Info für den KR-Bereich Der neue Tarifvertrag im Länderbereich(TV-L)
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<strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>KR</strong>-<strong>Bereich</strong><br />
Aachen/Düren/Erft<br />
Fachbereich 3<br />
Gesundheit,<br />
soziale Dienste,<br />
Wohlfahrt und<br />
Kirchen<br />
<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>Tarifvertrag</strong><br />
<strong>im</strong> <strong>Länderbereich</strong>(<strong>TV</strong>-L)<br />
Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt der noch<br />
stattfin<strong>den</strong><strong>den</strong> Redaktionsverhandlungen<br />
Inhalte:<br />
Stand Oktober 2006<br />
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Einmalzahlungen<br />
Erholungsurlaub<br />
Jubiläumszuwendung<br />
vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger<br />
Tätigkeiten<br />
Erschwerniszuschläge<br />
Vorarbeiter-/Teamleiterzulagen<br />
Zuschlagsregelungen <strong>für</strong> Führungspositionen auf Zeit<br />
Gehaltsfortzahlung Im Krankheitsfall<br />
Urlaubs- und Weihnachtsgeld<br />
Befristete Beschäftigungen<br />
Kündigungsfristen<br />
Unkündbarkeit<br />
Leistungsorientiertes Arbeitsentgelt<br />
Schwerpunkt Arbeitszeit<br />
wöchentliche Arbeitszeit<br />
„Meistbegünstigungsklausel“<br />
Teilzeitarbeit<br />
Reisezeiten bei Dienstreisen<br />
Arbeitszeitkorridor, Rahmenarbeitszeit und<br />
Arbeitszeitkonten<br />
Zeitzuschläge<br />
Schwerpunkt Neues Entgeltsystem<br />
Grundsätzliches<br />
Die <strong>neue</strong> Tabelle (Anlage)<br />
Das System der Überleitung<br />
Beispiele zur Überleitung aus dem Pflegebereich<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
mit diesem <strong>Info</strong> möchten wir euch über die wesentlichen, bisherigen Ergebnisse der Reform des<br />
Tarifrechtes <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> der Länder informieren.<br />
Diese stehen unter dem Vorbehalt der noch andauern<strong>den</strong> Redaktionsverhandlungen!<br />
ver.di- Aachen/Düren/Erft - Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste,<br />
Wohlfahrt und Kirchen<br />
V.i.S.d.P. ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3, Stefan Junghe<strong>im</strong>, Am Langen Graben 5, 52353 Düren
ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />
<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 2<br />
Einmalzahlungen<br />
In <strong>den</strong> kommen<strong>den</strong> Jahren wer<strong>den</strong> folgende Einmalzahlungen fällig:<br />
2006: Im Juli: E1 bis E8a= 150 €, E9 bis E12 = 100 €, E13 bis E15 = 50<br />
2007: Im Januar: E1 bis E8a = 310 €, E9 bis E12 = 210 €, E13 bis E15 = 60 €<br />
2007: Im September: E1 bis E8a= 450 €, E9 bis E12 = 300 €, E13 bis E15 = 100 €<br />
Die Teilbeträge wer<strong>den</strong> gezahlt, wenn <strong>für</strong> <strong>den</strong> jeweiligen „Stichtagsmonat“<br />
mindestens an einem Tag Anspruch auf Bezüge (Lohn, Gehalt, Krankenbezüge)<br />
besteht.<br />
Auszubil<strong>den</strong>de nach dem Berufsbildungsgesetz, Schülerinnen / Schüler in der<br />
Krankenpflege und Praktikantinnen / Praktikanten erhalten Einmalzahlungen in Höhe<br />
von jeweils 100 € <strong>im</strong> Juli 2006, <strong>im</strong> Januar 2007 und <strong>im</strong> September 2007.<br />
Teilzeitbeschäftigte erhalten <strong>den</strong> Anteil der Einmalzahlungen, der ihrem<br />
Arbeitszeitanteil gemessen an der Vollzeitarbeit entspricht.<br />
Erholungsurlaub : § 26 <strong>TV</strong>-L<br />
<strong>Der</strong> Erholungsurlaub beträgt<br />
bis zum 30. Lebensjahr<br />
bis zum 40. Lebensjahr<br />
ab dem 40. Lebensjahr<br />
26 Arbeitstage<br />
29 Arbeitstage<br />
30 Arbeitstage.<br />
Für die Altbeschäftigten ändert sich nichts.<br />
Jubiläumszuwendung : § 23 <strong>TV</strong>-L<br />
Die Jubiläumszuwendung beträgt nach<br />
25 Jahren 350 €<br />
40 Jahren 500 €<br />
Dies stellt eine Mindestregelung dar, die aufgrund einer betrieblichen<br />
Öffnungsklausel verbessert wer<strong>den</strong> kann.<br />
Vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten : § 14 <strong>TV</strong>-L<br />
Wird dem/der Beschäftigten vorübergehend oder vertretungsweise eine andere<br />
Tätigkeit übertragen, die <strong>den</strong> Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner/ihrer<br />
Eingruppierung entspricht, und hat er/sie diese mindestens einen Monat ausgeübt,<br />
erhält er/sie <strong>für</strong> die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, rückwirkend ab<br />
dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.<br />
Die Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen<br />
Entgeltgruppe und Stufe und der Entgeltgruppe und Stufe, die dem Beschäftigten<br />
zustehen würde, wenn er in die Entgeltgruppe des/der Vertretenen höhergruppiert<br />
wor<strong>den</strong> wäre. Steht die Zulage nicht <strong>für</strong> einen vollen Kalendermonat zu, erhält<br />
er/sie <strong>für</strong> je<strong>den</strong> Kalendertag der Übertragung 1/30 der Zulage.
ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />
<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 3<br />
Erschwerniszuschläge : § 19 <strong>TV</strong>-L<br />
Anspruchsvoraussetzungen:<br />
Die Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten.<br />
Dies gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder Tätigkeitsbild zugrunde<br />
liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind.<br />
Außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten<br />
ergeben, die<br />
mit besonderer Gefährdung,<br />
mit extremer nicht kl<strong>im</strong>abedingter Hitzeeinwirkung,<br />
mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelastung<br />
oder sonstigen vergleichbaren Umstän<strong>den</strong> verbun<strong>den</strong> sind.<br />
Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen 5% bis 15% des Stun<strong>den</strong>entgelts der Stufe 2<br />
der Entgeltgruppe 2.<br />
Bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen <strong>TV</strong> gelten die derzeitigen<br />
Best<strong>im</strong>mungen weiter.<br />
Vorarbeiter-/Teamleiterzulage : § 14 <strong>TV</strong>-L und § 17 Absatz 9 <strong>TV</strong>Ü<br />
Beschäftigte, <strong>den</strong>en die Tätigkeit eines Vorarbeiters oder Teamleiters übertragen<br />
wird, erhalten <strong>für</strong> die Dauer dieser Tätigkeit jeweils eine Zulage. In <strong>den</strong> EG 9 bis 15<br />
wird die Differenz zur nächsten EG sowie in <strong>den</strong> EG 1 bis 8 eine Zulage in Höhe<br />
von 4,5% von individuellen Entgelt gezahlt<br />
Diese Zulagen sind jederzeit widerruflich.<br />
Zuschlagsregelungen <strong>für</strong> Führungspositionen auf Zeit : § 32 <strong>TV</strong>-L<br />
Für die Dauer der Übertragung der Führungsposition (auf Zeit) wer<strong>den</strong> 75% des<br />
Unterschiedsbetrages zwischen <strong>den</strong> stufengleichen Entgelten der übertragenen<br />
Funktion zur nächsthöheren Entgeltgruppe gezahlt.<br />
Gehaltsfortzahlung <strong>im</strong> Krankheitsfall : § 22 <strong>TV</strong>-L<br />
Für Beschäftigte, die unter die Alt-Übergangsregelung des § 71 BAT<br />
(Entgeltfortzahlung max. bis zur 26. Woche) fallen, wird als Krankengeldzuschuss die<br />
Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Nettokrankengeld gezahlt.<br />
Für alle übrigen Beschäftigten bleibt es bei der bisherigen Regelung (Differenz<br />
zwischen Nettourlaubsentgelt und Bruttokrankengeld).<br />
In bei<strong>den</strong> Fällen wird der Krankengeldzuschuss statt längstens bis zum Ende der 26.<br />
Woche zukünftig längstens bis zum Ende der 39. Woche gewährt.<br />
Urlaubs- und Weihnachtsgeld : § 20 <strong>TV</strong>-L<br />
1. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30.6.2003 bestan<strong>den</strong> hat und<br />
die seit diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen,<br />
beträgt die jeweils mit <strong>den</strong> Bezügen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Monat November zustehende<br />
Jahressonderzahlung ab dem Jahre 2006 <strong>im</strong> Tarifgebiet West in <strong>den</strong> Entgeltgruppen<br />
E1 bis E8a = 95 %, E9 bis E11 = 80 %, E12 bis E13 = 50 %, E14 bis E15 = 35 %<br />
des in <strong>den</strong> Kalendermonaten Juli bis September durchschnittlich gezahlten<br />
monatlichen Entgelts ohne Überstun<strong>den</strong>entgelt, Leistungszulagen, Leistungs- und<br />
Erfolgsprämien.
ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />
<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 4<br />
Im Jahr 2006 wird zusätzlich der Betrag gezahlt, der sich bei Fortgeltung des<br />
bisherigen Urlaubsgeldtarifvertrages ergeben hätte.<br />
2. Für die Beschäftigten, mit <strong>den</strong>en arbeitsvertraglich vor dem Tag des Inkrafttretens<br />
dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum<br />
Urlaubsgeld getroffen wor<strong>den</strong> sind, gilt Folgendes:<br />
a) Im Jahr 2006 richtet sich der Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach <strong>den</strong><br />
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Es wird mindestens der Betrag gezahlt, der<br />
ihnen am basierend auf dem am 19. Mai 2006 gelten<strong>den</strong> Arbeitsvertrag zusteht.<br />
b) Im Jahr 2007 wird die nach <strong>den</strong> arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende<br />
Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 % des Differenzbetrages zu der<br />
Jahressonderzahlung nach Nr. 1 erhöht, sofern die Jahressonderzahlung nach Nr. 1<br />
höher ist.<br />
3. Ab 2008 wer<strong>den</strong> die Jahressonderzahlungen <strong>für</strong> alle wie in der Tabelle dargestellt<br />
gezahlt.<br />
Befristete Beschäftigungen : § 30 <strong>TV</strong>-L<br />
Die Forderung der Arbeitgeber, Befristungen nur noch ausschließlich nach <strong>den</strong><br />
gesetzlichen Regelungen vornehmen zu können, hat sich nicht durchgesetzt.<br />
Es bleibt bei <strong>den</strong> günstigeren, tariflichen Best<strong>im</strong>mungen der Sonderregelung<br />
2y BAT.<br />
Kündigungsfristen / Unkündbarkeit : § 34 <strong>TV</strong>-L<br />
Die Grundkündigungsfrist <strong>für</strong> Beschäftigte beträgt 1 Monat zum Monatsende.<br />
Innerhalb der ersten 6 Monate kann eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart<br />
wer<strong>den</strong>. Bei einer Kündigung durch <strong>den</strong> Arbeitgeber verlängert sich die<br />
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit von<br />
mehr als 1 Jahr<br />
auf 6 Wochen<br />
mindestens 5 Jahren auf 3 Monate<br />
mindestens 8 Jahren auf 4 Monate<br />
mindestens 10 Jahren auf 5 Monate<br />
mindestens 12 Jahren auf 6 Monate<br />
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.<br />
Die Forderung der Arbeitgeber, die sogenannte „Unkündbarkeit“ abzuschaffen,<br />
hat sich nicht durchgesetzt! Es bleibt bei <strong>den</strong> <strong>für</strong> Arbeiter und Angestellte<br />
gelten<strong>den</strong> Regelungen.<br />
Leistungsbezogene Bezahlung : § 18 <strong>TV</strong>-L<br />
In einem Start-Zielmodell wird, beginnend mit dem Jahr 2007, 1% des<br />
Bruttojahresentgelts des Vorjahres als Leistungsentgeltvolumen zur Verfügung<br />
gestellt. Die Zielgröße <strong>im</strong> Jahre ..... beträgt 8%.<br />
Eine Zeitschiene bis zum Erreichen der Zielgröße von 8% ist nicht verabredet.<br />
Rahmenbedingungen zur betrieblichen Ausgestaltung:<br />
Dieser „Topf“ muss zur Auszahlung kommen.<br />
Leistungsentgelte wer<strong>den</strong> zusätzlich zur monatlichen Gesamtvergütung gezahlt.<br />
Einzelheiten (Beurteilungssystem, Kriterien der Ausschüttung etc.) müssen <strong>im</strong><br />
Rahmen einer Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt wer<strong>den</strong>. Kommt es zu keiner<br />
Vereinbarung müssen mit dem Dezemberentgelt 12% (12 x 1%) des <strong>im</strong> September<br />
zustehen<strong>den</strong> Tabellenentgelts ausgezahlt wer<strong>den</strong>.
Schwerpunkt Arbeitszeit<br />
ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />
<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 5<br />
wöchentliche Arbeitszeit : § 6 <strong>TV</strong>-L<br />
a) Durchschnittliche Wochenarbeitszeit <strong>im</strong> <strong>Länderbereich</strong><br />
Die Arbeitszeit wird <strong>im</strong> Tarifgebiet West <strong>für</strong> jedes Land einzeln festgelegt.<br />
Sie ergibt sich aufgrund folgender Berechnung: Die Differenz tarifvertragliche<br />
Arbeitszeit zur tatsächlichen Arbeitszeit wird <strong>für</strong> Februar 2006 festgestellt. Die<br />
Differenz wird mit 2 multipliziert , wobei <strong>für</strong> <strong>den</strong> 2. Teil höchstens 0,4 Stun<strong>den</strong><br />
berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Die dadurch festgestellte Zeit ist die <strong>neue</strong><br />
durchschnittliche Arbeitszeit. In NRW gelten <strong>für</strong> <strong>den</strong> TdL <strong>Bereich</strong> = 39 Stun<strong>den</strong><br />
und 50 Minuten.<br />
b) Für folgende Beschäftigte bleibt es bei der 38, 5 Stun<strong>den</strong>woche<br />
- Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten,<br />
- Beschäftigte an Unikliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern<br />
und psychiatrischen Einrichtungen,<br />
- Beschäftigte in Einrichtungen <strong>für</strong> schwerbehinderte Menschen (Schulen, He<strong>im</strong>e)<br />
und in heilpädagogischen Einrichtungen.<br />
c) Die Ärztinnen und Ärzte arbeiten künftig 42 Stun<strong>den</strong><br />
auf ihren Wunsch müssen mit ihnen 38,5 Stun<strong>den</strong> – Arbeitsverträge<br />
abgeschlossen wer<strong>den</strong>.<br />
Teilzeitarbeit : § 11 <strong>TV</strong>-L<br />
Für die Vereinbarung von Teilzeitarbeit gilt einheitlich :<br />
Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige<br />
Arbeitszeit vereinbart wer<strong>den</strong>, wenn sie<br />
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder<br />
b) einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />
tatsächlich betreuen oder pflegen und dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht<br />
entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag zu befristet wer<strong>den</strong>. Sie<br />
kann verlängert wer<strong>den</strong>; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der<br />
vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.<br />
Vollbeschäftigte Angestellte, die in anderen Fällen eine Teilzeitbeschäftigung<br />
vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die<br />
Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer<br />
entsprechen<strong>den</strong> Vereinbarung zu gelangen.<br />
Ist mit einem früher vollbeschäftigten Angestellten auf seinen Wunsch eine nicht<br />
befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart wor<strong>den</strong>, soll der Angestellte bei späterer<br />
Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung <strong>im</strong> Rahmen der<br />
dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt wer<strong>den</strong>.<br />
Reisezeiten bei Dienstreisen : § 6 Absatz 11 <strong>TV</strong>-L<br />
Bei Dienstreisen wird nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen<br />
Geschäftsort als Arbeitszeit gewertet, jedoch mindestens die auf <strong>den</strong> Reisetag<br />
entfallende dienstplanmäßige oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit.<br />
Nicht anrechenbare Reisezeiten von 15 Stun<strong>den</strong> und mehr <strong>im</strong> Monat wer<strong>den</strong> auf<br />
Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt.
ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />
<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 6<br />
Arbeitszeitkorridore / Rahmenarbeitszeiten : § 6 Absatz 6 und 7 <strong>TV</strong>-L<br />
Zukünftig können betrieblich sogenannte Arbeitszeitkorridore von 45 Stun<strong>den</strong><br />
wöchentlich oder Rahmenarbeitszeiten von täglich 12 Stun<strong>den</strong> innerhalb der Zeit<br />
6.00 – 20.00 Uhr vereinbart wer<strong>den</strong>.<br />
Dies ist nur alternativ möglich und nur per Betriebs-/Dienstvereinbarung zulässig.<br />
Für Arbeitsstun<strong>den</strong>, die innerhalb des Arbeitszeitkorridors oder einer<br />
Rahmenarbeitszeit über die Vollarbeitszeit (38,5 Stun<strong>den</strong>) hinaus geleistet wer<strong>den</strong>,<br />
entstehen keine Ansprüche auf Überstun<strong>den</strong>zuschläge!<br />
Im Falle der Vereinbarung von Arbeitszeitkorridoren oder Rahmenarbeitszeiten ist <strong>für</strong><br />
die Beschäftigten ein Arbeitszeitkonto einzurichten.<br />
Auf ein solches Arbeitszeitkonto können gebucht wer<strong>den</strong>:<br />
Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums<br />
Überstun<strong>den</strong><br />
in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge<br />
„sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt<br />
Arbeitszeitkorridor oder Rahmenarbeitszeiten können nicht bei<br />
Schicht- und Wechselschichtarbeit vereinbart wer<strong>den</strong>.<br />
Eintretende Arbeitsunfähigkeit be<strong>im</strong> Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen<br />
auf das Arbeitszeitkonto, diese Stun<strong>den</strong> verbleiben als Guthaben auf dem Konto.<br />
Zeitzuschläge : § 8 <strong>TV</strong>-L<br />
Überstun<strong>den</strong>zuschläge betragen in <strong>den</strong> Entgeltgruppen<br />
Entgeltgruppen 1 bis 9 30 Prozent<br />
Entgeltgruppen 10 – 15 15 Prozent.<br />
Nachtarbeitszuschlag<br />
Samstagsarbeit<br />
Sonntagsarbeit<br />
Feiertagsarbeit<br />
Arbeit am 24.12./31.12<br />
20 Prozent (21 h - 6 h) 1,28 € <strong>für</strong> Ang. in Krankenhäusern<br />
20 Prozent (13 – 21 h) 0,64 € <strong>für</strong> Ang. in Krankenhäusern<br />
25 Prozent<br />
35 Prozent<br />
35 Prozent (ab 6 Uhr).<br />
Schwerpunkt Neues Entgeltsystem : §§ 12 bis 17 <strong>TV</strong>-L<br />
Grundsätzliches<br />
Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien hatten sich zum Ziel gesetzt, ein einheitliches,<br />
transparentes und durchlässiges Entgeltsystem <strong>für</strong> alle Beschäftigten des<br />
Öffentlichen Dienstes zu entwickeln.
ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />
<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 7<br />
Dies bedeutet, die Lohngruppenverzeichnisse sowie Vergütungsordnungen aus 5<br />
Tarifverträgen vollständig zu überarbeiten und zusammenzufassen.<br />
Aufgrund des Umfangs und vor allem der Komplexität dieses Vorhabens<br />
verständigten sich die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien darauf, die <strong>neue</strong> Entgeltordnung<br />
sorgfältig zu entwickeln und wollen sich da<strong>für</strong> bis Ende 2007 Zeit nehmen. Bis dahin<br />
wer<strong>den</strong> Eingruppierungen grundsätzlich noch nach <strong>den</strong> bisherigen Best<strong>im</strong>mungen<br />
vorgenommen.<br />
Allerdings hat man sich auf eine <strong>neue</strong>, einheitliche Entgelttabelle* verständigt!<br />
*( die Entgelttabelle ist auf der Rückseite abgedruckt!)<br />
Für die Beschäftigten <strong>im</strong> Pflegedienst gilt bis zur Vereinbarung der <strong>neue</strong>n<br />
Entgeltordnung die Überleitungs – und Verlaufstabelle <strong>für</strong> <strong>KR</strong>-Beschäftigte mit<br />
zum Teil abweichen<strong>den</strong> Beträgen und „Aufstiegs- und Bewährungsverläufen“. ( Anlage 1<br />
Heftmitte )<br />
Die bisherigen Lebensaltersstufen entfallen zukünftig!<br />
Da<strong>für</strong> wur<strong>den</strong> 2 Grundstufen (Stufe 1 und 2) sowie 4 Erfahrungs- / Entwicklungsstufen<br />
eingeführt (Stufen 3 bis 6). Auch entfallen grundsätzlich die bisherigen<br />
Bewährungs-/Tätigkeits-/Zeitaufstiege.<br />
Alle Beschäftigten wer<strong>den</strong> zum Stichtag 01. November 2006 in diese <strong>neue</strong> Tabelle<br />
übergeleitet.<br />
Dabei gilt der Grundsatz, dass kein Beschäftigter zum Zeitpunkt<br />
dieser Überleitung materiell benachteiligt wer<strong>den</strong> darf.<br />
Das System der Überleitung : §§ 5 und 6 <strong>TV</strong>Ü zum <strong>TV</strong>-L<br />
Um festzustellen, wie sich die Überleitung am 01.11.2006 auswirkt, sollten folgende<br />
Schritte nacheinander abgearbeitet wer<strong>den</strong>:<br />
1. Schritt: Zuordnung der bisherigen <strong>KR</strong> - Gruppe zu einer Entgeltgruppe aus<br />
der Anwendungstabelle <strong>für</strong> <strong>KR</strong> - Beschäftigte<br />
2. Schritt: Bewährungs-/Zeit-/Tätigkeitsaufstieg zu berücksichtigen<br />
Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege wird es ab dem 01.11.2006 grundsätzlich<br />
nicht mehr geben.<br />
Erfüllt der Arbeitnehmer in dem Monat, in <strong>den</strong> der Stichtag fällt, die Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> eine Höherstufung in der Vergütungstabelle oder eine Höhergruppierung in eine<br />
Vergütungsgruppe, so wird der Arbeitnehmer zum Stichtag zunächst höhergestuft<br />
und/oder höhergruppiert und sodann übergeleitet.<br />
3. Schritt: Welches bisherige Bruttoentgelt wird als Vergleichsentgelt<br />
berücksichtigt?<br />
Bei <strong>den</strong> Angestellten wer<strong>den</strong> die nachfolgen<strong>den</strong> Gehaltsbestandteile berücksichtigt:<br />
- Grundvergütung<br />
- Ortszuschlag Stufe 1 oder<br />
- Ortszuschlag zu Stufe 2; wenn beide Ehegatten <strong>im</strong> Geltungsbereich des BAT<br />
arbeiten, dann nur 50%
ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />
<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 8<br />
- Allgemeine Zulage<br />
4. Schritt: In welche Stufe komme ich? Bildung einer Zwischenstufe!<br />
Bei <strong>den</strong> Angestellten hatten wir in Schritt 3 die Summe der<br />
berücksichtigungsfähigen Gehaltsbestandteile (Vergleichsentgelt) ermittelt.<br />
Nun prüfen wir in <strong>den</strong> Stufentabellensätzen der zugeordneten Entgeltgruppe (siehe<br />
Schritt 1), in welcher Stufe dieser Betrag erreicht wird. In der Regel findet man sich<br />
zwischen zwei Stufentabellensätzen der <strong>neue</strong>n Entgeltgruppe wieder. In diesen<br />
Fällen erfolgt die Einordnung grundsätzlich in eine individuelle Zwischenstufe mit<br />
dem individuell ermittelten Betrag aus Grundvergütung, Ortszuschlag und<br />
Allgemeiner Zulage.<br />
Die nächste Stufensteigerung findet dann nach 2 Jahren statt.<br />
5. Schritt: Prüfung, ob Strukturausgleich beansprucht wer<strong>den</strong> kann<br />
(Vertrauensschutz)<br />
Die <strong>neue</strong> Tabelle sieht höhere Einkommen <strong>für</strong> jüngere Beschäftigte vor, gleichzeitig<br />
wird der Anstieg der hinteren Stufen der Tabelle durch längere Aufstiegszeiten<br />
abgeflacht.<br />
Die <strong>neue</strong> Tabelle führt dadurch in einigen Fällen zu einer Verringerung der<br />
Entgeltzuwachsperspektive <strong>im</strong> Verhältnis zum bisherigen Tarifrecht.<br />
Zum Ausgleich wer<strong>den</strong> da<strong>für</strong> Strukturausgleichszulagen in der Größenordnung<br />
zwischen 10 € und 130 € monatlich ohne Anrechnung oder Aufzehrung gezahlt.<br />
Diese nicht dynamischen Strukturausgleichsentgelte als monatliche Zulagen zum<br />
Tabellenentgelt sollen einen erweiterten Vertrauensschutz sicherstellen.<br />
<strong>Der</strong> weitere Besitzstand ist zum Überleitungszeitpunkt gewahrt (siehe Schritt 6)<br />
6. Schritt: Besitzstandsregelungen beachten!<br />
Neben <strong>den</strong> möglichen Strukturausgleichszulagen wer<strong>den</strong> folgende Lohn-<br />
/Gehaltsbestandteile als dynamische Besitzstandszahlungen gewährt:<br />
<br />
<br />
Sozialzuschläge<br />
Ortszuschlagsbeträge der Stufen 3 ff.<br />
Achtung: Für die Zahlung dieser Zuschläge wer<strong>den</strong> neben bereits<br />
berücksichtigungsfähigen Kindern weitere Kinder nur noch berücksichtigt, sofern sie<br />
bis spätestens 31.12.2006 geboren wer<strong>den</strong>.<br />
Diese Besitzstandsentgelte wer<strong>den</strong> nicht in das Vergleichsentgelt<br />
(siehe Schritt 3) eingerechnet, sondern zusätzlich zu <strong>den</strong> <strong>neue</strong>n Tabellensätzen<br />
gezahlt.
ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />
<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 9<br />
Beispiele zur Überleitung<br />
Beispiel 1: Alterpflegerin, <strong>KR</strong> 5a, ledig, Stufe 5<br />
1. Aus welchen Bestandteilen wird das Vergleichsentgelt best<strong>im</strong>mt? Wie hoch ist es?<br />
2. In welche Entgeltgruppe wird die Beschäftigte am 1.11. 2006 übergeleitet?<br />
3. In welcher Stufe wird die Beschäftigte übergeleitet? Wie hoch ist das Entgelt?<br />
4. Wann erfolgt die Höherstufung in die nächste Stufe? Wie hoch ist der Betrag?<br />
5. Strukturausgleich<br />
Lösung:<br />
1 Grundgehalt <strong>KR</strong> 5a Stufe 5 ;1710,93€ 2291,58 €<br />
Ortszuschlag 473,21<br />
Allg. Zulage 107,44<br />
2 Anwendungstabelle <strong>KR</strong> EG 7 a<br />
3 Individuelle Zwischenstufe zwischen<br />
Stufe 3 und 4 2291,58€<br />
4 1.11.2008 EG 7a Stufe 4 2330,00€<br />
5 Strukturausgleich ab 1.11.08 <strong>für</strong> 9 Jahre 55,00€<br />
Beispiel 2: Krankenpfleger, <strong>KR</strong> 6 (aufgestiegen), verheiratet, Stufe 3<br />
1. Aus welchen Bestandteilen wird das Vergleichsentgelt best<strong>im</strong>mt? Wie hoch ist es?<br />
2. In welche Entgeltgruppe wird die Beschäftigte am 1.11. 2006 übergeleitet?<br />
3. In welcher Stufe wird die Beschäftigte übergeleitet? Wie hoch ist das Entgelt?<br />
4. Wann erfolgt die Höherstufung in die nächste Stufe? Wie hoch ist der Betrag?<br />
Lösung:<br />
1 Grundgehalt <strong>KR</strong> 6 Stufe 3 ; 1694,75 € 2377,22 €<br />
Ortszuschlag 575,03<br />
Allg. Zulage 107,44<br />
2 Anwendungstabelle <strong>KR</strong> EG 8a<br />
3 Individuelle Zwischenstufe zwischen 2377,22 €<br />
Stufe 4 und 5<br />
4 1.11. 2008 EG 8a Stufe 5 2495,00 €<br />
5 Kein Strukturausgleich<br />
Beispiel 3: Stationsschwester, seit 1. 1. 2003, ledig, <strong>KR</strong> 7 , BAT-VKA, Stufe 7<br />
1. Aus welchen Bestandteilen wird das Vergleichsentgelt best<strong>im</strong>mt? Wie hoch ist es?<br />
2. In welche Entgeltgruppe wird die Beschäftigte am 1.11. 2006 übergeleitet?<br />
3. In welcher Stufe wird die Beschäftigte übergeleitet? Wie hoch ist das Entgelt?<br />
4. Wann erfolgt die Höherstufung in die nächste Stufe? Wie hoch ist der Betrag?<br />
Lösung:<br />
1 Grundgehalt Kr 7 Stufe 7 ; € 2056,92 2673,88 €<br />
Ortszuschlag 502,36<br />
Allg. Zulage 114,60<br />
2 Überleitungs – und Verlaufstabelle <strong>KR</strong> EG 9c<br />
3 Individuelle Zwischenstufe zwischen 2673,88 €<br />
Stufe 3 und 4<br />
4 1.11. 2008 EG 9c Stufe 4 2840,00 €
ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />
<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 10<br />
5 Nach 2 Jahren <strong>für</strong> 5 Jahre 100,00€<br />
Die <strong>neue</strong> Entgelttabelle - Anlage 2<br />
Tabelle <strong>TV</strong>- L<br />
( <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich gilt die Anwendungstabelle <strong>für</strong> <strong>KR</strong>-Beschäftigte siehe Heftmitte )<br />
Entgeltgruppe<br />
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe<br />
Grun<strong>den</strong>tgelt<br />
Entwicklungsstufen<br />
6<br />
15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 -<br />
14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 -<br />
13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 -<br />
12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 -<br />
11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 -<br />
10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 -<br />
9 1) 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 -<br />
8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493 2)<br />
7 1.800 3) 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375<br />
6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285 4)<br />
5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185<br />
4 1.602 5) 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081<br />
3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995<br />
2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935<br />
1 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440<br />
Für Beschäftigte <strong>im</strong> Pflegedienst:<br />
1) E 9<br />
Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6<br />
2.495 2.650 2.840 3.020<br />
2) 2.533<br />
3) 1.850<br />
4) 2.340<br />
5) 1.652
Anlage 2 <strong>KR</strong>-Anwendungstabelle Länder.xls Anlage 2 1.November 2006<br />
<strong>KR</strong> Überleitungs- und Anwendungstabelle<br />
Werte aus<br />
Entgeltgruppe<br />
allg. Tabelle<br />
Entgeltgruppe<br />
<strong>KR</strong><br />
Zuordnungen Vergütungsgruppen<br />
<strong>KR</strong> / <strong>KR</strong>-Verläufe<br />
Grun<strong>den</strong>tgelt<br />
Entwicklungsstufen<br />
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6<br />
EG 12 12a XII mit Aufstieg nach XIII - - 3.200<br />
3550<br />
nach 2 J. St. 3<br />
4000<br />
nach 3 J. St. 4<br />
plus 200<br />
nach 5 J. St. 5<br />
EG 11 11 b XI mit Aufstieg XII - - 3.200 3.635<br />
plus 200<br />
nach 5 J. St. 5<br />
EG 11 11 a X mit Aufstieg nach XI - - 2.900<br />
EG 10 10a IX mit Aufstieg nach X - - 2.800<br />
9d VIII mit Aufstieg nach IX - - 2.730<br />
3200<br />
nach 2 J. St. 3<br />
3000<br />
nach 2 J. St. 3<br />
2980<br />
nach 4 J. St. 3<br />
3635<br />
nach 5 J. St. 4<br />
3380<br />
nach 3 J. St. 4<br />
3180<br />
nach 2 J. St. 4<br />
-<br />
-<br />
-<br />
EG 9, EG 9b<br />
9c VII mit Aufstieg nach VIII - - 2.650<br />
9b<br />
VI mit Aufstieg nach VII<br />
VII ohne Aufstieg<br />
- - 2.410<br />
9a VI ohne Aufstieg - - 2.410<br />
2840<br />
nach 5 J. St. 3<br />
2730<br />
nach 5 J. St. 3<br />
2495<br />
nach 5 J. St. 3<br />
3020<br />
nach 5 J. St. 4<br />
2840<br />
nach 5 J. St. 4<br />
2650<br />
nach 5 J. St. 4<br />
Va mit Aufstieg nach VI<br />
-<br />
V mit Aufstieg nach Va und VI<br />
EG 7, EG 8, EG 9b 8a<br />
2.130 2.240 2.330 2.495 2.650<br />
V mit Aufstieg nach VI 2.000<br />
V mit Aufstieg nach Va -<br />
2533*<br />
EG 7, EG 8<br />
7a<br />
2000 2.130 2.330 2.430<br />
IV mit Aufstieg nach V und Va<br />
1850*<br />
IV mit Aufstieg nach V -<br />
EG 4, EG 6<br />
II mit Aufstieg nach III und IV<br />
4a<br />
1652* 1.780 1.900 2.155 2.220 2340*<br />
III mit Aufstieg nach IV<br />
EG 3, EG 4 3a I mit Aufstieg nach II 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 2.081<br />
-<br />
-<br />
-