biomassevergasung wiese tuhh (6.377 KB)
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KAPITEL 7. ÖKONOMISCHE GRUNDLAGEN<br />
Anlagen im KWK-Betrieb und bei Kraftwerken mit integrierter thermochemischer Vergasung um<br />
die aufgeführten Zuschläge. Ab 2005 wird die Grundvergütung jährlich um 1,5 % gesenkt und auf<br />
eine Stelle nach dem Komma gerundet [19]. Der Zuschlag für KWK-Strom wird für den Strom<br />
gewährt, bei dem es sich um Strom in Sinne von §3, Absatz 4 des „Gesetzes für die Erhaltung,<br />
die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“ [18] handelt und ein entsprechender<br />
Nachweis nach der von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e.V.<br />
(AGFW) herausgegebenen FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - erbracht worden ist [1].<br />
So handelt es sich bei den in dieser Arbeit untersuchten Vergasungsheizkraftwerken, in denen<br />
ein motorisches BHKW zur Stromerzeugung betrieben wird, um 100 % KWK-Strom, wenn ein<br />
gemittelter Brennstoffausnutzungsgrad von ¯ω = 75 % erreicht wird. Wird dieser Brennstoffausnutzungsgrad<br />
nicht erreicht, muss gemäß der FW 308 die KWK-Stromleistung bestimmt werden.<br />
Tabelle 7.3: Einspeisevergütung nach EEG [19]<br />
Pel / kW ≤ 150 ≤ 500 ≤ 5000 5000 - 20 000<br />
Grundvergütung e/MWh 115 99 89 84<br />
Zuschläge<br />
Waldrestholz e/MWh 60 60 40 –<br />
KWK e/MWh 20 20 20 20<br />
thrmochemische Vergasung e/MWh 20 20 20 –<br />
Die Berechnung der im EEG festgelegten Vergütung soll anhand des in Kapitel 7.3 vorgestellten<br />
Anlagenbeispiels verdeutlicht werden. Dafür wird angenommen, dass dem Vergasungsheizkraftwerk<br />
eine Biomasseleistung von ˙ QBio = 4000 kW zugeführt wird. Aus dem in Tabelle 7.2<br />
angegebenen Bruttowirkungsgrad von ¯ηel, Brutto = 30 % berechnet sich die erzeugte Bruttoleistung<br />
zu Pel, Brutto = 1200 kW und mit einem gemittelten Brennstoffausnutzungsgrad von ¯ω = 70 % die<br />
Nutzwärmeleistung zu ˙¯ QN = 1600 kW.<br />
Die in Tabelle 7.3 aufgeführten Grundvergütungen werden, wenn bei der Stromerzeugung<br />
unbehandeltes Waldrestholz verwendet wird, um 40 bis 60 e/MWh erhöht. Zusätzlich wird ein<br />
Zuschlag von 20 e/MWh für Heizkraftwerke gezahlt, bei denen neue Technologien - wie z.B. die<br />
thermochemische Vergasung - erprobt und realisiert werden.<br />
Handelt es sich bei dem erzeugten Strom nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz um KWK-<br />
Strom, wird je Kilowattstunde ein weiterer Zuschlag von 20 e/MWh gezahlt. Im hier vorgestellten<br />
Anlagenbeispiel wird jedoch nicht, wie in der FW308 gefordert, ein Brennstoffausnutzungsgrad<br />
von ¯ωKWK = 75 % erreicht. Um nun zu berechnen, bei welchem Anteil des erzeugten Stromes es<br />
sich um KWK-Strom handelt, wird zunächst geprüft, ob ein Teil der zugeführten Biomasseleistung<br />
in einem Aggregat, das ungekoppelte elektrische Leistung erzeugt, verbrannt wird. Da in<br />
dieser Anlage jedoch sowohl die gesamte elektrische Leistung als auch die Nutzwärme in einem<br />
BHKW erzeugt wird, beträgt diese Biomasseleistung ˙ Qnicht KWK = 0 kW. Daraus berechnet sich<br />
der Wirkungsgrad der ungekoppelten elektrischen Leistung:<br />
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