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Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke - Kerntechnisches ...

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oder sonstige Einwirkungen Dritter zu beachten sind, sind nicht Gegenst<strong>an</strong>d der "<strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>Kernkraftwerke</strong>".<br />

3.11<br />

(2)<br />

Es müssen Maßnahmen und Einrichtungen vorh<strong>an</strong>den sein, die sicherheitstechnisch wichtige<br />

Gebäude und Anlagenteile vor Hochwasserereignissen oder Sturmfluten, die nach wissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen <strong>an</strong>zunehmen sind, schützen.<br />

Bei der Bestimmung des höchsten Wasserst<strong>an</strong>des, der sich im Bereich der zu schützenden<br />

Gebäude und Anlagenteile einstellen k<strong>an</strong>n, sind alle st<strong>an</strong>dortspezifischen Einflussgrößen zu<br />

berücksichtigen.<br />

3.11<br />

(3)<br />

Sicherheitstechnisch wichtige Gebäude und Anlagenteile sind vor einem Funktionsverlust<br />

infolge Erdbebeneinwirkungen zu schützen.<br />

Für das Bemessungserdbeben ist das größte Erdbeben zu unterstellen, das nach wissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen st<strong>an</strong>dortspezifisch <strong>an</strong>zunehmen ist.<br />

Es sind auch die Gebäude und Anlagenteile zu berücksichtigen, die keine sicherheitstechnisch<br />

wichtigen Aufgaben wahrnehmen, deren Versagen aber sicherheitstechnisch wichtige<br />

Anlagenteile unzulässig beeinträchtigen k<strong>an</strong>n.<br />

Bei den Auswirkungen eines Erdbebens sind interne und externe Folgen wie Überflutung<br />

oder Br<strong>an</strong>d zu berücksichtigen.<br />

3.11<br />

(4a)<br />

3.11<br />

(4b)<br />

3.11<br />

(4c)<br />

3.11<br />

(5a)<br />

3.11<br />

(5b)<br />

3.11<br />

(6)<br />

3.11<br />

(7)<br />

3.11<br />

(8)<br />

Brände und Explosionen in der Anlage sind zu verhüten.<br />

Es sind Br<strong>an</strong>dschutzmaßnahmen zum Schutz vor Bränden und deren Folgewirkungen sowohl<br />

innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden vorzusehen.<br />

Die Br<strong>an</strong>dschutzmaßnahmen sind so zu pl<strong>an</strong>en und auszuführen, dass eine gestaffelte Abwehr<br />

realisiert wird:<br />

− Es sind Maßnahmen und Einrichtungen vorzusehen, die die Entstehung von Bränden<br />

verhindern.<br />

− Dennoch entst<strong>an</strong>dene Brände müssen rasch erk<strong>an</strong>nt und bekämpft werden können.<br />

− Die Ausbreitung eines nicht gelöschten oder nicht selbst verlöschenden Br<strong>an</strong>des ist zu<br />

begrenzen.<br />

Maßnahmen und Einrichtungen des Explosionsschutzes müssen die Funktion sicherheitstechnisch<br />

wichtiger Anlagenteile sichern.<br />

Die Explosionsschutzmaßnahmen sind so zu pl<strong>an</strong>en und auszuführen, dass eine gestaffelte<br />

Abwehr realisiert ist. Dazu sind Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen vorzusehen, die<br />

− die Entstehung einer explosiven Atmosphäre verhindern oder einschränken,<br />

− die Zündung einer dennoch entst<strong>an</strong>denen explosiven Atmosphäre verhindern und<br />

− die Auswirkungen einer Explosion soweit begrenzen, dass unzulässige sicherheitstechnische<br />

Auswirkungen nicht auftreten.<br />

Im bestimmungsgemäßen Betrieb (Sicherheitsebenen 1 und 2) sowie bei Ereignissen der<br />

Sicherheitsebene 3 darf zur Verhinderung einer Wasserstoffexplosion oder eines Wasserstoffbr<strong>an</strong>des<br />

im Sicherheitsbehälter zu keiner Zeit weder integral noch lokal die Zündgrenze<br />

des Wasserstoffs überschritten werden. Alle Quellen der Wasserstofferzeugung sind zu berücksichtigen.<br />

Es sind Maßnahmen und Einrichtungen vorzusehen, die unzulässige Folgen einer <strong>an</strong>lageninternen<br />

Überflutung praktisch ausschließen.<br />

Die zuein<strong>an</strong>der redund<strong>an</strong>ten Teilsysteme von Sicherheitseinrichtungen sind räumlich getrennt<br />

aufzustellen oder so zu schützen, dass bei naturbedingten Einwirkungen oder Einwirkungen<br />

von innen (wie Br<strong>an</strong>d oder Überflutung) ein redund<strong>an</strong>zübergreifender Funktionsausfall<br />

praktisch auszuschließen ist.<br />

3.12 Anforderungen <strong>an</strong> den Strahlenschutz<br />

3.12<br />

(1)<br />

Im Kernkraftwerk müssen die personellen, org<strong>an</strong>isatorischen, räumlichen und apparativen<br />

Voraussetzungen gegeben sein, um eine hinreichend genaue und zuverlässige Strahlenschutzüberwachung<br />

in der Anlage auf allen Sicherheitsebenen im erforderlichen Umf<strong>an</strong>g<br />

gewährleisten zu können.<br />

3.12 Im Kernkraftwerk müssen die personellen, org<strong>an</strong>isatorischen und apparativen Voraussetzungen<br />

gegeben sein, um im jeweils erforderlichen Umf<strong>an</strong>g Art, Menge und Konzentration der<br />

21

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