Qs 10 Qualitätssicherung durch Zusammenarbeit - Univation
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Hans Langnickel<br />
QS <strong>10</strong><br />
Patentrezept Vernetzung?<br />
Zwischen Sparzwängen und Qualitätsansprüchen<br />
Hans Langnickel<br />
I. Bestandsaufnahme: Vernetzung – Kooperation – Qualität<br />
In einer ersten Annäherung an den thematischen Zusammenhang „Vernetzung<br />
– Qualität“ lohnt ein Blick in das Fachlexikon der sozialen Arbeit des<br />
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Dort findet man unter<br />
dem Stichwort „Kooperation/Kooperationsformen“ – ein Stichwort „Vernetzung“<br />
gibt es nicht – u.a. folgende Eintragung:<br />
„Soziale Arbeit fordert planmäßige <strong>Zusammenarbeit</strong> zur Erzielung umfassender<br />
Problemlösungen und ressortübergreifender sozialer Planung. Kooperation<br />
wird in verschiedenen Formen organisiert und findet informell<br />
statt.<br />
Sie hat einen ökonomischen und einen strukturändernden Aspekt ... Kooperation<br />
ist kein Ersatz für unzweckmäßige Organisation.“<br />
Und weiter: „Der besondere Bedarf der sozialen Arbeit an <strong>Zusammenarbeit</strong>,<br />
Abstimmung, Verzahnung und Vernetzung hat seine Ursachen insbesondere<br />
in der Komplexität der Notlagen, in der historisch gewachsenen Vielfalt von<br />
Trägern, Wertorientierungen und Arbeitsformen, im Nachrang der Sozialhilfe<br />
und der Jugendhilfe, in Einmischungsstrategien, im Selbstverständnis von<br />
Partizipation und Demokratisierung, in der Lebensweltorientierung.“ (Deutscher<br />
Verein für öffentliche und private Fürsorge, 1993)<br />
Hier ist gewissermaßen alles aufgeführt, was die moderne Fachsprache im<br />
Zusammenhang mit dem Thema Kooperation und Vernetzung zu bieten hat.<br />
Und ganz zeitgemäß wird auch der ökonomische Aspekt bei der Entwicklung<br />
von Kooperationen als relevant erwähnt.<br />
Man wird heute kaum ein Arbeitsfeld der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik<br />
finden, in dem die Träger und deren Mitarbeiter nicht für sich in Anspruch<br />
nehmen, koordinierend tätig zu sein und kooperativ bzw. in vernetzten<br />
Strukturen zu arbeiten.<br />
Auch der Gesetzgeber selber hat in verschiedenen Gesetzen den öffentlichen<br />
und freien Trägern sozialer Arbeit Verpflichtungen zur <strong>Zusammenarbeit</strong> auferlegt.<br />
So sollen die öffentlichen Leistungsträger in der <strong>Zusammenarbeit</strong> mit<br />
freien Einrichtungen und Organisationen darauf hinwirken, daß sich ihre<br />
Tätigkeiten wirksam ergänzen (§ 17 SGB I). Das SGB X widmet der <strong>Zusammenarbeit</strong><br />
der Leistungsträger ein besonderes Kapitel, § 86 SGB X enthält ein<br />
grundlegendes Kooperationsgebot. (Ebda.)<br />
BSHG und KJHG konkretisieren die allgemeine Kooperationsverpflichtung<br />
dann noch in zahlreichen Einzelregelungen. Erwähnt werden: Betroffenenbeteiligung,<br />
<strong>Zusammenarbeit</strong> öffentlicher und freier Träger, Zusammenar-<br />
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