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Das Magazin der E.ON BKK für Versicherte

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Was ist eigentlich <strong>der</strong> „Medizinische Dienst<br />

<strong>der</strong> Krankenversicherung (MDK)“?<br />

Aufgaben, Organisation und Finanzierung<br />

Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen müssen entscheiden, ob <strong>Versicherte</strong>n bestimmte<br />

Leistungen zur Verfügung gestellt werden dürfen o<strong>der</strong> ob diese pflegebedürftig<br />

sind. Hierbei unterstützt sie <strong>der</strong> Medizinische Dienst <strong>der</strong> Krankenkassen mit medizinischem<br />

Sachverstand. Doch was ist <strong>der</strong> MDK eigentlich genau?<br />

Der MDK ist <strong>der</strong> organisatorisch selbstständige und<br />

fachlich unabhängige sozialmedizinische Beratungsund<br />

Begutachtungsdienst <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenund<br />

Pflegeversicherung und ihrer <strong>Versicherte</strong>n. Er berät<br />

die Kranken- und Pflegekassen und ihre Verbände<br />

in grundsätzlichen Fragen <strong>der</strong> gesundheitlichen und<br />

pflegerischen Versorgung sowie bei <strong>der</strong> Gestaltung<br />

<strong>der</strong> Leistungs- und Versorgungsstrukturen. Dies umfasst<br />

beispielsweise die Qualitätssicherung in <strong>der</strong> ambulanten<br />

und stationären Versorgung sowie die Prüfung,<br />

ob die Leistungen <strong>der</strong> Pflegeeinrichtungen den<br />

vereinbarten Qualitätsstandards entsprechen.<br />

In bestimmten Einzelfällen schalten die Kranken- und<br />

Pflegekassen den MDK ein, wenn es um die Bearbeitung<br />

schwieriger medizinischer Fragestellungen geht<br />

– die sogenannten patientenorientierten Einzelfallbegutachtungen.<br />

Die Prüfung kann sowohl nach Aktenlage<br />

als auch nach körperlicher Untersuchung erfolgen.<br />

Die endgültige Entscheidung über eine Leistungsgewährung<br />

liegt immer bei den Kranken- und Pflegekassen.<br />

Der MDK greift nur unterstützend ein und prüft<br />

die sozialmedizinischen Voraussetzungen <strong>der</strong> beantragten<br />

Leistungen.<br />

Die Krankenkassen beauftragen den MDK u. a. mit …<br />

• <strong>der</strong> Begutachtung zu Notwendigkeit, Art und Umfang<br />

von Rehabilitationseinrichtungen,<br />

• <strong>der</strong> Stellungnahme bei Arbeitsunfähigkeit zur Sicherung<br />

des Behandlungserfolges und zur Beseitigung<br />

von Zweifeln,<br />

• <strong>der</strong> Prüfung, ob und welche Dauer von häuslicher<br />

Krankenpflege erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />

• <strong>der</strong> Stellungnahme zur Notwendigkeit, Art und Verordnung<br />

von Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel<br />

sowie<br />

• <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Notwendigkeit und Dauer einer<br />

Krankenhausbehandlung.<br />

Für die Pflegekassen prüft <strong>der</strong> MDK u. a. die Pflegebedürftigkeit<br />

<strong>der</strong> <strong>Versicherte</strong>n. Hierbei wird begutachtet,<br />

ob die Voraussetzungen <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit erfüllt<br />

sind und, wenn ja, welche Pflegestufe empfohlen wird.<br />

Organisation erfolgt auf Landesebene<br />

Der MDK ist in jedem Bundesland eine Arbeitsgemeinschaft,<br />

die von Betriebs-, Orts-, Ersatz-, Innungs- und<br />

landwirtschaftlichen Krankenkassen getragen wird.<br />

Mitglie<strong>der</strong> sind die jeweiligen Landesverbände. Einzelne<br />

Län<strong>der</strong> können auch einen gemeinsamen MDK bilden;<br />

dies ist zum Beispiel in Berlin und Brandenburg<br />

<strong>der</strong> Fall. Wenn mehrere Landesverbände einer Kassenart<br />

in einem Land bestehen, können auch – wie in<br />

Nordrhein-Westfalen mit dem MDK Westfalen-Lippe<br />

und dem MDK Nordrhein – zwei MDK bestehen. Zuständig<br />

ist in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> dem jeweiligen Wohnort<br />

des <strong>Versicherte</strong>n zugeordnete MDK.<br />

Finanzierung des MDK abhängig von Mitglie<strong>der</strong>zahlen<br />

Der MDK wird über eine Umlage finanziert, die von<br />

den Mitglie<strong>der</strong>n des MDK aufgebracht und je zu<br />

50 Prozent von <strong>der</strong> Kranken- und Pflegeversicherung<br />

getragen wird. Die Höhe <strong>der</strong> Umlage wird durch die jeweiligen<br />

Mitglie<strong>der</strong>zahlen <strong>der</strong> einzelnen Krankenkassen<br />

bestimmt. Die Finanzierung <strong>der</strong> Beratungsaufgaben,<br />

d. h. <strong>für</strong> Aufträge <strong>für</strong> wettbewerbsrelevante Themenfel<strong>der</strong>,<br />

erfolgt künftig durch Nutzerfinanzierung.<br />

Dies wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz<br />

(GKV-WSG) neu geregelt und entspricht einer<br />

langjährigen For<strong>der</strong>ung des <strong>BKK</strong> Bundesverbandes.<br />

Für die übrigen Aufgabenstellungen bleibt es bei <strong>der</strong><br />

Umlagenfinanzierung.<br />

MDS koordiniert auf Bundesebene<br />

Auf Bundesebene berät <strong>der</strong>zeit <strong>der</strong> Medizinische<br />

Dienst <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen (MDS)<br />

die Spitzenverbände <strong>der</strong> gesetzlichen Kranken- und<br />

Pflegeversicherung und för<strong>der</strong>t die Zusammenarbeit<br />

<strong>der</strong> jeweiligen MDK. Der mit dem GKV-WSG zu bildende<br />

Spitzenverband Bund <strong>der</strong> Krankenkassen soll zum 1. Januar<br />

2008 den neuen MDS (Medizinischer Dienst des<br />

Spitzenverbandes Bund <strong>der</strong> Krankenkassen) bilden.<br />

Bisher war <strong>der</strong> MDS ein eingetragener Verein, er soll<br />

künftig aber den Status einer rechtsfähigen Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts tragen. Eine Notwendigkeit<br />

hier<strong>für</strong> wurde von den Spitzenverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

wie bei vielen Neuregelungen des GKV-WSG<br />

nicht gesehen, son<strong>der</strong>n dies wurde politisch forsiert.<br />

Wissen wir. 4-2007 11

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