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biomassevergasung wiese tuhh (6.377 KB)

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KAPITEL 7. ÖKONOMISCHE GRUNDLAGEN<br />

Anlagen im KWK-Betrieb und bei Kraftwerken mit integrierter thermochemischer Vergasung um<br />

die aufgeführten Zuschläge. Ab 2005 wird die Grundvergütung jährlich um 1,5 % gesenkt und auf<br />

eine Stelle nach dem Komma gerundet [19]. Der Zuschlag für KWK-Strom wird für den Strom<br />

gewährt, bei dem es sich um Strom in Sinne von §3, Absatz 4 des „Gesetzes für die Erhaltung,<br />

die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“ [18] handelt und ein entsprechender<br />

Nachweis nach der von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e.V.<br />

(AGFW) herausgegebenen FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - erbracht worden ist [1].<br />

So handelt es sich bei den in dieser Arbeit untersuchten Vergasungsheizkraftwerken, in denen<br />

ein motorisches BHKW zur Stromerzeugung betrieben wird, um 100 % KWK-Strom, wenn ein<br />

gemittelter Brennstoffausnutzungsgrad von ¯ω = 75 % erreicht wird. Wird dieser Brennstoffausnutzungsgrad<br />

nicht erreicht, muss gemäß der FW 308 die KWK-Stromleistung bestimmt werden.<br />

Tabelle 7.3: Einspeisevergütung nach EEG [19]<br />

Pel / kW ≤ 150 ≤ 500 ≤ 5000 5000 - 20 000<br />

Grundvergütung e/MWh 115 99 89 84<br />

Zuschläge<br />

Waldrestholz e/MWh 60 60 40 –<br />

KWK e/MWh 20 20 20 20<br />

thrmochemische Vergasung e/MWh 20 20 20 –<br />

Die Berechnung der im EEG festgelegten Vergütung soll anhand des in Kapitel 7.3 vorgestellten<br />

Anlagenbeispiels verdeutlicht werden. Dafür wird angenommen, dass dem Vergasungsheizkraftwerk<br />

eine Biomasseleistung von ˙ QBio = 4000 kW zugeführt wird. Aus dem in Tabelle 7.2<br />

angegebenen Bruttowirkungsgrad von ¯ηel, Brutto = 30 % berechnet sich die erzeugte Bruttoleistung<br />

zu Pel, Brutto = 1200 kW und mit einem gemittelten Brennstoffausnutzungsgrad von ¯ω = 70 % die<br />

Nutzwärmeleistung zu ˙¯ QN = 1600 kW.<br />

Die in Tabelle 7.3 aufgeführten Grundvergütungen werden, wenn bei der Stromerzeugung<br />

unbehandeltes Waldrestholz verwendet wird, um 40 bis 60 e/MWh erhöht. Zusätzlich wird ein<br />

Zuschlag von 20 e/MWh für Heizkraftwerke gezahlt, bei denen neue Technologien - wie z.B. die<br />

thermochemische Vergasung - erprobt und realisiert werden.<br />

Handelt es sich bei dem erzeugten Strom nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz um KWK-<br />

Strom, wird je Kilowattstunde ein weiterer Zuschlag von 20 e/MWh gezahlt. Im hier vorgestellten<br />

Anlagenbeispiel wird jedoch nicht, wie in der FW308 gefordert, ein Brennstoffausnutzungsgrad<br />

von ¯ωKWK = 75 % erreicht. Um nun zu berechnen, bei welchem Anteil des erzeugten Stromes es<br />

sich um KWK-Strom handelt, wird zunächst geprüft, ob ein Teil der zugeführten Biomasseleistung<br />

in einem Aggregat, das ungekoppelte elektrische Leistung erzeugt, verbrannt wird. Da in<br />

dieser Anlage jedoch sowohl die gesamte elektrische Leistung als auch die Nutzwärme in einem<br />

BHKW erzeugt wird, beträgt diese Biomasseleistung ˙ Qnicht KWK = 0 kW. Daraus berechnet sich<br />

der Wirkungsgrad der ungekoppelten elektrischen Leistung:<br />

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