Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke - Kerntechnisches ...
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a) die mit der Messung verbundenen Unsicherheiten qu<strong>an</strong>tifiziert sind.<br />
5 (8) Ingenieurmäßige Bewertungen können bei Nachweisführungen her<strong>an</strong>gezogen werden, wenn<br />
hierzu ein Bewertungsmaßstab vorliegt, der auf technisch-wissenschaftlich nachvollziehbaren<br />
Grundlagen beruht.<br />
6 Anforderungen <strong>an</strong> die Dokumentation und das Betriebsreglement<br />
6 (1) Der Genehmigungsinhaber muss eine systematische, vollständige, qualifizierte und aktuelle<br />
Dokumentation des Zust<strong>an</strong>des des Kernkraftwerks verfügbar halten.<br />
H i n w e i s: Konkretisierungen hierzu sind in Anh<strong>an</strong>g 2 dargestellt.<br />
6 (2) Für den sicheren Betrieb einer Anlage sind schriftliche Anweisungen zu erstellen, in denen<br />
festgelegt sind:<br />
a) Ein hinreichend vollständiger Satz <strong>an</strong> Vorgaben, bei deren Einhaltung gewährleistet ist,<br />
dass der Betrieb der Anlage den <strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong> und Bedingungen der Genehmigung<br />
entspricht. Die Vorgaben müssen insbesondere verfahrenstechnische Grenzwerte<br />
oder einzuhaltende Anlagenzustände, Wirksamkeits-, Verfügbarkeits- und relev<strong>an</strong>te<br />
R<strong>an</strong>dbedingungen sicherheitstechnisch wichtiger Anlagenteile umfassen (Grenzwerte und<br />
Bedingungen des sicheren Betriebs).<br />
Die Festlegung der Grenzwerte und Bedingungen des sicheren Betriebs muss nachvollziehbar<br />
auf der Basis der Anlagenauslegung, der Sicherheits<strong>an</strong>alysen, der Genehmigungsbedingungen<br />
und der Erfahrungen aus Inbetriebnahme und Betrieb begründet sein.<br />
Die Festlegung der Grenzwerte und Bedingungen des sicheren Betriebs muss alle Betriebsphasen<br />
umfassen.<br />
b) H<strong>an</strong>dlungs<strong>an</strong>weisungen für den Fall von Abweichungen von Grenzwerten und Bedingungen<br />
des sicheren Betriebs.<br />
c) Die Vorgaben, die einzuhalten, durchzuführen und zu befolgen sind, um Ereignisse der<br />
Sicherheitsebenen 2 bis 4a sowie Einwirkungen von innen und außen zu vermeiden oder<br />
zu beherrschen. Die Vorgaben müssen alle Maßnahmen beinhalten, die zum Erreichen<br />
eines sicheren Anlagenzust<strong>an</strong>ds erforderlich sind.<br />
d) Die implementierten Notfallmaßnahmen und H<strong>an</strong>dlungsempfehlungen des <strong>an</strong>lageninternen<br />
Notfallschutzes. Die Einstiegskriterien für deren Anwendung sind festzulegen. Es<br />
müssen Kriterien festgelegt sein, <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d derer festgestellt werden k<strong>an</strong>n, ob die l<strong>an</strong>gfristige<br />
Einhaltung der Schutzziele gewährleistet oder ein l<strong>an</strong>gfristig kontrollierbarer Anlagenzust<strong>an</strong>d<br />
erreicht ist.<br />
e) Die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen <strong>an</strong> sicherheitstechnisch wichtigen Maßnahmen<br />
und Einrichtungen.<br />
f) Die für die Gewährleistung eines sicheren Anlagenbetriebs relev<strong>an</strong>ten org<strong>an</strong>isatorischen<br />
Regelungen (Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation).<br />
g) Die Mindest<strong>an</strong>forderungen <strong>an</strong> die Anzahl und die Qualifikation des Personals sowie die<br />
personellen Mindestverfügbarkeiten in der Anlage zur Sicherstellung eines sicheren Anlagenbetriebs<br />
und der Beherrschung von Ereignissen der Sicherheitsebenen 2 bis 4. Dabei<br />
sind auch auslösende Ereignisse oder Folgeereignisse infolge von Einwirkungen von innen<br />
oder außen u n d / o d e r Personenunfälle zu berücksichtigen.<br />
h) Die org<strong>an</strong>isatorischen Voraussetzungen für den <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutz.<br />
6 (3) Die Unterlagen gemäß der Nummer 6 (2) müssen für das Personal auf der Warte und Notsteuerstelle<br />
in leicht zugänglicher und in übersichtlicher Form bereitgestellt sein.<br />
Alle für die Arbeit des Krisenstabs erforderlichen Unterlagen sind in den Räumen des Krisenstabes<br />
verfügbar zu halten.<br />
6 (4) Die Unterlagen gemäß der Nummer 6 (2) sind aktuell zu halten. Für die Aktualisierung oder<br />
Änderung der Unterlagen ist ein geregeltes Verfahren vorzusehen, das den Erfahrungsrückfluss<br />
und Fortentwicklungen des St<strong>an</strong>des von Wissenschaft und Technik berücksichtigt.<br />
6 (5) Entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung müssen für alle sicherheitstechnisch<br />
wichtigen Einrichtungen Betriebsvorschriften wie Auslegungsvorschriften, Werkstoffvorschriften,<br />
Bauvorschriften und Prüfvorschriften sowie Inst<strong>an</strong>dhaltungsvorschriften vorh<strong>an</strong>den sein.<br />
In den Prüfvorschriften sind Vorprüfungen, Werkstoffprüfungen, Bauprüfungen, Druckprüfun-<br />
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