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biomassevergasung wiese tuhh (6.377 KB)

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¯ηnicht−KWK =<br />

7.4. GESETZLICH GARANTIERTE EINSPEISEVERGÜTUNG<br />

Pel<br />

¯˙QBio − ¯˙ Qnicht KWK<br />

= 1200kW<br />

4000kW − 0<br />

= 30 %.<br />

(7.10)<br />

Würde nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in der Anlage 100 % KWK-Strom erzeugt<br />

werden, müsste, da auch bei variabler Nutzwärmeleistung die elektrische Leistung konstant<br />

bleibt, eine Nutzwärmeleistung von<br />

¯˙QN, KWK = ¯˙ QBio · (¯ωKWK − ¯ηnicht−KWK) (7.11)<br />

= 4000kW · (75 % − 30 %) = 1800kW<br />

erzeugt werden. So beträgt des Verhältnis von elektrischer Leistung zur geforderten Nutzwärmeleistung<br />

˙ QN, KWK<br />

σKWK =<br />

=<br />

Pel<br />

¯˙QN, KWK<br />

=<br />

ηnicht−KWK<br />

ωKWK − ηnicht−KWK<br />

¯˙QBio · ¯ηnicht−KWK<br />

¯˙QBio · (¯ωKWK − ¯ηnicht−KWK)<br />

= 66, 7 %<br />

(7.12)<br />

Daraus wird die elektrische Leistung, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz als KWK-<br />

Strom anerkannt wird, berechnet:<br />

Pel, KWK = σKWK · ˙ QN = 66, 7 % · 1600kW = 1066, 7kW . (7.13)<br />

Das Verhältnis der KWK-Leistung zur elektrischen Bruttoleistung der Anlage beträgt<br />

Pel, KWK<br />

Pel, Brutto<br />

= 88, 9 % (7.14)<br />

Somit wird nur für 88,9 % der erzeugten elektrischen Arbeit ein KWK-Zuschlag von 20 e/MWh<br />

gezahlt.<br />

Da nun die Zuschläge zu der leistungsabhängigen Grundvergütung bekannt sind, kann die EEG-<br />

Vergütung, die für die in dieser Anlage erzeugte elektrische Arbeit gezahlt wird, bestimmt werden.<br />

Dabei berechnet sich die Leistung, die zur Bestimmung der Einspeisevergütungen herangezogen<br />

wird, nach § 12, Absatz 2 des EEG aus dem Quotienten der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr<br />

abzunehmenden elektrischen Arbeit und der Summe der Zeitstunden des Jahres. Bei einer<br />

jährlichen Betriebsdauer von 7600 Stunden beträgt diese (1200 kW · 7600 h) / 8760 h = 1041,1 kW.<br />

Auch muss noch berücksichtigt werden, dass die für das Jahr 2004 festgelegte Grundvergütung<br />

jährlich für später in Betrieb genommene Anlagen um 1,5 % reduziert wird. Unter der<br />

Annahme, dass die Inbetriebnahme 2006 stattfindet, wird so bei diesem Anlagenbeispiel eine<br />

EEG-Vergütung von<br />

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