Reglement privatärztliche Tätigkeit - Universitätsspital Basel
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Datum: 18.01.2012<br />
Seite: 2 von 5<br />
Version: V1<br />
Datei: PaeT<strong>Reglement</strong>.doc<br />
Privatärztliche <strong>Tätigkeit</strong><br />
<strong>Reglement</strong><br />
Der Verwaltungsrat des <strong>Universitätsspital</strong>s <strong>Basel</strong> erlässt gestützt auf § 13 des Gesetzes über die<br />
öffentlichen Spitäler des Kantons <strong>Basel</strong>-Stadt vom 16.02.2011 folgendes <strong>Reglement</strong>:<br />
§ 1. Grundsatz<br />
1 Die Ärztinnen und Ärzte des <strong>Universitätsspital</strong>s <strong>Basel</strong> sind im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses<br />
zur Betreuung aller Patientinnen und Patienten verpflichtet, ungeachtet der Pflegeklasse.<br />
§ 2. Definition<br />
1 Die <strong>privatärztliche</strong> <strong>Tätigkeit</strong> erstreckt sich auf<br />
a) die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten der Privat- und Halbprivatabteilung;<br />
b) die ambulante Behandlung in der privaten Sprechstunde, einschliesslich der operativen <strong>Tätigkeit</strong>,<br />
der nichtoperativen spezialärztlichen <strong>Tätigkeit</strong>, Konsilien und konsiliarischer Beratung;<br />
c) das Erstellen von Berichten und Gutachten;<br />
d) konsiliarische Behandlung von Privat- und Halbprivatpatientinnen und -patienten.<br />
2 Ärztliche Leistungen gelten nur dann als <strong>privatärztliche</strong> <strong>Tätigkeit</strong>, wenn sie von der berechtigten<br />
Person selber ausgeführt oder von ihr überwacht und instruiert werden.<br />
3 Die Arzneimittelabgabe ist keine <strong>privatärztliche</strong> <strong>Tätigkeit</strong>.<br />
§ 3. Stationäre und ambulante <strong>Tätigkeit</strong><br />
1 Als stationäre <strong>privatärztliche</strong> <strong>Tätigkeit</strong> gilt die Behandlung von Privat- und Halbprivatpatientinnen<br />
und -patienten während der Dauer der Hospitalisation.<br />
2 Die Zahl der für <strong>privatärztliche</strong> <strong>Tätigkeit</strong> zur Verfügung stehenden Privatbetten richtet sich nach<br />
der Gesamtzahl und der Verfügbarkeit der Betten. Die Belegung der Betten erfolgt nach Massgabe<br />
der medizinischen Dringlichkeit.<br />
3 Jede <strong>privatärztliche</strong> <strong>Tätigkeit</strong>, die keine stationären Patientinnen oder Patienten betrifft, gilt als<br />
ambulante <strong>Tätigkeit</strong>.<br />
§ 4. Bewilligung<br />
1 Die <strong>privatärztliche</strong> <strong>Tätigkeit</strong> am <strong>Universitätsspital</strong> <strong>Basel</strong> ist bewilligungspflichtig. Sie steht Chefärztinnen<br />
und -ärzten, Leitenden Ärztinnen und Ärzten sowie – in Vertretung – Oberärztinnen<br />
und -ärzten unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes zu.<br />
2 Die Bewilligung wird durch den Spitaldirektor resp. durch die Spitaldirektorin erteilt.<br />
3 Die Bewilligung berechtigt dazu, in eigenem Namen <strong>privatärztliche</strong> Leistungen zu erbringen und<br />
dafür ein Honorar zu verlangen.<br />
4 Sie kann in begründeten Fällen sachlich und zeitlich eingeschränkt oder entzogen werden.<br />
§ 5. Kriterien und Umfang der Bewilligung<br />
1 Die dienstlichen Pflichten haben gegenüber der <strong>privatärztliche</strong>n <strong>Tätigkeit</strong> Vorrang.<br />
2 Es besteht freie Arztwahl.