Überwachung am Arbeitsplatz - Profiler24
Überwachung am Arbeitsplatz - Profiler24
Überwachung am Arbeitsplatz - Profiler24
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Unternehmensführung<br />
ein<br />
hat Pflichten<br />
Geschäftsführer nicht immer außen vor. Denn er darf auch einem Steuerberater<br />
nicht blind vertrauen.<br />
Auch bei den Sozialabgaben zeigt sich das Finanz<strong>am</strong>t streng. Denn der Firmenchef<br />
ist verantwortlich dafür, dass die Arbeitnehmer bei den entsprechenden<br />
Sozialversicherungsträgern wie der Krankenkasse angemeldet sind und dass<br />
die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt<br />
werden. Auch muss er darauf achten, dass die Mitarbeiter gegebenenfalls<br />
bei den Berufsgenossenschaft und gesetzlichen Unfallversicherung registriert<br />
sind und die Beiträge überwiesen werden. Macht er das nicht, haftet er persönlich<br />
für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile. Im Falle der Insolvenz wird<br />
die Strafe noch schärfer: Denn zahlt er nur die Löhne, aber keine Abgaben an<br />
das Finanz<strong>am</strong>t, drohen sogar Freiheitsstrafen. Aktuellen Gerichtsurteilen zufolge<br />
kann der Geschäftsführer während der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist<br />
jedoch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge unterlassen, wenn<br />
er in diesem Zeitraum Sanierungsmaßnahmen durchführt. Doch dann muss er<br />
die Beträge bezahlen, um nicht haftbar gemacht zu werden.<br />
Insolvenzverschleppung ist gefährlich<br />
Besonders ernst wird die Haftungssituation für einen Geschäftsführer, wenn<br />
sich die GmbH in einer Krise befindet. Schon die Zeit davor ist das Haftungsrisiko<br />
besonders hoch. Droht der Konkurs, muss er die wirtschaftliche Situation<br />
des Unternehmens kontinuierlich überprüfen und gegebenenfalls eine Überschuldungsbilanz<br />
aufstellen. Wird die Firma zahlungsunfähig, ist es seine Pflicht,<br />
unverzüglich das Insolvenzverfahren zu beantragen. Er hat dafür eine Frist von<br />
drei Wochen Zeit, aber nur wenn er zwischenzeitlich Sanierungsmaßnahmen<br />
einleitet. Meldet der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit nicht rechzeitig,<br />
macht er sich der Insolvenzverschleppung schuldig und ist somit nicht nur<br />
schadensersatzpflichtig, sondern er kann auch mit Freiheitsstrafen von bis zu<br />
fünf Jahren bestraft werden. Gläubiger, die ihre Forderung noch vor der Insolvenz<br />
gestellt haben, so genannte Altgläubiger, haben Anspruch auf den Quotenschaden.<br />
Das bedeutet, sie bekommen einen mit Hilfe einer Quote aufgeschlüsselten<br />
Teil ihrer Forderung aus dem verbleibenden Firmenvermögen. Es muss<br />
ihnen dann der Betrag überwiesen werden, den sie erhalten hätten, wenn die<br />
Insolvenz rechtzeitig angemeldet worden wäre – und zwar von der GmbH und<br />
falls diese das nicht kann, vom privaten Konto des Geschäftsführers.<br />
Gleiches gilt für die Gläubiger, die ihre Forderung stellen, nachdem das Unternehmen<br />
eigentlich bereits pleite war, die Insolvenz aber nicht angemeldet wurde.<br />
Diese so genannten Neugläubiger haben Anspruch darauf, dass ihre kompletten<br />
Rechnungsbeträge bezahlt werden.<br />
Die Schadensersatzforderungen bei Insolvenzverschleppung reichen noch weiter:<br />
Der Geschäftsführer ist gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern<br />
auch für Zahlungen verantwortlich, die er nach Insolvenzreife angewiesen<br />
hat. Das betrifft allerdings nicht die notwendigen Verbindlichkeiten wie die Miete<br />
für die Firmenräume, die Telefonkosten, die Löhne und Sozialabgaben, sondern<br />
Zahlungen, mit denen er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Das ist<br />
beispielsweise der Fall, wenn er einen Gläubiger vorzieht und ihm Rechnungen<br />
komplett bezahlt, weil dieser etwa <strong>am</strong> nervigsten drängelt oder er ihn persönlich<br />
kennt, während andere leer ausgehen. Diese so genannte Gläubigerbegünstigung<br />
kann sogar mit Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren bestraft<br />
werden. Gerade, wenn es um Steuerzahlungen geht, ist die Rechtslage oft verzwickt.<br />
Denn wenn der Geschäftsführer trotz Insolvenz die Umsatzsteuer in voller<br />
Höhe dem Finanz<strong>am</strong>t bezahlt, ist das eine Gläubigerbegünstigung.<br />
Die eigene Absicherung nicht vergessen<br />
Die Haftungsrisiken sind vielfältig. Sie beginnen bereits vor der Gründung einer<br />
GmbH und enden erst nach der Insolvenz. Gerade in Zeiten der Krise sollte sich<br />
ein Geschäftsführer beraten lassen, denn hier passiert <strong>am</strong> meisten – oft aus<br />
Unwissenheit. Fünf Jahre steht der Geschäftsführer in der Verantwortung, erst<br />
danach sind Haftungsansprüche verjährt. Ein Geschäftsführer hat aber die Möglichkeit,<br />
sich von den Gesellschaftern per Beschluss entlasten zu lassen. D<strong>am</strong>it<br />
wird seine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt – allerdings nur für die bekannten<br />
Umstände. Optimal ist, wenn bereits im Anstellungsvertrag vermerkt<br />
ist, nach welchem Zeitraum eine Entlastung ansteht.<br />
Geschäftsführer sind ebenso aus der Haftungsverantwortung, wenn sie aufgrund<br />
einer Weisung von den Gesellschaftern agieren. Denn sie sind gesetzlich verpflichtet,<br />
diese Weisung zu befolgen. Doch aufgepasst: War der Gesellschafter<br />
nicht weisungsbefugt oder war die Weisung fehlerhaft, trägt wieder der Geschäftsführer<br />
die Verantwortung.<br />
21