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Nummer 2 - Kunstakademie Münster

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Amtliche Bekanntmachungen<br />

Jahrgang 2010 | Nr. 02 Münster, 24.11.2010<br />

01 Erste Ordnung zur Änderung der Einschreibungsordnung der<br />

<strong>Kunstakademie</strong> Münster in der Fassung vom 15.08.1994 vom<br />

04.05.2010<br />

02 Zweite Ordnung zur Änderung der Einschreibungsordnung der<br />

<strong>Kunstakademie</strong> Münster in der Fassung vom 04.05.2010 vom<br />

23.11.2010<br />

03 Einschreibungsordnung der <strong>Kunstakademie</strong> Münster in der<br />

Fassung vom 23.11.2010<br />

Seiten 02 bis 03<br />

Seite 04<br />

Seiten 05 bis 13<br />

Herausgeber<br />

Der Rektor der <strong>Kunstakademie</strong> Münster<br />

Leonardo-Campus 2 | 48149 Münster<br />

Redaktion<br />

Dezernat 1.Herr Stöveken<br />

Leonardo-Campus 2 | 48149 Münster


Erste Ordnung zur Änderung der<br />

Einschreibungsordnung der <strong>Kunstakademie</strong> Münster<br />

in der Fassung vom 15.08.1994<br />

vom 04.05.2010<br />

Aufgrund der §§ 2 Absatz 4 und 40 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen (KunstHG NRW) vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) sowie des § 14 der Grundordnung<br />

der <strong>Kunstakademie</strong> Münster vom 08.07.2008 (AMBl. 02/2008 vom 10.07.2008) hat die<br />

<strong>Kunstakademie</strong> Münster folgende Ordnung erlassen:<br />

Artikel 1<br />

Die Einschreibungsordnung der <strong>Kunstakademie</strong> Münster in der Fassung vom 15.08.1994 wird wie<br />

folgt geändert:<br />

I.)<br />

II.)<br />

In § 1 Absatz 2 wird der „§ 36 KunstHG“ durch den „§ 41 KunstHG NRW“ ersetzt.<br />

§ 1 Absatz 6 wird wie folgt ergänzt:<br />

„Die elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten werden, sofern die oder<br />

der Studierende keine ergänzende Einwilligung zur Datenspeicherung erteilt, mit<br />

Ablauf von fünf Jahren nach Exmatrikulation i.S.d. § 7 gelöscht. Die Richtlinien über<br />

die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung von Dokumenten an der<br />

<strong>Kunstakademie</strong> Münster vom 26.11.2008 bleiben unberührt.“<br />

III.)<br />

IV.)<br />

§ 2 Absatz 1 letzter Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:<br />

„dies gilt nicht für die an der <strong>Kunstakademie</strong> Münster angebotenen<br />

Lehramtsstudiengänge.“<br />

§ 5 Absatz 1 lit. b) wird wie folgt neu gefasst:<br />

„wenn und solange die Studienbewerberin/der Studienbewerber vom Studium an<br />

einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgrund Vorschriften<br />

anderer Länder ausgeschlossen ist; das gilt nicht, wenn diese Maßnahme an einer<br />

anderen Hochschule verhängt wurde und für den Bereich der <strong>Kunstakademie</strong><br />

Münster die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung nicht oder nicht mehr besteht; in<br />

diesem Fall ist die Entscheidung über die Einschreibung allen anderen Hochschulen<br />

im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.“<br />

V.) In § 7 Absatz 4 wird der „§ 69 Absätze 4 bis 7 Universitätsgesetz (UG)“ durch den „§<br />

43 KunstHG NRW“ ersetzt.<br />

VI.)<br />

In § 8 Absatz 2 wird die laufende <strong>Nummer</strong> 5 ersatzlos gestrichen.<br />

2 | S e i t e


VII.)<br />

VIII.)<br />

IX.)<br />

X.)<br />

XI.)<br />

In § 9 Absatz 2 wird lit. c) wie folgt ersetzt:<br />

„Erziehung eines im eigenen Haushalt lebenden minderjährigen Kindes“<br />

In § 9 Absatz 2 wird lit. e) wie folgt ersetzt:<br />

„Studienaufenthalt (Gastsemester) an einer ausländischen Hochschule oder<br />

deutschen Kunsthochschule“<br />

In § 9 Absatz 2 wird lit. f) ersatzlos gestrichen. Lit. g) wird zu lit f.).<br />

In § 9 wird Absatz 6 wie folgt ersetzt:<br />

„Eine Beurlaubung für das 1. Fachsemester ist nicht zulässig. Hiervon abweichend<br />

können Studierende für das erste Fachsemester eines Masterstudiengangs, im<br />

Hinblick auf ein Studium an einer ausländischen Hochschule oder ein Praktikum im<br />

Ausland beurlaubt werden. Das Vorliegen des vorgenannten Grundes ist in<br />

geeigneter Form nachzuweisen.<br />

§ 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />

„Für die Zulassung als Gasthörer ist der nach der Satzung über die Erhebung von<br />

Studienbeiträgen der <strong>Kunstakademie</strong> Münster fällige Gasthörerbeitrag zu entrichten;<br />

§ 11 Absatz 4 gilt entsprechend.<br />

Artikel 2<br />

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der<br />

<strong>Kunstakademie</strong> Münster in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der <strong>Kunstakademie</strong> Münster vom 04.05.2010.<br />

Münster, 04.05.2010<br />

Prof. Maik Löbbert<br />

Rektor der <strong>Kunstakademie</strong> Münster<br />

3 | S e i t e


Zweite Ordnung zur Änderung der<br />

Einschreibungsordnung der <strong>Kunstakademie</strong> Münster in der Fassung vom 04.05.2010<br />

vom 23.11.2010<br />

Aufgrund der §§ 2 Absatz 4 und 40 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen (KunstHG NRW) vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) sowie des § 14 der Grundordnung<br />

der <strong>Kunstakademie</strong> Münster vom 08.07.2008 (AMBl. 02/2008 vom 10.07.2008) hat die<br />

<strong>Kunstakademie</strong> Münster folgende Ordnung erlassen:<br />

Artikel 1<br />

Die Einschreibungsordnung der <strong>Kunstakademie</strong> Münster in der Fassung vom 04.05.2010 wird wie<br />

folgt geändert:<br />

§ 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />

„Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der<br />

deutschen Sprache nicht erbracht haben, können unter Fristsetzung bis zum Bestehen oder<br />

endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung zum Fachstudium zugelassen werden. Eine<br />

Immatrikulation ist bis zum Nachweis der bestandenen Sprachprüfung ausgeschlossen.“<br />

Artikel 2<br />

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der<br />

<strong>Kunstakademie</strong> Münster in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der <strong>Kunstakademie</strong> Münster vom 23.11.2010<br />

Münster, 23.11.2010<br />

Prof. Maik Löbbert<br />

Rektor der <strong>Kunstakademie</strong> Münster<br />

4 | S e i t e


Einschreibungsordnung<br />

der <strong>Kunstakademie</strong> Münster<br />

vom 15. August 1994<br />

in der Fassung der zweiten Änderungsordnung vom 23.11.2010<br />

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande<br />

Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV.NW.S.366) hat<br />

die <strong>Kunstakademie</strong> Münster die folgende Einschreibungsordnung als Satzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Studienbewerber werden auf Antrag durch Einschreibung in die <strong>Kunstakademie</strong>Münster<br />

aufgenommen (Immatrikulation). Durch die Einschreibung werden sie für deren Dauer<br />

Mitglied der Hochschule mit den daraus folgenden, im KunstHG, den Satzungen und<br />

Ordnungen der Hochschule sowie der Satzung der Studentenschaft näher beschriebenen<br />

Rechten und Pflichten.<br />

(2) Die Einschreibung ist vorzunehmen, wenn die nach § 41 KunstHG NRW in Verbindung mit<br />

den Ordnungen der <strong>Kunstakademie</strong> Münster zur Feststellung der künstlerischen Eignung<br />

erforderlichen Qualifikationen nachgewiesen sind, die Voraussetzungen der Einschreibung<br />

nach dieser Einschreibungsordnung erfüllt sind und keine Zugangshindernisse vorliegen.<br />

(3) Die Einschreibung erfolgt entsprechend dem Einschreibungsantrag für einen Studiengang<br />

oder mehrere Studiengänge, für den oder für die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt<br />

sind. Eine Einschreibung kann auch für auf die Promotion vorbereitende Studien erfolgen.<br />

(4) Die Einschreibung ist vor der Ableistung des in der Ordnung zur Feststellung der<br />

künstlerischen Eignung der <strong>Kunstakademie</strong> Münster für den Studiengang Freie Kunst<br />

vorgesehenen Orientierungsstudiums für die ersten beiden Fachsemester befristet. Eine<br />

Verlängerung der befristeten Einschreibung ist nur nach Maßgabe der Prüfungsordnung für<br />

den Studiengang Freie Kunst möglich.<br />

(5) Die Einschreibung kann auch unbeschadet der Verpflichtung zur Rückmeldung bzw. einer zu<br />

beantragenden Beurlaubung befristet werden,<br />

a) wenn der gewählte Studiengang an der <strong>Kunstakademie</strong> Münster nur teilweise<br />

angeboten wird,<br />

b) wenn die Zulassung aus anderen Gründen auf einen Teil des Studiengangs beschränkt ist<br />

c) wenn der Bewerber gemäß § 3 Abs. 4 für ein zeitlich begrenztes Studium zugelassen<br />

worden ist.<br />

(6) Die <strong>Kunstakademie</strong> Münster erhebt von den Studienbewerbern die personenbezogenen<br />

Daten, die zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Gesetz zum<br />

Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG NW -) vom<br />

5 | S e i t e


15. März 1988 (GV.NW.S.160) bleibt unberührt. Weitere Einzelheiten der Erhebung<br />

personenbezogener Daten regelt § 4 Abs. 2 dieser Einschreibungsordnung und für Zwecke<br />

der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich die Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs.<br />

1 Nr. 1 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414). Die<br />

elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten werden, sofern die oder der<br />

Studierende keine ergänzende Einwilligung zur Datenspeicherung erteilt, mit Ablauf von fünf<br />

Jahren nach Exmatrikulation i.S.d. § 7 gelöscht. Die Richtlinien über die Aufbewahrung,<br />

Aussonderung und Vernichtung von Dokumenten an der <strong>Kunstakademie</strong> Münster vom<br />

26.11.2008 bleiben unberührt.<br />

§ 2<br />

Voraussetzungen der Einschreibung<br />

(1) Die Qualifikation für das Studium wird nachgewiesen durch ein Zeugnis der allgemeinen<br />

oder einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife und den Nachweis der künstlerischen<br />

Eignung für den gewählten Studiengang. Von dem Nachweis der allgemeinen oder<br />

fachgebundenen Hochschulreife wird abgesehen, wenn der Studienbewerber eine<br />

hervorragende künstlerische Begabung nachweist; dies gilt nicht für die an der<br />

<strong>Kunstakademie</strong> Münster angebotenen Lehramtsstudiengänge.<br />

(2) Die künstlerische Eignung oder die hervorragende künstlerische Begabung wird durch die<br />

<strong>Kunstakademie</strong> Münster in einem besonderen Verfahren einmal jährlich festgestellt. Näheres<br />

regeln die Ordnungen der <strong>Kunstakademie</strong> Münster zur Feststellung der künstlerischen<br />

Eignung.<br />

(3) Der Zugang zu Aufbau- und Promotionsstudium nach § 1 Abs. 3 Satz 2 setzt in der Regel<br />

einen berufsqualifizierenden Abschluss in dem vorausgegangenen Studiengang voraus.<br />

Näheres regeln die Prüfungsordnungen der <strong>Kunstakademie</strong> Münster.<br />

§ 3<br />

Ausländische und staatenlose Studienbewerber;<br />

ausländische Hochschulzugangsberechtigungen<br />

(1) Studienbewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind,<br />

können, soweit keine Zugangshindernisse gemäß § 5 vorliegen, eingeschrieben werden,<br />

wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderlichen Qualifikationen nachweisen, die<br />

erforderlichen Nachweise gemäß § 2 erbringen, ausreichende Kenntnisse der deutschen<br />

Sprache besitzen und zum Fachstudium zugelassen worden sind.<br />

(2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die den Nachweis über ausreichende<br />

Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erbracht haben, können unter Fristsetzung bis zum<br />

Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung zum Fachstudium zugelassen<br />

werden. Eine Immatrikulation ist bis zum Nachweis der bestandenen Sprachprüfung<br />

ausgeschlossen.<br />

6 | S e i t e


(3) Legen Studienbewerber ausländische Schulabschlüsse vor, deren Gleichwertigkeit mit den<br />

deutschen Hochschulzugangsberechtigungen gemäß § 2 Abs. 1 nicht nachgewiesen ist und<br />

auch nicht durch eine Feststellungsprüfung eines Studienkollegs hergestellt worden ist, so<br />

können sie nach § 2 Abs. 1 bei Vorliegen der hervorragenden künstlerischen Begabung<br />

eingeschrieben werden.<br />

(4) Ausländische und staatenlose Studienbewerber können für ein zeitlich begrenztes Studium<br />

ohne Abschlussprüfung eingeschrieben werden, wenn es sich um ein von der Hochschule<br />

genehmigtes Austauschprogramm handelt oder ihnen ein Stipendium für die Dauer des<br />

Aufenthaltes zugesichert ist.<br />

§ 4<br />

Verfahren<br />

(1) Die Einschreibung erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist innerhalb der festgesetzten Frist zu<br />

stellen. Die Fristen werden innerhalb der <strong>Kunstakademie</strong> Münster veröffentlicht oder im<br />

Zulassungsbescheid bekanntgegeben. Für den Antrag sind Formblätter zu verwenden. Für<br />

den Vollzug der Einschreibung ist persönliches Erscheinen erforderlich; im Ausnahmefall<br />

genügt Vertretung mit schriftlicher Vollmacht.<br />

(2) Bei der Einschreibung sind vorzulegen:<br />

1. der ausgefüllte Antrag der Einschreibung. Mit dem Antrag auf Einschreibung können<br />

folgende personenbezogene Daten der Studienbewerber gemäß § 1 Abs. 6 erhoben<br />

werden: Name; Vorname; Geburtsname; Titel; Geburtsdatum, Geburtsort;<br />

Geburtsland; Staatsangehörigkeit; Geschlecht; Familienstand. Land und Kreis des<br />

Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes; Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art<br />

der Hochschulzugangsberechtigung; berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des<br />

Studiums; Hörerstatus; Zweithochschule; Studiengang ggfs. mit Studienrichtung und<br />

–schwerpunkt sowie Haupt- und Nebenfächern; Anzahl der Hochschul- und<br />

Fachsemester; Angaben über das Ergebnis der Feststellung der künstlerischen<br />

Eignung bzw. der hervorragenden künstlerischen Begabung; Angaben über Praxis-,<br />

Urlaubs- Kolleg- und Auslandssemester; Angaben über bereits besuchte Hochschulen,<br />

die dort verbrachten Studienzeiten und abgelegten Abschlussprüfungen; Art des<br />

Studiums; Datum der erstmaligen und jetzigen Immatrikulation;<br />

Fachbereichszugehörigkeit; Zeitraum und Dauer von Praktika. Die Beantwortung<br />

folgender Fragen ist freiwillig: Angaben über schulische Ausbildung und berufliche<br />

Tätigkeit der Eltern; Berufsausbildung; Bezug von Ausbildungsförderung;<br />

Schwerbehinderung;<br />

2. die nach §§ 2 und 3 geforderten Qualifikationsnachweise, insbesondere über die<br />

Hochschulzugangsberechtigung, über die künstlerische Eignung und – bei Ausländern<br />

– über die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Nachweise<br />

müssen im Original oder in amtlich beglaubigter Fotokopie vorgelegt werden;<br />

fremdsprachigen Zeugnissen oder Bescheinigungen ist eine deutschsprachige<br />

Übersetzung beizufügen, deren Richtigkeit von einem vereidigten Dolmetscher oder<br />

Übersetzer beglaubigt ist;<br />

7 | S e i t e


3. der Nachweis über das bisherige Studium unter Beifügung einer Bescheinigung über<br />

die Exmatrikulation oder das Studienbuch mit Abgangsvermerk, wenn das Studium<br />

im Geltungsbereich des Grundgesetzes absolviert worden ist;<br />

4. Nachweise über die Anrechnung von Studienzeiten bzw. Studien- oder<br />

Prüfungsleistungen;<br />

5. eine Erklärung darüber, ob und ggfs. welche Prüfungen oder Leistungsnachweise, die<br />

in Studien- und/oder Prüfungsordnungen vorgesehen sind, im Geltungsbereich des<br />

Grundgesetzes nicht bestanden wurden;<br />

6. der Nachweis über die Zahlung zu entrichtender Gebühren und Beiträge;<br />

7. drei Lichtbilder (Passbildformat) mit Namen auf der Rückseite;<br />

8. die Versicherungsbescheinigung gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die<br />

studentische Krankenversicherung;<br />

9. Personalausweis oder Pass bzw. bei einer Bevollmächtigung die Vollmacht.<br />

(3) Eingeschriebene Studenten erhalten das Studienbuch und den Studentenausweis der<br />

<strong>Kunstakademie</strong> Münster.<br />

§ 5<br />

Versagung der Einschreibung<br />

(1) Studienbewerbern ist die Einschreibung außer im Fall der fehlenden Qualifikation oder<br />

fehlender Nachweise gemäß §§ 2 bis 3 zu versagen,<br />

a) wenn in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des<br />

Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht<br />

bestanden oder ein nach der Prüfungsordnung erforderlicher Leistungsnachweis endgültig<br />

nicht erbracht wurde; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge,<br />

sowie dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist,<br />

b) wenn und solange die Studienbewerberin/der Studienbewerber vom Studium an einer<br />

Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgrund Vorschriften anderer Länder<br />

ausgeschlossen ist; das gilt nicht, wenn diese Maßnahme an einer anderen Hochschule<br />

verhängt wurde und für den Bereich der <strong>Kunstakademie</strong> Münster die Gefahr einer solchen<br />

Beeinträchtigung nicht oder nicht mehr besteht; in diesem Fall ist die Entscheidung über die<br />

Einschreibung allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes<br />

mitzuteilen.<br />

(2) Nach Fortfall der Zugangshindernisse nach Absatz 1 Buchstabe b sind die Studienbewerber<br />

erneut einzuschreiben, auch soweit Zulassungsbeschränkungen bestehen.<br />

(3) die Einschreibung kann versagt werden, wenn Studienbewerber<br />

8 | S e i t e


a) durch Krankheit die Gesundheit anderer Hochschulmitglieder gefährden oder den<br />

ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beinträchtigen würden; vor der<br />

Entscheidung soll ihnen Gelegenheit gegeben werden nachzuweisen, dass der<br />

Versagungsgrund nicht besteht,<br />

b) Aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung<br />

unter Betreuung stehen,<br />

c) die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachten,<br />

d) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht<br />

erbringen,<br />

e) bereits an einer anderen Hochschule eingeschrieben sind und kein Fall des § 11 vorliegt.<br />

§ 6<br />

Mitwirkungspflichten<br />

Studierende sind verpflichtet, der Hochschule unverzüglich mitzuteilen<br />

a) die Änderung des Namens, des Familienstandes und der Semester- oder<br />

Heimatanschrift,<br />

b) bestandene oder nicht bestandene Prüfungen, deren Ergebnis für die Fortsetzung<br />

des Fachstudiums erheblich ist,<br />

c) den Verlust von Studienbuch oder Studentenausweis.<br />

§ 7<br />

Exmatrikulation<br />

(1) Studierende, sind zu exmatrikulieren, wenn<br />

a) sie dies beantragen,<br />

b) die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt<br />

wurde,<br />

c) sie in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung<br />

endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen<br />

Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht haben.<br />

(2) Nach Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung sind Studierende<br />

zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren, es sei denn, dass sie noch für einen<br />

anderen Studiengang eingeschrieben sind. § 8 der Ordnung für die Ernennung von<br />

Meisterschülerinnen und Meisterschülern an der <strong>Kunstakademie</strong> Münster – Hochschule für<br />

Bildende Künste – vom 2. Mai 1994 bleibt unberührt.<br />

9 | S e i t e


(3) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn<br />

a) nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder<br />

eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder zur<br />

Versagung der Einschreibung führen können.<br />

b) sie das Studium nicht aufnehmen oder sich nicht zurückmelden, ohne beurlaubt zu<br />

sein,<br />

c) die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit<br />

Androhung der Maßnahme nicht entrichtet werden.<br />

(4) § 43 KunstHG NRW bleibt unberührt.<br />

(5) Dem Antrag auf Exmatrikulation nach Absatz 1 Buchstabe a sind beizufügen:<br />

1. das ausgefüllte Antragsformular,<br />

2. die Bescheinigung über die Entlastung von Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Einrichtungen der Hochschule und<br />

3. der Studentenausweis sowie bereits ausgehändigte Immatrikulationsbescheinigungen,<br />

die in die Zukunft wirken.<br />

(6) Die Exmatrikulation auf Antrag erfolgt mit sofortiger Wirkung innerhalb des laufenden<br />

Semesters oder mit Wirkung zum Ende des laufenden Semesters. Wird die Exmatrikulation<br />

ausgesprochen, weil die Rückmeldung nicht erfolgt ist, tritt die Wirkung der Exmatrikulation<br />

mit dem letzten Tag des Semesters ein, für das die Einschreibung bzw. die letzte<br />

Rückmeldung erfolgt ist. Über die Exmatrikulation wird auf Antrag ein Nachweis erteilt. Mit<br />

der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Hochschule.<br />

§ 8<br />

Rückmeldung<br />

(1) Wollen eingeschriebene Studenten ihr Studium nach Ablauf des Semesters an der<br />

<strong>Kunstakademie</strong> Münster in demselben Studiengang fortsetzen, so müssen sie sich innerhalb<br />

der von der Hochschule gesetzten Frist zurückmelden. Für die Rückmeldung ist in der Regel<br />

persönliches Erscheinen erforderlich; im Ausnahmefall genügt Vertretung mit schriftlicher<br />

Vollmacht.<br />

(2) Bei der Rückmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen:<br />

1. das ausgefüllte Rückmeldeformular, das den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum,<br />

die Matrikel-<strong>Nummer</strong>, ggfs. die geänderte Korrespondenzadresse enthält,<br />

2. der Nachweis über die Zahlung zu entrichtender Gebühren und Beiträge,<br />

10 | S e i t e


3. die Versicherungsbescheinigung gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die<br />

studentische Krankenversicherung,<br />

4. der Studentenausweis,<br />

§ 9<br />

Beurlaubung<br />

(1) Studierende können auf Antrag beurlaubt werden, wenn sie wichtige Gründe nachweisen.<br />

(2) Wichtige Gründe sind insbesondere<br />

a) Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes (Vorlage des<br />

Einberufungsbescheides),<br />

b) Krankheit oder Schwangerschaft (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der<br />

sich ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist),<br />

c) Erziehung eines im eigenen Haushalt lebenden minderjährigen Kindes,<br />

d) Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse der Hochschule oder wegen der<br />

Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben oder einem künstlerischen<br />

Entwicklungsvorhaben,<br />

e) Studienaufenthalt (Gastsemester) an einer ausländischen Hochschule oder<br />

deutschen Kunsthochschule,<br />

f) persönliche Notlage.<br />

(3) Der Antrag auf Beurlaubung ist grundsätzlich innerhalb der von der Hochschule für die<br />

Rückmeldung festgesetzten Frist zu stellen. Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die<br />

Dauer eines Semesters. Eine Beurlaubung über ein Semester hinaus ist nur bei besonders<br />

gewichtigen Gründen zulässig; sie erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Fortbestehen des<br />

Beurlaubungsgrundes für jedes Semester im Zeitpunkt der Rückmeldung unter Beifügung der<br />

erforderlichen Unterlagen erneut nachgewiesen wird. Während einer Beurlaubung für mehr<br />

als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten.<br />

(4) Eine rückwirkende Beurlaubung ist nicht möglich.<br />

(5) Dem Antrag auf Beurlaubung sind beizufügen:<br />

1. das ausgefüllte Beurlaubungsformular mit den Angaben gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1,<br />

2. die schriftliche Begründung des Antrags unter Beifügung der Nachweise für das<br />

Bestehen eines wichtigen Grundes,<br />

3. der Studentenausweis<br />

11 | S e i t e


4. ggfs. der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge,<br />

5. die Versicherungsbescheinigung gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die<br />

studentische Krankenversicherung.<br />

(6) Eine Beurlaubung für das 1. Fachsemester ist nicht zulässig. Hiervon abweichend können<br />

Studierende für das erste Fachsemester eines Masterstudiengangs, im Hinblick auf ein<br />

Studium an einer ausländischen Hochschule oder ein Praktikum im Ausland beurlaubt<br />

werden. Das Vorliegen des vorgenannten Grundes ist in geeigneter Form nachzuweisen.<br />

§ 10<br />

Studiengangwechsel und Hochschulwechsel<br />

(1) Für den Wechsel eines Studiengangs gelten die Bestimmungen über die erstmalige<br />

Einschreibung.<br />

(2) Für den Wechsel von einer in- oder ausländischen Hochschule in einen gleichnamigen<br />

Studiengang an der <strong>Kunstakademie</strong> Münster gelten die Bestimmungen über die erstmalige<br />

Einschreibung und die Vorschriften über die Anrechnung anderer Leistungen in den<br />

Ordnungen zur Feststellung der künstlerischen Eignung und in den Prüfungsordnungen.<br />

§ 11<br />

Zweithörer<br />

(1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können im Rahmen der verfügbaren<br />

Studienplätze auf fristgerechten Antrag als Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch<br />

einzelner Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen<br />

werden.<br />

(2) Die Hochschule kann die Zulassung von Zweithörern<br />

a) von dem Besuch anderer Lehrveranstaltungen oder<br />

b) von der Ablegung von Prüfungen oder<br />

c) von der Art der Veranstaltung<br />

abhängig machen.<br />

(3) Bei Studienangeboten, die die <strong>Kunstakademie</strong> Münster in Zusammenarbeit mit anderen<br />

Hochschulen erbringt, legt die <strong>Kunstakademie</strong> fest, in welchen Studienabschnitten die<br />

Studierenden Ersthörer der einen oder Zweithörer der anderen Hochschule sind.<br />

(4) Zweithörer werden nicht eingeschrieben. Sie werden durch die Zulassung und für die Dauer<br />

der Zulassung Angehörige der Hochschule, ohne Mitglied zu sein. Auf Zweithörer finden die<br />

Vorschriften über die Einschreibung, ihrer Versagung, die Rückmeldung, Beurlaubung und die<br />

Exmatrikulation sinngemäß Anwendung. Mit dem Antrag auf Zulassung als Zweithörer ist<br />

12 | S e i t e


eine Studienbescheinigung oder das Studienbuch der anderen Hochschule vorzulegen. Über<br />

die Zulassung wird Zweithörern eine Bescheinigung ausgestellt.<br />

§ 12<br />

Gasthörer<br />

(1) Bewerber, die einzelne Lehrveranstaltungen an der <strong>Kunstakademie</strong> Münster besuchen<br />

wollen, können auf Antrag als Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten<br />

zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 2 ist nicht erforderlich. Im Falle<br />

des § 5 Abs. 1 Buchstabe b ist eine Zulassung für die Dauer des Ausschlusses der<br />

Einschreibung nicht möglich.<br />

(2) Gasthörer dürfen in den Künstlerklassen und den künstlerisch-technischen Einrichtungen nur<br />

studieren, wenn hierdurch das Lehrangebot für die eingeschriebenen Studierenden der<br />

<strong>Kunstakademie</strong> Münster nicht beeinträchtigt wird. Die Teilnahme an solchen<br />

Lehrveranstaltungen ist in der Regel nur für höchstens zwei Semester zulässig.<br />

(3) Für die Zulassung als Gasthörer ist der nach der Satzung über die Erhebung von<br />

Studienbeiträgen der <strong>Kunstakademie</strong> Münster fällige Gasthörerbeitrag zu entrichten; § 11<br />

Absatz 4 gilt entsprechend.<br />

(4) Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über<br />

die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.<br />

(5) Gasthörer im Sinne dieser Vorschrift sind auch Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen<br />

der Hochschule.<br />

§ 13<br />

Schlussvorschriften<br />

Werden die festgesetzten Fristen versäumt, so kann auf Antrag die Einschreibung, Rückmeldung oder<br />

Beurlaubung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen<br />

wird. Gleichzeitig ist die nach dem Hochschulgebührengesetz fällige Gebühr zu entrichten. Anträge<br />

nach Satz 1 sind nach Ablauf der Vorlesungszeit nicht mehr zulässig. Die Vorschriften der §§ 31 und<br />

32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Berechnung von<br />

Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden Anwendung.<br />

Münster, 23.11.2010<br />

Prof. Maik Löbbert<br />

Rektor der <strong>Kunstakademie</strong> Münster<br />

13 | S e i t e

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