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Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke - Kerntechnisches ...

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3.9 (2) Hierzu müssen mindestens zwei, weitgehend unabhängige Netz<strong>an</strong>schlüsse für die elektrische<br />

Energieversorgung des Kernkraftwerks vorh<strong>an</strong>den sein. Zusätzlich zur elektrischen<br />

Energieversorgung aus den Netz<strong>an</strong>schlüssen und dem Blockgenerator müssen für die sicherheitstechnisch<br />

wichtigen Einrichtungen zuverlässige Notstrom<strong>an</strong>lagen vorh<strong>an</strong>den sein,<br />

die die elektrische Energieversorgung dieser Einrichtungen bei Ausfall der Netzeinspeisung<br />

und des Blockgenerators gewährleisten. Zusätzlich dazu ist eine Möglichkeit der elektrischen<br />

Energieversorgung vorzusehen, die unabhängig von diesen Versorgungsmöglichkeiten die<br />

elektrische Leistung für die Abführung der Nachwärme und für die Verhinderung einer unzulässigen<br />

Freisetzung radioaktiver Stoffe sicherstellt.<br />

3.9 (3) Bei der Auslegung von Komponenten, die elektrische, elektromech<strong>an</strong>ische oder elektromagnetische<br />

Bauteile sowie <strong>an</strong>alog-elektronische Baugruppen mit einfachem Aufbau enthalten,<br />

sind Vorkehrungen zur Minderung der Eintrittswahrscheinlichkeit systematischer Ausfälle<br />

oder deren Auswirkungen zu treffen.<br />

Bei der Auslegung von Komponenten, die komplexe elektronische oder softwarebasierte<br />

Baugruppen enthalten, sind fehlervermeidende und fehlerbeherrschende Vorkehrungen auf<br />

Komponentenebene sowie ggf. fehlerbeherrschende Vorkehrungen auf Systemebene zu<br />

ergreifen, so dass redund<strong>an</strong>zübergreifende systematische Ausfälle praktisch auszuschließen<br />

sind.<br />

3.9 (4) Die notwendige elektrische Energieversorgung für die Durchführung der gepl<strong>an</strong>ten Maßnahmen<br />

des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes ist sicherzustellen.<br />

3.9 (5) Durch Maßnahmen und Einrichtungen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes ist die Wiederherstellung<br />

der elektrischen Energieversorgung nach einem Ausfall der nicht durch Batterien<br />

gepufferten elektrischen Energieversorgung sicherzustellen.<br />

Zur l<strong>an</strong>gfristigen Gewährleistung der elektrischen Energieversorgung bei längerer Nichtverfügbarkeit<br />

der o. g. Netz<strong>an</strong>schlüsse oder aller externen Netze sind Ersatzmaßnahmen vorzusehen.<br />

Die dafür benötigten Einrichtungen auf dem Kraftwerksgelände und im Nahbereich<br />

der Anlage sind gegen Einwirkungen von außen zu schützen.<br />

Die bereitzustellende elektrische Leistung muss ausreichen, um die Nachwärme abzuführen<br />

und eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe zu verhindern.<br />

3.10 Anforderungen <strong>an</strong> die H<strong>an</strong>dhabung und Lagerung der Brennelemente<br />

3.10<br />

(1)<br />

3.10<br />

(2)<br />

3.10<br />

(3)<br />

3.10<br />

(4)<br />

Die Kontrolle der Reaktivität bei der Brennelementh<strong>an</strong>dhabung und -lagerung ist auf den<br />

Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie bei Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden<br />

naturbedingten Einwirkungen von außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen in allen Betriebsphasen<br />

sicherzustellen.<br />

Es sind Maßnahmen und Einrichtungen zur H<strong>an</strong>dhabung und Lagerung der unbestrahlten<br />

und bestrahlten Brennelemente derart vorzusehen, dass ein Kritikalitätsereignis in den Lagereinrichtungen<br />

auch unter Störfallbedingungen, bei Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch<br />

zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen von außen oder Notst<strong>an</strong>dsfällen nicht<br />

zu unterstellen ist.<br />

Die Kühlung der Brennelemente ist auf den Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie bei Einwirkungen<br />

von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen von außen<br />

und Notst<strong>an</strong>dsfällen in allen Betriebsphasen sicherzustellen.<br />

Es müssen zwei vonein<strong>an</strong>der unabhängige Wärmesenken vorh<strong>an</strong>den sein, wobei über jede<br />

allein die gesamte Nachwärme der im Brennelementlagerbecken gelagerten bestrahlten<br />

Brennelemente l<strong>an</strong>gfristig abgeführt werden können muss. Die hierfür erforderlichen aktiven<br />

Einrichtungen müssen jeweils redund<strong>an</strong>t vorh<strong>an</strong>den sein.<br />

3.11 Anforderungen <strong>an</strong> den Schutz gegen Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu<br />

unterstellende naturbedingte Einwirkungen von außen sowie Notst<strong>an</strong>dsfälle<br />

3.11<br />

(1)<br />

Alle Einrichtungen, die erforderlich sind, den Kernreaktor sicher abzuschalten und in abgeschaltetem<br />

Zust<strong>an</strong>d zu halten, die Nachwärme abzuführen oder eine Freisetzung radioaktiver<br />

Stoffe zu verhindern, sind so auszulegen und müssen sich dauerhaft in einem solchen Zust<strong>an</strong>d<br />

befinden, dass sie ihre sicherheitstechnischen Aufgaben auch bei Einwirkungen von<br />

innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen von außen sowie<br />

Notst<strong>an</strong>dsfällen erfüllen.<br />

H i n w e i s: Anforderungen <strong>an</strong> diese Einrichtungen, die im Hinblick auf Störmaßnahmen<br />

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