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Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke - Kerntechnisches ...

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Diese Einrichtungen sind nach folgenden Grundsätzen auszulegen:<br />

− redund<strong>an</strong>te Auslegung von Komponenten, Baugruppen und Teilsystemen,<br />

− räumlich getrennte Installation entsprechend dem Wirkungsbereich möglicher versagensauslösender<br />

Ereignisse,<br />

− selbsttätige Überwachung auf einen Ausfall hin,<br />

− Anpassung der Komponenten <strong>an</strong> die möglichen Umgebungsbedingungen,<br />

− einfache Struktur der Software,<br />

− Begrenzung des Funktionsumf<strong>an</strong>gs auf das sicherheitstechnisch notwendige Maß sowie<br />

− Einsatz fehlervermeidender, fehlerentdeckender und fehlerbeherrschender Maßnahmen<br />

und Einrichtungen.<br />

3.7 (4) Bei der Auslegung der leittechnischen Einrichtungen gemäß Nummer 3.7 (3) sind die Auswirkungen<br />

von systematischen Ausfällen der leittechnischen Einrichtungen auf die Ereignisabläufe<br />

der Sicherheitsebene 3 unter Berücksichtigung der verfahrenstechnischen Vorgaben zu<br />

<strong>an</strong>alysieren.<br />

Bei der Auslegung von festverdrahteten, nicht programmierbaren leittechnischen Einrichtungen<br />

gemäß Nummer 3.7 (3) sind Vorkehrungen gegen systematische Ausfälle zur Minderung<br />

der Eintrittswahrscheinlichkeit für solche Ausfälle derart zu treffen, dass sie nicht mehr unterstellt<br />

werden müssen.<br />

Bei der Auslegung von rechnerbasierten und programmierbaren leittechnischen Einrichtungen<br />

gemäß Nummer 3.7 (3) sind Vorkehrungen gegen systematische Ausfälle derart zu treffen,<br />

dass die rechnerbasierten und programmierbaren leittechnischen Einrichtungen eines<br />

Teilsystems hinsichtlich Hardware, Software, Entwicklungswerkzeuge, Entwicklungsteams,<br />

Test und Inst<strong>an</strong>dhaltung hinreichend unähnlich oder ungleichartig zu <strong>an</strong>deren Teilsystemen<br />

sein müssen (Dissimilaritätsprinzip). Dieses Auslegungsprinzip muss in den zur Fehlerbeherrschung<br />

wichtigen Eigenschaften aufgezeigt werden.<br />

Festverdrahtete nicht programmierbare leittechnische Einrichtungen können als hinreichend<br />

unähnlich oder ungleichartig zu rechnerbasierten und programmierbaren leittechnischen Einrichtungen<br />

<strong>an</strong>gesehen werden.<br />

Die leittechnischen Einrichtungen, die der m<strong>an</strong>uellen Auslösung der Sicherheitsfunktionen<br />

dienen, sind unabhängig zu den rechnerbasierten und programmierbaren automatischen<br />

leittechnischen Einrichtungen aufzubauen.<br />

3.7 (5) In den Betriebsphasen, in denen die Verfügbarkeit der Reaktorschnellabschaltung erforderlich<br />

ist, muss jederzeit eine Reaktorschnellabschaltung von H<strong>an</strong>d möglich sein, auch beim<br />

unterstellten systematischen Ausfall rechner-basierter und programmierbarer leittechnischer<br />

Einrichtungen einschließlich systematischen Softwareversagens.<br />

3.7 (6) Die leittechnischen Einrichtungen gemäß Nummer 3.7 (3) sind so auszulegen, dass auch<br />

beim Eintreten des zu unterstellenden Einzelfehlers in diesen Einrichtungen keine Aktionen<br />

ausgelöst werden, die zu einem Störfall führen können.<br />

3.7 (7) Das Kernkraftwerk muss mit Überwachungs- und Meldeeinrichtungen ausgerüstet sein, die<br />

auf den Sicherheitsebenen 1 und 2 jederzeit einen ausreichenden Überblick über den sicherheitsrelev<strong>an</strong>ten<br />

Zust<strong>an</strong>d der Anlage und die ablaufenden relev<strong>an</strong>ten Prozesse ermöglichen<br />

und alle sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsparameter registrieren können.<br />

Es müssen Gefahrenmeldeeinrichtungen vorh<strong>an</strong>den sein, die Veränderungen des Betriebszust<strong>an</strong>des,<br />

aus denen sich eine Verminderung der Sicherheit ergeben könnte, so frühzeitig<br />

<strong>an</strong>zeigen, dass die Einhaltung der jeweiligen sicherheitstechnischen Nachweisziele gewährleistet<br />

werden k<strong>an</strong>n.<br />

3.7 (8) Das Kernkraftwerk muss mit einer Störfallinstrumentierung ausgerüstet sein, die bei Ereignisabläufen<br />

und Anlagenzuständen der Sicherheitsebenen 3 und 4 sowie bei Einwirkungen<br />

von innen oder außen<br />

a) ausreichende Informationen über den Zust<strong>an</strong>d der Anlage liefert, um die erforderlichen<br />

Schutzmaßnahmen für Personal und Anlage sowie die gepl<strong>an</strong>ten Notfallmaßnahmen ergreifen<br />

und ihre Wirksamkeit feststellen zu können,<br />

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