strong>se Süßware<br />

insbesondere für Kinder bestimmt. Die Konsistenz der Hartkaramelle war extrem hart<br />

und schwer löslich im Mund. Dass es möglich ist, eine derartig große Süßware von<br />

Kindern in den Mund genommen zu werden, belegt ein Leitlinienpapier der<br />

Europäischen Union. Es wird dort näher ausgeführt, dass Gegenstände von bis zu 5<br />

cm Durchmesser noch von Kindern in den Mund genommen werden können.<br />

Bei Spielzeug existiert eine Prüfmethode, nach der beurteilt wird, ob eine Kugel <strong>über</strong><br />

<strong>die</strong> Mundhöhle und <strong>die</strong> oberen Rachenabschnitte in <strong>die</strong> Atemwege gelangen und<br />

<strong>die</strong>se blockieren kann. Diese Prüfung erfolgt mit einer Prüfschablone von 4,45 cm im<br />

Durchmesser. Fällt <strong>die</strong> Kugel durch <strong>die</strong> Prüfschablone, so ist eine Erstickungsgefahr<br />

anzunehmen. Die hier vorliegende Süßware hatte einen Durchmesser von 4,3 cm<br />

Sie hätte <strong>die</strong> Prüfung mit der o.g. Prüfschablone nicht bestanden.


Das In-den-Mund-stecken gehört zum<br />

vorhersehbaren Gebrauch und üblichen Verhalten<br />

von Kindern. Kinder sehen keine Gefahren bei der<br />

Zufuhr eines großen Gegenstandes in den Mund.<br />

Auf der Verpackung war ein Kindergesicht mit der<br />

großen Süßware im weit geöffneten Mund<br />

abgebildet. Kinder werden hiermit angeleitet, <strong>die</strong>se<br />

große Süßware in den Mund zu stecken. Da <strong>die</strong><br />

Süßware im Mund weder verformbar noch leicht<br />

löslich war und Kinder in Panik geraten und sie<br />

aufgrund der Größe vermutlich nicht mehr alleine<br />

aus dem Mund entfernen können, wurde hier <strong>die</strong><br />

Gefahr einer Erstickung gesehen.<br />

Weitere Beanstandungen<br />

Zur Oster- und Weihnachtszeit wurden wieder Marzipanerzeugnisse untersucht.<br />

Eine Probe wies einen zu geringen Mandelanteil auf. Ein als Edelmarzipan bezeichnetes<br />

Produkt hätte sich aufgrund des geringen Mandelanteils nur Marzipan nennen dürfen und bei<br />

einem anderen Marzipan fehlte das zugesetzte Wasser in der Zutatenliste.<br />

Süßwaren mit der Auslobung Sahne wurde in zwei Fällen beanstandet, da der Milchfettanteil<br />

zu gering war.<br />

Farbstoff<strong>über</strong>schreitungen wurden bei 7 Süßwaren festgestellt. Es handelte sich hier um <strong>die</strong><br />

Farbstoffe E 110 und E 124.<br />

Bei Lakritzwaren fehlte bei 2 Proben der Hinweis, dass es sich hier um Erwachsenenlakritz<br />

handelt.<br />

Eine andere Probe wurde als zuckerfrei ausgelobt, obwohl Fructose und Lactose in größeren<br />

Mengen vorhanden waren.<br />

Als Verbraucherbeschwerden wurden 2 Proben eingeliefert.<br />

Eine Hartkaramelle mit Metallspänen. Der Vorgang wurde an <strong>die</strong> zuständige Behörde zwecks<br />

Kontrolle im Herstellbetrieb abgegeben.<br />

Bei der anderen Probe handelte es sich um Halva, das nach Meinung des Verbrauchers in der<br />

Konsistenz zu hart gewesen sein sollte.<br />

Die Grundmasse von Halva besteht aus Sesamsamen, Zucker, Honig und Pflanzenöl. Durch<br />

Zumischung von Nüssen, Mandeln u. a. Zutaten unterscheiden sich <strong>die</strong> einzelnen Halva-<br />

Sorten von Nation zu Nation. Bei der hier eingelieferten Beschwerdeprobe wurde kein<br />

Pflanzenöl verwendet. Hier lag der Grund der festen Konsistenz.


4400 Schokolade<br />

140 Proben 21 Beanstandungen = 15 %<br />

Der Fokus lag im letzten Jahr auf Saisonartikel zu Ostern und Weihnachten. Darunter<br />

waren vielfach in Aluminium verpackte Produkte, <strong>die</strong> Kennzeichnungsmängel nach<br />

der LMKV zeigten – zum Teil waren <strong>die</strong> Angaben nicht lesbar, da <strong>die</strong> Folie<br />

<strong>über</strong>einander gefaltet war. Auch fehlte <strong>die</strong> Herstelleradresse oder eine Los-<br />

Kennzeichnung, z.T. waren <strong>die</strong> werbetechnisch hervorgehobenen Zutaten nicht im<br />

Sinne von „Quid“ mit ihren prozentualen Anteilen angegeben.<br />

Irreführend wurden bei Schokoladen <strong>die</strong> zu geringen Kakaogehalte beurteilt.<br />

Von Bedeutung für den Verbraucher ist auch <strong>die</strong> Tatsache, dass Schokoladen mit<br />

Zutaten hergestellt wurden, wie z.B. Milch, <strong>die</strong> ggf. allergische Reaktionen auslösen<br />

können.<br />

Nach der LMKV müssen Zutaten, <strong>die</strong> solche oder andere<br />

Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können (s. Anlage 3 LMKV), auf dem<br />

Lebensmittel angegeben werden, es sei denn, <strong>die</strong> Verkehrsbezeichnung des<br />

Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen.<br />

Bei Zartbitterschokoladen konnte Lactosegehalte nachgewiesen werden, <strong>die</strong> nicht<br />

mehr als Spuren zu deuten waren.<br />

Die Vorgaben zur Allergen-Kennzeichnung nach LMKV wurden damit nicht erfüllt.<br />

In einem Schwerpunkt wurden Schokoladen mikrobiologisch auf Salmonellen<br />

untersucht. Auffälligkeiten ergaben sich nicht.<br />

Kurz vor Weihnachten wurde eine Verbraucherbeschwerdeprobe eingeliefert. Der<br />

Verbraucher gab einen abweichenden Geruch und Geschmack an.<br />

Es handelte sich um eine Mischung aus unterschiedlich geformten, in Aluminiumfolie<br />

gewickelten Schokoladenhohlkörpern. Nach Öffnen der Verpackung kam ein<br />

abweichender, intensiv muffig-schimmliger Geruch zu Tage. An einem kleinen, z. T.<br />

schon zerbrochenen Weihnachtsmann und an einer runden Kugel war ein deutlicher<br />

Grünschimmelpilzbefall festzustellen. Vermutliche Ursache war eine sirupartige<br />

Flüssigkeit aus einem runden Hohlkörper. Obwohl <strong>die</strong> Probe nur aus ungefüllter<br />

Schokolade bestehen sollte, fanden wir in einer original eingewickelten Kugel noch<br />

Flüssigkeitsreste. Die Probe wurde für den Verzehr durch den Menschen als<br />

ungeeignet beurteilt.<br />

4500 Kakao<br />

27 Proben 2 Beanstandungen = 7 %<br />

Bei einem kakaohaltigen Getränkepulver wurde der Gehalt an Kakao nicht<br />

angegeben, bei der anderen erfolgte <strong>die</strong> Kennzeichnung nicht in deutscher Sprache.<br />

Der <strong>über</strong>wiegende Anteil <strong>die</strong>ser Warenobergruppe wurde auf Ochratoxine<br />

untersucht. Die Ergebnisse und Bewertungen sind im Kapitel Methodische<br />

Schwerpunkte: Mykotoxine zu finden.


4600 Kaffee, -Ersatzstoffe, -Zusätze<br />

15 Proben keine Beanstandung<br />

13 Kaffeeproben wurden auf den Gehalt an Ochratoxin A hin untersucht (siehe auch<br />

unter Methodische Schwerpunkte:Mykotoxine); es ergaben sich keine<br />

Höchstwert<strong>über</strong>schreitungen. Bei einem als Beschwerdeprobe eingelieferten<br />

Kaffeegetränk („Coffee to go“) konnten <strong>die</strong> Beschwerdegründe des Verbrauchers<br />

nicht verifiziert werden.<br />

4700 Tee<br />

50 Proben keine Beanstandung<br />

4800 Säuglings- und Kleinkindernahrungen<br />

229 Proben 27 Beanstandungen = 12 %<br />

Im Berichtsjahr wurden 24 Proben maishaltige Rohstoffe auf Mykotoxine, Gentechnik<br />

und mikrobiologisch untersucht. Es waren keine Auffälligkeiten feststellbar. Die<br />

Gehalte an Fumonisinen lagen bei zwei Proben unter der Bestimmungsgrenze, bei<br />

vier anderen Proben zwischen 28 und 50 µg/kg (Höchstmenge 200 µg/kg in<br />

maishaltiger Beikost für Säuglinge und Kleinkinder).<br />

Weiterhin wurden 74 Proben Säuglingsanfangsnahrung und Nahrung für<br />

Frühgeborene untersucht. Hier kam es zu fünf beanstandeten Proben. Bei drei<br />

Proben wurde ein Vitamin A-Gehalt ermittelt, der nur 55 bis 63 % des deklarierten<br />

Gehaltes entsprach, <strong>die</strong> Anforderungen der DiätVO wurden jedoch gerade noch<br />

erfüllt. Zwei Proben wiesen stark erhöhte Vitamin B2-Gehalte auf, <strong>die</strong> in keiner<br />

Weise der Kennzeichnung entsprachen. Bei einer Probe fehlte <strong>die</strong> Kenntlichmachung<br />

der Gehalte an Cholin, Inositol und Carnitin.<br />

Zwei Schnellwarnmeldungen aus Italien führten zu Folgeuntersuchungen. Bei einer<br />

Flüssignahrung im Tetrapak wurde ein übler Geruch festgestellt. Alle Verfolgsproben<br />

waren unauffällig. Hier könnte der Verderb der Probe auf eine Undichtigkeit der<br />

Verpackung zurückzuführen sein. Bei der zweiten Meldung wurde ein weiß/grauer<br />

Niederschlag in einer Säuglingsnahrung festgestellt. Auch hier führte <strong>die</strong><br />

Untersuchung der Verfolgsproben zu keinem auffälligen Ergebnis. Der Niederschlag<br />

wurde als zulässiger Zusatzstoff Calciumcarbonat identifiziert mit wenigen grauen<br />

Anteilen organischer Natur.<br />

Bei einer Verbraucherbeschwerde wurde bemängelt, dass sich in der zubereiteten<br />

Nahrung nach halbstündigem Stehen das Wasser absetzen würde. Diese Tatsache<br />

wurde nicht als auffällig beurteilt, zumal sich <strong>die</strong> Milch schnell wieder aufschütteln<br />

ließ. Bei zwei Proben wurde auf geringe Calcium-Gehalte verwiesen, bei einer Probe<br />

wurde ein Bacillus cereus-Gehalt von 80 KbE/g ermittelt. Hierbei handelt es sich um<br />

ein Prozesshygienekriterium nach der VO (EG) Nr. 2073/2005 <strong>über</strong> mikrobiologische<br />

Kriterien für Lebensmittel.<br />

Im Bereich Folgenahrung wurden 33 Proben eingeliefert. Eine Probe wurde<br />

beanstandet wegen eines sehr niedrigen Vitamin A-Gehaltes, eine wegen eines sehr<br />

hohen Vitamin B2-Wertes, bei vier Proben wurde im Befund darauf hingewiesen,<br />

dass das Prozesshygienekriterium für Enterobacteriaceen nach der VO (EG) Nr.<br />

2073/2005 nicht erfüllt wurde. Es wurde eine Verbraucherbeschwerde eingeliefert.<br />

Dem Verbraucher war aufgefallen, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum auf dem


Innenbeutel <strong>über</strong>klebt und um 7 Monate verlängert wurde. Untersuchungen zur<br />

Haltbarkeit lieferten bislang keine Auffälligkeiten.<br />

Bei Beikost wurden im Berichtsjahr 56 Proben untersucht. Es wurde in der<br />

Kennzeichnung beanstandet, dass trotz der Aufmachung von nährwertbezogenen<br />

Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen <strong>die</strong> in der NährwertkennzeichnungsVO<br />

geforderte Angabe des Prozentsatzes der empfohlenen Tagesdosis nicht vorhanden<br />

war. Diese rechtliche Beurteilung ist umstritten, da nach anderer Ansicht <strong>die</strong><br />

Kennzeichnung abschließend in der DiätVO geregelt wird. Bei sieben Proben wurde<br />

auf den Nachweis von Enterobacteriaceen hingewiesen, bei drei Proben konnte<br />

zusätzlich Cronobacter sakazakii in 100 g Pulver nachgewiesen werden. Diese<br />

Parameter stellen jedoch keine Prozesshygienekriterien für Beikost dar. Bei einer<br />

Beikost lag der ermittelte Vitamin B1-Gehalt lediglich im Bereich der geforderten<br />

Mindestmenge.<br />

17 Proben fleischhaltige Gläschenkost wurden untersucht. Bei einer Probe wurde <strong>die</strong><br />

Auslobung „ohne Geschmacksverstärker“ bemängelt, da Glutaminsäure in deutlichen<br />

Mengen nachweisbar war, bei einer weiteren Probe wurde auf einen Eisengehalt<br />

hingewiesen, der stark von dem gekennzeichneten Wert abwich.<br />

Bei einer joghurthaltigen Süßspeise, <strong>die</strong> für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt war,<br />

wurde der Vitamin B2 Gehalt ausgelobt und auch der Prozentsatz des<br />

Referenzwertes angegeben, obwohl <strong>die</strong>ser weniger als 15 % betrug (§ 22b DiätVO).<br />

4900 Diätetische Lebensmittel<br />

89 Proben 10 Beanstandungen = 11 %<br />

32 bilanzierte Diäten wurden im Berichtsjahr untersucht. Eine Probe wies<br />

Kennzeichnungsmängel auf, bei einer Probe wurde ein Vitamin A–Gehalt gefunden,<br />

der deutlich unter der in der DiätVO geforderten Mindestmenge lag. Bei einer<br />

weiteren Probe waren Selen und Molybdän nicht nachweisbar, auch <strong>die</strong><br />

gekennzeichneten Gehalte lagen unter den geforderten Mindestmengen. Auch der<br />

angegebene Inositol-Gehalt entsprach nicht den Anforderungen der DiätVO.<br />

Bei einem Lebensmittel zur gewichtsreduzierenden Ernährung wurden <strong>die</strong><br />

Anforderungen an <strong>die</strong> Kalium- und Calcium-Gehalte einer Tagesration nicht erfüllt,<br />

bei einer weiteren Probe war kein Vitamin D nachweisbar, obwohl lt. DiätVO gewisse<br />

Gehalte vorhanden sein müssen. Bei einer dritten Probe erfolgten Angaben <strong>über</strong> den<br />

erforderlichen Zeitraum zur Gewichtsabnahme, <strong>die</strong> nach der DiätVO nicht zulässig<br />

sind. Bei drei Proben zur gewichtsreduzierenden Ernährung bzw. Sportlernahrung<br />

war auf dem Etikett eine Vanilleblüte abgebildet, es konnte jedoch nur Vanillin als<br />

Aromastoff gefunden werden. Hier ist eine Überprüfung des Aromas beim Hersteller<br />

angezeigt.<br />

5000 Fertiggerichte zubereitete Speisen<br />

250 Proben 41 Beanstandungen = 16 %<br />

Im Berichtsjahr wurden 55 Proben Antipasti untersucht, von denen 23 nicht den<br />

rechtlichen Anforderungen entsprachen. Bei acht losen Proben fehlte <strong>die</strong><br />

Kennzeichnung von Konservierungsstoffen Benzoesäure und/oder Sorbinsäure,<br />

<strong>die</strong>se fehlte auch bei drei Proben in Fertigpackungen. Weitere<br />

Kennzeichnungsmängel betrafen fehlende Füllmengenangaben, unvollständige<br />

Mindesthaltbarkeitsangaben, falsche oder unvollständige Verkehrsbezeichnungen,


leicht verwischbare oder schwer lesbare Kennzeichnungen, falsche oder fehlende<br />

Klassennamen von Zusatzstoffen, bei einer Probe fehlte <strong>die</strong> Kennzeichnung in<br />

deutscher Sprache, weiterhin wich bei einer Probe der festgestellte Fettgehalt stark<br />

von dem deklarierten ab. Auffällig war auch, dass Konservierungsstoffe<br />

gekennzeichnet waren, obwohl sie gar nicht vorhanden waren. Dies deutet auf ein<br />

schlechtes Qualitätsmanagement des Herstellers hin. Bei einer Probe wurden mit 1 x<br />

10E5 KbE/g hohe Gehalte an Bakterien der Familie Enterobacteriaceae ermittelt, <strong>die</strong><br />

Probe war sensorisch jedoch unauffällig, so dass der Hersteller lediglich auf<br />

Hygieneanforderungen hingewiesen wurde. Es wurde eine Verfolgsprobe „mit<br />

Frischkäse gefüllte Aprikosen“ zu einer auswärtigen Beanstandung eingeliefert, bei<br />

der im Frischkäse nicht der gekennzeichnete Fettgehalt von 70 % i. Tr. ermittelt<br />

worden war. Die Untersuchungen ergaben, dass zwischen den Inhaltsstoffen der<br />

einzelnen Zutaten starke Wechselwirkungen, Migrationen und Austauschvorgänge<br />

ablaufen, so dass aus dem fertigen Produkt kaum noch Rückschlüsse auf <strong>die</strong><br />

Zusammensetzung der einzelnen Zutaten geschlossen werden können. Hier ist eine<br />

Untersuchung der Rohstoffe erfolgversprechender.<br />

Bei den weiteren Fertiggerichten waren weniger Auffälligkeiten festzustellen. Bei<br />

einer losen Probe aus einem Restaurant fehlte <strong>die</strong> Kenntlichmachung des<br />

Zusatzstoffes Natriumglutamat gemäß ZZulV. Bei einer Probe betrug der gefundene<br />

Glutamat-Gehalt das Doppelte der zulässigen Höchstmenge von 10 g/kg. Bei zwei<br />

Tiefkühlprodukten, <strong>die</strong> in Fertigpackungen in Selbstbe<strong>die</strong>nung in einer Fleischerei<br />

abgegeben wurden, fehlten Kennzeichnungselemente gemäß LMKV und TLMV<br />

(Tiefgefrorene Lebensmittel-Verordnung). Bei einem Nudel-Snack konnte in der<br />

Würzmischung der Süßstoff Saccharin nachgewiesen werden, der für <strong>die</strong>se<br />

Lebensmittelgruppe jedoch nicht zugelassen ist. Eine mit Blätterteig umhüllte<br />

Geflügelwurst war aus Geflügelseparatorenfleisch hergestellt. Nach den Leitsätzen<br />

für Fleisch und Fleischerzeugnisse darf <strong>die</strong>ses Produkt nicht unter der<br />

Verkehrsbezeichnung Geflügelwurst in den Verkehr gebracht werden.<br />

Bei einigen Proben wurde auf Auffälligkeiten hingewiesen: Bei einem Fertiggericht<br />

wurde „das Kochen mit wenig Salz“ ausgelobt, obwohl ein Salzgehalt von 1 %<br />

ermittelt werden konnte. Bei einem Lachsgericht wurde ein hoher Vitamin A-Gehalt<br />

ausgelobt, es war jedoch nur das Provitamin A (ß-Carotin) nachweisbar. Bei drei<br />

Proben konnten auffällige Abweichungen des gefundenen Fleischanteils vom<br />

gekennzeichneten Wert festgestellt werden. Hier ist zunächst immer <strong>die</strong> Frage zu<br />

klären, ob frisches oder gegartes Fleisch eingesetzt wurde. Bei zwei Proben waren<br />

Abweichungen im Fettgehalt zwischen Deklaration und tatsächlichem Wert<br />

feststellbar. Eine Probe enthielt zugesetzte Vitamine und Calcium, es fehlte jedoch<br />

<strong>die</strong> Angabe ihres Gesamtgehaltes gemäß VO (EG) 1925/2006 (EG-Lebensmittel-<br />

VitaminzusatzVO).<br />

5100 Nährstoffkonzentrate und Ergänzungsnahrung<br />

141 Proben 34 Beanstandungen = 24 %<br />

Eine Serie von Nahrungsergänzungsmitteln (Importe aus Russland, Sibirien)<br />

enthielten Pflanzenteile und Pflanzenauszüge, <strong>die</strong> nicht im Novel-Food-Katalog der<br />

EU aufgeführt sind und somit als neuartige Lebensmittel eingestuft wurden. Bei zwei<br />

Proben eines mineralischen Nahrungsergänzungsmittels ging der Bleigehalt mit bis<br />

zu 11 mg/kg deutlich <strong>über</strong> den in der Verordnung (EG) Nr. 629/2008 genannten<br />

Höchstgehalt für Blei in Nahrungsergänzungsmitteln von 3 mg/kg hinaus. Bei einigen


<strong>die</strong>ser Erzeugnisse entsprach <strong>die</strong> Zusammensetzung nicht der Kennzeichnung. So<br />

lag der ermittelte Gehalt an Kohlenhydraten deutlich unter den gekennzeichneten<br />

Werten.<br />

Bei einigen Nahrungsergänzungsmitteln fehlten <strong>die</strong> Hinweise nach § 4 Abs. 2<br />

Nahrungsergänzungsmittelverordnung. Bei anderen waren <strong>die</strong> Nährwertangaben<br />

fehlerhaft, es fehlte der Bezug auf <strong>die</strong> empfohlene Verzehrsmenge. Eine weitere<br />

Probe eines Nahrungsergänzungsmittels wies erhebliche Abweichungen in der<br />

Mineralisation auf, so war Chrom lediglich im Bereich von 1,3 µg/100 g vorhanden,<br />

während in der Kennzeichnung der 100fache Wert angegeben war.<br />

Der nicht zugelassene Zusatzstoff Methylsulfonylmethan wurde in einem weiteren<br />

Nahrungsergänzungsmittel beanstandet. Es ist immer wieder erstaunlich was an<br />

beliebigen Chemikalien, von obskuren Pflanzenauszügen bis zu Industriechemikalien<br />

in Nahrungsergänzungsmitteln Verwendung findet, während bei den zugelassenen<br />

Zusatzstoffen wie den Süßungsmitteln Verbraucherschützer immer neue Vorbehalte<br />

finden. Der Hinweis auf einen Chitosan-Präparat, dass der Inhaltsstoff in der Lage ist,<br />

das 5-fache des Eigengewichts an Nahrungsfetten zu binden und unverdaut<br />

auszuscheiden, wurde als wissenschaftlich nicht bewiesen eingestuft. Eine Probe<br />

Bio-Spirulina Mikroalgentabletten war nicht als Nahrungsergänzungsmittel<br />

gekennzeichnet. Bei einer Brausetablette waren <strong>die</strong> Nährwertangaben falsch<br />

berechnet. Während <strong>die</strong> Angabe auf 100 g bezogen falsch war, traf <strong>die</strong> Angabe<br />

bezogen auf das Tablettengewicht von 4,1 g zu. Der Hinweis auf einem CLA-<br />

Erzeugnis zur Gewichtsreduzierung wurde als wissenschaftlich nicht hinreichend<br />

gesichert beurteilt, da hier nur Tierversuche durchgeführt wurden.<br />

In Nahrungsergänzungsmitteln, Eigenimporten aus den USA, waren mit DHEA und<br />

Diiodtyrosin verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten.<br />

5200 Würzmittel<br />

102 Proben 21 Beanstandungen = 21 %<br />

In einem Zimtpesto, das auch Tonkabohne enthielt, konnte Cumarin in einer Höhe<br />

von 38 mg/kg nachgewiesen werden. Laut Aromenverordnung ist für Cumarin eine<br />

Höchstmenge in Lebensmitteln von 2 mg/kg zulässig. Tonkabohne ist ein<br />

Lebensmittel, das im Schnitt 2-3 % Cumarin enthält.<br />

In fünf Gewürzsoßen waren Zusatzstoffe wie Benzoe-, Sorbinsäure und Saccharin<br />

nicht gekennzeichnet, in einem Paprikamark <strong>über</strong>schritt der gefundene Gehalt an<br />

Benzoesäure <strong>die</strong> zulässige Höchstmenge. In einem Biersenf wurde das nicht<br />

zugelassene Verdickungsmittel Zitrusfaser aufgeführt, in einer anderen Probe fehlte<br />

<strong>die</strong> Kennzeichnung der Zutat Senf, <strong>die</strong> allergische Reaktionen auslösen kann. In<br />

einer Würzsoße wurden <strong>die</strong> einzelnen Zutaten des Curry-Pulvers nicht aufgeführt,<br />

obwohl sein Anteil mehr als zwei Prozent betrug. Kennzeichnungsmängel betrafen<br />

eine falsche Verkehrsbezeichnung, schlechte Lesbarkeit, fehlende Kennzeichnung in<br />

deutscher Sprache, bei Zusatzstoffen fehlender Klassenname oder falsche<br />

Verkehrsbezeichnung, bei einer Würzsoße <strong>die</strong> fehlende Volumenangabe.<br />

Bei zehn Proben wurden Auffälligkeiten festgestellt. Bei einer Paprika-<br />

Gewürzzubereitung wurde auf einen Gehalt an Ochratoxin A von 16 µg/kg<br />

hingewiesen. Dieser Wert liegt im Bereich des von der EU als Endwert angestrebten<br />

Höchstgehaltes von 15 µg/kg, <strong>über</strong> eine Zwischenphase mit einem Wert von 30<br />

µg/kg. Bei fünf Gewürzzubereitungen konnte ein Kochsalzgehalt von <strong>über</strong> 40 %<br />

(Höchstgehalt für Gewürzzubereitungen) ermittelt werden. Eine Probe enthielt 1 g/kg<br />

Glutamat ohne einen Hinweis in der Zutatenliste. Bei einer Balsamico


Gewürzzubereitung entsprach der gefundene Essigsäuregehalt nicht dem<br />

gekennzeichneten Aceto Balsamico-Gehalt. Es wurden DNA-Sequenzen von Sellerie<br />

in zwei Gewürzzubereitungen bei nicht vorhandener Kennzeichnung bestimmt. Hier<br />

wurde eine Herstellerkontrolle, ob es sich um eine kennzeichnungspflichtige Zutat<br />

oder eine Kontamination handelt, empfohlen.<br />

5300 Gewürze<br />

145 Proben 9 Beanstandungen = 6 %<br />

Als wertgemindert wurde eine Gewürzmischung wegen eines sehr niedrigen<br />

Gehaltes an ätherischem Öl beurteilt, weiterhin eine Probe weißer Pfeffer und zwei<br />

Proben Paprika, da sie Gehalte an säureunlöslicher Asche aufwiesen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> den<br />

in den Leitsätzen für Gewürze und würzende Zutaten festgelegten üblichen Werten<br />

lagen. Weitere Beanstandungen betrafen <strong>die</strong> Kennzeichnung wie eine falsche<br />

Verkehrsbezeichnung, ein unvollständiges Mindesthaltbarkeitsdatum, eine fehlende<br />

deutsche Kennzeichnung oder eine unbestimmte Füllmengenangabe.<br />

Bei weiteren zehn Proben wurde auf Auffälligkeiten hingewiesen. Bei einer Probe<br />

wurde ein Gehalt an Schimmelpilzen ermittelt, der im Bereich des Warnwertes der<br />

DGHM (Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) lag. Eine<br />

Gewürzprobe enthielt E.coli.<br />

Bei Untersuchungen von 17 Paprikaproben auf das Mykotoxin Ochratoxin A wies<br />

eine Probe mit einem Gehalt von 37 µg/kg einen Wert oberhalb des in der EU<br />

diskutierten anfänglichen Höchstwertes von 30 µg/kg auf, drei Proben lagen im<br />

Bereich des angestrebten Endwertes von 15 µg/kg.<br />

Bei einer Essigbaumgewürzzubereitung (Sumach) konnte der für Lebensmittel<br />

verbotene Farbstoff Sudan I in Spuren (0,3 mg/kg) nachgewiesen werden. In der<br />

Sitzung des Ständigen Ausschusses für <strong>die</strong> Lebensmittelkette und Tiergesundheit<br />

"Sektion Toxikologische Sicherheit der Lebensmittelkette" am 23.06.2006 in Brüssel<br />

wurde ein so genanntes "Aktionslimit" von 0,5 mg/kg für nicht zugelassene Farbstoffe<br />

in Gewürzen und Palmöl festgelegt, um <strong>die</strong> Problematik unterschiedlicher<br />

Bestimmungsgrenzen in Drittländern und in EU-Ländern zu beseitigen. Bei Gehalten<br />

unter <strong>die</strong>sem Wert sollten keine Maßnahmen zur Entfernung der Produkte vom Markt<br />

ergriffen werden. Es erfolgt lediglich ein Hinweis beim Hersteller. Bei zwei Proben<br />

weißer Pfeffer lag der Gehalt an säureunlöslicher Asche im Bereich der<br />

Höchstmenge.<br />

5400 Aromastoffe<br />

28 Proben 1 Beanstandung = 4 %<br />

Eine Probe Bananenöl wurde beanstandet, da bis auf <strong>die</strong> Angabe des Importeurs<br />

jegliche deutsche Kennzeichnung fehlte.<br />

Bei drei Proben Bittermandelaroma waren <strong>die</strong>smal keine auffälligen Gehalte an<br />

Benzol oder Toluol feststellbar


5600 Hilfsmittel aus Zusatzstoffen u./o. Lebensmitteln<br />

25 Proben 5 Beanstandungen = 20 %<br />

Für Gelatine sind Salmonellen als Lebensmittelsicherheitskriterium in der VO<br />

2073/2005 aufgeführt. Bei der mikrobiologischen Untersuchung von drei<br />

Speisegelatineproben wurden jedoch keine Auffälligkeiten festgestellt. Auch <strong>die</strong><br />

Untersuchung zweier Gelatineproben auf Schwermetallgehalte und Schwefeldioxid<br />

(VO 853/2004) lieferte keine Auffälligkeiten.<br />

5700 Zusatzstoffe<br />

21 Proben 2 Beanstandungen = 10 %<br />

6 Eierfarben wurden auf Schwermetalle und deklarierte Farbstoffe untersucht. Es<br />

waren keine Auffälligkeiten festzustellen.<br />

5900 Trinkwasser, Mineralwasser, Tafelwasser<br />

255 Proben 45 Beanstandungen = 18 %<br />

In der <strong>die</strong>sjährigen Kampagne zur Untersuchung der natürlichen Mineralwässer aus<br />

den in Ostwestfalen ansässigen Brunnenbetrieben wie auch in einem landesweiten<br />

Untersuchungsschwerpunkt wurden insgesamt 82 Proben des abgefüllten Wassers<br />

mittels LC-MS/MS auf <strong>die</strong> Metabolite des Rübenherbizids Chloridazon untersucht.<br />

Hierbei konnten in insgesamt 8 Proben <strong>die</strong> Abbauprodukte nachgewiesen werden.<br />

Hiermit liegt <strong>die</strong> Quote in einem Prozentsatz, der auch beispielsweise in<br />

süddeutschen Bundesländern ermittelt wurde. Die Diskussion <strong>über</strong> <strong>die</strong> rechtliche<br />

Bewertung des Vorkommens der sogenannten nicht-relevanten Metabolite in<br />

natürlichem Mineralwasser ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Der ALS sieht <strong>die</strong><br />

ursprüngliche Reinheit bei einem Nachweis <strong>über</strong> dem Orientierungswert der AVV für<br />

Pflanzenschutzmittelwirkstoffe von 0,05 µg/l als nicht mehr gegeben an.<br />

Bei einem abgefüllten Mineralwasser lag <strong>die</strong> Mineralisation deutlich <strong>über</strong> den Werten<br />

des gekennzeichneten Analysenauszugs, der Brunnen war noch nicht richtig<br />

eingelaufen. Eine weitere Probe wies mit 31,8 mg/l Magnesium einen deutlich unter<br />

dem gekennzeichneten Gehalt von 50,4 mg/l vorhandenen Magnesiumgehalt auf.<br />

Bei der Kennzeichnung der Probe eines abgefüllten natürlichen Mineralwassers<br />

waren <strong>die</strong> Kennzeichnungselemente nicht im gleichen Sichtfeld platziert. Eine weitere<br />

Probe mit grüner Kennzeichnung auf einer grün eingefärbten Flasche wurde als nicht<br />

leicht lesbar eingestuft.<br />

In einer Probe eines in Mehrweg-Glasflaschen abgefüllten Mineralwassers war in 2<br />

von 6 Flaschen Pseudomonas aeruginosa nachweisbar. In einer weiteren Probe,<br />

ebenfalls Mehrwegflaschen, konnten in einer von 6 untersuchten Flaschen<br />

Pseudomonas nachgewiesen werden, in einer weiteren Enterobacter.<br />

In einer Verbraucherbeschwerde konnten in dem beobachteten Sediment in der<br />

Flasche Oxide von Eisen, Calcium und Magnesium sowie Silicate nachgewiesen<br />

werden. Offensichtlich waren hier Anteile von der Filterrückspülung in <strong>die</strong> Flasche<br />

gelangt. Ein Verbraucher beanstandete den muffigen Geruch und Geschmack eines<br />

Mineralwassers, der auch in original verschlossenen Flaschen bestätigt werden<br />

konnte. Die weitergehende Analyse ließ erkennen, dass hier Bestandteile aus dem


Compound der Deckeldichtung, höhere Aldehyde, Fettsäureamide, etc <strong>die</strong><br />

sensorischen Abweichungen verursacht hatten.<br />

Die Lagerung von PET-Flaschen in der Sonne führte ebenfalls zu sensorischen<br />

Abweichungen bei dem Füllgut. Eine Verbraucherbeschwerde, eingeliefert als offene<br />

Flasche, wies ein deutliches Zitrusaroma auf. In einer weiteren Flasche fanden sich<br />

Polyacrylatkugeln, wie sie als Bindemittel für Feuchtigkeit verwendet werden.<br />

Bei der Untersuchung von insgesamt 22 Proben Eiswürfel aus der Gastronomie<br />

mussten 8 Proben aufgrund mikrobiologischer Mängel beanstandet werden. Hier war<br />

es <strong>die</strong> vollständige Palette der Hygieneindikatoren, <strong>über</strong>höhte Koloniezahlen,<br />

Coliforme Keime, E. coli und Pseudomonas, <strong>die</strong> Mängel im Umgang mit <strong>die</strong>sem<br />

Lebensmittel erkennen ließen.<br />

Auch bei Tafelwasserproben aus Getränkeschankanlagen mussten 7 von 16<br />

untersuchten Proben aufgrund der Mängel in der mikrobiologischen Beschaffenheit ,<br />

<strong>die</strong> hier auch auf <strong>die</strong> unzulängliche Reinigung der Schankanlagen zurückzuführen ist,<br />

beanstandet werden.<br />

6000 Tabak<br />

21 Proben keine Beanstandung<br />

Dabei handelte es sich um<br />

13 Proben Zigarren bzw. Zigarillos<br />

4 Schnupftabake<br />

2 Kautabake und<br />

2 Pfeifentabake.<br />

Die Untersuchungen konzentrierten auf <strong>die</strong> Bestimmung zugesetzter<br />

Feuchthaltemittel und Konservierungsstoffe. Die Schnupf- und Kautabaken wurden<br />

zusätzlich auf den Zusatz verbotener oder beschränkt zulässiger Aromen untersucht.<br />

Der Gehalt an Feuchthaltemittel ist auf maximal 5 % der Trockenmasse beschränkt.<br />

In der Vergangenheit waren immer wieder Tabake mit recht hohen Gehalten an<br />

Glycerin oder Propylenglykol aufgefallen.<br />

8100 Verpackungsmaterial für kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse<br />

1 Probe keine Beanstandung<br />

8200 Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt und zur Körperpflege<br />

402 Proben 52 Beanstandungen = 13 %<br />

Die größte Anzahl an Beanstandungen war auf <strong>die</strong> Situation bei der Hersteller-<br />

Kennzeichnung zurückzuführen. Während im Jahr 2007 noch 37 Proben keine<br />

ausreichende Herstellerangabe, bestehend aus Name und Anschrift, nach den<br />

Vorgaben des Geräte- und Produkt-Sicherheitsgesetz (GPSG) aufwiesen, waren es<br />

in 2008 zwar nur 10, aber in 2009 wieder 36 Proben. Häufig handelte es sich um<br />

Bekleidung, Schuhe oder Gürtel „Made in China“ bei denen <strong>die</strong>sen konkreten<br />

Angaben zum Produktverantwortlichen fehlten.<br />

Bei 4 Proben wurden verbotene Stoffe nachgewiesen, <strong>die</strong> bei der Herstellung<br />

verwendet wurden:


Azofarbstoffe auf Basis von 4-Aminoazobenzol (2 Proben), Phthalate (1 Probe) und<br />

Nickel (1 Proben).<br />

Von den untersuchten Ledererzeugnissen zeigten 3 Proben erhöhte Chrom(VI)-<br />

Gehalte. Eine konkrete Regelung im Rahmen der BedarfsgegenständeV steht zurzeit<br />

immer noch aus, da <strong>die</strong> Notifizierung durch <strong>die</strong> EU noch nicht abgeschlossen ist.<br />

Zum ersten Mal haben wir in einem Schuhinnenfutter den sensibilisierenden<br />

Farbstoff Disperse Blue 106 nachweisen können. In einem anderen Schuh konnten<br />

wir das in 2009 durch RAPEX-Meldungen ins Blickfeld geratene Biozid<br />

Dimethylfumarat nachweisen und bei 2 Leuchtarmbändern war <strong>die</strong> Chemikalie<br />

Dibutylphthalat enthalten.<br />

Bei verschiedenen Bedarfsgegenständen waren <strong>die</strong> Verpackungshüllen aus Weich-<br />

PVC auffällig. In 5 Fällen konnte ein Cadmiumgehalt festgestellt werden, der <strong>die</strong><br />

chemikalienrechtlichen, bzw. umweltrelevanten Vorgaben nicht erfüllte.<br />

Unter den Schuhen waren 4 Proben, bei denen <strong>die</strong> Schuh-Kennzeichnung fehlte.<br />

Die Beanstandungen im Einzelnen:<br />

Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 63 Proben Schuhe aus diversen<br />

Materialien auch Leder untersucht.<br />

Davon wurden 3 Proben nach § 4 (2) GPSG als „nicht sichere Verbraucherprodukte“<br />

beurteilt: aufgrund festgestellter Belastungen:<br />

1x mit dem Biozid und Kontaktallergen Dimethylfumarat (siehe weiter unten),<br />

1 x mit dem Kontaktallergen Chrom(VI)<br />

1 x mit dem sensibilisierenden Dispersionsfarbstoff Blau 106<br />

und<br />

1 x war das braune Innenfutter einer Probe Kinderschuhe mit einem verbotenen<br />

Azofarbstoff auf Basis von 4-Aminoazobenzol gefärbt.<br />

Von den 4 Proben, bei denen <strong>die</strong> Schuh-Kennzeichnung fehlte, waren 2 in anderer<br />

Hinsicht auffällig.<br />

Nach Diskussionen in Fachkreisen können textile Materialien, <strong>die</strong> mit Polyurethanen<br />

(PU) beschichtet sind, noch Reste des Lösungsmittels Dimethylformamid (DMF)<br />

enthalten. Die Innenfutter von 2 Schuh-Proben wurden auf <strong>die</strong> Anwesenheit <strong>die</strong>ser<br />

Chemikalie geprüft. Die Substanz wurde nach Extraktion des Textils mit Methanol<br />

nachgewiesen und mittels GC/MS mit Gehalt von 300 bis 400 mg/kg bestimmt.<br />

Dimethylformamid ist ein chemikalienrechtlich eingestufter Gefahrstoff. Er gehört zu<br />

den hautresorptiven Stoffen und gilt als gesundheitsschädlich bei Berührung mit der<br />

Haut (=R21), sowie als reproduktionstoxisch, da er das Kind im Mutterleib schädigen<br />

kann (=R61).<br />

Allein der Nachweis einer chemischen Substanz lässt noch keine Rückschlüsse auf<br />

eine Gesundheitsgefährdung zu. Bezüglich der Exposition des Verbrauchers fehlen<br />

bisher entsprechende Expositionsmodelle. Aufgrund der hautresorptiven<br />

Eigenschaften von DMF ist von einer relevanten Aufnahme <strong>über</strong> <strong>die</strong> Haut<br />

auszugehen, so dass <strong>die</strong> Freisetzung entsprechend zu minimieren ist. Nach der<br />

Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 401 von 2008 zu "Ermittlung - Beurteilung<br />

- Maßnahmen" für Stoffe mit "Gefährdung durch Hautkontakt" muss der maximale<br />

DMF-Gehalt in einem PU-beschichteten Arbeitshandschuh "kleiner als 10 mg/kg<br />

sein".<br />

Auch wenn Schuhe nicht wie Arbeitskleidung immer tagtäglich <strong>über</strong> 8 Stunden mit<br />

der Haut in Berührung kommen und eine Risikobewertung durch das BfR bisher nicht


erfolgt ist, sollten Bedarfsgegenstände mit Hautkontakt keine Stoffe enthalten, <strong>die</strong><br />

möglicherweise gesundheitsgefährdend sind Das Vorhandensein von<br />

Dimethylformamid zeigt auf, dass im Sinne einer guten Herstellungspraxis <strong>die</strong>se<br />

Chemikalie durch eine weniger gefährliche ersetzt werden sollte. Das Thema soll in<br />

einer Schwerpunktuntersuchung in 2010 fortgesetzt werden.<br />

Im Rahmen eines Bundes<strong>über</strong>wachungsprogramms (BÜp) wurden 33 Schuh-<br />

Einlegesohlen aus Leder auf Chrom(VI) geprüft. Diese Verbindungen können<br />

Kontaktallergien hervorrufen – eine konkrete rechtliche Regelung steht aufgrund der<br />

noch nicht erfolgten Notifizierung durch <strong>die</strong> EU immer noch aus. Wie sich bei der<br />

Untersuchung herausstellt, war keine Probe mit <strong>die</strong>sem Schadstoff belastet. Bei der<br />

Herstellung der Leder waren offensichtlich reduzierende Gerbereihilfsstoffe<br />

verwendet worden, <strong>die</strong> eine Bildung von Chrom(VI) verhindern.<br />

Von den zusätzlich geprüften 4 Brustbeuteln konnte in einer Probe ein Gehalt von 12<br />

mg/kg Chrom(VI) festgestellt werden.<br />

Aus dem Bereich Arbeitshandschuhe wurden insgesamt 22 Proben <strong>über</strong>prüft. Von<br />

den Handschuhen mit Lederbestandteilen zeigte nur eine Probe nachweisbare<br />

Gehalte an Chrom(VI) von 7 mg/kg und entsprach damit nicht den rechtlichen<br />

Anforderungen im Bereich Arbeitsschutz – persönliche Schutzausrüstung.<br />

Im Winterhalbjahr wurden Stiefel mit Woll- oder Textilfutter angefordert. Von den<br />

insgesamt 18 Proben war nur bei einer Probe ein messbarer Formaldehydgehalt von<br />

32 mg/kg nachweisbar, <strong>die</strong>se hatte auch einen gewissen Wollanteil. Alle anderen<br />

Proben hatten lediglich ein Futter aus Polyester oder Polyacryl, das wie Schaffell<br />

aussah.<br />

Auch bei den 14 Proben Handstrickgarn, <strong>die</strong> zu 75% aus Wolle bestanden, war eine<br />

Belastung mit Formaldehyd nicht gegeben.<br />

Neben Schuhen, wurden auch mehr als 100 Proben Bekleidungstextilien<br />

(Unterwäsche, T-Shirts, Socken, Hosen, Mütze, Schal und Handschuhe,<br />

Nachtwäsche) untersucht. Häufigster Beanstandungsgrund war <strong>die</strong> fehlende<br />

Hersteller-Kennzeichnung.<br />

Der verbotene Azofarbstoff auf Basis von 4-AAB - Disperse Yellow 23 – wurde in<br />

Bekleidungstextilien nicht nachgewiesen, sondern nur in dem bereits oben<br />

erwähnten braunen textilen Innenfutter von Schuhen.<br />

Des Weiteren wurden 114 Teilproben Bekleidung auf bestimmte sensibilisierende<br />

Dispersionsfarbstoffe untersucht. Dabei ergab sich lediglich in einem Fall der<br />

positive Befund von Disperse Blue 106, der bereits bei den Schuhen genannt wurde.<br />

Wie sich insbesondere der Vollzug von Proben mit verbotenen Azofarbstoffen<br />

zukünftig gestaltet, ist in NRW noch offen. Die EU-Richtlinie 2002/61/EG mit der<br />

Regelung zu den Azofarbstoffen wurde zunächst innerhalb der BedGgstV in<br />

nationales Recht umgesetzt. Mit Inkrafttreten der VO (EG) 552/2009 zum 1.7.2009<br />

ist <strong>die</strong> Rechtsbestimmung in den Bereich des Chemikalienrechts in <strong>die</strong> VO (EG)<br />

1907/2006 in Anhang XVII zu REACH aufgenommen worden. Für <strong>die</strong> Sanktionierung<br />

<strong>die</strong>ser neuen EU-Regelung muss noch eine Umsetzung in nationales Recht erfolgen.<br />

Im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes mit zeitnahen und zielgerichteten<br />

Maßnahmen sollten u.E. <strong>die</strong> Probenahme und der Vollzug in einer Hand - bei der<br />

Behörde, <strong>die</strong> für den Bereich der Bedarfsgegenstände<strong>über</strong>wachung zuständig ist -<br />

verbleiben.


Innerhalb der EU wurde eine ad hoc Regelung im Bereich Produktsicherheit von<br />

Verbraucherprodukten getroffen, da sich zum Jahreswechsel 2008 / 2009 gezeigt<br />

hatte, dass Verbraucherprodukten Sillikagel-Päckchen beigefügt wurden, <strong>die</strong> nicht<br />

nur <strong>die</strong> Feuchtigkeit fern halten, sondern auch Schimmelbefall verhindern sollten.<br />

Die Chemikalie Dimethylfumarat (DMFu) wirkt jedoch nicht nur antimikrobiell,<br />

sondern auch allergen. Die Fotoaufnahmen von Verbrauchern, <strong>die</strong> mit derartig<br />

behandelten Produkten Kontakt gehabt hatten, sprachen für sich. Das<br />

Kontaktallergen hatte mit heftiger Rötung und Bläschenbildung seinen Abdruck auf<br />

der Haut hinterlassen. Laut RAPEX-Meldungen waren vielfach Polstermöbel, aber<br />

auch Schuhe von einer derartigen Behandlung in „Fernost“ betroffen.<br />

Mit der Entscheidung 2009/251/EG vom 17.03.2009 hat <strong>die</strong> Kommission <strong>die</strong><br />

Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Produkte, <strong>die</strong> das Biozid<br />

Dimethylfumarat (DMFu) enthalten nicht in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt<br />

bereitgestellt werden (ABl. Nr. L 74/32) dürfen und einen Grenzwert von 0,1 mg/kg<br />

erlassen.<br />

Sobald <strong>die</strong> Problematik insbesondere im Schuhhandel bekannt war, wurden <strong>die</strong><br />

Mitarbeiter in den Lagern bzw. Filialen häufig angewiesen, alle in den Schuhkartons<br />

vorhandenen Trocken-Beutel aus den Kartons zu nehmen, bevor <strong>die</strong>se zum Verkauf<br />

bereitgestellt werden sollten. Diese Maßnahme verhinderte jedoch nicht, dass <strong>die</strong> in<br />

den Kartons befindlichen Schuhe automatisch von einer Belastung mit DMFu befreit<br />

waren, denn <strong>die</strong> Chemikalie wirkt durch den Luftraum – kontaktlos – oftmals hatte<br />

das textile Innenfutter schon eine deutlich nachweisbare Menge DMFu<br />

aufgenommen.<br />

Von den 12 Proben im Handel entnommenen Schuhen war lediglich in einer Probe<br />

ein belastetes Sillicagel-Päckchen enthalten. Während bei dem Päckchen selbst 40<br />

mg/kg DMFu nachweisbar waren, waren in dem Schuh-Innenfutter noch 9 mg/kg<br />

DMFu und in der innen liegende Decksohle 1 mg/kg DMFu messbar.<br />

In anderen Regionen von NRW wurden weitere Proben untersucht.<br />

(weitere Informationen zu DMF und DMFu sind auch als Schwerpunktthema in<br />

unserer Jahresberichtsbroschüre enthalten)<br />

Beim <strong>CVUA</strong>-<strong>OWL</strong> wurden außerdem verschiedene Gegenständen zur<br />

Körperpflege, insgesamt 22 Proben, davon 15 Proben mit Naturborsten, wie z.B.<br />

Rasierpinsel, geprüft, deren Ergebnisse nicht auffällig waren – insbesondere wurde<br />

auch hier <strong>die</strong> Behandlung mit dem Biozid Dimethylfumarat geprüft.<br />

Auch in den 6 Autositzbezügen aus Kunstleder, war das Dimethylfumarat nicht<br />

nachweisbar.<br />

Mit dem Thema Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)<br />

beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR).<br />

Mit der Stellungnahme 025/2009 vom 8. Juni 2009 wurde deutlich, dass PAK in<br />

verbrauchernahen Produkten so weit wie möglich minimiert werden müssen.<br />

Auch bezüglich der Vergabe des GS-Zeichens für „geschützte Sicherheit“ von<br />

Verbraucherprodukten sind entsprechende Anforderungen aufgenommen worden. Im<br />

Zusammenhang mit Spielzeug wurde das Thema ebenfalls in den Me<strong>die</strong>n diskutiert.<br />

Häufig ist bei Proben, <strong>die</strong> mit PAKs belastet sind, ein auffälliger Geruchs nach Teer /<br />

Asphalt feststellbar. Dann besteht der Verdacht, dass zur Herstellung Ausgangsstoffe<br />

verwendet wurden, <strong>die</strong> mit Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK)<br />

belastet sind.


Verschiedene PAK wirken beim Menschen mit großer Wahrscheinlichkeit<br />

erbgutverändernd, <strong>die</strong> Fortpflanzung beeinträchtigend oder krebserzeugend. Sie<br />

gehören damit zu den sog. CMR-Stoffen. Als Quelle für <strong>die</strong>se Stoffe kommen<br />

Weichmacheröle in Betracht, aber auch Ruße. Vermutlich werden entsprechende<br />

Stoffe bei der Herstellung eingesetzt, <strong>die</strong> nicht mehr dem Stand der Technik<br />

entsprechen.<br />

Im vergangenen Jahr wurden zu <strong>die</strong>ser Fragestellung 16 Fahrradgriffe untersucht.<br />

Das Ergebnis war positiv <strong>über</strong>raschend, denn keine der Proben zeigte einen<br />

auffälligen Teer-Geruch und <strong>die</strong> Messung der PAKs ergab bis auf zwei Ausnahmen<br />

Ergebnisse von unter 10 mg/kg. Selbst bei den beiden Ausnahmen „Softgriffe“ (aus<br />

geschäumtem Kunststoff) lagen <strong>die</strong> Ergebnissen in Summe unter 40 mg/kg. Im Jahr<br />

zuvor waren hier Fahrradgriffe als Verbraucherbeschwerde eingegangen, bei denen<br />

in Summe <strong>über</strong> 1000 mg/kg PAK nachweisbar waren.<br />

Unter den Bedarfsgegenständen waren 6 Beißringe, <strong>die</strong> in chemischer Hinsicht<br />

keine Auffälligkeiten zeigten. Auch von den 13 Proben Verkleidungen / Masken war<br />

nur 1 Probe unter Verwendung von verbotenen Phthalaten hergestellt.<br />

Nach dem großen Schwerpunkt im Jahr 2008 wurden im vergangenen Jahr wieder<br />

25 Proben metallischer Modeschmuck auf <strong>die</strong> Abgabe von Nickel geprüft.<br />

Lediglich bei einer Probe lag <strong>die</strong> Freisetzung von Nickel <strong>über</strong> dem in der<br />

BedarfsgegenständeVO festgelegten Grenzwert.<br />

8300 Reinigungs- und Pflegemittel<br />

65 Proben 2 Beanstandungen = 3 %<br />

Als Verbraucherbeschwerde lag ein Bleichmittel für Wäsche auf der Basis von<br />

Natriumpercarbonat vor. Der Beschwerdeführer vermutete eine fehlerhafte<br />

Kennzeichnung der gefährlichen Eigenschaften. In dem Mittel wurde aufgrund des<br />

nachgewiesenen Gehaltes an Wasserstoffperoxid ein Gehalt an Natriumpercarbonat<br />

von ca. 44% errechnet. Damit würde eine Kennzeichnung als „reizend“ ausreichen.<br />

Da das <strong>CVUA</strong> nicht für <strong>die</strong> Bewertung von Gefahrstoffen zuständig ist, wurde <strong>die</strong><br />

Überprüfung der vermuteten Kennzeichnungsverstöße durch <strong>die</strong> zuständige Behörde<br />

angeregt.<br />

In Schwerpunktuntersuchungen wurden Reinigungsmittel mit Hautkontakt<br />

(Handspülmittel, Neutralseife, Bodenseifen zum Wischen) auf <strong>die</strong> Einhaltung der<br />

Deklarationspflicht von Duftstoffen mit allergenem Potential, von<br />

Konservierungsstoffen <strong>über</strong>prüft; zusätzlich wurden – zur Abschätzung von<br />

möglichen Gefahren <strong>die</strong> pH-Werte sowie Azidität und Alkalität bestimmt.<br />

Es wurden untersucht:<br />

16 Allzweckreiniger<br />

9 Handspülmittel<br />

3 Haushaltsreiniger mit desinfizierenden Eigenschaften<br />

4 Erzeugnisse auf Seifenbasis<br />

2 spezielle Bodenreiniger<br />

1 gewerblicher Reiniger


Auf einem Handspülmittel war <strong>die</strong> Anwesenheit von Duftstoffen nicht angegeben,<br />

obwohl das Erzeugnis deutlich zitronig roch und Duftstoffe mit allergenem Potential<br />

nachzuweisen waren.<br />

Die pH-Werte lagen bei den Handspülmitteln zwischen 5,2 und 7,4 und wiesen damit<br />

einen <strong>über</strong>wiegend neutralen Charakter auf.<br />

Die Allzweckreiniger wiesen z.T. hohe pH-Werte auf (bis 11,6), allerdings waren<br />

Gefahrenhinweise und das Symbol für reizende Eigenschaften vorhanden.<br />

In einem Mittel zur Reinigung von Kaffeemaschinen u.ä. wurde ein pH-Wert von 12,4<br />

gemessen. Das Mittel war ebenfalls nur mit einem Andreaskreuz gekennzeichnet.<br />

Hier wurde eine Überprüfung nach den gefahrstoffrechtlichen Bestimmungen durch<br />

<strong>die</strong> zuständige Behörde empfohlen.<br />

8400 Kosmetische Mittel<br />

505 Proben 61 Beanstandungen = 12 %<br />

Die Einstufung als kosmetisches Mittel erfolgte gemäß den Begriffsbestimmungen in<br />

§ 2 (5) <strong>LFGB</strong> bzw. denen von Art. 1 der Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG. Für <strong>die</strong><br />

Beurteilung waren <strong>die</strong> Vorgaben der nationalen Kosmetikverordnung maßgeblich, für<br />

<strong>die</strong> Proben, deren verantwortlicher Inverkehrbringer in einem anderen EU-<br />

Mitgliedstaat ansässig war, wurden <strong>die</strong> der europäischen Kosmetik-Richtlinie<br />

76/768/EWG zugrunde gelegt.<br />

Bei den untersuchten und zu beurteilenden Proben handelte es sich um<br />

148 Mittel zur Hautpflege,<br />

130 Mittel zur Haarbehandlung,<br />

72 Mittel zur Veränderung des Aussehens (dekorative Kosmetika),<br />

59 Mittel zur Hautreinigung,<br />

31 Mittel zur Vermittlung von Geruchseindrücken,<br />

31 Nagelkosmetika,<br />

24 Reinigungsmittel für Mund und Zähne,<br />

5 Erzeugnisse zur Herstellung kosmetischer Mittel.<br />

Im Rahmen des bundesweiten Überwachungsprogramms (BÜp) wurden 18<br />

kosmetische Mittel zur Pflege unreiner Haut und zur Fußpflege sowie 15<br />

Deodorantien auf ihre Gehalte an Triclosan untersucht.<br />

Triclosan ist ein Bacteriostatikum, das sowohl zu Desinfektionszwecken als auch als<br />

Konservierungsstoff eingesetzt werden kann. In kosmetischen Mitteln ist Triclosan<br />

als Konservierungsmittel mit einer Höchstmenge von 0,3% zugelassen und wird z.B.<br />

in Zahncremes, Deodorantien, Seifen und Pflegemitteln eingesetzt. Da Triclosan in<br />

geringen Konzentrationen zu Resistenzbildungen bei Bakterien führen kann, <strong>die</strong><br />

durch Kreuzreaktionen auch auf einige Antibiotika <strong>über</strong>greifen können, sollte durch<br />

den BÜp eine <strong>Übersicht</strong> <strong>über</strong> den aktuellen Einsatz in kosmetischen Mitteln<br />

gewonnen werden.<br />

Von den 33 Proben war in 4 Fußpflegemitteln (zwei Fußpudern und zwei Mitteln zur<br />

Fußnagelpflege) Triclosan nachzuweisen. Der Wirkstoff war auf allen Mitteln<br />

deklariert. Eine Überschreitung der Höchstmengen lag nicht vor.


Weiterhin wurden 32 Haarkuren im Rahmen des Landesuntersuchungsprogramms<br />

(LUP) auf ihre Gehalte an Panthenol und Pantothensäure untersucht.<br />

Panthenol ist ein seit langem in kosmetischen Mittel eingesetzter Wirkstoff. Er wird im<br />

menschlichen Körper zu Pantothensäure umgewandelt. Da Pantothensäure auch als<br />

Vitamin B bezeichnet wird, werden panthenolhaltige Produkte gerne mit einem<br />

Hinweis auf <strong>die</strong> Anwesenheit von Provitamin B5 ausgelobt. An kosmetische Mittel mit<br />

ausdrücklichen Hinweisen auf Panthenol, Vitamin b5- oder Provitamin-B5-Gehalten<br />

sind Verbrauchererwartungen geknüpft. Deshalb müssen wirksame Mengen<br />

Panthenol oder dessen Derivate in entsprechend aufgemachten Erezeugnissen<br />

enthalten sein, andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher i.S.v. § 27 (1) Nr. 1<br />

<strong>LFGB</strong> vor.<br />

Für Panthenol, Pantothensäure und vereinzelt auch für andere Derivate in<br />

Haarpflegemitteln liegen wissenschaftlichen Stu<strong>die</strong>n vor, in denen folgende<br />

Wirkungen bei Einsatz von 0,1 bis 5% beschrieben werden:<br />

− Verbesserung des Feuchthaltevermögens,<br />

− Glanz, Geschmeidigkeit und Fülle<br />

− Verbesserung des Zustand geschädigter Haare<br />

− Verbesserung der Kämmbarkeit,<br />

− „anti-spliss-Effekt",<br />

− Haarverdickung,<br />

− Penetration <strong>über</strong> <strong>die</strong> Haarwurzel in den Haarschaft und dort<br />

Umwandlung in Pantothensäure.<br />

Bei der Schwerpunktuntersuchung sollte festgestellt werden, welche Gehalte an<br />

Panthenol oder Pantothensäure in Haarpflegemitteln - bevorzugt Haarkuren -<br />

nachzuweisen waren. Gleichzeitig sollte <strong>über</strong>prüft werden, ob möglicherweise<br />

Verbraucher durch unstimmige Auslobungen getäuscht werden.<br />

Untersucht wurden 4 Haarshampoos und 28 Haarkuren. Von den Haarkuren waren<br />

20 für den Verbleib auf den Haaren bestimmt, bei 8 Mitteln handelte es sich um<br />

Produkte, <strong>die</strong> nach kurzer Einwirkzeit ausgespült werden sollten.<br />

Auf 8 Erzeugnissen wurden Gehalte an Panthenol oder Provitamin B5 oder<br />

entsprechende Wirkungen ausdrücklich erwähnt, bei 15 Produkten war Panthenol in<br />

der Liste der Bestandteile aufgeführt, auf 9 Erzeugnissen befand sich kein Hinweis<br />

auf <strong>die</strong> Anwesenheit von Panthenol oder seine Derivate.<br />

In den Proben mit den ausdrücklichen Hinweisen auf <strong>die</strong> Anwesenheit von Panthenol<br />

konnten Gehalte zwischen 0,2 bis 0,8 % Wirkstoff nachgewiesen werden. In allen<br />

Proben, bei denen Panthenol als Bestandteile aufgeführt war, konnte der Wirkstoff<br />

nachgewiesen werden, <strong>die</strong> Gehalte lagen zwischen 0,02% und 0,5%. Irreführende<br />

Angaben waren nicht festzustellen.<br />

Bewertung der Untersuchungsergebnisse:<br />

Hautpflegemittel<br />

Den Grund für einen Untersuchungsschwerpunkt von kosmetischen Mitteln mit<br />

Teebaumölen ergaben Ergebnisse des Vorjahres, nach denen mehrere Mittel mit<br />

Teebaumöl beanstandet werden mussten, weil sehr hohe Gehalte an Teebaumöl<br />

nachzuweisen waren oder weil verbotenes Methyleugenol enthalten war. 2009<br />

wurden sechs Pflegemittel mit ausgelobten Teebaumölgehalten untersucht,<br />

insbesondere auf <strong>die</strong> Anwesenheit von verbotenem Methyleugenol. In den Mitteln<br />

wurden keine Auffälligkeiten festgestellt.


Ein weiterer Untersuchungsschwerpunkt waren Körperlotionen, <strong>die</strong> mit einem Gehalt<br />

an Olivenöl beworben wurden. In allen Produkten konnte anhand eines typischen<br />

Triglyceridmusters <strong>die</strong> Anwesenheit von Olivenöl festgestellt werden. Eine Bodylotion<br />

wurde beanstandet, weil eine deutschsprachige Kennzeichnung fehlte und weil für<br />

das amerikanische Produkt entgegen der gesetzlichen Vorgaben kein Importeur<br />

innerhalb der EU angegeben war.<br />

Wie schon in den Vorjahren wurden auch 2009 wieder Hautpflegemittel aus<br />

Osteuropa untersucht.<br />

Die <strong>über</strong>wiegend kyrillisch gekennzeichneten Pflegecremes enthielten zwar<br />

Aufkleber mit kurzen deutschsprachigen Angaben zum Produkt, <strong>die</strong>se waren aber<br />

vorwiegend unvollständig und z.T. fehlerhaft oder missverständlich.<br />

Die Originaltexte auf den Behältnissen/Verpackungen dagegen waren umfangreich<br />

und enthielten Wirkauslobungen, deren Zutreffen fraglich war.<br />

Da eine Kollegin im Haus kompetent russische Texte <strong>über</strong>setzen konnte, wurden <strong>die</strong><br />

kyrillischen Originalkennzeichnungen für <strong>die</strong> Beanstandung von irreführenden<br />

Aussagen oder zur Abgrenzungsproblematik herangezogen.<br />

Da das Kosmetikrecht dazu besteht, <strong>die</strong> in der EU lebenden Verbraucher vor<br />

Irreführungen und möglichen Gesundheitsschäden durch unzulässige Kosmetika zu<br />

schützen, müssen auch Produkte, <strong>die</strong> aus anderen Kulturkreisen hier in den Verkehr<br />

gebracht werden und <strong>die</strong> Aussagen enthalten, <strong>die</strong> nur von einem kleinen<br />

Bevölkerungskreis gelesen werden können, nach gleichen Rechtsvorgaben beurteilt<br />

werden, auch wenn <strong>die</strong> Kennzeichnungsanforderungen im Nicht-EU-Herkunftsland<br />

andere sind.<br />

Zwei Cremes waren mit Aussagen zu medizinischen Wirkungen versehen, sodass<br />

eine <strong>über</strong>wiegend arzneiliche Zweckbestimmung festzustellen war. Es wurde<br />

angeregt, von zuständiger Stelle eine Abklärung zur Einstufung als Arzneimittel<br />

vornehmen zu lassen.<br />

Eine russische Hautcreme war als „hypoallergen“ bezeichnet, obwohl Inhaltstoffe mit<br />

bekanntem allergenen Potential (Konservierungsstoffe, Duftstoffe) nachzuweisen<br />

waren.<br />

Insgesamt entsprachen 18 Hautpflegemittel nicht den rechtlichen Vorgaben.<br />

Sechs Proben wurden wegen irreführender Angaben beanstandet. So waren<br />

ausgelobte Wirkstoffe wie Vitamin E, Provitamin B5 oder Coffein gar nicht oder nur in<br />

unwirksamen Konzentrationen nachzuweisen.<br />

12 Körperpflegemittel wiesen mehrfache Kennzeichnungsmängel auf. In den meisten<br />

Fällen war <strong>die</strong> Liste der Bestandteile nicht vorhanden oder <strong>die</strong> Auflistung war<br />

unvollständig. So fehlte auf drei Erzeugnissen <strong>die</strong> Angabe der allergenen Duftstoffe,<br />

<strong>die</strong> zur Information empfindlicher Verbraucher vorgeschrieben ist. In einigen<br />

Bestandteillisten waren <strong>die</strong> Bezeichnung nicht entsprechend der vorgeschriebenen<br />

Internationalen Nomenklatur (INCI) angegeben. Auf zwei Mitteln war <strong>die</strong><br />

erforderlichen Angaben so klein und dazu kontrastarm, sodass <strong>die</strong> rechtliche<br />

Forderung nach einer deutlich sichtbaren, leicht lesbaren Kennzeichnung als nicht<br />

erfüllt anzusehen war.<br />

Auf etlichen Verpackungen fehlte – neben anderen Mängeln - der<br />

Verwendungszeitraum nach dem Öffnen, der als Tiegel-Symbol mit geöffnetem<br />

Deckel und Angabe des Zeitraums in Monaten (M) erfolgen muss.


Mittel zur Haarbehandlung<br />

Ein Mittel zur Wimpernverlängerung wurde als Verbraucherbeschwerde eingereicht,<br />

weil <strong>die</strong> Verbraucherin nach der Anwendung gereizte und gerötete Augen bekommen<br />

hatte.<br />

Das Produkt enthielt eine amerikanische Herstelleradresse und war von einem<br />

deutschen Importeur in den Verkehr gebracht worden. Es war als Mittel beschrieben,<br />

dass das natürliche Wachstum der Wimpern aktivieren solle. Nach den Aussagen im<br />

Beipackzettel sollte das Mittel einen innovativen Wirkstoff enthalten, der das<br />

natürliche Wachstum der Wimpern aktiviert.<br />

Nach den Angaben auf dem zugehörigen Beipackzettel enthielt das Mittel<br />

Methylamido-Dihydro-Noralfaprostal, das <strong>die</strong> menschlichen physiologischen<br />

Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung beeinflussen soll.<br />

Methylamido-Dihydro-Noralfaprostal ist ein Prostaglandinderivat. Wirkstoffe <strong>die</strong>ser<br />

Art werden medizinisch zur Behandlung von Glaukomen („grüner Star“) eingesetzt.<br />

Als Nebenwirkungen werden (neben verstärktem Wimpernwachstum)<br />

Augenrötungen und Augenbrennen beschrieben.<br />

Die Empfehlung an Verbraucher: Meidung derartiger Produkte.<br />

Zur Zulässigkeit derartiger Erzeugnisse wurden folgende Überlegungen angestellt:<br />

Falls <strong>die</strong> ausgelobte Wirkung der Wimpernverlängerung durch Aktivierung des<br />

natürlichen Wimpernwachstums zutreffen würde, müssten wirksame Konzentrationen<br />

des Wirkstoffs eingesetzt worden sein. In dem Fall würde es sich nach unserem<br />

Rechtsverständnis um ein Funktionsarzneimittel i.S. des Arzneimittelmittelgesetzes<br />

handeln, da das Erzeugnis dann dazu bestimmt wäre, im oder am menschlichen<br />

Körper <strong>die</strong> physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische,<br />

immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder<br />

zu beeinflussen. Arzneimittel sind zulassungspflichtig.<br />

Liegt <strong>die</strong> Konzentration des Wirkstoffs allerdings so niedrig, dass eine physiologische<br />

Wirkung nicht zu erwarten ist und damit eine Einstufung als Funktionsarzneimittel<br />

nicht zutrifft, liegt ein kosmetisches Mittel mit einer irreführenden Wirkauslobung vor.<br />

Weitere 12 Haarbehandlungsmittel entsprachen nicht den<br />

rechtlichen Vorgaben.<br />

Zwei sehr ähnliche Behandlungs-Sets für Kinderhaar, <strong>die</strong> eine<br />

amerikanische Herstelleradresse aufwiesen und <strong>über</strong> einen<br />

englischen Importeur in Europa vertrieben wurden, enthielten<br />

neben anderen Komponenten ein Shampoo, das mit dem<br />

verbotenen Farbstoff Phenolsulfonphthalein gefärbt war. Für<br />

<strong>die</strong>se Mittel wurde eine Meldung an das Schnellwarnsystem<br />

RAPEX empfohlen.<br />

Drei Beanstandungen erfolgten wegen irreführender Angaben:<br />

- ein Haarfärbemittel, das aufgrund seiner Kennzeichnung und Aufmachung nur<br />

aus Henna bestehen sollte und als gesundheitlich unbedenklich ausgelobt war,<br />

enthielt weitere Farbkomponenten mit möglichen allergenen Potentialen;<br />

- in einem Haargel, das auslobende Hinweise auf wirksame Gehalte an Provitamin<br />

B5 enthielt, konnten lediglich Spuren des Wirkstoffs nachgewiesen werden;


- ein als „Antischuppenshampoo“ bezeichnetes Produkt enthielt keine erkennbaren<br />

Wirkstoffe zur Schuppenbekämpfung ; zusätzlich war ein Farbstoff eingesetzt<br />

worden, der ausdrücklich nicht in Erzeugnissen mit Augenkontakt verwendet<br />

werden darf.<br />

Auf einer Wimpernfarbe mit Silbernitrat fehlte ein Warnhinweis, der bei Einsatz<br />

<strong>die</strong>ses Färbemittels unbedingt angebracht werden muss.<br />

Sechs Haarbehandlungsmittel wurden wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet.<br />

Ein Haargel und eine Haarkur enthielten keine Angabe zu vorhandenen allergenen<br />

Duftstoffen. Weitere Kennzeichnungsmängel waren fehlende Chargenangaben, das<br />

Fehlen von verständlichen Verwendungszwecken sowie fehlende Angaben von<br />

Mindesthaltbarkeitsdaten oder Verwendungsdauern nach dem Öffnen.<br />

Mittel zur Veränderung des Aussehens<br />

2009 wurden 68 Kosmetika untersucht, deren Zweckbestimmung <strong>die</strong> Beeinflussung<br />

des Aussehens war. Dazu zählen z.B. Lippenkosmetika, Lidschatten, Make-ups,<br />

Theater- und Kinderschminken, Hautbräunungsmittel aber auch <strong>die</strong><br />

Sonnenschutzmittel.<br />

20 Rouge-Produkte wurden auf <strong>die</strong> Anwesenheit von inzwischen verbotenen<br />

Farbstoffen untersucht. Erfreulicherweise waren keine verbotenen oder für<br />

einschlägige Zwecke unzulässigen Farbstoffe nachzuweisen.<br />

In 10 untersuchten Sonnenschutzpräparaten - sowohl für Kleinkinder als auch für<br />

Erwachsene und größere Kinder – stimmten <strong>die</strong> Wirkstoffangaben mit unseren<br />

Untersuchungsergebnissen <strong>über</strong>ein. Die Anwesenheit von Titandioxid, als häufig<br />

eingesetzten anorganischen UVA-Filter, wurde mit Hilfe der<br />

Röntgenfluoreszenzmessung (RFA) <strong>über</strong>prüft.<br />

8 Proben waren zu beanstanden.<br />

Ein Lippenpflegestift enthielt unvollständige Angaben zu den Bestandteilen. Ein UV-<br />

Filter konnte nachgewiesen werden, dessen Anwesenheit mit einem zusätzlichen<br />

Hinweis „enthält Oxybenzon“ gekennzeichnet werden muss. Der Stoff war nicht in<br />

der Bestandteilliste aufgeführt. Zusätzlich waren weitere Kennzeichnungsmängel<br />

bzgl. der Bezeichnung der Bestandteile festzustellen.<br />

Weitere 7 Produkte (4 Make-up-Präparate, 1 Lidschatten und ein<br />

Lippenpflegepräparat) waren wegen diverser Kennzeichnungsmängel zu<br />

beanstanden; häufig fehlte <strong>die</strong> Angabe von Bestandteilen (u. a. wurden Duftstoffe mit<br />

allergenem Potential nicht deklariert), es wurden falsche Bezeichnungen der<br />

Bestandteile verwendet oder es war kein Verwendungszweck zu finden. Ein<br />

chinesisches Gesichtsweißungsmittel enthielt keine der nach Kosmetikrecht<br />

notwendigen Kennzeichnungen.<br />

Mittel zur Hautreinigung<br />

Im Rahmen der Schwerpunktuntersuchung von Mitteln mit Teebaumöl (s. Kap.<br />

Hautpflege) wurden auch vier Shampoos mit ausgelobtem Teebaumöl auf <strong>die</strong><br />

Anwesenheit des ätherischen Öles und eventuelle Gehalte an Methyleugenol<br />

untersucht. In keinem Fall konnte Methyleugenol nachgewiesen werden.


Von den 59 untersuchten Mitteln zur Hautreinigung wurden 6 Mittel wegen<br />

Kennzeichnungsmängeln beanstandet.<br />

Auf fünf tensidhaltigen Erzeugnissen (Bade- und Duschpräparate, Flüssigseifen)<br />

fehlte <strong>die</strong> Deklaration allergener Duftstoffe oder <strong>die</strong> Auflistungen waren unvollständig.<br />

Ein Duschgel enthielt unzutreffende Angaben zu den verwendeten<br />

Konservierungsstoffen, auf drei Mitteln fehlte der Hinweis auf <strong>die</strong> Verwendungsdauer<br />

nach dem Öffnen.<br />

Mittel zur Beeinflussung des Körpergeruchs und zur Vermittlung von<br />

Geruchseindrücken<br />

Ein Eau de Toilette wurde als Verbraucherbeschwerde eingereicht. Der Verbraucher<br />

hatte Hautausschlag nach Produktanwendung bekommen. In dem Produkt waren<br />

zahlreiche Duftstoffe mit allergenem Potential nachzuweisen. Derartige Duftstoffe<br />

sind nicht verboten, müssen aber deklariert werden. Da das Duftwasser ohne<br />

Verpackung eingeliefert worden war (<strong>die</strong> Liste der Bestandteile muss auf der<br />

Verpackung kosmetischer Mittel angegeben werden, damit sie beim Erwerb vom<br />

Verbraucher gelesen werden kann), konnte nicht festgestellt werden, ob eine<br />

rechtskonforme Kennzeichnung vorhanden war.<br />

Es wurde empfohlen, dem Verbraucher <strong>die</strong> Abklärung einer möglicherweise<br />

bestehenden Allergie abklären zu lassen.<br />

Von den 30 amtlichen Proben waren 7 wegen Kennzeichnungsmängeln zu<br />

beanstanden.<br />

Dabei handelte es sich um sechs Duftwässer und eine Probe Erfischungstücher, <strong>die</strong><br />

wegen fehlerhafter Kennzeichnung nicht den Rechtsvorgaben entsprachen.<br />

5 Duftwässer waren türkischer oder russischer Herkunft. Wie auch in den<br />

vergangenen Jahren und trotz vielfacher Beanstandungen<br />

entsprechender Erzeugnisse, waren wieder massive<br />

Kennzeichnungsmängel festzustellen. Auf fast allen fehlte <strong>die</strong><br />

Deklaration der Duftstoffe mit allergenem Potential, <strong>die</strong> anderen<br />

Bestandteile waren häufig nicht mit ihren INCI-Bezeichnungen<br />

angegeben, zudem fehlten Chargenangaben und ein verständlicher<br />

Verwendungszweck.<br />

Auf einem türkischen Erzeugnis fehlte <strong>die</strong> Angabe eines<br />

verantwortlichen Importeurs innerhalb der EU.<br />

Auf der Verpackung von Erfrischungstüchern, <strong>die</strong> ähnlich wie<br />

Trinkbecher gestaltet war , fehlte <strong>die</strong> Angabe zur Zusammensetzung, eine<br />

Chargenkennzeichnung und ein MHD oder <strong>die</strong> Angabe zur Verwendungsdauer nach<br />

dem Öffnen.<br />

Nagelkosmetika<br />

Als Schwerpunktuntersuchung wurden 20 Nagellacke auf <strong>die</strong> Anwesenheit von<br />

aromatischen Kohlenwasserstoffen untersucht. Benzol war in keinem Erzeugnis<br />

nachzuweisen. In einigen Produkten wurden geringe Gehalte an Toluol und Xylolen<br />

gefunden (bis zu 100 mg/kg), <strong>die</strong> aber als tolerierbare Verunreinigungen bewertet<br />

wurden.


Ein Nagellack enthielt 14% Toluol. Dieses war nicht in der Liste der Bestandteile<br />

aufgeführt, außerdem fehlten <strong>die</strong> obligaten Warnhinweise „Außer Reichweite von<br />

Kindern aufbewahren. Nur zur Benutzung durch Erwachsene“.<br />

3 weitere Nagelpflegemittel entsprachen nicht den Kennzeichnungsvorgaben. Auf<br />

einem Nagelhautentferner mit Natronlauge fehlten <strong>die</strong> Warnhinweise „Enthält Alkali.<br />

Kontakt mit den Augen vermeiden. Erblindungsgefahr. Nicht in Reichweite von<br />

Kindern aufbewahren“.<br />

Reinigungsmittel für Mund und Zähne<br />

20 Zahnpasten wurden auf ihre Gehalte an Konservierungsstoffen untersucht. In der<br />

Vergangenheit waren mehrfach Zahnpasten zu beanstanden gewesen, weil<br />

insbesondere <strong>die</strong> Deklaration der Parabene nicht der Zusammensetzung<br />

entsprochen hatte. Der Untersuchungsschwerpunkt 2009 ergab keinen Hinweis auf<br />

fehlerhafte Deklarationen.<br />

Ein Zahnputzkaugummi, das nach der Definition als kosmetisches Mittel einzustufen<br />

war, wurde beanstandet, weil <strong>die</strong> Angabe der Bestandteile nicht der Nomenklatur für<br />

Kosmetika entsprach.<br />

Erzeugnisse zur Herstellung kosmetischer Mittel<br />

Es wurde ein Pfefferminzöl und ein Eukalyptusöl eingeliefert, <strong>die</strong> aufgrund der<br />

Aufmachung und Kennzeichnung eher als Mittel mit arzneilicher Zweckbestimmung<br />

angesehen wurden. Eine Einstufung durch <strong>die</strong> für Arzneimittel zuständige Behörde<br />

wurde empfohlen.<br />

Ein Sojaöl zur Herstellung kosmetischer Mittel war aufgrund der fehlenden<br />

Kennzeichnung entsprechend der Kosmetikverordnung zu beanstanden.<br />

Überprüfung von Sicherheitsbewertungen<br />

Zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefahren, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Verwendung<br />

von kosmetischen Mitteln mit toxischen oder auf andere Weise <strong>die</strong> Gesundheit<br />

schädigenden Inhaltstoffen auftreten könnten, ist jeder Hersteller kosmetischer Mittel<br />

verpflichtet, für jedes der von ihm produzierten Erzeugnisse eine<br />

Sicherheitsbewertung durchführen zu lassen.<br />

Sicherheitsbewertungen müssen von dafür qualifizierten Sicherheitsbewertern unter<br />

Berücksichtigung<br />

� des allgemeine toxikologische Profils der Bestandteile,<br />

� deren chemischem Aufbau und<br />

� dem Grad der Exposition, insbesondere der spezifischen<br />

Expositionsmerkmale der Bereiche, bei denen das Mittel angewandt werden<br />

soll oder der Bevölkerungsgruppe, für <strong>die</strong> es bestimmt ist,<br />

durchgeführt werden.<br />

Die zuständigen Überwachungsbehörden haben das Recht, <strong>die</strong><br />

Sicherheitsbewertungen beim verantwortlichen Hersteller oder Inverkehrbringer<br />

einzusehen.<br />

Die amtliche Überprüfung der Sicherheitsbewertungen stellt eine anspruchsvolle und<br />

zeitaufwändige Tätigkeit dar, da oftmals viele Rohstoffunterlagen kontrolliert, <strong>die</strong>


Bewertungen der einzelnen Bestandteile <strong>über</strong>prüft und <strong>die</strong> Berechnungen<br />

nachvollzogen werden müssen.<br />

Auf drei Betriebskontrollen, <strong>die</strong> sachverständig begleitet wurden, wurden<br />

verschiedene Sicherheitsbewertungen sowie <strong>die</strong> Plausibilität von Wirkaussagen<br />

<strong>über</strong>prüft.<br />

Weiterhin waren - anlässlich von Auffälligkeiten untersuchter Proben - bei ansässigen<br />

Herstellern Sicherheitsbewertungen angefordert worden, <strong>die</strong> im <strong>CVUA</strong> <strong>über</strong>prüft<br />

wurden. In einigen Fällen waren Rückfragen beim Sicherheitsbewerter und <strong>die</strong><br />

Aufforderung zur Nachbesserung notwendig.<br />

8500 Spielwaren und Scherzartikel<br />

110 Proben 12 Beanstandungen = 11 %<br />

In 4 Fällen waren Kunststoffbestandteile des Spielzeugs aus PVC immer noch mit<br />

verbotenen Phthalaten weichgemacht und in 2 Fällen war in den textilen<br />

Bestandteilen von Fingerpuppen ein verbotener Azofarbstoff auf Basis von 4-<br />

Aminoazobenzol nachweisbar.<br />

In weiteren 6 Fällen waren Kennzeichnungsmängel zu verzeichnen, wie z.B.<br />

unzureichende Herstellerangaben oder fehlende bzw. nicht lesbare Warnhinweise.<br />

Puppenköpfe aus Weich-PVC mit verbotenen Phthalaten als Weichmacher sind bei<br />

Produkten aus China immer noch sehr verbreitet; namhafte Hersteller haben<br />

inzwischen z.B. auf DINCH umgestellt.<br />

Ende letzten Jahres fiel in <strong>die</strong>ser Hinsicht ein Produkt besonders auf.<br />

Eine Kunststofffigur aus PVC war unzulässigerweise in den Verkehr gebracht<br />

worden, <strong>die</strong> mit dem seit 2007 verbotenen Diehtylhexylphthalat (DEHP)<br />

weichgemacht war. Um das Warensortiment näher zu beleuchten, wurden<br />

Nachproben bei dem Großhändler entnommen. Unter den 8 Packungen waren 5,<br />

deren Puppenköpfe ebenfalls <strong>die</strong>ses Phthalat enthielten, während für <strong>die</strong><br />

Puppenköpfe der anderen 3 Packungen ein Ersatzweichmacher verwendet worden<br />

ist. Offensichtlich wurden hier verschiedene Fertigungschargen zu einem optisch<br />

gleich aussehenden Sortiment gemischt. Äußerlich hat der Verbraucher keine<br />

Möglichkeit <strong>die</strong>se Unterschiede in der Zusammensetzung zu erkennen.<br />

Spielzeugpüppchen<br />

äußerlich gleich, aber in der<br />

Zusammensetzung verschieden


Aufgrund einer im Jahr 2008 beanstandeten Spielzeug, <strong>die</strong> den<br />

reproduktionstoxischen Weichmacher DEHP (Diethylhexylphthalat) enthielt und damit<br />

nicht den Anforderungen der Bedarfsgegenständeverordnung entsprach, hat Mitte<br />

2009 eine Verhandlung beim Amtgericht stattgefunden. Die kleine Kosmetiktasche<br />

<strong>die</strong>nte nicht nur zum Aufbewahren, sondern auch zum Spielen mit Kamm, Bürste und<br />

Spiegel.<br />

Die Umhüllung des Spielzeugs war so aufwendig gestaltet und sorgfältig verarbeitet<br />

(u.a. gesteppte Nähte, Reißverschlüsse), dass sie keinesfalls zum Wegwerfen<br />

bestimmt war, sondern selbst als Spielzeug betrachtet werden musste.<br />

Die Richterin hat in <strong>die</strong>ser Hinsicht gar keine Zweifel aufkommen lassen, dass <strong>die</strong><br />

Kosmetiktasche selbst als Spielzeug einzustufen ist und dem<br />

Produktverantwortlichen entsprechende Auflagen für seine Sorgfaltspflicht und<br />

Eigenverantwortung gemacht.<br />

Wie sich insbesondere der Vollzug von Proben mit verbotenen Phthalaten zukünftig<br />

gestaltet, ist in NRW noch offen. Die EU-Richtlinie 2005/84/EG mit der Regelung zu<br />

den Phthalaten wurde zunächst innerhalb der BedGgstV in nationales Recht<br />

umgesetzt. Mit Inkrafttreten der VO (EG) 552/2009 zum 1.7.2009 ist <strong>die</strong><br />

Rechtsbestimmung in den Bereich des Chemikalienrechts in <strong>die</strong> VO (EG) 1907/2006<br />

unter Nr. 51 in Anhang XVII zu REACH aufgenommen worden. Für <strong>die</strong><br />

Sanktionierung <strong>die</strong>ser neuen EU-Regelung muss noch eine Umsetzung in nationales<br />

Recht erfolgen. Im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes mit zeitnahen und<br />

zielgerichteten Maßnahmen sollten u.E. <strong>die</strong> Probenahme und der Vollzug in einer<br />

Hand - bei der Behörde, <strong>die</strong> für den Bereich der Bedarfsgegenstände<strong>über</strong>wachung<br />

zuständig ist - verbleiben.<br />

In einem Schwerpunkt wurden 22 Greiflinge und Rasseln für Kinder unter 36<br />

Monate in chemischer Hinsicht geprüft, z.B. auf Azofarbstoffe und sensibilisierende<br />

Dispersionsfarbstoffe, Phthalate und Schweiß- und Speichelechtheit. Auffälligkeiten<br />

waren bei den eingelieferten Proben nicht zu verzeichnen.<br />

Für <strong>die</strong> Sicherheit von Spielzeug wurde am 18.Juni 2009 <strong>die</strong> Richtlinie 2009/48/EG<br />

auf europäischer Ebene verabschiedet. Zukünftig muss von den<br />

Produktverantwortlichen hier in gesteigertem Maße Konformitätsarbeit geleistet<br />

werden, damit <strong>die</strong> Gesundheit von Kindern besser geschützt ist.<br />

8600 Lebensmittelbedarfsgegenstände<br />

286 Proben 32 Beanstandungen = 11 %<br />

Es wurden diverse Bedarfsgegenstände aus Glas, Keramik, Metall, Papier und<br />

Kunststoff untersucht, <strong>die</strong> zum Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind, z.B. Koch-,<br />

Trink- und Essgeschirr oder Verpackungsmaterialien.<br />

Abgesehen von 3 unzulässigen Stoff<strong>über</strong>gängen (2 x bluteten Farbstoffe von Papier<br />

aus und 1 x war <strong>die</strong> Abgabe Menge von Chrom aus Metall <strong>über</strong> dem Limit) betraf <strong>die</strong><br />

Mehrzahl der Beanstandungen neben unzureichenden Gebrauchsanweisungen und<br />

Herstellerangaben vor allem fehlende oder unvollständige Konformitätserklärungen<br />

(siehe unten).<br />

Zu den Kontaktmaterialien im Einzelnen:


Routinemäßig wurden Gegenstände aus Keramik und Glas auf deren Blei- und<br />

Cadmiumlässigkeit geprüft.<br />

Von den insgesamt 15 x Glas und 34 x Keramik waren bei keiner Probe<br />

Auffälligkeiten bezüglich der Abgabe von Blei oder Cadmium festzustellen. Alle<br />

Hohlgefäße, Teller und Trinkränder entsprachen in <strong>die</strong>ser Hinsicht den rechtlichen<br />

Anforderungen.<br />

Für Keramik gelten seit Mitte 2007 besondere Anforderungen im Hinblick auf<br />

produktbegleitende Deklarationen, sogenannte „Konformitätserklärungen“. Der<br />

Hersteller oder ein in der EU ansässiger Importeur muss eine schriftliche Erklärung<br />

ausfüllen, dass der Keramikgegenstand den lebensmittelrechtlichen Anforderungen<br />

genügt. Dazu muss er auch nachweisen können, z.B. durch entsprechende<br />

labortechnische Prüfungen, dass <strong>die</strong> Keramik keine Schwermetalle wie Blei oder<br />

Cadmium an das Lebensmittel abgibt, <strong>die</strong> <strong>über</strong> den zulässigen Höchstmengen<br />

liegen.<br />

Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache vorliegen und auf allen Stufen<br />

der Vermarktung bis einschließlich zum Einzelhandel beigefügt werden. Das Papier<br />

muss zwar nicht dem Endverbraucher vorgelegt werden, aber für den Einzelhandel<br />

soll dadurch sichergestellt werden, dass <strong>die</strong> Keramik für den Lebensmittelkontakt<br />

geeignet ist und nicht nur Dekorationszwecken <strong>die</strong>nt.<br />

Diese erforderlichen Dokumente konnten bei 4 Proben, <strong>die</strong> im Handel entnommen<br />

waren, nicht vorgelegt werden. Da <strong>die</strong> <strong>über</strong>wiegende Anzahl der Proben aus Keramik<br />

direkt bei den hier ansässigen Herstellern entnommen wurden, ist der Anteil der<br />

fehlenden Dokumente sehr gering, denn <strong>die</strong> Hersteller in <strong>OWL</strong> haben <strong>die</strong>se<br />

Erklärung mit in ihre Lieferpapiere integriert.<br />

Im Rahmen eines Landesuntersuchungsschwerpunktes (LUP) wurden<br />

Metallbestecke auf ihre Abgabe von Blei, Cadmium, Nickel und Chrom untersucht.<br />

Aus Meldungen im Schnellwarnsystem der EU (RASFF) von 2007 und 2008 ging<br />

hervor, dass Bestecke aus Fernost, insbesondere Importe aus China, unzulässige<br />

Mengen an Chrom, Nickel, Blei und Cadmium an Lebensmittel abgegeben haben.<br />

Daran wurde deutlich, dass das Metallgittergefüge <strong>die</strong>ser Bestecke nicht immer stabil<br />

ist und Lebensmittel so nachteilig beeinflusst werden können. Insbesondere <strong>die</strong><br />

Abgabe von Blei und Cadmium ließ den Rückschluss auf recyclierte Rohstoffe<br />

unbekannter Herkunft zu. Die Meldungen hierzu sind allerdings stark rückläufig, wie<br />

der Bericht des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit<br />

(BVL) ergeben hat. Der Untersuchungsschwerpunkt sollte <strong>die</strong> aktuelle Situation<br />

beleuchten. Laut angegebener Qualität sollte es sich immer um „Edelstahl“,<br />

„stainless steel“ bzw. „rostfreies“ Material handeln.<br />

Ca. 40% der Proben bestanden aus<br />

dem bekannten Stahl 18/8 (alloy<br />

1.4301). Das bedeutet, dass der<br />

Stahl mit 18% Chrom und 8% Nickel<br />

legiert ist. Ein Material, das in der<br />

Regel von namhaften Herstellern<br />

verwendet wird und das sich inert<br />

gegen<strong>über</strong> dem Lebensmittel verhält,<br />

weil es ein stabiles Metallgittergefüge<br />

bildet.


Weitere 40% des Probensortiments enthielten kein Nickel in der Legierung, hier war<br />

Chrom mit Anteilen von 13% oder 16% enthalten. Insbesondere der Stahl 13/0 wird<br />

zur Herstellung von Messern verwendet, da er <strong>die</strong> entsprechende Härte zum<br />

Schneiden hat. Auch <strong>die</strong>ses Material verhält sich in der Regel inert gegen<strong>über</strong><br />

Lebensmitteln.<br />

20% der Proben zeigten eine deutlich andere Zusammensetzung, hier war nur ein<br />

Chromanteil von 12% oder 11%, teilweise sogar darunter enthalten. Die Bestecke,<br />

z.B. günstige Angebote von Löffeln und Gabeln, <strong>die</strong> gleich im 6er oder 12er-Pack im<br />

Handel waren, vermittelten schon optisch eine mindere Qualität, da <strong>die</strong> Kanten der<br />

Bestecke einen deutlichen Grat aufwiesen.<br />

Dieses Merkmal kann auch ein Verbraucher wahrnehmen, ansonsten hat er jedoch<br />

keine Chance <strong>die</strong> Beschaffenheit des Materials zu analysieren. Im Labor ließen sich<br />

mittels Screeningverfahren der Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA - siehe auch<br />

Jahresbericht 2008) <strong>die</strong> unterschiedlichen Qualitäten in der Zusammensetzung leicht<br />

erkennen.<br />

Mit <strong>die</strong>ser Messtechnik konnte auch<br />

innerhalb kürzester Zeit festgestellt<br />

werden, dass von einem 12er-Satz<br />

Teelöffel 3 Teelöffel eine gänzlich andere<br />

Zusammensetzung aufwiesen, als <strong>die</strong><br />

restlichen 9. Einige enthielten 17%<br />

Chrom und <strong>die</strong> anderen nur 11% oder<br />

weniger Chrom in der Legierung. Auch<br />

bei anderen Bestecken, <strong>die</strong> aus<br />

mehreren Teilen bestanden war <strong>die</strong><br />

Zusammensetzung nicht gleichartig.<br />

Offensichtlich wurden hier verschiedene<br />

Fertigungschargen zu einem optisch<br />

Löffel – sehen gleich aus, sind aber gleich aussehenden Sortiment gemischt.<br />

verschieden in ihrer Zusammensetzung<br />

.<br />

Für <strong>die</strong> chemische Untersuchung wurden<br />

alle Bestecke den sonst für Keramik<br />

üblichen Bedingungen von 24 Stunden bei<br />

Raumtemperatur mit 4%iger Essigsäure<br />

ausgesetzt, als standardisierte<br />

Simulationsbedingungen für <strong>die</strong><br />

Überprüfung der Schwermetalllässigkeit.<br />

Die Ergebnisse ließen erkennen, dass <strong>die</strong><br />

Schwermetalle Blei und Cadmium keine<br />

Rolle (mehr) spielen und auch Nickel<br />

migrierte bei <strong>die</strong>sen „rostfreien“ Metallen<br />

nicht. Die Abgabemengen für Chrom lagen<br />

immer unter 0,05 mg/l.<br />

Der Anteil an Chrom in einer Legierung ist maßgeblich dafür verantwortlich, dass sich<br />

eine stabile passive Schicht auf der Oberfläche ausbilden kann. Für <strong>die</strong> Qualität<br />

„stainless steel“ wird in der Leitlinie des Europarates für Metalle und Legierungen ein


Mindestanteil von 10,5% Chrom genannt. Wie unsere Messungen mit RFA ergeben<br />

haben, erfüllten alle Bestecke <strong>die</strong>se Mindestanforderung. Somit war auch keine<br />

signifikante Migration von Chrom zu erwarten.<br />

Allerdings ist der Übergang von Stoffen aus Materialien in Lebensmittel sehr<br />

stark abhängig von den gewählten Migrationsbedingungen. Aus <strong>die</strong>sem Grund<br />

wurden von den Proben 20 Bestecke aussortiert, deren noch nicht geprüften Teile<br />

einer anderen Migration unterzogen wurden. Hierbei wurde dem Umstand Rechnung<br />

getragen, dass Bestecke in warmen Speisen und Getränken oder auch beim Kochen<br />

und Braten verwendet werden. Die Auswahl der Proben erfolgte nach dem optischen<br />

Eindruck, insbesondere im Hinblick auf mindere Qualitäten, sowie aufgrund der<br />

Untersuchungsergebnisse mittels RFA.<br />

Zusammensetzungen der untersuchten Metalllegierungen<br />

HBNR. Probenbezeichnung<br />

Alloy<br />

laut RFA<br />

Units Cr Ni Mo Cu Mn<br />

09445 Babyloeffel 1.4301 % 18,64 8,17 0,26 1,61<br />

09672 Steakgabel 1.4301 % 18,48 8,43 < LOD 0,90<br />

09850 Kinderbesteck Teeloeffel 1.4301 % 18,14 7,93 0,30 1,36<br />

09850 Kinderbesteck Essloeffel 1.4301 % 17,79 7,56 0,20 1,68<br />

09631 Teeloeffel 1.4016 % 16,45 < LOD < LOD 0,51<br />

09603 Gabel 1.4016 % 16,39 < LOD < LOD < LOD<br />

09442 Teeloeffel 1.4016 % 16,19 < LOD < LOD 0,43<br />

09639 Teeloeffel 1.4016 % 15,95 < LOD < LOD < LOD<br />

09622 Kinderbesteck Loeffel 1.4016 % 15,94 0,18 < LOD < LOD<br />

09632 Schaschlikspieß 1.4016 % 15,65 < LOD < LOD 0,37<br />

09637 Grillspieß No Match % 13,65 < LOD < LOD 1,29 9,00<br />

09872 Messer Schneide No Match % 12,63 0,19 < LOD 1,53 9,01<br />

09602 Messer Schneide 1.4021 % 12,37 < LOD < LOD 0,34<br />

09634 Loeffel 1.4005 % 12,05 < LOD < LOD 0,33<br />

09746 Gabel 1.4005 % 12,05 < LOD < LOD 0,30<br />

09605 Loeffel mit pink Griff 1.4005 % 11,94 < LOD < LOD 0,40<br />

09753 Messer Schneide 1.2436 % 11,41 < LOD < LOD < LOD<br />

09603 Teeloeffel 1.2436 % 11,25 < LOD < LOD 0,60<br />

09618 Teeloeffel 1.4512 % 10,98 < LOD < LOD 0,37<br />

LOD = limit of detection = 0,05% bis 0,1%<br />

Gemäß den Vorgaben der Leitlinien des Europarates wurden für <strong>die</strong> Untersuchung<br />

"worst case"-Bedingungen gewählt, dabei wurden <strong>die</strong> Überlegungen des<br />

Europäischen Referenzlabors CRL (community reference laboratory) berücksichtigt,<br />

<strong>die</strong> für Bestecke Migrationsbedingungen von 2 Stunden bei 70°C mit 3%iger<br />

Essigsäure vorsehen.<br />

Unter <strong>die</strong>sen vom CRL empfohlenen Bedingungen zeigten sich deutliche<br />

Unterschiede. Wie der Tabelle zu entnehmen ist und bereits oben erwähnt, gibt es<br />

auf Grund der sich normalerweise bildenden passiven Schicht, insbesondere bei<br />

Edelstahl, keine signifikanten Migrationen von Chrom.<br />

In der Regel lagen <strong>die</strong> Abgabewerte für Chrom unter 0,1 mg/l. Das Material einzelner<br />

Proben zeigte hiervon jedoch abweichende Eigenschaften. In Einzelfällen waren<br />

Werte von 2,4 bis 42,5 mg/l Chrom messbar, insbesondere bei den Proben, deren<br />

Chromgehalt um oder unter 12% lag.


Chromgehalte und Chromlässigkeiten jeweils unbenutzter Teilproben<br />

RFA<br />

Metall<br />

ICP / MS ICP / MS<br />

direkt 1. Migrat 1. Migrat<br />

24h, RT 4% Essig 2h, 70°C 3% Essig<br />

Probennr. Probenbezeichnung % mg/l mg/l<br />

L-2009-09445 Babylöffel 18,6 0,011 0,019<br />

L-2009-09672 Steakgabel 18,5 0,008 0,016<br />

L-2009-09850 Kinderbesteck Teelöffel 18,1 0,008 0,021<br />

L-2009-09850 Kinderbesteck Esslöffel 17,8 0,003 0,012<br />

L-2009-09631 Teelöffel 16,5 0,007 0,012<br />

L-2009-09603 Gabel 16,4 0,014 0,052<br />

L-2009-09442 Teelöffel 16,2 0,002 0,008<br />

L-2009-09639 Teelöffel 16,0 0,003 0,060<br />

L-2009-09622 Kinderlöffel 15,9


eurteilt – zumal sich <strong>die</strong> Migrationslösung - durch den Einfluss der Essigsäure auf<br />

den Kunststoffgriff – auch noch verfärbt hatte, obwohl sie nicht mit <strong>die</strong>sem in<br />

direktem Kontakt gekommen war.<br />

Löffel + Migrat<br />

Vier andere Proben gaben ebenfalls messbare Mengen an Chrom an <strong>die</strong> essigsaure<br />

Migrationslösung ab. Allerdings war <strong>die</strong> Ware inhomogen zusammengesetzt - nur bei<br />

einzelnen Teilen der Bestecke waren <strong>die</strong> Oberflächen grau angelaufen. Verbraucher,<br />

<strong>die</strong> Bestecke mit Auslobungen wie „rostfrei“ oder „Edelstahl“ kaufen, erwarten nicht,<br />

dass <strong>die</strong>se Bestecke korro<strong>die</strong>ren. Die Qualitätsangaben wurden als „irreführend“<br />

beurteilt.<br />

Damit entsprachen 5 von den insgesamt 50 Proben nicht den rechtlichen<br />

Anforderungen.<br />

Um einen näheren Einblick in den Markt von Billigangeboten bei Bestecken zu<br />

erhalten, erscheint ein weiterer Schwerpunkt zu <strong>die</strong>ser Thematik angemessen. Damit<br />

Messergebnisse verschiedener Prüflaboratorien miteinander vergleichbar sind, ist <strong>die</strong><br />

Definition konkreter Migrationsbedingungen erforderlich.<br />

Literatur:<br />

(1)<br />

Opinion of the Scientific committee on Food on the tolarable upper intake level of<br />

trivalent chromium (expressed in 4 April 2003), SCF/CS/UPPLEV/67 Final 23 April<br />

2003 http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out197_en.pdf<br />

(2)<br />

Guidelines on metals and alloys used as food contact materials (13.02.2002)<br />

http://www.coe.int/t/e/social_cohesion/socsp/public_health/food_contact/TECH%20DOC%20GUIDELINES%20METALS%20A<br />

ND%20ALLOYS.pdf<br />

Des Weiteren wurden 29 Proben aus Papier <strong>über</strong>prüft, z.B. Bäckereipapiere,<br />

Tortenspitzen, Servietten usw. Ein Übergang von antimikrobiell wirksamen<br />

Substanzen wurde bei der Untersuchung mittels Hemmstofftest nicht festgestellt.<br />

Eine Farblässigkeit / Ausbluten war bei 2 Proben nachzuweisen. In einem Fall<br />

handelte es sich um eine Dönertüte mit dem klassischen roten Farbaufdruck, <strong>die</strong> ihre<br />

Farbe ins Öl abgab und in dem anderen Fall war es eine schwarze Serviette, speziell<br />

zu Halloween bedruckt. Sofern Farbstoffe ausbluten, ist von einer unzulässigen<br />

Beeinträchtigung eines Lebensmittels (i.S. des Artikel 3 der VO (EG) 1935/2004)<br />

auszugehen, wenn <strong>die</strong>ses mit den Papiermaterialien in Kontakt kommt.


Die Untersuchung von 10 Papierproben, <strong>die</strong> noch nicht im Kontakt mit Lebensmitteln<br />

waren, auf ihren Gehalt an Kontaminanten aus dem Recyclingprozess z.B.<br />

Diisopropylnaphthalin (DIPN) oder Diisobutylphthalat(DIBP) zeigte keine<br />

Auffälligkeiten: <strong>die</strong> Gehalte von DIPN lagen und 10 mg/kg und <strong>die</strong> von DIBP unter 1<br />

mg/kg.<br />

Dafür machte im letzten Jahr eine Chemikalie aus Druckfarben auf sich aufmerksam,<br />

<strong>die</strong> bis dahin noch nicht in Erscheinung getreten war: 4-Methylbenzophenon (4-<br />

MBP). Die Substanz wurde in hochglanzlackierten und bedruckten<br />

Pappfaltschachteln von Frühstückscerealien nachgewiesen. Und nicht nur dort war<br />

sie zu finden, sondern auch in den Lebensmitteln wie Cornflakes und Müslis, obwohl<br />

ein Innenbeutel aus Kunststoff noch als Zwischenverpackung vorhanden war. Dieser<br />

Zwischenbeutel war jedoch aus Polyethylen und stellte aufgrund seiner<br />

Materialeigenschaften keine ausreichende funktionelle Barriere dar - hat also keinen<br />

ausreichenden Schutz vor einer Beeinträchtigung des Lebensmittels geboten. Die<br />

Substanz für den Hochglanzdruck ist <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gasphase ins Lebensmittel gelangt.<br />

Eine toxikologische Bewertung lag von Seiten des BfR und der EFSA zunächst nicht<br />

vor. Die gefundenen Gehalte lagen im Bereich von 1 bis 4 mg/kg Lebensmittel – für<br />

eine toxikologisch vergleichbare Substanz, das Benzophenon, war ein spezifischer<br />

Migrationsgrenzwert (SML) von 0,6 mg/kg festgelegt worden. Dieser SML für<br />

Kunststoffe im Kontakt mit Lebensmitteln wurde von den Toxikologen als<br />

Summenwert beider Chemikalien auf den Bereich Papier und Pappe <strong>über</strong>tragen, um<br />

zunächst eine Höchstmenge festzulegen und den Verbraucher vor einer<br />

unvertretbaren Veränderung der Zusammensetzung von Lebensmitteln zu schützen.<br />

Die größte Gruppe der Gegenstände mit Lebensmittelkontakt bestand aus „Plastik“.<br />

Hier wurden insgesamt 130 Proben aus diversen Kunststoffen, z.B. Polyethylen<br />

(PE), Polypropylen (PP), Polyamid (PA), Polyethylenterephthalat (PET) usw.<br />

untersucht. Abgesehen von einer Vielzahl sensorischer Prüfungen, <strong>die</strong> alle ohne<br />

Auffälligkeiten verliefen, wurden nur vereinzelt chemische Prüfungen vorgenommen,<br />

denn im Fokus des letzten Jahres stand <strong>die</strong> Überprüfung der schriftlichen<br />

Begleitdokumente – <strong>die</strong> Kontrolle der Konformitätserklärungen.<br />

Da mehr als <strong>die</strong> Hälfte der Proben direkt beim Hersteller entnommen wurden, wurden<br />

insgesamt 70 Konformitätserklärungen <strong>über</strong>prüft. Das Bild, das sich bot, zeigte noch<br />

deutliche Defizite auf. Nur in Einzelfällen entsprachen <strong>die</strong> Deklarationen den<br />

rechtlichen Anforderungen.<br />

Häufig wurden technische Datenblätter vorgelegt oder Berichte von Prüfinstituten, <strong>die</strong><br />

sich meistens auf <strong>die</strong> eingesetzten Rohstoffe bezogen.<br />

Kunststoffmaterialien werden erst durch den Fertigungsprozess zu einem<br />

Bedarfsgegenstand i.S. der VO (EG) 1935/2004, bzw. des <strong>LFGB</strong>. Untersuchungen<br />

oder Erklärungen von Ausgangsmaterialien spiegeln daher nicht zwingend <strong>die</strong><br />

Eigenschaften des Endproduktes wider, da hier der technische Fertigungsprozess<br />

(bedrucken, tiefziehen, umformen, schneiden, schweißen, kleben usw.) noch nicht<br />

berücksichtigt wurde. Hierzu sind eigene Bewertungen am Fertigprodukt ggf. mit den<br />

entsprechenden Migrationsuntersuchungen oder –berechnungen erforderlich. Nach<br />

den Vorgaben der Kunststoffrichtlinie 2007/19/EG heißt es in Artikel 9 "Materialien<br />

und Gegenständen aus Kunststoff sowie den für <strong>die</strong> Herstellung derselben<br />

bestimmten Stoffen muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine<br />

schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004<br />

beigefügt sein." Jeder der am Fertigungsprozess beteiligt ist, muss daher im Rahmen


seiner Eigenverantwortung ein Stück Konformitätsarbeit leisten und notwendige<br />

Informationen an den nächsten in der Kette weitergeben.<br />

Aber gerade Informationen zu Inhaltsstoffen, wurden nur in Ausnahmefällen an den<br />

nächsten in der Wertschöpfungskette weitergegeben. Eine Delegation von offenen<br />

Konformitätsaspekten erfolgte somit nicht.<br />

Überwiegend waren <strong>die</strong> Konformitätserklärungen auch sehr allgemein formuliert, als<br />

„Rundumschlag“ für alle produzierten Artikel eines Unternehmens.<br />

Meistens ging daraus nur hervor, dass <strong>die</strong> Produkte der Firma den Vorschriften der<br />

VO (EG) 1935/2004, bzw. der Kunststoff-RL und damit der BedGgstV in der jeweils<br />

gültigen Fassung entsprechen. Es wurden keine Spezifikationen vorgenommen, d.h.<br />

keinerlei Verwendungszwecke angeführt; auf besondere einzuhaltende<br />

Kontaktbedingungen (z.B. Temperatur-/Zeitbedingungen oder Arten von<br />

Lebensmitteln) wurde nicht hingewiesen. Da <strong>die</strong> Kontaktbedingungen je nach<br />

Materialeigenschaften der Kunststoffe sehr verschieden sein können, sind <strong>die</strong>se<br />

geforderten Angaben jedoch von besonderer Bedeutung.<br />

Bezüglich der Einhaltung von Grenzwerten von Stoffen mit Restriktionen (z.B. "SML-<br />

Soffe" oder "Dual-Use-Stoffe") wurde z.T. nur auf Migrationsuntersuchungen externer<br />

Prüflaboratorien verwiesen. Unter welchen Migrationsbedingungen auf welche Stoffe<br />

geprüft wurde und für welche Stoffe <strong>die</strong> Konformität abschließend gewährleistet<br />

werden kann und für welche Stoffe <strong>die</strong> Konformitätsarbeit an den nächsten in der<br />

Kette delegiert werden muss, war daraus nicht ersichtlich.<br />

Bei der <strong>über</strong>wiegenden Zahl der vorgelegten Konformitätserklärungen endete das<br />

Papier mit einem abschließenden Klausel ("Disclaimer") mit der der<br />

Lebensmittelunternehmer für <strong>die</strong> Konformität verantwortlich gemacht wird, obwohl<br />

<strong>die</strong>sem nicht mitgeteilt wird, in welche Hinsicht <strong>die</strong> Konformitätsarbeit noch geleistet<br />

werden muss.<br />

Jeder der am Fertigungsprozess beteiligt ist, muss im Rahmen seiner<br />

Eigenverantwortung ein Stück Konformitätsarbeit leisten und notwendige<br />

Informationen an den nächsten in der Kette weitergeben, <strong>die</strong>s geht auch aus der<br />

unten genannten Literatur hervor.<br />

Allgemein lässt sich zu dem Thema Konformitätserklärungen und Gute<br />

Herstellungspraxis noch folgendes anmerken:<br />

Kunststoffe im Kontakt mit Lebensmitteln dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,<br />

wenn sie von einer Konformitätserklärung begleitet werden, <strong>die</strong> in deutscher<br />

Sprache <strong>die</strong> Übereinstimmung des Produktes mit den Rechtsvorgaben bestätigt.<br />

Diese Dokumente sind nicht nur für <strong>die</strong> Herstellungskette und den Handel von<br />

Bedeutung, sondern insbesondere auch für das Verpacken von Lebensmitteln.<br />

Besondere Fälle der letzten Jahre haben gezeigt, dass Lebensmittel durch<br />

Verpackungen kontaminiert werden können, z.B. durch Inhaltsstoffe aus<br />

Verpackungsmaterialien, wie z.B. ITX aus den Druckfarben sind in Apfelsaft oder<br />

Phthalate aus den Deckeldichtungen von Twist-off-Gläsern sind in ölhaltigen<br />

Lebensmittel <strong>über</strong>gegangen. Durch <strong>die</strong>sen Stoff<strong>über</strong>gang („Migration“) werden <strong>die</strong><br />

Lebensmittel so nachteilig beeinträchtigt, dass sie nicht mehr als „sicher“ gelten<br />

können und für den Verzehr durch den Menschen als ungeeignet i.S. der Artikel 14<br />

der EU-Rahmenverordnung Nr. 178/2002 eingestuft werden müssen.<br />

Abgesehen von den besonderen Vorgaben für <strong>die</strong> Erklärungen bei Kunststoffen,<br />

gelten für alle Materialien im Kontakt mit Lebensmitteln <strong>die</strong> allgemeinen Vorgaben


der europäischen Verordnung Nr. 2023/2006 zur Guten Herstellungspraxis (GMP).<br />

Hier nach haben alle Hersteller ihre Produkte auf konsistente Weise herzustellen und<br />

<strong>die</strong> Qualität mit den allgemeinen Rahmenvorgaben nach Artikel 3 der VO (EG)<br />

1935/2004 durch entsprechende Qualitätssicherungssysteme zu gewährleisten und<br />

zu dokumentieren. Diese „Konformitätsarbeit“ erfordert ein hohes Maß an<br />

Eigenverantwortung und Sorgfaltspflicht für <strong>die</strong> Hersteller, aber auch eine<br />

entsprechende Kompetenz der Überwachungsbehörden für <strong>die</strong> Überprüfung <strong>die</strong>ser<br />

Anforderungen.<br />

Da es zur Konformitätsarbeit noch viele offene Fragen gibt, hat sich auf<br />

Bundesebene unter dem Dach des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer<br />

Sachverständiger (ALS) der AG „ Bedarfsgegenstände“ eine kleine Gruppe gebildet,<br />

<strong>die</strong> sich mit der Thematik beschäftigt.<br />

Nicht nur als Hilfestellung für <strong>die</strong> Überwachung, sondern auch zur Unterstützung der<br />

Wirtschaft wurden im letzten Jahr ein Rahmenpapier und ein Papier zur<br />

Konkretisierung der Anforderungen erarbeitet, <strong>die</strong> <strong>die</strong> sehr allgemein gehaltenen<br />

rechtlichen Anforderungen zur Konformitätsarbeit interpretieren. Beide Papiere sind<br />

inzwischen im Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (JVL)<br />

publiziert.<br />

Literatur zur Guten Herstellungspraxis (GMP) und Konformitätsarbeit:<br />

(1) Stellungnahme des ALS (2009/52), Gute Herstellungspraxis (GMP) und<br />

Konformitätserklärung für Lebensmittelbedarfsgegenstände: Interpretation der<br />

amtlichen Überwachung, Journal für Verbraucherschutz und<br />

Lebensmittelsicherheit (JVL), Heft 3/4 2009, S. 416<br />

(2) Werner Altkofer, Beate Brauer, Konrad Grob, Helma Haffke, Rüdiger Helling:<br />

Gute Herstellungspraxis (GMP) und Konformitätserklärung für<br />

Lebensmittelbedarfsgegenstände: Konkretisierung der Anforderungen, Journal für<br />

Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (JVL) Heft 1 2010, S. 111<br />

Außerdem hat <strong>die</strong> Fachgruppe, zusammen mit Sachverständigen aus der Schweiz<br />

und aus Österreich, einen <strong>Übersicht</strong>sartikel in der Deutschen Lebensmittelrundschau<br />

(DLR) veröffentlicht, der aktuell im Februarheft 2010 erschienen ist.


0000 Futtermittel<br />

1.530 Proben 100 Beanstandungen = 5 %<br />

Untersuchungsziel Stoff-, Substanzgruppe Analysenzahl<br />

Gehalts- und Höchstmengen<strong>über</strong>prüfung<br />

von<br />

Zusatzstoffen<br />

Unzulässige und<br />

verbotene Stoffe<br />

Mikrobiologie<br />

Unerwünschte Stoffe<br />

GV-Bestandteile<br />

Sonstige<br />

Beanstan<br />

dungen<br />

Hinweis<br />

Quote [%]<br />

Kokzidiostatika 38 4 2 10,5<br />

Vitamin A 560 54 3 9,6<br />

Vitamin D 445 8 3 1,8<br />

sonstige Vitamine 376 5 3 1,3<br />

Probiotika 29 4 5 13,8<br />

Farbstoffe 17 0 0 0,0<br />

Nicht bestimmungsgemäße<br />

Verwendung zugelassener<br />

Stoffe 2080 6 32 0,3<br />

Nicht mehr als Zusatzstoffe<br />

zugelassene Stoffe und<br />

verbotene Tierarzneimittel 276 0 0 0,0<br />

Verschleppung<br />

Tierarzneimittel 1416 2 30 0,1<br />

Verderbsindikatoren 310 28 55 9,0<br />

Salmonellen 170 4 0 2,4<br />

Fluor 65 1 0 1,5<br />

Raps 150 0 0 0,0<br />

Mais 169 1 4 0,6<br />

Soja 174 5 14 2,9<br />

Leinsaat 85 13 0 15,3<br />

Reis 39 0 0 0,0<br />

0 0 0 0<br />

Summe Analysen 6399 135 151 2,1<br />

Anzahl<br />

Futtermittelproben 1530

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