Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
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2.2 Personaldurchschnittskosten je Arbeitsstunde<br />
Der Berechnung <strong>der</strong> Personaldurchschnittskosten je Arbeitsstunde liegen die<br />
Personaldurchschnittskosten für ein Kalen<strong>der</strong>jahr (Nr. 2.1) und die Zahl <strong>der</strong><br />
jährlichen Arbeitsstunden zugrunde. Für das Kalen<strong>der</strong>jahr 2013 wurden unter<br />
Berücksichtigung von Wochenenden, Feiertagen und dienstfreien Tagen<br />
(§ 5 Absatz 1 und 2 Arbeitszeitverordnung) 247 Arbeitstage angesetzt, abzüglich<br />
eines jährlichen Erholungsurlaubs von 30 Tagen (Anwärter und Anwärterinnen<br />
27 Tage) und <strong>der</strong> durchschnittlichen Krankheitstage nach dem<br />
Stand des Jahres 2011.<br />
In <strong>der</strong> Tabelle zum 1. Januar 2013 ist die zurzeit gültige Arbeitszeitregelung<br />
für Beamte und Beamtinnen des Freistaats Bayern mit einem Durchschnittswert<br />
für jede Besoldungsgruppe berücksichtigt. Der Durchschnittswert berechnet<br />
sich nach <strong>der</strong> tatsächlichen Verteilung <strong>der</strong> Beamten und Beamtinnen<br />
auf die Altersgruppen bis 49 Jahre und ab 50 Jahre mit einer regelmäßigen<br />
Arbeitszeit von wöchentlich 41 bzw. 40 Stunden. Diese beträgt ab<br />
1. August 2013 für alle Altersgruppen einheitlich 40 Stunden.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Verwaltungsvereinfachung ist für entsprechende Arbeitnehmer<br />
und Arbeitnehmerinnen <strong>der</strong> gleiche Stundensatz zugrunde zu legen, obwohl<br />
ein großer Teil <strong>der</strong> Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Jahr 2013<br />
durchgängig nur rund 40 Wochenstunden arbeitet.<br />
2.3 Personalvollkosten<br />
Die Personalvollkosten setzen sich aus den errechneten Personaldurchschnittskosten<br />
zuzüglich eines Aufschlagsatzes von 30 v.H. für Gemein- und<br />
Arbeitsplatzkosten zusammen.<br />
3. Geltungsbereich<br />
Die Stundensätze <strong>der</strong> Personaldurchschnittskosten und Personalvollkosten<br />
gelten aus Vereinfachungsgründen auch für Beamte und Beamtinnen in<br />
technischen Laufbahnen, nicht jedoch für Lehrer und Lehrerinnen.<br />
II.<br />
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />
Die Kostensätze nach <strong>der</strong> Anlage gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />
im öffentlichen Dienst aus Vereinfachungsgründen entsprechend.<br />
Maßgebend ist <strong>der</strong> Kostensatz für Beamte und Beamtinnen <strong>der</strong> Besoldungsgruppe,<br />
die mit <strong>der</strong> Entgeltgruppe <strong>der</strong> im maßgebenden Zeitraum gültigen<br />
Entgeltordnung im Wesentlichen nach <strong>der</strong> Tätigkeit vergleichbar ist.