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biomassevergasung wiese tuhh (6.377 KB)

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0,6<br />

�(y)<br />

0,4<br />

0,2<br />

0<br />

7.4. GESETZLICH GARANTIERTE EINSPEISEVERGÜTUNG<br />

tBh<br />

� el<br />

�<br />

I<br />

BK<br />

BK<br />

-0,2<br />

0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5<br />

y<br />

Abbildung 7.3: Φ(y): Änderung der spezifischen Stromgestehungskosten in Abhängigkeit von<br />

anlagen- und betriebsabhängigen Kennzahlen<br />

Erhöhung der spezifischen Stromgestehungskosten (ΦtBh (0,75)=1,19). Da die spezifischen<br />

Stromgestehungskosten mit sinkenden Jahresbetriebsstunden exponentiell steigen, ist eine hohe<br />

Verfügbarkeit, die insbesondere beim Betrieb von Demonstrationsanlagen nicht immer erreicht<br />

wird, für einen wirtschaftlichen Betrieb von zentralem Interesse.<br />

Auch eine Verminderung des elektrischen Wirkungsgrades ¯ηel führt zu einem hohen Anstieg<br />

der spezifischen Stromgestehungskosten. Allerdings wird bei einer sorgfältigen Auslegung der<br />

Anlagen der vorab errechnete Wirkungsgrad vollständig oder nahezu vollständig erreicht werden<br />

können. Daher stellt das Nichterreichen des geplanten elektrischen Wirkungsgrades nur ein<br />

geringes wirtschaftliches Risiko dar.<br />

Auch eine Erhöhung des spezifischen Investitionsaufwandes führt zu merklich höheren spezifischen<br />

Stromgestehungskosten. So steigen im aufgeführten Beispiel bei einer Anhebung<br />

des spezifischen Investitionsaufwandes um 25 % die spezifischen Stromgestehungskosten um<br />

9 % (ΦI/ ¯ P el (1,25)=1,09). Daher muss der geplante Investitionsaufwand vor der Errichtung eines<br />

VHKW detailliert geprüft werden.<br />

Eine Veränderung der Stromkennzahl oder der fixen bzw. weiteren variablen Betriebskosten<br />

wirken sich in diesem Beispiel nur unwesentlich auf die spezifischen Stromgestehungskosten aus<br />

(Φ¯σ(1,25)=1,03, ΦBKfix (1,25)=1,05, ΦBKvar(1,25)=1,02).<br />

7.4 Gesetzlich garantierte Einspeisevergütung<br />

Im „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ (EEG) [19] werden u.a. die Einspeisevergütungen<br />

für Strom, der in mit Biomasse betriebenen Heizkraftwerken erzeugt wird, festgelegt. Die<br />

in Tabelle 7.3 aufgeführte Grundvergütung erhöht sich bei der Nutzung von Waldrestholz, bei<br />

49<br />

spez<br />

fix<br />

var

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