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Info für den KR-Bereich Der neue Tarifvertrag im Länderbereich(TV-L)

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<strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>KR</strong>-<strong>Bereich</strong><br />

Aachen/Düren/Erft<br />

Fachbereich 3<br />

Gesundheit,<br />

soziale Dienste,<br />

Wohlfahrt und<br />

Kirchen<br />

<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>Tarifvertrag</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Länderbereich</strong>(<strong>TV</strong>-L)<br />

Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt der noch<br />

stattfin<strong>den</strong><strong>den</strong> Redaktionsverhandlungen<br />

Inhalte:<br />

Stand Oktober 2006<br />

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Einmalzahlungen<br />

Erholungsurlaub<br />

Jubiläumszuwendung<br />

vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger<br />

Tätigkeiten<br />

Erschwerniszuschläge<br />

Vorarbeiter-/Teamleiterzulagen<br />

Zuschlagsregelungen <strong>für</strong> Führungspositionen auf Zeit<br />

Gehaltsfortzahlung Im Krankheitsfall<br />

Urlaubs- und Weihnachtsgeld<br />

Befristete Beschäftigungen<br />

Kündigungsfristen<br />

Unkündbarkeit<br />

Leistungsorientiertes Arbeitsentgelt<br />

Schwerpunkt Arbeitszeit<br />

wöchentliche Arbeitszeit<br />

„Meistbegünstigungsklausel“<br />

Teilzeitarbeit<br />

Reisezeiten bei Dienstreisen<br />

Arbeitszeitkorridor, Rahmenarbeitszeit und<br />

Arbeitszeitkonten<br />

Zeitzuschläge<br />

Schwerpunkt Neues Entgeltsystem<br />

Grundsätzliches<br />

Die <strong>neue</strong> Tabelle (Anlage)<br />

Das System der Überleitung<br />

Beispiele zur Überleitung aus dem Pflegebereich<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

mit diesem <strong>Info</strong> möchten wir euch über die wesentlichen, bisherigen Ergebnisse der Reform des<br />

Tarifrechtes <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> der Länder informieren.<br />

Diese stehen unter dem Vorbehalt der noch andauern<strong>den</strong> Redaktionsverhandlungen!<br />

ver.di- Aachen/Düren/Erft - Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste,<br />

Wohlfahrt und Kirchen<br />

V.i.S.d.P. ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3, Stefan Junghe<strong>im</strong>, Am Langen Graben 5, 52353 Düren


ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />

<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 2<br />

Einmalzahlungen<br />

In <strong>den</strong> kommen<strong>den</strong> Jahren wer<strong>den</strong> folgende Einmalzahlungen fällig:<br />

2006: Im Juli: E1 bis E8a= 150 €, E9 bis E12 = 100 €, E13 bis E15 = 50<br />

2007: Im Januar: E1 bis E8a = 310 €, E9 bis E12 = 210 €, E13 bis E15 = 60 €<br />

2007: Im September: E1 bis E8a= 450 €, E9 bis E12 = 300 €, E13 bis E15 = 100 €<br />

Die Teilbeträge wer<strong>den</strong> gezahlt, wenn <strong>für</strong> <strong>den</strong> jeweiligen „Stichtagsmonat“<br />

mindestens an einem Tag Anspruch auf Bezüge (Lohn, Gehalt, Krankenbezüge)<br />

besteht.<br />

Auszubil<strong>den</strong>de nach dem Berufsbildungsgesetz, Schülerinnen / Schüler in der<br />

Krankenpflege und Praktikantinnen / Praktikanten erhalten Einmalzahlungen in Höhe<br />

von jeweils 100 € <strong>im</strong> Juli 2006, <strong>im</strong> Januar 2007 und <strong>im</strong> September 2007.<br />

Teilzeitbeschäftigte erhalten <strong>den</strong> Anteil der Einmalzahlungen, der ihrem<br />

Arbeitszeitanteil gemessen an der Vollzeitarbeit entspricht.<br />

Erholungsurlaub : § 26 <strong>TV</strong>-L<br />

<strong>Der</strong> Erholungsurlaub beträgt<br />

bis zum 30. Lebensjahr<br />

bis zum 40. Lebensjahr<br />

ab dem 40. Lebensjahr<br />

26 Arbeitstage<br />

29 Arbeitstage<br />

30 Arbeitstage.<br />

Für die Altbeschäftigten ändert sich nichts.<br />

Jubiläumszuwendung : § 23 <strong>TV</strong>-L<br />

Die Jubiläumszuwendung beträgt nach<br />

25 Jahren 350 €<br />

40 Jahren 500 €<br />

Dies stellt eine Mindestregelung dar, die aufgrund einer betrieblichen<br />

Öffnungsklausel verbessert wer<strong>den</strong> kann.<br />

Vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten : § 14 <strong>TV</strong>-L<br />

Wird dem/der Beschäftigten vorübergehend oder vertretungsweise eine andere<br />

Tätigkeit übertragen, die <strong>den</strong> Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner/ihrer<br />

Eingruppierung entspricht, und hat er/sie diese mindestens einen Monat ausgeübt,<br />

erhält er/sie <strong>für</strong> die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, rückwirkend ab<br />

dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.<br />

Die Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen<br />

Entgeltgruppe und Stufe und der Entgeltgruppe und Stufe, die dem Beschäftigten<br />

zustehen würde, wenn er in die Entgeltgruppe des/der Vertretenen höhergruppiert<br />

wor<strong>den</strong> wäre. Steht die Zulage nicht <strong>für</strong> einen vollen Kalendermonat zu, erhält<br />

er/sie <strong>für</strong> je<strong>den</strong> Kalendertag der Übertragung 1/30 der Zulage.


ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />

<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 3<br />

Erschwerniszuschläge : § 19 <strong>TV</strong>-L<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Die Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten.<br />

Dies gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder Tätigkeitsbild zugrunde<br />

liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind.<br />

Außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten<br />

ergeben, die<br />

mit besonderer Gefährdung,<br />

mit extremer nicht kl<strong>im</strong>abedingter Hitzeeinwirkung,<br />

mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelastung<br />

oder sonstigen vergleichbaren Umstän<strong>den</strong> verbun<strong>den</strong> sind.<br />

Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen 5% bis 15% des Stun<strong>den</strong>entgelts der Stufe 2<br />

der Entgeltgruppe 2.<br />

Bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen <strong>TV</strong> gelten die derzeitigen<br />

Best<strong>im</strong>mungen weiter.<br />

Vorarbeiter-/Teamleiterzulage : § 14 <strong>TV</strong>-L und § 17 Absatz 9 <strong>TV</strong>Ü<br />

Beschäftigte, <strong>den</strong>en die Tätigkeit eines Vorarbeiters oder Teamleiters übertragen<br />

wird, erhalten <strong>für</strong> die Dauer dieser Tätigkeit jeweils eine Zulage. In <strong>den</strong> EG 9 bis 15<br />

wird die Differenz zur nächsten EG sowie in <strong>den</strong> EG 1 bis 8 eine Zulage in Höhe<br />

von 4,5% von individuellen Entgelt gezahlt<br />

Diese Zulagen sind jederzeit widerruflich.<br />

Zuschlagsregelungen <strong>für</strong> Führungspositionen auf Zeit : § 32 <strong>TV</strong>-L<br />

Für die Dauer der Übertragung der Führungsposition (auf Zeit) wer<strong>den</strong> 75% des<br />

Unterschiedsbetrages zwischen <strong>den</strong> stufengleichen Entgelten der übertragenen<br />

Funktion zur nächsthöheren Entgeltgruppe gezahlt.<br />

Gehaltsfortzahlung <strong>im</strong> Krankheitsfall : § 22 <strong>TV</strong>-L<br />

Für Beschäftigte, die unter die Alt-Übergangsregelung des § 71 BAT<br />

(Entgeltfortzahlung max. bis zur 26. Woche) fallen, wird als Krankengeldzuschuss die<br />

Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Nettokrankengeld gezahlt.<br />

Für alle übrigen Beschäftigten bleibt es bei der bisherigen Regelung (Differenz<br />

zwischen Nettourlaubsentgelt und Bruttokrankengeld).<br />

In bei<strong>den</strong> Fällen wird der Krankengeldzuschuss statt längstens bis zum Ende der 26.<br />

Woche zukünftig längstens bis zum Ende der 39. Woche gewährt.<br />

Urlaubs- und Weihnachtsgeld : § 20 <strong>TV</strong>-L<br />

1. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30.6.2003 bestan<strong>den</strong> hat und<br />

die seit diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen,<br />

beträgt die jeweils mit <strong>den</strong> Bezügen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Monat November zustehende<br />

Jahressonderzahlung ab dem Jahre 2006 <strong>im</strong> Tarifgebiet West in <strong>den</strong> Entgeltgruppen<br />

E1 bis E8a = 95 %, E9 bis E11 = 80 %, E12 bis E13 = 50 %, E14 bis E15 = 35 %<br />

des in <strong>den</strong> Kalendermonaten Juli bis September durchschnittlich gezahlten<br />

monatlichen Entgelts ohne Überstun<strong>den</strong>entgelt, Leistungszulagen, Leistungs- und<br />

Erfolgsprämien.


ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />

<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 4<br />

Im Jahr 2006 wird zusätzlich der Betrag gezahlt, der sich bei Fortgeltung des<br />

bisherigen Urlaubsgeldtarifvertrages ergeben hätte.<br />

2. Für die Beschäftigten, mit <strong>den</strong>en arbeitsvertraglich vor dem Tag des Inkrafttretens<br />

dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum<br />

Urlaubsgeld getroffen wor<strong>den</strong> sind, gilt Folgendes:<br />

a) Im Jahr 2006 richtet sich der Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach <strong>den</strong><br />

arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Es wird mindestens der Betrag gezahlt, der<br />

ihnen am basierend auf dem am 19. Mai 2006 gelten<strong>den</strong> Arbeitsvertrag zusteht.<br />

b) Im Jahr 2007 wird die nach <strong>den</strong> arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende<br />

Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 % des Differenzbetrages zu der<br />

Jahressonderzahlung nach Nr. 1 erhöht, sofern die Jahressonderzahlung nach Nr. 1<br />

höher ist.<br />

3. Ab 2008 wer<strong>den</strong> die Jahressonderzahlungen <strong>für</strong> alle wie in der Tabelle dargestellt<br />

gezahlt.<br />

Befristete Beschäftigungen : § 30 <strong>TV</strong>-L<br />

Die Forderung der Arbeitgeber, Befristungen nur noch ausschließlich nach <strong>den</strong><br />

gesetzlichen Regelungen vornehmen zu können, hat sich nicht durchgesetzt.<br />

Es bleibt bei <strong>den</strong> günstigeren, tariflichen Best<strong>im</strong>mungen der Sonderregelung<br />

2y BAT.<br />

Kündigungsfristen / Unkündbarkeit : § 34 <strong>TV</strong>-L<br />

Die Grundkündigungsfrist <strong>für</strong> Beschäftigte beträgt 1 Monat zum Monatsende.<br />

Innerhalb der ersten 6 Monate kann eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart<br />

wer<strong>den</strong>. Bei einer Kündigung durch <strong>den</strong> Arbeitgeber verlängert sich die<br />

Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit von<br />

mehr als 1 Jahr<br />

auf 6 Wochen<br />

mindestens 5 Jahren auf 3 Monate<br />

mindestens 8 Jahren auf 4 Monate<br />

mindestens 10 Jahren auf 5 Monate<br />

mindestens 12 Jahren auf 6 Monate<br />

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.<br />

Die Forderung der Arbeitgeber, die sogenannte „Unkündbarkeit“ abzuschaffen,<br />

hat sich nicht durchgesetzt! Es bleibt bei <strong>den</strong> <strong>für</strong> Arbeiter und Angestellte<br />

gelten<strong>den</strong> Regelungen.<br />

Leistungsbezogene Bezahlung : § 18 <strong>TV</strong>-L<br />

In einem Start-Zielmodell wird, beginnend mit dem Jahr 2007, 1% des<br />

Bruttojahresentgelts des Vorjahres als Leistungsentgeltvolumen zur Verfügung<br />

gestellt. Die Zielgröße <strong>im</strong> Jahre ..... beträgt 8%.<br />

Eine Zeitschiene bis zum Erreichen der Zielgröße von 8% ist nicht verabredet.<br />

Rahmenbedingungen zur betrieblichen Ausgestaltung:<br />

Dieser „Topf“ muss zur Auszahlung kommen.<br />

Leistungsentgelte wer<strong>den</strong> zusätzlich zur monatlichen Gesamtvergütung gezahlt.<br />

Einzelheiten (Beurteilungssystem, Kriterien der Ausschüttung etc.) müssen <strong>im</strong><br />

Rahmen einer Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt wer<strong>den</strong>. Kommt es zu keiner<br />

Vereinbarung müssen mit dem Dezemberentgelt 12% (12 x 1%) des <strong>im</strong> September<br />

zustehen<strong>den</strong> Tabellenentgelts ausgezahlt wer<strong>den</strong>.


Schwerpunkt Arbeitszeit<br />

ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />

<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 5<br />

wöchentliche Arbeitszeit : § 6 <strong>TV</strong>-L<br />

a) Durchschnittliche Wochenarbeitszeit <strong>im</strong> <strong>Länderbereich</strong><br />

Die Arbeitszeit wird <strong>im</strong> Tarifgebiet West <strong>für</strong> jedes Land einzeln festgelegt.<br />

Sie ergibt sich aufgrund folgender Berechnung: Die Differenz tarifvertragliche<br />

Arbeitszeit zur tatsächlichen Arbeitszeit wird <strong>für</strong> Februar 2006 festgestellt. Die<br />

Differenz wird mit 2 multipliziert , wobei <strong>für</strong> <strong>den</strong> 2. Teil höchstens 0,4 Stun<strong>den</strong><br />

berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Die dadurch festgestellte Zeit ist die <strong>neue</strong><br />

durchschnittliche Arbeitszeit. In NRW gelten <strong>für</strong> <strong>den</strong> TdL <strong>Bereich</strong> = 39 Stun<strong>den</strong><br />

und 50 Minuten.<br />

b) Für folgende Beschäftigte bleibt es bei der 38, 5 Stun<strong>den</strong>woche<br />

- Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten,<br />

- Beschäftigte an Unikliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern<br />

und psychiatrischen Einrichtungen,<br />

- Beschäftigte in Einrichtungen <strong>für</strong> schwerbehinderte Menschen (Schulen, He<strong>im</strong>e)<br />

und in heilpädagogischen Einrichtungen.<br />

c) Die Ärztinnen und Ärzte arbeiten künftig 42 Stun<strong>den</strong><br />

auf ihren Wunsch müssen mit ihnen 38,5 Stun<strong>den</strong> – Arbeitsverträge<br />

abgeschlossen wer<strong>den</strong>.<br />

Teilzeitarbeit : § 11 <strong>TV</strong>-L<br />

Für die Vereinbarung von Teilzeitarbeit gilt einheitlich :<br />

Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige<br />

Arbeitszeit vereinbart wer<strong>den</strong>, wenn sie<br />

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder<br />

b) einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />

tatsächlich betreuen oder pflegen und dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht<br />

entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag zu befristet wer<strong>den</strong>. Sie<br />

kann verlängert wer<strong>den</strong>; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der<br />

vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.<br />

Vollbeschäftigte Angestellte, die in anderen Fällen eine Teilzeitbeschäftigung<br />

vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die<br />

Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer<br />

entsprechen<strong>den</strong> Vereinbarung zu gelangen.<br />

Ist mit einem früher vollbeschäftigten Angestellten auf seinen Wunsch eine nicht<br />

befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart wor<strong>den</strong>, soll der Angestellte bei späterer<br />

Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung <strong>im</strong> Rahmen der<br />

dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt wer<strong>den</strong>.<br />

Reisezeiten bei Dienstreisen : § 6 Absatz 11 <strong>TV</strong>-L<br />

Bei Dienstreisen wird nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen<br />

Geschäftsort als Arbeitszeit gewertet, jedoch mindestens die auf <strong>den</strong> Reisetag<br />

entfallende dienstplanmäßige oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit.<br />

Nicht anrechenbare Reisezeiten von 15 Stun<strong>den</strong> und mehr <strong>im</strong> Monat wer<strong>den</strong> auf<br />

Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt.


ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />

<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 6<br />

Arbeitszeitkorridore / Rahmenarbeitszeiten : § 6 Absatz 6 und 7 <strong>TV</strong>-L<br />

Zukünftig können betrieblich sogenannte Arbeitszeitkorridore von 45 Stun<strong>den</strong><br />

wöchentlich oder Rahmenarbeitszeiten von täglich 12 Stun<strong>den</strong> innerhalb der Zeit<br />

6.00 – 20.00 Uhr vereinbart wer<strong>den</strong>.<br />

Dies ist nur alternativ möglich und nur per Betriebs-/Dienstvereinbarung zulässig.<br />

Für Arbeitsstun<strong>den</strong>, die innerhalb des Arbeitszeitkorridors oder einer<br />

Rahmenarbeitszeit über die Vollarbeitszeit (38,5 Stun<strong>den</strong>) hinaus geleistet wer<strong>den</strong>,<br />

entstehen keine Ansprüche auf Überstun<strong>den</strong>zuschläge!<br />

Im Falle der Vereinbarung von Arbeitszeitkorridoren oder Rahmenarbeitszeiten ist <strong>für</strong><br />

die Beschäftigten ein Arbeitszeitkonto einzurichten.<br />

Auf ein solches Arbeitszeitkonto können gebucht wer<strong>den</strong>:<br />

Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums<br />

Überstun<strong>den</strong><br />

in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge<br />

„sonstige Kontingente“, sofern über Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt<br />

Arbeitszeitkorridor oder Rahmenarbeitszeiten können nicht bei<br />

Schicht- und Wechselschichtarbeit vereinbart wer<strong>den</strong>.<br />

Eintretende Arbeitsunfähigkeit be<strong>im</strong> Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen<br />

auf das Arbeitszeitkonto, diese Stun<strong>den</strong> verbleiben als Guthaben auf dem Konto.<br />

Zeitzuschläge : § 8 <strong>TV</strong>-L<br />

Überstun<strong>den</strong>zuschläge betragen in <strong>den</strong> Entgeltgruppen<br />

Entgeltgruppen 1 bis 9 30 Prozent<br />

Entgeltgruppen 10 – 15 15 Prozent.<br />

Nachtarbeitszuschlag<br />

Samstagsarbeit<br />

Sonntagsarbeit<br />

Feiertagsarbeit<br />

Arbeit am 24.12./31.12<br />

20 Prozent (21 h - 6 h) 1,28 € <strong>für</strong> Ang. in Krankenhäusern<br />

20 Prozent (13 – 21 h) 0,64 € <strong>für</strong> Ang. in Krankenhäusern<br />

25 Prozent<br />

35 Prozent<br />

35 Prozent (ab 6 Uhr).<br />

Schwerpunkt Neues Entgeltsystem : §§ 12 bis 17 <strong>TV</strong>-L<br />

Grundsätzliches<br />

Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien hatten sich zum Ziel gesetzt, ein einheitliches,<br />

transparentes und durchlässiges Entgeltsystem <strong>für</strong> alle Beschäftigten des<br />

Öffentlichen Dienstes zu entwickeln.


ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />

<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 7<br />

Dies bedeutet, die Lohngruppenverzeichnisse sowie Vergütungsordnungen aus 5<br />

Tarifverträgen vollständig zu überarbeiten und zusammenzufassen.<br />

Aufgrund des Umfangs und vor allem der Komplexität dieses Vorhabens<br />

verständigten sich die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien darauf, die <strong>neue</strong> Entgeltordnung<br />

sorgfältig zu entwickeln und wollen sich da<strong>für</strong> bis Ende 2007 Zeit nehmen. Bis dahin<br />

wer<strong>den</strong> Eingruppierungen grundsätzlich noch nach <strong>den</strong> bisherigen Best<strong>im</strong>mungen<br />

vorgenommen.<br />

Allerdings hat man sich auf eine <strong>neue</strong>, einheitliche Entgelttabelle* verständigt!<br />

*( die Entgelttabelle ist auf der Rückseite abgedruckt!)<br />

Für die Beschäftigten <strong>im</strong> Pflegedienst gilt bis zur Vereinbarung der <strong>neue</strong>n<br />

Entgeltordnung die Überleitungs – und Verlaufstabelle <strong>für</strong> <strong>KR</strong>-Beschäftigte mit<br />

zum Teil abweichen<strong>den</strong> Beträgen und „Aufstiegs- und Bewährungsverläufen“. ( Anlage 1<br />

Heftmitte )<br />

Die bisherigen Lebensaltersstufen entfallen zukünftig!<br />

Da<strong>für</strong> wur<strong>den</strong> 2 Grundstufen (Stufe 1 und 2) sowie 4 Erfahrungs- / Entwicklungsstufen<br />

eingeführt (Stufen 3 bis 6). Auch entfallen grundsätzlich die bisherigen<br />

Bewährungs-/Tätigkeits-/Zeitaufstiege.<br />

Alle Beschäftigten wer<strong>den</strong> zum Stichtag 01. November 2006 in diese <strong>neue</strong> Tabelle<br />

übergeleitet.<br />

Dabei gilt der Grundsatz, dass kein Beschäftigter zum Zeitpunkt<br />

dieser Überleitung materiell benachteiligt wer<strong>den</strong> darf.<br />

Das System der Überleitung : §§ 5 und 6 <strong>TV</strong>Ü zum <strong>TV</strong>-L<br />

Um festzustellen, wie sich die Überleitung am 01.11.2006 auswirkt, sollten folgende<br />

Schritte nacheinander abgearbeitet wer<strong>den</strong>:<br />

1. Schritt: Zuordnung der bisherigen <strong>KR</strong> - Gruppe zu einer Entgeltgruppe aus<br />

der Anwendungstabelle <strong>für</strong> <strong>KR</strong> - Beschäftigte<br />

2. Schritt: Bewährungs-/Zeit-/Tätigkeitsaufstieg zu berücksichtigen<br />

Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege wird es ab dem 01.11.2006 grundsätzlich<br />

nicht mehr geben.<br />

Erfüllt der Arbeitnehmer in dem Monat, in <strong>den</strong> der Stichtag fällt, die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> eine Höherstufung in der Vergütungstabelle oder eine Höhergruppierung in eine<br />

Vergütungsgruppe, so wird der Arbeitnehmer zum Stichtag zunächst höhergestuft<br />

und/oder höhergruppiert und sodann übergeleitet.<br />

3. Schritt: Welches bisherige Bruttoentgelt wird als Vergleichsentgelt<br />

berücksichtigt?<br />

Bei <strong>den</strong> Angestellten wer<strong>den</strong> die nachfolgen<strong>den</strong> Gehaltsbestandteile berücksichtigt:<br />

- Grundvergütung<br />

- Ortszuschlag Stufe 1 oder<br />

- Ortszuschlag zu Stufe 2; wenn beide Ehegatten <strong>im</strong> Geltungsbereich des BAT<br />

arbeiten, dann nur 50%


ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />

<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 8<br />

- Allgemeine Zulage<br />

4. Schritt: In welche Stufe komme ich? Bildung einer Zwischenstufe!<br />

Bei <strong>den</strong> Angestellten hatten wir in Schritt 3 die Summe der<br />

berücksichtigungsfähigen Gehaltsbestandteile (Vergleichsentgelt) ermittelt.<br />

Nun prüfen wir in <strong>den</strong> Stufentabellensätzen der zugeordneten Entgeltgruppe (siehe<br />

Schritt 1), in welcher Stufe dieser Betrag erreicht wird. In der Regel findet man sich<br />

zwischen zwei Stufentabellensätzen der <strong>neue</strong>n Entgeltgruppe wieder. In diesen<br />

Fällen erfolgt die Einordnung grundsätzlich in eine individuelle Zwischenstufe mit<br />

dem individuell ermittelten Betrag aus Grundvergütung, Ortszuschlag und<br />

Allgemeiner Zulage.<br />

Die nächste Stufensteigerung findet dann nach 2 Jahren statt.<br />

5. Schritt: Prüfung, ob Strukturausgleich beansprucht wer<strong>den</strong> kann<br />

(Vertrauensschutz)<br />

Die <strong>neue</strong> Tabelle sieht höhere Einkommen <strong>für</strong> jüngere Beschäftigte vor, gleichzeitig<br />

wird der Anstieg der hinteren Stufen der Tabelle durch längere Aufstiegszeiten<br />

abgeflacht.<br />

Die <strong>neue</strong> Tabelle führt dadurch in einigen Fällen zu einer Verringerung der<br />

Entgeltzuwachsperspektive <strong>im</strong> Verhältnis zum bisherigen Tarifrecht.<br />

Zum Ausgleich wer<strong>den</strong> da<strong>für</strong> Strukturausgleichszulagen in der Größenordnung<br />

zwischen 10 € und 130 € monatlich ohne Anrechnung oder Aufzehrung gezahlt.<br />

Diese nicht dynamischen Strukturausgleichsentgelte als monatliche Zulagen zum<br />

Tabellenentgelt sollen einen erweiterten Vertrauensschutz sicherstellen.<br />

<strong>Der</strong> weitere Besitzstand ist zum Überleitungszeitpunkt gewahrt (siehe Schritt 6)<br />

6. Schritt: Besitzstandsregelungen beachten!<br />

Neben <strong>den</strong> möglichen Strukturausgleichszulagen wer<strong>den</strong> folgende Lohn-<br />

/Gehaltsbestandteile als dynamische Besitzstandszahlungen gewährt:<br />

<br />

<br />

Sozialzuschläge<br />

Ortszuschlagsbeträge der Stufen 3 ff.<br />

Achtung: Für die Zahlung dieser Zuschläge wer<strong>den</strong> neben bereits<br />

berücksichtigungsfähigen Kindern weitere Kinder nur noch berücksichtigt, sofern sie<br />

bis spätestens 31.12.2006 geboren wer<strong>den</strong>.<br />

Diese Besitzstandsentgelte wer<strong>den</strong> nicht in das Vergleichsentgelt<br />

(siehe Schritt 3) eingerechnet, sondern zusätzlich zu <strong>den</strong> <strong>neue</strong>n Tabellensätzen<br />

gezahlt.


ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />

<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 9<br />

Beispiele zur Überleitung<br />

Beispiel 1: Alterpflegerin, <strong>KR</strong> 5a, ledig, Stufe 5<br />

1. Aus welchen Bestandteilen wird das Vergleichsentgelt best<strong>im</strong>mt? Wie hoch ist es?<br />

2. In welche Entgeltgruppe wird die Beschäftigte am 1.11. 2006 übergeleitet?<br />

3. In welcher Stufe wird die Beschäftigte übergeleitet? Wie hoch ist das Entgelt?<br />

4. Wann erfolgt die Höherstufung in die nächste Stufe? Wie hoch ist der Betrag?<br />

5. Strukturausgleich<br />

Lösung:<br />

1 Grundgehalt <strong>KR</strong> 5a Stufe 5 ;1710,93€ 2291,58 €<br />

Ortszuschlag 473,21<br />

Allg. Zulage 107,44<br />

2 Anwendungstabelle <strong>KR</strong> EG 7 a<br />

3 Individuelle Zwischenstufe zwischen<br />

Stufe 3 und 4 2291,58€<br />

4 1.11.2008 EG 7a Stufe 4 2330,00€<br />

5 Strukturausgleich ab 1.11.08 <strong>für</strong> 9 Jahre 55,00€<br />

Beispiel 2: Krankenpfleger, <strong>KR</strong> 6 (aufgestiegen), verheiratet, Stufe 3<br />

1. Aus welchen Bestandteilen wird das Vergleichsentgelt best<strong>im</strong>mt? Wie hoch ist es?<br />

2. In welche Entgeltgruppe wird die Beschäftigte am 1.11. 2006 übergeleitet?<br />

3. In welcher Stufe wird die Beschäftigte übergeleitet? Wie hoch ist das Entgelt?<br />

4. Wann erfolgt die Höherstufung in die nächste Stufe? Wie hoch ist der Betrag?<br />

Lösung:<br />

1 Grundgehalt <strong>KR</strong> 6 Stufe 3 ; 1694,75 € 2377,22 €<br />

Ortszuschlag 575,03<br />

Allg. Zulage 107,44<br />

2 Anwendungstabelle <strong>KR</strong> EG 8a<br />

3 Individuelle Zwischenstufe zwischen 2377,22 €<br />

Stufe 4 und 5<br />

4 1.11. 2008 EG 8a Stufe 5 2495,00 €<br />

5 Kein Strukturausgleich<br />

Beispiel 3: Stationsschwester, seit 1. 1. 2003, ledig, <strong>KR</strong> 7 , BAT-VKA, Stufe 7<br />

1. Aus welchen Bestandteilen wird das Vergleichsentgelt best<strong>im</strong>mt? Wie hoch ist es?<br />

2. In welche Entgeltgruppe wird die Beschäftigte am 1.11. 2006 übergeleitet?<br />

3. In welcher Stufe wird die Beschäftigte übergeleitet? Wie hoch ist das Entgelt?<br />

4. Wann erfolgt die Höherstufung in die nächste Stufe? Wie hoch ist der Betrag?<br />

Lösung:<br />

1 Grundgehalt Kr 7 Stufe 7 ; € 2056,92 2673,88 €<br />

Ortszuschlag 502,36<br />

Allg. Zulage 114,60<br />

2 Überleitungs – und Verlaufstabelle <strong>KR</strong> EG 9c<br />

3 Individuelle Zwischenstufe zwischen 2673,88 €<br />

Stufe 3 und 4<br />

4 1.11. 2008 EG 9c Stufe 4 2840,00 €


ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3<br />

<strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>TV</strong>-L – <strong>Info</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich - Stand Oktober 2006 Seite 10<br />

5 Nach 2 Jahren <strong>für</strong> 5 Jahre 100,00€<br />

Die <strong>neue</strong> Entgelttabelle - Anlage 2<br />

Tabelle <strong>TV</strong>- L<br />

( <strong>für</strong> <strong>den</strong> Pflegebereich gilt die Anwendungstabelle <strong>für</strong> <strong>KR</strong>-Beschäftigte siehe Heftmitte )<br />

Entgeltgruppe<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe<br />

Grun<strong>den</strong>tgelt<br />

Entwicklungsstufen<br />

6<br />

15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 -<br />

14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 -<br />

13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 -<br />

12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 -<br />

11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 -<br />

10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 -<br />

9 1) 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 -<br />

8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493 2)<br />

7 1.800 3) 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375<br />

6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285 4)<br />

5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185<br />

4 1.602 5) 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081<br />

3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995<br />

2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935<br />

1 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440<br />

Für Beschäftigte <strong>im</strong> Pflegedienst:<br />

1) E 9<br />

Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6<br />

2.495 2.650 2.840 3.020<br />

2) 2.533<br />

3) 1.850<br />

4) 2.340<br />

5) 1.652


Anlage 2 <strong>KR</strong>-Anwendungstabelle Länder.xls Anlage 2 1.November 2006<br />

<strong>KR</strong> Überleitungs- und Anwendungstabelle<br />

Werte aus<br />

Entgeltgruppe<br />

allg. Tabelle<br />

Entgeltgruppe<br />

<strong>KR</strong><br />

Zuordnungen Vergütungsgruppen<br />

<strong>KR</strong> / <strong>KR</strong>-Verläufe<br />

Grun<strong>den</strong>tgelt<br />

Entwicklungsstufen<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6<br />

EG 12 12a XII mit Aufstieg nach XIII - - 3.200<br />

3550<br />

nach 2 J. St. 3<br />

4000<br />

nach 3 J. St. 4<br />

plus 200<br />

nach 5 J. St. 5<br />

EG 11 11 b XI mit Aufstieg XII - - 3.200 3.635<br />

plus 200<br />

nach 5 J. St. 5<br />

EG 11 11 a X mit Aufstieg nach XI - - 2.900<br />

EG 10 10a IX mit Aufstieg nach X - - 2.800<br />

9d VIII mit Aufstieg nach IX - - 2.730<br />

3200<br />

nach 2 J. St. 3<br />

3000<br />

nach 2 J. St. 3<br />

2980<br />

nach 4 J. St. 3<br />

3635<br />

nach 5 J. St. 4<br />

3380<br />

nach 3 J. St. 4<br />

3180<br />

nach 2 J. St. 4<br />

-<br />

-<br />

-<br />

EG 9, EG 9b<br />

9c VII mit Aufstieg nach VIII - - 2.650<br />

9b<br />

VI mit Aufstieg nach VII<br />

VII ohne Aufstieg<br />

- - 2.410<br />

9a VI ohne Aufstieg - - 2.410<br />

2840<br />

nach 5 J. St. 3<br />

2730<br />

nach 5 J. St. 3<br />

2495<br />

nach 5 J. St. 3<br />

3020<br />

nach 5 J. St. 4<br />

2840<br />

nach 5 J. St. 4<br />

2650<br />

nach 5 J. St. 4<br />

Va mit Aufstieg nach VI<br />

-<br />

V mit Aufstieg nach Va und VI<br />

EG 7, EG 8, EG 9b 8a<br />

2.130 2.240 2.330 2.495 2.650<br />

V mit Aufstieg nach VI 2.000<br />

V mit Aufstieg nach Va -<br />

2533*<br />

EG 7, EG 8<br />

7a<br />

2000 2.130 2.330 2.430<br />

IV mit Aufstieg nach V und Va<br />

1850*<br />

IV mit Aufstieg nach V -<br />

EG 4, EG 6<br />

II mit Aufstieg nach III und IV<br />

4a<br />

1652* 1.780 1.900 2.155 2.220 2340*<br />

III mit Aufstieg nach IV<br />

EG 3, EG 4 3a I mit Aufstieg nach II 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 2.081<br />

-<br />

-<br />

-

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