Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke - Kerntechnisches ...
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) die Verfolgung des Ereignisablaufes und die Dokumentation der Ereignisse ermöglicht,<br />
c) eine Abschätzung der Auswirkungen auf die Umgebung gestattet,<br />
d) für mindestens 10 Stunden (auch bei Ausfall der nicht durch Batterien gepufferten elektrischen<br />
Energieversorgung) zuverlässig stromversorgt wird,<br />
e) die redund<strong>an</strong>te Signalverarbeitung einschließlich Messwerterfassung vornimmt und<br />
f) deren Messeinrichtungen diversitär und störfallfest aufgebaut sind.<br />
3.7 (9) Auf den Sicherheitsebenen 4b und 4c dürfen Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes<br />
Vorr<strong>an</strong>g vor konkurrierenden Aktionen der vorgelagerten Sicherheitsebenen haben. Eingriffe<br />
in Einrichtungen, die auf den Sicherheitsebenen 1 bis 4a Leittechnikfunktionen ausführen,<br />
sind erlaubt, wenn Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes dies erfordern.<br />
3.7<br />
(10)<br />
3.7<br />
(11)<br />
Die von leittechnischen Einrichtungen auszuführenden Funktionen sind entsprechend ihrer<br />
sicherheitstechnischen Bedeutung gemäß der Nummer 3.1 (4) zu klassifizieren. Die Anforderungen<br />
<strong>an</strong> Entwurf, Implementierung, Qualifizierung, Inbetriebsetzung, Betrieb und Modifizierung<br />
der Software oder <strong>an</strong> Auslegung, Fertigung, Errichtung und Betrieb der Hardware<br />
(Komponenten, Baugruppen und Teilsysteme) für leittechnische Einrichtungen sind entsprechend<br />
der sicherheitstechnischen Klassifizierung festzulegen.<br />
Für leittechnische Einrichtungen, die nicht kategorisierte Leittechnik-Funktionen ausführen,<br />
werden in den „<strong>Sicherheits<strong>an</strong>forderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Kernkraftwerke</strong>“ keine Anforderungen aufgestellt.<br />
Der unberechtigte Zugriff auf Informations- und Leittechniksysteme der Anlage ist zu verhindern.<br />
Die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der hierfür vorgesehenen Maßnahmen müssen<br />
der sicherheitstechnischen Bedeutung der Informations- und Leittechniksysteme entsprechen.<br />
3.8 Anforderungen <strong>an</strong> Warten<br />
3.8 (1) Es muss eine Warte vorh<strong>an</strong>den sein, von der aus das Kernkraftwerk sicher betrieben werden<br />
k<strong>an</strong>n und von der aus bei Störfällen Maßnahmen ergriffen werden können, um das Kernkraftwerk<br />
in einem kontrollierten und sicheren Anlagenzust<strong>an</strong>d zu halten oder in einen solchen<br />
zu überführen.<br />
3.8 (2) Außerhalb der Warte ist eine Notsteuerstelle vorzusehen, mit deren Hilfe bei Ausfall der Warte,<br />
einschließlich der in Betracht zu ziehenden Wartennebenräume, wie z. B. R<strong>an</strong>gierverteiler<br />
und Elektronikraum, der Reaktor abgeschaltet und unterkritisch gehalten, die Nachwärme<br />
abgeführt und die hierfür wesentlichen Betriebsparameter überwacht werden können.<br />
3.8 (3) Die Warte und die Notsteuerstelle sind so vonein<strong>an</strong>der räumlich zu trennen, vonein<strong>an</strong>der<br />
unabhängig mit Energie zu versorgen und sind derart gegen Einwirkungen von außen zu<br />
schützen, dass Warte und Notsteuerstelle nicht gleichzeitig außer Funktion gesetzt werden<br />
können.<br />
3.8 (4) Die ergonomische Auslegung der Warte und der Notsteuerstelle muss ein sicherheitsgerichtetes<br />
Verhalten des Personals unterstützen.<br />
3.8 (5) Es müssen geeignete Alarmierungseinrichtungen und Kommunikationsmittel vorh<strong>an</strong>den,<br />
durch die allen in der Anlage <strong>an</strong>wesenden Personen von mindestens einer zentralen Stelle<br />
aus Verhaltens<strong>an</strong>weisungen bei Ereignissen auf allen Sicherheitsebenen gegeben werden<br />
können.<br />
3.8 (6) Die für den Krisenstab vorgesehenen Räume müssen geeignet ausgestattet und unter den<br />
bei Ereignissen der Sicherheitsebenen 4b und 4c zu erwartenden Bedingungen zugänglich<br />
und nutzbar sein.<br />
3.9 Anforderungen <strong>an</strong> die elektrische Energieversorgung<br />
3.9 (1) Die elektrische Energieversorgung des Kernkraftwerks muss so ausgelegt sein, dass die<br />
elektrische Versorgung der Verbraucher, die Funktionen auf den Sicherheitsebenen 1 bis 4a,<br />
bei Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen<br />
von außen oder Notst<strong>an</strong>dsfällen ausführen, unter Einhaltung ihrer elektrischen Versorgungsbedingungen<br />
sichergestellt ist. Die elektrische Energieversorgung muss so zuverlässig<br />
ausgelegt sein, dass sie die Nichtverfügbarkeit der zu versorgenden Systeme, deren Ausfall<br />
zu sicherheitstechnisch nachteiligen Folgen führen k<strong>an</strong>n, nicht bestimmt.<br />
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