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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

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2.2 Personaldurchschnittskosten je Arbeitsstunde<br />

Der Berechnung <strong>der</strong> Personaldurchschnittskosten je Arbeitsstunde liegen die<br />

Personaldurchschnittskosten für ein Kalen<strong>der</strong>jahr (Nr. 2.1) und die Zahl <strong>der</strong><br />

jährlichen Arbeitsstunden zugrunde. Für das Kalen<strong>der</strong>jahr 2013 wurden unter<br />

Berücksichtigung von Wochenenden, Feiertagen und dienstfreien Tagen<br />

(§ 5 Absatz 1 und 2 Arbeitszeitverordnung) 247 Arbeitstage angesetzt, abzüglich<br />

eines jährlichen Erholungsurlaubs von 30 Tagen (Anwärter und Anwärterinnen<br />

27 Tage) und <strong>der</strong> durchschnittlichen Krankheitstage nach dem<br />

Stand des Jahres 2011.<br />

In <strong>der</strong> Tabelle zum 1. Januar 2013 ist die zurzeit gültige Arbeitszeitregelung<br />

für Beamte und Beamtinnen des Freistaats Bayern mit einem Durchschnittswert<br />

für jede Besoldungsgruppe berücksichtigt. Der Durchschnittswert berechnet<br />

sich nach <strong>der</strong> tatsächlichen Verteilung <strong>der</strong> Beamten und Beamtinnen<br />

auf die Altersgruppen bis 49 Jahre und ab 50 Jahre mit einer regelmäßigen<br />

Arbeitszeit von wöchentlich 41 bzw. 40 Stunden. Diese beträgt ab<br />

1. August 2013 für alle Altersgruppen einheitlich 40 Stunden.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Verwaltungsvereinfachung ist für entsprechende Arbeitnehmer<br />

und Arbeitnehmerinnen <strong>der</strong> gleiche Stundensatz zugrunde zu legen, obwohl<br />

ein großer Teil <strong>der</strong> Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Jahr 2013<br />

durchgängig nur rund 40 Wochenstunden arbeitet.<br />

2.3 Personalvollkosten<br />

Die Personalvollkosten setzen sich aus den errechneten Personaldurchschnittskosten<br />

zuzüglich eines Aufschlagsatzes von 30 v.H. für Gemein- und<br />

Arbeitsplatzkosten zusammen.<br />

3. Geltungsbereich<br />

Die Stundensätze <strong>der</strong> Personaldurchschnittskosten und Personalvollkosten<br />

gelten aus Vereinfachungsgründen auch für Beamte und Beamtinnen in<br />

technischen Laufbahnen, nicht jedoch für Lehrer und Lehrerinnen.<br />

II.<br />

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />

Die Kostensätze nach <strong>der</strong> Anlage gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />

im öffentlichen Dienst aus Vereinfachungsgründen entsprechend.<br />

Maßgebend ist <strong>der</strong> Kostensatz für Beamte und Beamtinnen <strong>der</strong> Besoldungsgruppe,<br />

die mit <strong>der</strong> Entgeltgruppe <strong>der</strong> im maßgebenden Zeitraum gültigen<br />

Entgeltordnung im Wesentlichen nach <strong>der</strong> Tätigkeit vergleichbar ist.

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