Wassermanagement

regenwasserdoktor
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24.10.2014 Aufrufe

premium eco 1.0 / Ablaufklassen C+D Vom Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) ist die Leistungsfähigkeit von Kleinkläranlagen in Ablaufklassen eingeteilt. Die zuständige Umweltbehörde / Untere Wasserbehörde gibt die Ablaufklasse für den Ort vor, an dem die Anlage gebaut werden soll. Die Anlage premium eco 1.0 ist ausgelegt für die Ablaufklassen C u. D. Probenentnahmebehälter Ablaufklasse C bedeutet: Zuverlässige Basisreinigung mit Entfernung des Kohlenstoffes (CSB,BSB5). Ablaufklasse D bedeutet: Zusätzlich zum Kohlenstoff wird auch Stickstoff mikrobiologisch aus dem Wasser entfernt. Damit die Ablaufklassen dauerhaft beim Betrieb der Kleinkäranlage eingehalten werden können, ist die richtige Auslegung (EW-Anzahl) für die Kleinkläranlage entscheidend. Nur so ist eine zuverlässige Funktion der Kleinkläranlage gewährleistet und werden die vorgegebenen Ablaufwerte über den Klarwasserablauf erfüllt. „Das Klarwasser aus der Kleinkläranlage wird über den Probeentnahmebehälter in den angeschlossenen Klarwasserablauf geleitetet. Das Klarwasser fließt von dort in ein natürliches Gewässer oder z. B. in eine Versickerungsanlage (siehe Seite 16) und dient dort der ökologisch sinnvollen Anreicherung des Grundwassers. 42 Lieferung per LKW kostenfrei frei Grundstücksgrenze sowie Zufahrt Kleingarten- und Wochenendgrundstück innerhalb Deutschlands / für Lieferungen auf Inseln und Gebirgsregionen erfragen Sie bitte die Lieferkonditionen - Weitere Informationen erhalten Sie am Informationscounter im Sanitärbereich oder über unsere Hotline-Nummer für technische Fragen zu Abwasser und Kleinklärtechnik: 0 18 05 / 37 38 26 (14 ECt. / Min. aus dem deutschen Festnetz)

Zulassungen für Kleinkläranlagen 3 Kleinkläranlagen kommen zum Einsatz, wenn auf längere Sicht ein Anschluss an die Kanalisation und somit eine Abwasserbehandlung in einer kommunalen Kläranlage aus technischen Gründen nicht möglich bzw. der Aufwand für deren Anbindung zu hoch ist. Die Gebiete (Orte, Ortsteile, einzelne Grundstücke), in denen Kleinkläranlagen eingesetzt werden dürfen, werden in der Regel von den Kommunen und Gemeinden festgelegt. Bei der Planung einer Kleinkläranlage ist es wichtig, die Reihenfolge der Schritte bis zum Einbau und der Inbetriebnahme der Anlage zwischen Bauherren und den ausführenden Firmen abzustimmen. Beim Einbau ist auf eine fachgerechte Ausführung zu achten, da Versäumnisse nur schwer oder gar nicht behoben werden können. Dies kann dauerhaft ungünstige Folgen für den Anlagenbetrieb haben, welche gegebenenfalls zu einer Aufhebung der „Wasserrechtlichen Erlaubnis“ führt. Die Funktionstüchtigkeit einer Kleinkläranlage ist nur dann gewährleistet, wenn die jeweiligen Vorgaben des Herstellers und analog die Vorgaben der Unteren Wasserbehörde zum Bau und Betrieb der Anlage eingehalten werden. Deshalb umfasst der ordnungsgemäße Betrieb einer Kleinkläranlage die Eigenkontrolle, die Wartung, die Fäkalschlammentsorgung und bei Bedarf die Instandsetzung. Im Rahmen der Eigenkontrolle müssen die Funktionskontrollen, die in der Betriebsanleitung des Herstellers und/ oder der bauaufsichtlichen Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik vorgegeben sind, ausgeführt werden. Die Instandhaltung einer Kleinkläranlage umfasst die Wartung und die Instandsetzung. Die Wartung kann (in Teilen) durch den Betreiber erfolgen. Eine Funktionskontrolle und die vorgegebenen Probeentnahmen müssen durch eine fachkundige Person durchgeführt werden. Hierfür ist in der Regel eine regional ansässige Wartungsfirma vom Kleinkläranlagenbetreiber zu beauftragen. Im Rahmen der Wartung können auch kleine Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden. Beim Auftreten größerer Mängel muss eine Instandsetzung der Kleinkläranlage immer durch einen autorisierten Fachbetreib erfolgen. Die Fäkalschlammentsorgung ist fast immer notwendig, da bei der Abwasserreinigung Reststoffe in der Kleinkläranlage zurückgehalten und gesammelt werden. Der Fäkal- bzw. Klärschlamm sammelt sich meist am Grund der Kleinkläranlage und als „Schwimmschlamm“ auf der Höhe des Wasserspiegels in der Kläranlage an. Jede Nutzung einer Kleinkläranlage führt zu einer Einleitung von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer bzw. Bodenschichten. Hierfür bedarf es nach Wasserrecht eine „Wasserrechtliche Erlaubniss zum Betreiben einer Kläranlage“. Die zuständige Untere Wasserbehörde kontrolliert üblicherweise in gewissen Abständen die Einhaltung dieser erteilten Erlaubnis. Bevor Sie eine Kleinkläranlage errichten, sollten Sie auch vom zuständigen Wasserversorgungsverband bzw. Abwasserzweckverband eine Stellungnahme schriftlich anfordern, um möglichst eine Planungssicherheit darüber zu erhalten, ob bzw. wann ein Anschluss an ein zentrales Klärwerk geplant ist. Services Versickerung Grauwasser Abwasser Trinkwasser Regenwasser Lieferung per LKW kostenfrei frei Grundstücksgrenze sowie Zufahrt Kleingarten- und Wochenendgrundstück innerhalb Deutschlands / für Lieferungen auf Inseln und Gebirgsregionen erfragen Sie bitte die Lieferkonditionen - Weitere Informationen erhalten Sie am Informationscounter im Sanitärbereich oder über unsere Hotline-Nummer für technische Fragen zu Abwasser und Kleinklärtechnik: 0 18 05 / 37 38 26 (14 ECt. / Min. aus dem deutschen Festnetz) 43

Zulassungen für Kleinkläranlagen<br />

3<br />

Kleinkläranlagen kommen zum Einsatz, wenn auf längere<br />

Sicht ein Anschluss an die Kanalisation und somit<br />

eine Abwasserbehandlung in einer kommunalen Kläranlage<br />

aus technischen Gründen nicht möglich bzw.<br />

der Aufwand für deren Anbindung zu hoch ist.<br />

Die Gebiete (Orte, Ortsteile, einzelne Grundstücke), in<br />

denen Kleinkläranlagen eingesetzt werden dürfen, werden<br />

in der Regel von den Kommunen und Gemeinden festgelegt.<br />

Bei der Planung einer Kleinkläranlage ist es wichtig,<br />

die Reihenfolge der Schritte bis zum Einbau und der<br />

Inbetriebnahme der Anlage zwischen Bauherren und den<br />

ausführenden Firmen abzustimmen.<br />

Beim Einbau ist auf eine fachgerechte Ausführung zu achten,<br />

da Versäumnisse nur schwer oder gar nicht behoben<br />

werden können. Dies kann dauerhaft ungünstige Folgen<br />

für den Anlagenbetrieb haben, welche gegebenenfalls zu<br />

einer Aufhebung der „Wasserrechtlichen Erlaubnis“ führt.<br />

Die Funktionstüchtigkeit einer Kleinkläranlage ist nur<br />

dann gewährleistet, wenn die jeweiligen Vorgaben des<br />

Herstellers und analog die Vorgaben der Unteren Wasserbehörde<br />

zum Bau und Betrieb der Anlage eingehalten werden.<br />

Deshalb umfasst der ordnungsgemäße Betrieb einer<br />

Kleinkläranlage die Eigenkontrolle, die Wartung, die Fäkalschlammentsorgung<br />

und bei Bedarf die Instandsetzung.<br />

Im Rahmen der Eigenkontrolle müssen die Funktionskontrollen,<br />

die in der Betriebsanleitung des Herstellers und/<br />

oder der bauaufsichtlichen Zulassung vom Deutschen Institut<br />

für Bautechnik vorgegeben sind, ausgeführt werden.<br />

Die Instandhaltung einer Kleinkläranlage umfasst die<br />

Wartung und die Instandsetzung. Die Wartung kann<br />

(in Teilen) durch den Betreiber erfolgen.<br />

Eine Funktionskontrolle und die vorgegebenen Probeentnahmen<br />

müssen durch eine fachkundige Person durchgeführt<br />

werden. Hierfür ist in der Regel eine regional ansässige<br />

Wartungsfirma vom Kleinkläranlagenbetreiber zu beauftragen.<br />

Im Rahmen der Wartung können auch kleine Instandsetzungsarbeiten<br />

durchgeführt werden. Beim Auftreten<br />

größerer Mängel muss eine Instandsetzung der Kleinkläranlage<br />

immer durch einen autorisierten Fachbetreib erfolgen.<br />

Die Fäkalschlammentsorgung ist fast immer notwendig,<br />

da bei der Abwasserreinigung Reststoffe in der<br />

Kleinkläranlage zurückgehalten und gesammelt werden.<br />

Der Fäkal- bzw. Klärschlamm sammelt sich meist am<br />

Grund der Kleinkläranlage und als „Schwimmschlamm“<br />

auf der Höhe des Wasserspiegels in der Kläranlage an.<br />

Jede Nutzung einer Kleinkläranlage führt zu einer Einleitung<br />

von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer<br />

bzw. Bodenschichten. Hierfür bedarf es nach Wasserrecht<br />

eine „Wasserrechtliche Erlaubniss zum Betreiben<br />

einer Kläranlage“. Die zuständige Untere<br />

Wasserbehörde kontrolliert üblicherweise in gewissen<br />

Abständen die Einhaltung dieser erteilten Erlaubnis.<br />

Bevor Sie eine Kleinkläranlage errichten, sollten<br />

Sie auch vom zuständigen Wasserversorgungsverband<br />

bzw. Abwasserzweckverband eine Stellungnahme<br />

schriftlich anfordern, um möglichst eine<br />

Planungssicherheit darüber zu erhalten, ob bzw. wann<br />

ein Anschluss an ein zentrales Klärwerk geplant ist.<br />

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