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Qs 10 Qualitätssicherung durch Zusammenarbeit - Univation

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Hans Langnickel<br />

QS <strong>10</strong><br />

Patentrezept Vernetzung?<br />

Zwischen Sparzwängen und Qualitätsansprüchen<br />

Hans Langnickel<br />

I. Bestandsaufnahme: Vernetzung – Kooperation – Qualität<br />

In einer ersten Annäherung an den thematischen Zusammenhang „Vernetzung<br />

– Qualität“ lohnt ein Blick in das Fachlexikon der sozialen Arbeit des<br />

Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Dort findet man unter<br />

dem Stichwort „Kooperation/Kooperationsformen“ – ein Stichwort „Vernetzung“<br />

gibt es nicht – u.a. folgende Eintragung:<br />

„Soziale Arbeit fordert planmäßige <strong>Zusammenarbeit</strong> zur Erzielung umfassender<br />

Problemlösungen und ressortübergreifender sozialer Planung. Kooperation<br />

wird in verschiedenen Formen organisiert und findet informell<br />

statt.<br />

Sie hat einen ökonomischen und einen strukturändernden Aspekt ... Kooperation<br />

ist kein Ersatz für unzweckmäßige Organisation.“<br />

Und weiter: „Der besondere Bedarf der sozialen Arbeit an <strong>Zusammenarbeit</strong>,<br />

Abstimmung, Verzahnung und Vernetzung hat seine Ursachen insbesondere<br />

in der Komplexität der Notlagen, in der historisch gewachsenen Vielfalt von<br />

Trägern, Wertorientierungen und Arbeitsformen, im Nachrang der Sozialhilfe<br />

und der Jugendhilfe, in Einmischungsstrategien, im Selbstverständnis von<br />

Partizipation und Demokratisierung, in der Lebensweltorientierung.“ (Deutscher<br />

Verein für öffentliche und private Fürsorge, 1993)<br />

Hier ist gewissermaßen alles aufgeführt, was die moderne Fachsprache im<br />

Zusammenhang mit dem Thema Kooperation und Vernetzung zu bieten hat.<br />

Und ganz zeitgemäß wird auch der ökonomische Aspekt bei der Entwicklung<br />

von Kooperationen als relevant erwähnt.<br />

Man wird heute kaum ein Arbeitsfeld der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik<br />

finden, in dem die Träger und deren Mitarbeiter nicht für sich in Anspruch<br />

nehmen, koordinierend tätig zu sein und kooperativ bzw. in vernetzten<br />

Strukturen zu arbeiten.<br />

Auch der Gesetzgeber selber hat in verschiedenen Gesetzen den öffentlichen<br />

und freien Trägern sozialer Arbeit Verpflichtungen zur <strong>Zusammenarbeit</strong> auferlegt.<br />

So sollen die öffentlichen Leistungsträger in der <strong>Zusammenarbeit</strong> mit<br />

freien Einrichtungen und Organisationen darauf hinwirken, daß sich ihre<br />

Tätigkeiten wirksam ergänzen (§ 17 SGB I). Das SGB X widmet der <strong>Zusammenarbeit</strong><br />

der Leistungsträger ein besonderes Kapitel, § 86 SGB X enthält ein<br />

grundlegendes Kooperationsgebot. (Ebda.)<br />

BSHG und KJHG konkretisieren die allgemeine Kooperationsverpflichtung<br />

dann noch in zahlreichen Einzelregelungen. Erwähnt werden: Betroffenenbeteiligung,<br />

<strong>Zusammenarbeit</strong> öffentlicher und freier Träger, Zusammenar-<br />

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