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Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke - Kerntechnisches ...

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a) die mit der Messung verbundenen Unsicherheiten qu<strong>an</strong>tifiziert sind.<br />

5 (8) Ingenieurmäßige Bewertungen können bei Nachweisführungen her<strong>an</strong>gezogen werden, wenn<br />

hierzu ein Bewertungsmaßstab vorliegt, der auf technisch-wissenschaftlich nachvollziehbaren<br />

Grundlagen beruht.<br />

6 Anforderungen <strong>an</strong> die Dokumentation und das Betriebsreglement<br />

6 (1) Der Genehmigungsinhaber muss eine systematische, vollständige, qualifizierte und aktuelle<br />

Dokumentation des Zust<strong>an</strong>des des Kernkraftwerks verfügbar halten.<br />

H i n w e i s: Konkretisierungen hierzu sind in Anh<strong>an</strong>g 2 dargestellt.<br />

6 (2) Für den sicheren Betrieb einer Anlage sind schriftliche Anweisungen zu erstellen, in denen<br />

festgelegt sind:<br />

a) Ein hinreichend vollständiger Satz <strong>an</strong> Vorgaben, bei deren Einhaltung gewährleistet ist,<br />

dass der Betrieb der Anlage den <strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong> und Bedingungen der Genehmigung<br />

entspricht. Die Vorgaben müssen insbesondere verfahrenstechnische Grenzwerte<br />

oder einzuhaltende Anlagenzustände, Wirksamkeits-, Verfügbarkeits- und relev<strong>an</strong>te<br />

R<strong>an</strong>dbedingungen sicherheitstechnisch wichtiger Anlagenteile umfassen (Grenzwerte und<br />

Bedingungen des sicheren Betriebs).<br />

Die Festlegung der Grenzwerte und Bedingungen des sicheren Betriebs muss nachvollziehbar<br />

auf der Basis der Anlagenauslegung, der Sicherheits<strong>an</strong>alysen, der Genehmigungsbedingungen<br />

und der Erfahrungen aus Inbetriebnahme und Betrieb begründet sein.<br />

Die Festlegung der Grenzwerte und Bedingungen des sicheren Betriebs muss alle Betriebsphasen<br />

umfassen.<br />

b) H<strong>an</strong>dlungs<strong>an</strong>weisungen für den Fall von Abweichungen von Grenzwerten und Bedingungen<br />

des sicheren Betriebs.<br />

c) Die Vorgaben, die einzuhalten, durchzuführen und zu befolgen sind, um Ereignisse der<br />

Sicherheitsebenen 2 bis 4a sowie Einwirkungen von innen und außen zu vermeiden oder<br />

zu beherrschen. Die Vorgaben müssen alle Maßnahmen beinhalten, die zum Erreichen<br />

eines sicheren Anlagenzust<strong>an</strong>ds erforderlich sind.<br />

d) Die implementierten Notfallmaßnahmen und H<strong>an</strong>dlungsempfehlungen des <strong>an</strong>lageninternen<br />

Notfallschutzes. Die Einstiegskriterien für deren Anwendung sind festzulegen. Es<br />

müssen Kriterien festgelegt sein, <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d derer festgestellt werden k<strong>an</strong>n, ob die l<strong>an</strong>gfristige<br />

Einhaltung der Schutzziele gewährleistet oder ein l<strong>an</strong>gfristig kontrollierbarer Anlagenzust<strong>an</strong>d<br />

erreicht ist.<br />

e) Die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen <strong>an</strong> sicherheitstechnisch wichtigen Maßnahmen<br />

und Einrichtungen.<br />

f) Die für die Gewährleistung eines sicheren Anlagenbetriebs relev<strong>an</strong>ten org<strong>an</strong>isatorischen<br />

Regelungen (Aufbau- und Ablauforg<strong>an</strong>isation).<br />

g) Die Mindest<strong>an</strong>forderungen <strong>an</strong> die Anzahl und die Qualifikation des Personals sowie die<br />

personellen Mindestverfügbarkeiten in der Anlage zur Sicherstellung eines sicheren Anlagenbetriebs<br />

und der Beherrschung von Ereignissen der Sicherheitsebenen 2 bis 4. Dabei<br />

sind auch auslösende Ereignisse oder Folgeereignisse infolge von Einwirkungen von innen<br />

oder außen u n d / o d e r Personenunfälle zu berücksichtigen.<br />

h) Die org<strong>an</strong>isatorischen Voraussetzungen für den <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutz.<br />

6 (3) Die Unterlagen gemäß der Nummer 6 (2) müssen für das Personal auf der Warte und Notsteuerstelle<br />

in leicht zugänglicher und in übersichtlicher Form bereitgestellt sein.<br />

Alle für die Arbeit des Krisenstabs erforderlichen Unterlagen sind in den Räumen des Krisenstabes<br />

verfügbar zu halten.<br />

6 (4) Die Unterlagen gemäß der Nummer 6 (2) sind aktuell zu halten. Für die Aktualisierung oder<br />

Änderung der Unterlagen ist ein geregeltes Verfahren vorzusehen, das den Erfahrungsrückfluss<br />

und Fortentwicklungen des St<strong>an</strong>des von Wissenschaft und Technik berücksichtigt.<br />

6 (5) Entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung müssen für alle sicherheitstechnisch<br />

wichtigen Einrichtungen Betriebsvorschriften wie Auslegungsvorschriften, Werkstoffvorschriften,<br />

Bauvorschriften und Prüfvorschriften sowie Inst<strong>an</strong>dhaltungsvorschriften vorh<strong>an</strong>den sein.<br />

In den Prüfvorschriften sind Vorprüfungen, Werkstoffprüfungen, Bauprüfungen, Druckprüfun-<br />

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