Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke - Kerntechnisches ...
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cherheitsebene 4c ist ein Ereignisspektrum zu Grunde zu legen, das alle relev<strong>an</strong>ten Phänomene<br />
bei Unfällen mit schweren Brennelementschäden berücksichtigt.<br />
Dabei sind insbesondere Phänomene zu berücksichtigen, die die Integrität des Sicherheitsbehälters<br />
sowie im Falle der Lagerung bestrahlter Brennelemente im Brennelementlagerbecken<br />
außerhalb des Sicherheitsbehälters die bauliche Hülle gefährden.<br />
Darüber hinaus sind Phänomene zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf die Freisetzung<br />
radioaktiver Stoffe und mögliche Freisetzungspfade in die Umgebung haben.<br />
4.4 (2) Für den Fall, dass für Ereignisabläufe oder Anlagenzustände keine Notfallmaßnahmen vorgepl<strong>an</strong>t<br />
wurden oder die implementierten Notfallmaßnahmen nicht wirksam sind, sind H<strong>an</strong>dlungsempfehlungen<br />
vorzuhalten. Die prinzipielle Eignung der H<strong>an</strong>dlungsempfehlungen zur<br />
Erreichung der Schutzziele ist zu zeigen.<br />
5 Anforderungen <strong>an</strong> die Nachweisführung<br />
5 (1) Der Genehmigungsinhaber muss in der Lage sein die Sicherheit der Anlage durch Unterlagen<br />
nachvollziehbar nachzuweisen.<br />
Die Nachweisführungen müssen prüffähig in geschlossener und nachvollziehbarer Form in<br />
Nachweisunterlagen dokumentiert werden.<br />
H i n w e i s: Konkretisierungen hierzu sind in Anh<strong>an</strong>g 2 dargestellt.<br />
5 (2) Zur Nachweisführung der Erfüllung der technischen <strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong> sind deterministische<br />
sowie probabilistische Methoden her<strong>an</strong>zuziehen:<br />
Die Methoden umfassen<br />
a) die rechnerische Analyse von Ereignissen oder Zuständen,<br />
b) die Messung oder das Experiment,<br />
c) die ingenieurmäßige Bewertung,<br />
d) die probabilistische Analyse.<br />
5 (3) Als Grundlage für Nachweisführungen müssen vorliegen:<br />
a) eine aktuelle Zusammenstellung der sicherheitstechnisch wichtigen Informationen über<br />
den bestehenden Zust<strong>an</strong>d der betroffenen Maßnahmen und Einrichtungen sowie<br />
b) ein dokumentierter Vergleich des bestehenden Zust<strong>an</strong>ds der betroffenen sicherheitstechnisch<br />
wichtigen Maßnahmen und Einrichtungen mit dem genehmigten oder in den Genehmigungsunterlagen<br />
beschriebenen Zust<strong>an</strong>d.<br />
5 (4) Bei der Analyse von Ereignisabläufen oder Zuständen müssen<br />
a) für den jeweiligen Anwendungsbereich validierte Berechnungsverfahren verwendet sowie<br />
b) mit der Berechnung verbundene Unsicherheiten qu<strong>an</strong>tifiziert oder durch geeignete Verfahren<br />
abgedeckt werden.<br />
5 (5) Bei Vorliegen von Erkenntnissen, die die Gültigkeit eines Nachweises nach Nummer 5 (1) in<br />
Frage stellen können, muss eine Überprüfung erfolgen.<br />
5 (6a) Ergänzend zu deterministischen Sicherheits<strong>an</strong>alysen muss durch probabilistische Sicherheits<strong>an</strong>alysen<br />
die Ausgewogenheit der sicherheitstechnischen Auslegung überprüft werden,<br />
um eventuell vorh<strong>an</strong>dene Schwachstellen zu identifizieren.<br />
5 (6b) In Ergänzung der deterministischen Nachweisführungen müssen probabilistische Sicherheits<strong>an</strong>alysen<br />
(PSA) <strong>an</strong>gewendet werden, um die sicherheitstechnische Relev<strong>an</strong>z<br />
− von Änderungen <strong>an</strong> Maßnahmen, Einrichtungen oder der Betriebsweise der Anlage sowie<br />
− von neuen Erkenntnissen,<br />
bei denen ein nennenswerter Einfluss auf die Ergebnisse der PSA nicht offensichtlich auszuschließen<br />
ist, zu bewerten.<br />
5 (7) Eine Messung oder ein Experiment k<strong>an</strong>n als Nachweis her<strong>an</strong>gezogen werden, wenn<br />
a) die Übertragbarkeit der experimentellen Bedingungen auf die Anlagenzustände des jeweiligen<br />
Anwendungszusammenh<strong>an</strong>gs qualifiziert ist und<br />
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