PDF 2.8 MB - Schweizerische Gesellschaft für Muskelkranke (SGMK)
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info 01.12<br />
SOZIALPOLITIK<br />
19 | | |<br />
Steuererklärung 2011<br />
Sie beziehen neu eine IV oder haben durch Ihre Behinderung bedingte Kosten?<br />
Die wichtigsten Informationen, was Sie bei der Steuererklärung 2011 beachten<br />
müssen, haben wir übersichtlich zusammengefasst.<br />
/ Susi Obrist, Sozialarbeiterin FH<br />
Die Rente der Invalidenversicherung (IV),<br />
Renten der Suva, Berufs- und Nichtberufsunfallversicherungen<br />
, Renten der<br />
beruflichen Vorsorge sowie andere Renten<br />
müssen zu 100% versteuert werden.<br />
Dies gilt ebenfalls für Taggelder und<br />
Kapitalleistungen als Entschädigung für<br />
zukünftige Erwerbsverluste.<br />
Nicht zu versteuern<br />
Pflegebeiträge, Hilflosenentschädigung,<br />
Ergänzungsleistungen und Zuschüsse<br />
müssen nicht versteuert werden. Auch<br />
Unterstützungen der öffentlichen Hand,<br />
von Privaten sowie Genugtuungsleistungen<br />
und Integritätsentschädigungen sind<br />
steuerbefreit.<br />
Behinderungsbedingte Kosten<br />
Für die Aufstellung behinderungsbedingter<br />
Kosten sowie über Krankheits- und<br />
Unfallkosten existiert ein separates Formular<br />
mit Merkblatt, Belege müssen beigelegt<br />
werden. Wer eine Hilflosenentschädigung<br />
bezieht, kann auch eine Pauschale<br />
abziehen. Krankheits- und Unfallkosten<br />
können nur abgezogen werden, wenn sie<br />
einen Selbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens<br />
übersteigen.<br />
Unterstützungsabzug und fremdbetreute<br />
Kinder<br />
Steuerpflichtige, welche erwerbsunfähige<br />
oder beschränkt erwerbsfähige Personen<br />
in erheblichem Masse unterstützen (Ausnahme:<br />
eigener Ehegatte oder Kinder mit<br />
Kinderabzug), können bei der Staats- und<br />
Bundessteuer Abzüge geltend machen.<br />
Dauernd behinderte, steuerpflichtige<br />
Personen, können bei geltendem Kinderabzug<br />
zusätzlich Kosten der Fremdbetreuung<br />
von Kindern unter 15 Jahren<br />
abziehen.<br />
Wehrpflichtersatz<br />
Von der Ersatzpflicht befreit sind Männer,<br />
wenn sie durch die Behinderung ein zu<br />
geringes Einkommen haben, über eine<br />
Rente oder HE verfügen, auf Dritthilfe<br />
angewiesen oder einen Hörverlust von<br />
mindestens 55 dB haben.<br />
// Weitere Informationen<br />
Diese Zusammenfassung beruht auf<br />
dem Merkblatt der Pro Infirmis für<br />
den Kanton Zürich. Die übersichtlichen<br />
Merkblätter und häufigen<br />
Fragen zu allen Kantonen finden Sie<br />
unter www.swiss-tax.ch.