Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke - Kerntechnisches ...
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3.1 (7i) Ein Redund<strong>an</strong>zgrad n+0 ist in den Betriebsphasen E und F d<strong>an</strong>n zulässig, wenn bei Ausfall<br />
der Sicherheitseinrichtung die Zeit bis zur Nichteinhaltung von Nachweiskriterien mehr als 10<br />
Stunden beträgt und die ausgefallenen oder in Inst<strong>an</strong>dhaltung befindlichen aktiven sicherheitsrelev<strong>an</strong>ten<br />
Einrichtungen zuverlässig innerhalb dieses Zeitraums verfügbar gemacht<br />
werden können.<br />
3.1 (7j) Für Einrichtungen, die zur Beherrschung der Ereignisse der Sicherheitsebene 4a erforderlich<br />
sind, ist im Anforderungsfall weder ein Einzelfehler noch ein Inst<strong>an</strong>dhaltungsfall zu unterstellen<br />
(Redund<strong>an</strong>zgrad n+0).<br />
3.1<br />
(7k)<br />
Zur Beherrschung der Einwirkungen aus den Notst<strong>an</strong>dsfällen Flugzeugabsturz sowie Explosionsdruckwelle<br />
ist für die Funktion von Einrichtungen, die innerhalb der ersten10 Stunden<br />
erforderlich sind, ein Einzelfehler in aktiven Systemteilen dieser Einrichtungen zu unterstellen<br />
(Redund<strong>an</strong>zgrad n+1). Für Einrichtungen die innerhalb der ersten 10 Stunden nicht benötigt<br />
werden, muss weder ein Einzelfehler noch ein Inst<strong>an</strong>dhaltungsfall unterstellt werden (Redund<strong>an</strong>zgrad<br />
n+0).<br />
3.1 (7l) Für Einrichtungen der Sicherheitsebenen 4b und 4c muss weder ein Einzelfehler noch ein<br />
Inst<strong>an</strong>dhaltungsfall unterstellt werden (Redund<strong>an</strong>zgrad n+0).<br />
3.1 (8) Bei der Analyse von Ereignissen der Sicherheitsebene 3 ist die Nichtberücksichtigung der<br />
ersten Anregung des Reaktorschutzsystems oder der ersten Anregung der Reaktorschnellabschaltung<br />
zu unterstellen, sofern aus physikalisch-technischen Gründen nicht nur ein Anregekriterium<br />
verfügbar ist.<br />
Bei unterstellter Nichtberücksichtigung der ersten Anregung ist das gleichzeitige Auftreten<br />
eines Einzelfehlers gemäß der Nummer 3.1 (7g) <strong>an</strong> aktiven Einrichtungen zu unterstellen,<br />
jedoch nicht eine gleichzeitige Inst<strong>an</strong>dhaltung.<br />
3.1 (9) In Betriebsphasen, in denen Teile von Sicherheitseinrichtungen pl<strong>an</strong>gemäß nicht verfügbar<br />
sind, ist die zuverlässige und wirksame Beherrschung für die in diesen Phasen zu unterstellenden<br />
Ereignisse auch unter diesen Bedingungen zu gewährleisten.<br />
3.1<br />
(10)<br />
3.1<br />
(11)<br />
3.1<br />
(12)<br />
3.1<br />
(13)<br />
Notst<strong>an</strong>dsfälle<br />
Bei Notst<strong>an</strong>dsfällen ist sicherzustellen, dass im Ereignisfall eine Redund<strong>an</strong>te bei den zur<br />
Ereignisbeherrschung erforderlichen Einrichtungen erhalten bleibt. Dabei sind jeweils auch<br />
Folgewirkungen zu berücksichtigen.<br />
Bei Notst<strong>an</strong>dsfällen ist die verfahrenstechnische Autarkie der Notst<strong>an</strong>dseinrichtungen im<br />
Hinblick auf alle Kühl- und Betriebsmittel sicherzustellen, die notwendig sind, um die Anlage<br />
in einen kontrollierten Zust<strong>an</strong>d zu bringen und darin für mindestens 10 Stunden zu halten.<br />
Notst<strong>an</strong>dseinrichtungen dürfen keine sicherheitstechnisch nachteiligen Auswirkungen auf<br />
Maßnahmen und Einrichtungen der Sicherheitsebenen 1 bis 3 haben.<br />
Anlageninterner Notfallschutz<br />
Der <strong>an</strong>lageninterne Notfallschutz soll präventive und mitigative Notfallmaßnahmen sowie<br />
H<strong>an</strong>dlungsempfehlungen für den Krisenstab umfassen.<br />
Die für <strong>an</strong>lageninterne Notfallmaßnahmen vorgesehenen Einrichtungen dürfen weder den<br />
bestimmungsgemäßen Betrieb noch den auslegungsgemäßen Einsatz von Sicherheits- und<br />
Notst<strong>an</strong>dseinrichtungen beeinträchtigen. Die Verträglichkeit mit dem Sicherheitskonzept ist<br />
zu gewährleisten.<br />
Die Maßnahmen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes orientieren sich <strong>an</strong> den vom Anlagenkonzept<br />
gegebenen Möglichkeiten. Sie stützen sich auf eigens dafür vorgesehene Maßnahmen<br />
und Einrichtungen sowie auf die flexible Nutzung verfügbarer Sicherheitseinrichtungen,<br />
Betriebssysteme und Notst<strong>an</strong>dseinrichtungen ab.<br />
Die Funktionsfähigkeit der für <strong>an</strong>lageninterne Notfallmaßnahmen vorgesehenen Einrichtungen<br />
ist durch Wartung und wiederkehrende Prüfungen sicherzustellen.<br />
Die Maßnahmen und Einrichtungen des <strong>an</strong>lageninternen Notfallschutzes sollen auch im Falle<br />
von Einwirkungen von innen, st<strong>an</strong>dortspezifisch zu unterstellender naturbedingter Einwirkungen<br />
von außen und bei Notst<strong>an</strong>dsfällen wirksam bleiben.<br />
Prüfung und Wartung<br />
Alle sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen müssen so beschaffen und <strong>an</strong>geordnet<br />
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