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PDF 2.8 MB - Schweizerische Gesellschaft für Muskelkranke (SGMK)

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info 01.12<br />

SOZIALPOLITIK<br />

19 | | |<br />

Steuererklärung 2011<br />

Sie beziehen neu eine IV oder haben durch Ihre Behinderung bedingte Kosten?<br />

Die wichtigsten Informationen, was Sie bei der Steuererklärung 2011 beachten<br />

müssen, haben wir übersichtlich zusammengefasst.<br />

/ Susi Obrist, Sozialarbeiterin FH<br />

Die Rente der Invalidenversicherung (IV),<br />

Renten der Suva, Berufs- und Nichtberufsunfallversicherungen<br />

, Renten der<br />

beruflichen Vorsorge sowie andere Renten<br />

müssen zu 100% versteuert werden.<br />

Dies gilt ebenfalls für Taggelder und<br />

Kapitalleistungen als Entschädigung für<br />

zukünftige Erwerbsverluste.<br />

Nicht zu versteuern<br />

Pflegebeiträge, Hilflosenentschädigung,<br />

Ergänzungsleistungen und Zuschüsse<br />

müssen nicht versteuert werden. Auch<br />

Unterstützungen der öffentlichen Hand,<br />

von Privaten sowie Genugtuungsleistungen<br />

und Integritätsentschädigungen sind<br />

steuerbefreit.<br />

Behinderungsbedingte Kosten<br />

Für die Aufstellung behinderungsbedingter<br />

Kosten sowie über Krankheits- und<br />

Unfallkosten existiert ein separates Formular<br />

mit Merkblatt, Belege müssen beigelegt<br />

werden. Wer eine Hilflosenentschädigung<br />

bezieht, kann auch eine Pauschale<br />

abziehen. Krankheits- und Unfallkosten<br />

können nur abgezogen werden, wenn sie<br />

einen Selbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens<br />

übersteigen.<br />

Unterstützungsabzug und fremdbetreute<br />

Kinder<br />

Steuerpflichtige, welche erwerbsunfähige<br />

oder beschränkt erwerbsfähige Personen<br />

in erheblichem Masse unterstützen (Ausnahme:<br />

eigener Ehegatte oder Kinder mit<br />

Kinderabzug), können bei der Staats- und<br />

Bundessteuer Abzüge geltend machen.<br />

Dauernd behinderte, steuerpflichtige<br />

Personen, können bei geltendem Kinderabzug<br />

zusätzlich Kosten der Fremdbetreuung<br />

von Kindern unter 15 Jahren<br />

abziehen.<br />

Wehrpflichtersatz<br />

Von der Ersatzpflicht befreit sind Männer,<br />

wenn sie durch die Behinderung ein zu<br />

geringes Einkommen haben, über eine<br />

Rente oder HE verfügen, auf Dritthilfe<br />

angewiesen oder einen Hörverlust von<br />

mindestens 55 dB haben.<br />

// Weitere Informationen<br />

Diese Zusammenfassung beruht auf<br />

dem Merkblatt der Pro Infirmis für<br />

den Kanton Zürich. Die übersichtlichen<br />

Merkblätter und häufigen<br />

Fragen zu allen Kantonen finden Sie<br />

unter www.swiss-tax.ch.

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