Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke - Kerntechnisches ...
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oder sonstige Einwirkungen Dritter zu beachten sind, sind nicht Gegenst<strong>an</strong>d der "<strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong><br />
<strong>an</strong> <strong>Kernkraftwerke</strong>".<br />
3.11<br />
(2)<br />
Es müssen Maßnahmen und Einrichtungen vorh<strong>an</strong>den sein, die sicherheitstechnisch wichtige<br />
Gebäude und Anlagenteile vor Hochwasserereignissen oder Sturmfluten, die nach wissenschaftlichen<br />
Erkenntnissen <strong>an</strong>zunehmen sind, schützen.<br />
Bei der Bestimmung des höchsten Wasserst<strong>an</strong>des, der sich im Bereich der zu schützenden<br />
Gebäude und Anlagenteile einstellen k<strong>an</strong>n, sind alle st<strong>an</strong>dortspezifischen Einflussgrößen zu<br />
berücksichtigen.<br />
3.11<br />
(3)<br />
Sicherheitstechnisch wichtige Gebäude und Anlagenteile sind vor einem Funktionsverlust<br />
infolge Erdbebeneinwirkungen zu schützen.<br />
Für das Bemessungserdbeben ist das größte Erdbeben zu unterstellen, das nach wissenschaftlichen<br />
Erkenntnissen st<strong>an</strong>dortspezifisch <strong>an</strong>zunehmen ist.<br />
Es sind auch die Gebäude und Anlagenteile zu berücksichtigen, die keine sicherheitstechnisch<br />
wichtigen Aufgaben wahrnehmen, deren Versagen aber sicherheitstechnisch wichtige<br />
Anlagenteile unzulässig beeinträchtigen k<strong>an</strong>n.<br />
Bei den Auswirkungen eines Erdbebens sind interne und externe Folgen wie Überflutung<br />
oder Br<strong>an</strong>d zu berücksichtigen.<br />
3.11<br />
(4a)<br />
3.11<br />
(4b)<br />
3.11<br />
(4c)<br />
3.11<br />
(5a)<br />
3.11<br />
(5b)<br />
3.11<br />
(6)<br />
3.11<br />
(7)<br />
3.11<br />
(8)<br />
Brände und Explosionen in der Anlage sind zu verhüten.<br />
Es sind Br<strong>an</strong>dschutzmaßnahmen zum Schutz vor Bränden und deren Folgewirkungen sowohl<br />
innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden vorzusehen.<br />
Die Br<strong>an</strong>dschutzmaßnahmen sind so zu pl<strong>an</strong>en und auszuführen, dass eine gestaffelte Abwehr<br />
realisiert wird:<br />
− Es sind Maßnahmen und Einrichtungen vorzusehen, die die Entstehung von Bränden<br />
verhindern.<br />
− Dennoch entst<strong>an</strong>dene Brände müssen rasch erk<strong>an</strong>nt und bekämpft werden können.<br />
− Die Ausbreitung eines nicht gelöschten oder nicht selbst verlöschenden Br<strong>an</strong>des ist zu<br />
begrenzen.<br />
Maßnahmen und Einrichtungen des Explosionsschutzes müssen die Funktion sicherheitstechnisch<br />
wichtiger Anlagenteile sichern.<br />
Die Explosionsschutzmaßnahmen sind so zu pl<strong>an</strong>en und auszuführen, dass eine gestaffelte<br />
Abwehr realisiert ist. Dazu sind Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen vorzusehen, die<br />
− die Entstehung einer explosiven Atmosphäre verhindern oder einschränken,<br />
− die Zündung einer dennoch entst<strong>an</strong>denen explosiven Atmosphäre verhindern und<br />
− die Auswirkungen einer Explosion soweit begrenzen, dass unzulässige sicherheitstechnische<br />
Auswirkungen nicht auftreten.<br />
Im bestimmungsgemäßen Betrieb (Sicherheitsebenen 1 und 2) sowie bei Ereignissen der<br />
Sicherheitsebene 3 darf zur Verhinderung einer Wasserstoffexplosion oder eines Wasserstoffbr<strong>an</strong>des<br />
im Sicherheitsbehälter zu keiner Zeit weder integral noch lokal die Zündgrenze<br />
des Wasserstoffs überschritten werden. Alle Quellen der Wasserstofferzeugung sind zu berücksichtigen.<br />
Es sind Maßnahmen und Einrichtungen vorzusehen, die unzulässige Folgen einer <strong>an</strong>lageninternen<br />
Überflutung praktisch ausschließen.<br />
Die zuein<strong>an</strong>der redund<strong>an</strong>ten Teilsysteme von Sicherheitseinrichtungen sind räumlich getrennt<br />
aufzustellen oder so zu schützen, dass bei naturbedingten Einwirkungen oder Einwirkungen<br />
von innen (wie Br<strong>an</strong>d oder Überflutung) ein redund<strong>an</strong>zübergreifender Funktionsausfall<br />
praktisch auszuschließen ist.<br />
3.12 Anforderungen <strong>an</strong> den Strahlenschutz<br />
3.12<br />
(1)<br />
Im Kernkraftwerk müssen die personellen, org<strong>an</strong>isatorischen, räumlichen und apparativen<br />
Voraussetzungen gegeben sein, um eine hinreichend genaue und zuverlässige Strahlenschutzüberwachung<br />
in der Anlage auf allen Sicherheitsebenen im erforderlichen Umf<strong>an</strong>g<br />
gewährleisten zu können.<br />
3.12 Im Kernkraftwerk müssen die personellen, org<strong>an</strong>isatorischen und apparativen Voraussetzungen<br />
gegeben sein, um im jeweils erforderlichen Umf<strong>an</strong>g Art, Menge und Konzentration der<br />
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