25.10.2014 Aufrufe

Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke - Kerntechnisches ...

Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke - Kerntechnisches ...

Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke - Kerntechnisches ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

cherheitsebene 4c ist ein Ereignisspektrum zu Grunde zu legen, das alle relev<strong>an</strong>ten Phänomene<br />

bei Unfällen mit schweren Brennelementschäden berücksichtigt.<br />

Dabei sind insbesondere Phänomene zu berücksichtigen, die die Integrität des Sicherheitsbehälters<br />

sowie im Falle der Lagerung bestrahlter Brennelemente im Brennelementlagerbecken<br />

außerhalb des Sicherheitsbehälters die bauliche Hülle gefährden.<br />

Darüber hinaus sind Phänomene zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf die Freisetzung<br />

radioaktiver Stoffe und mögliche Freisetzungspfade in die Umgebung haben.<br />

4.4 (2) Für den Fall, dass für Ereignisabläufe oder Anlagenzustände keine Notfallmaßnahmen vorgepl<strong>an</strong>t<br />

wurden oder die implementierten Notfallmaßnahmen nicht wirksam sind, sind H<strong>an</strong>dlungsempfehlungen<br />

vorzuhalten. Die prinzipielle Eignung der H<strong>an</strong>dlungsempfehlungen zur<br />

Erreichung der Schutzziele ist zu zeigen.<br />

5 Anforderungen <strong>an</strong> die Nachweisführung<br />

5 (1) Der Genehmigungsinhaber muss in der Lage sein die Sicherheit der Anlage durch Unterlagen<br />

nachvollziehbar nachzuweisen.<br />

Die Nachweisführungen müssen prüffähig in geschlossener und nachvollziehbarer Form in<br />

Nachweisunterlagen dokumentiert werden.<br />

H i n w e i s: Konkretisierungen hierzu sind in Anh<strong>an</strong>g 2 dargestellt.<br />

5 (2) Zur Nachweisführung der Erfüllung der technischen <strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong> sind deterministische<br />

sowie probabilistische Methoden her<strong>an</strong>zuziehen:<br />

Die Methoden umfassen<br />

a) die rechnerische Analyse von Ereignissen oder Zuständen,<br />

b) die Messung oder das Experiment,<br />

c) die ingenieurmäßige Bewertung,<br />

d) die probabilistische Analyse.<br />

5 (3) Als Grundlage für Nachweisführungen müssen vorliegen:<br />

a) eine aktuelle Zusammenstellung der sicherheitstechnisch wichtigen Informationen über<br />

den bestehenden Zust<strong>an</strong>d der betroffenen Maßnahmen und Einrichtungen sowie<br />

b) ein dokumentierter Vergleich des bestehenden Zust<strong>an</strong>ds der betroffenen sicherheitstechnisch<br />

wichtigen Maßnahmen und Einrichtungen mit dem genehmigten oder in den Genehmigungsunterlagen<br />

beschriebenen Zust<strong>an</strong>d.<br />

5 (4) Bei der Analyse von Ereignisabläufen oder Zuständen müssen<br />

a) für den jeweiligen Anwendungsbereich validierte Berechnungsverfahren verwendet sowie<br />

b) mit der Berechnung verbundene Unsicherheiten qu<strong>an</strong>tifiziert oder durch geeignete Verfahren<br />

abgedeckt werden.<br />

5 (5) Bei Vorliegen von Erkenntnissen, die die Gültigkeit eines Nachweises nach Nummer 5 (1) in<br />

Frage stellen können, muss eine Überprüfung erfolgen.<br />

5 (6a) Ergänzend zu deterministischen Sicherheits<strong>an</strong>alysen muss durch probabilistische Sicherheits<strong>an</strong>alysen<br />

die Ausgewogenheit der sicherheitstechnischen Auslegung überprüft werden,<br />

um eventuell vorh<strong>an</strong>dene Schwachstellen zu identifizieren.<br />

5 (6b) In Ergänzung der deterministischen Nachweisführungen müssen probabilistische Sicherheits<strong>an</strong>alysen<br />

(PSA) <strong>an</strong>gewendet werden, um die sicherheitstechnische Relev<strong>an</strong>z<br />

− von Änderungen <strong>an</strong> Maßnahmen, Einrichtungen oder der Betriebsweise der Anlage sowie<br />

− von neuen Erkenntnissen,<br />

bei denen ein nennenswerter Einfluss auf die Ergebnisse der PSA nicht offensichtlich auszuschließen<br />

ist, zu bewerten.<br />

5 (7) Eine Messung oder ein Experiment k<strong>an</strong>n als Nachweis her<strong>an</strong>gezogen werden, wenn<br />

a) die Übertragbarkeit der experimentellen Bedingungen auf die Anlagenzustände des jeweiligen<br />

Anwendungszusammenh<strong>an</strong>gs qualifiziert ist und<br />

24

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!