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Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke - Kerntechnisches ...

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3.2 (5) Der Reaktor ist<br />

− mit mindestens einer Einrichtung zur schnellen Abschaltung (Schnellabschaltsystem) mittels<br />

Steuerelementen sowie<br />

− mit mindestens einer weiteren, davon unabhängigen und diversitären Abschalteinrichtung<br />

zur Herbeiführung und dauerhaften Aufrechterhaltung der Unterkritikalität mittels der Einbringung<br />

löslicher Neutronenabsorber in das Kühlmittel<br />

auszustatten.<br />

Die Regelungs- oder Begrenzungseinrichtungen der Reaktorleistung können g<strong>an</strong>z oder teilweise<br />

identisch mit den Abschalteinrichtungen sein, sofern die Wirksamkeit der Abschalteinrichtungen<br />

jederzeit im geforderten Maße gegeben bleibt.<br />

3.2 (6) Das Schnellabschaltsystem muss alleine in der Lage sein, den Reaktor<br />

− aus jedem Zust<strong>an</strong>d der Sicherheitsebenen 1 bis 3 heraus, auch bei unterstellter Unwirksamkeit<br />

des reaktivitätswirksamsten Steuerelements sowie<br />

− bei Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen<br />

von außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen<br />

so schnell unterkritisch zu machen und hinreichend l<strong>an</strong>ge zu halten, dass die jeweils geltenden<br />

sicherheitstechnischen Nachweisziele und Nachweiskriterien eingehalten werden.<br />

Bei Ereignissen der Sicherheitsebene 3 k<strong>an</strong>n im Hinblick auf die einzuhaltende Unterkritikalität<br />

die unterstellte Unwirksamkeit des reaktivitätswirksamsten Steuerelements als Einzelfehler<br />

gemäß der Nummer 3.1 (7g) beh<strong>an</strong>delt werden.<br />

3.2 (7) Der Reaktor muss auf den Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie bei Einwirkungen von innen,<br />

st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen von außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen<br />

bei den für die Reaktivitätsbil<strong>an</strong>z ungünstigsten Bedingungen hinsichtlich Temperatur,<br />

Xenonkonzentration und Zykluszeitpunkt, die unter den in Betracht zu ziehenden<br />

Zuständen und Ereignissen möglich sind, unterkritisch gemacht und dauerhaft unterkritisch<br />

gehalten werden können.<br />

Beim DWR müssen die Einrichtungen zur Einbringung löslicher Neutronenabsorber in das<br />

Kühlmittel bei den Zuständen oder Ereignissen der Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie bei<br />

Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen<br />

von außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen alleine in der Lage sein, den geforderten Betrag der Unterkritikalität<br />

zu erbringen.<br />

Beim SWR müssen folgende Einrichtungen in der Lage sein, jeweils alleine den geforderten<br />

Betrag der Unterkritikalität zu erbringen:<br />

− bei den Zuständen oder Ereignissen der Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie bei Einwirkungen<br />

von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden naturbedingten Einwirkungen von<br />

außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen das elektromotorische Einfahren der Steuerelemente sowie<br />

− bei den Zuständen oder Ereignissen der Sicherheitsebenen 1 und 2 die Einrichtungen zur<br />

Einbringung löslicher Neutronenabsorber in das Kühlmittel.<br />

H i n w e i s: Sofern die dauerhafte Aufrechterhaltung der Unterkritikalität auf den Sicherheitsebenen<br />

1 bis 3 allein durch Steuerelemente sichergestellt wird, ist die Unwirksamkeit<br />

des wirksamsten Steuerelements zu unterstellen. Auf der Sicherheitsebene 3 k<strong>an</strong>n dies als<br />

Einzelfehler gemäß der Nummer 3.1 (7g) beh<strong>an</strong>delt werden.<br />

3.3 Anforderungen <strong>an</strong> die Einrichtungen zur Kühlung der Brennelemente im Reaktorkern<br />

3.3 (1) Die Kühlung der Brennelemente (Wärmeabfuhr aus dem Reaktorkern) ist auf den Sicherheitsebenen<br />

1 bis 4a sowie bei Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellenden<br />

naturbedingten Einwirkungen von außen und Notst<strong>an</strong>dsfällen in allen Betriebsphasen<br />

sicherzustellen.<br />

Dazu muss die im Brennelement erzeugte Wärme derart abgeführt werden, dass die auf den<br />

Sicherheitsebenen geltenden sicherheitstechnischen Nachweisziele und Nachweiskriterien<br />

für die Brennelemente und die übrigen sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen während<br />

ihrer gesamten Einsatzzeit eingehalten werden.<br />

3.3 (2) Es müssen Einrichtungen vorh<strong>an</strong>den sein, mittels derer im bestimmungsgemäßen Betrieb<br />

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