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Dienstvereinbarung zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit für die ...

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<strong>Dienstvereinbarung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Regelung</strong> <strong>der</strong> <strong>gleitenden</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>der</strong> Universität Passau vom 19.06.1996<br />

in <strong>der</strong> Fassung vom 1. Dezember 2007<br />

Der Kanzler und <strong>der</strong> Personalrat <strong>der</strong> Universität Passau schließen nachstehende <strong>Dienstvereinbarung</strong><br />

<strong>zur</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> schutzwürdigen Belange <strong>der</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

sowie <strong>der</strong> berechtigten Interessen <strong>der</strong> Dienststelle gemäß Art. 73 und Art. 75 BayPVG:<br />

1. Gegenstand und Zweckbestimmung<br />

Diese <strong>Dienstvereinbarung</strong> ersetzt <strong>die</strong> <strong>Dienstvereinbarung</strong> in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

01.12.2005. Die gleitende <strong>Arbeitszeit</strong> räumt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern <strong>die</strong><br />

Möglichkeit ein, Beginn und Ende <strong>der</strong> täglichen <strong>Arbeitszeit</strong> sowie <strong>der</strong> Mittagspause in den<br />

festgelegten Grenzen selbst zu bestimmen und damit den persönlichen Bedürfnissen<br />

anzupassen.<br />

2. Anwendungs- und Geltungsbereich<br />

Von <strong>die</strong>ser <strong>Dienstvereinbarung</strong> werden alle Bereiche <strong>der</strong> Universität Passau (Verwaltung,<br />

zentrale Einrichtungen, Fakultäten, Institute) erfasst. Sie gilt <strong>für</strong> alle Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter <strong>die</strong>ser Bereiche mit Ausnahme des wissenschaftlichen und künstlerischen<br />

Personals. Die Gleitzeitregelungen finden keine Anwendung, wenn aus zwingenden<br />

<strong>die</strong>nstlichen Gründen Schicht<strong>die</strong>nst o<strong>der</strong> planmäßig sonstig wechseln<strong>der</strong> Dienst geleistet<br />

wird. Für <strong>die</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fahr<strong>die</strong>nst, an den Pforten, in <strong>der</strong> Telefonzentrale,<br />

im Post<strong>die</strong>nst und bei <strong>der</strong> Bibliotheksaufsicht gelten daher beson<strong>der</strong>e <strong>Regelung</strong>en.<br />

3. Sollzeit<br />

Die tägliche Sollzeit ist <strong>der</strong> auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil <strong>der</strong><br />

Regelarbeitszeit (= durchschnittliche wöchentliche <strong>Arbeitszeit</strong>). Es gelten folgende wöchentliche<br />

<strong>Arbeitszeit</strong>en:<br />

Beschäftigte nach TV-L<br />

40.10 Stunden<br />

Beamtinnen und Beamte<br />

• bis <strong>zur</strong> Vollendung des 50. Lebensjahres<br />

• zwischen 50 und 60 Jahren<br />

• ab Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>te Beamtinnen und Beamte sowie schwerbehin<strong>der</strong>te<br />

Beschäftigte<br />

42 Stunden<br />

41 Stunden<br />

40 Stunden<br />

40 Stunden<br />

Die Sollzeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> <strong>gleitenden</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> dürfen täglich grundsätzlich nicht mehr als 10<br />

Stunden auf <strong>die</strong> Sollzeit angerechnet werden. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung <strong>der</strong><br />

Vorgesetzten aus <strong>die</strong>nstlichen Gründen zulässig.<br />

Die bei Urlaub, Krankheit, Dienstbefreiung und Dienstreisen bedeutsame tägliche<br />

Sollstundenzahl errechnet sich aus <strong>der</strong> wöchentlichen <strong>Arbeitszeit</strong> geteilt durch <strong>die</strong> Arbeitstage.<br />

Dies gilt entsprechend bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.


- 2 -<br />

Die folgenden Zahlen geben <strong>die</strong> Stunden und Minuten in Zeitwerteinheiten (ZWE-<br />

Dezimalsystem) wie<strong>der</strong>. In <strong>der</strong> Klammer finden sich Stunden und Minuten.<br />

Regelarbeitszeit<br />

40.10 ZWE<br />

(40 Std. 6 Min.)<br />

40.00 ZWE<br />

(40 Std.)<br />

41.00 ZWE<br />

(41 Std.)<br />

42.00 ZWE<br />

(42 Std.)<br />

Tägliche Sollzeit 8.02<br />

(8 Std. 1 Min.)<br />

8.00<br />

(8 Std.)<br />

8.20<br />

(8 Std. 12 Min.)<br />

8.40<br />

(8 Std. 24 Min.)<br />

Dienstbeginn<br />

Montag - Freitag<br />

7.50<br />

(7.30 Uhr)<br />

7.50<br />

(7.30 Uhr)<br />

7.50<br />

(7.30 Uhr)<br />

7.50<br />

(7.30 Uhr)<br />

Dienstende<br />

Montag - Freitag<br />

16.02<br />

(16.01 Uhr)<br />

16.00<br />

(16.00 Uhr)<br />

16.20<br />

(16.12 Uhr)<br />

16.40<br />

(16.24 Uhr)<br />

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Altersteilzeit wird <strong>die</strong> Sollzeit ad personam festgelegt.<br />

Der Wechsel <strong>zur</strong> 41 bzw. 40 Stundenwoche erfolgt zu Beginn des Monats, in dem <strong>die</strong><br />

Beamtin bzw. <strong>der</strong> Beamte das 50. bzw. 60. Lebensjahr vollendet.<br />

Am Faschings<strong>die</strong>nstag beträgt <strong>die</strong> Sollzeit <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Tag festgelegten<br />

Sollzeit. Unbeschadet <strong>die</strong>ser <strong>Regelung</strong> endet <strong>der</strong> Dienst an <strong>die</strong>sem Tag grundsätzlich um<br />

12.00 Uhr.<br />

4. Gleitzeitrahmen, Gleitzeit, Präsenzzeit<br />

4.1 Der Gleitzeitrahmen ist <strong>für</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>die</strong> Zeit zwischen dem<br />

frühesten Dienstbeginn um 6.30 Uhr und dem spätesten Dienstende um 20.00 Uhr.<br />

Gleitzeit ist <strong>der</strong> Teil des Gleitzeitrahmens, <strong>der</strong> nicht in <strong>die</strong> Präsenzzeit fällt.<br />

4.2 Präsenzzeit ist <strong>die</strong> tägliche Mindestarbeitszeit, <strong>die</strong> alle vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter ableisten müssen. Sie beträgt von Montag bis Freitag ausschließlich <strong>der</strong><br />

Pausen vier Stunden, <strong>für</strong> Teilzeitmitarbeiterinnen und -mitarbeiter anteilig. Im Regelfall ist<br />

<strong>die</strong> Zeit des stärksten Arbeitsanfalls zu berücksichtigen. Am Freitag ist <strong>die</strong> Funktionsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Einrichtungen bis 14.00 Uhr zu gewährleisten. Die zeitliche Lage <strong>der</strong><br />

Präsenzzeit wird nach den <strong>die</strong>nstlichen Erfor<strong>der</strong>nissen in den jeweiligen Einrichtungen<br />

durch <strong>die</strong> Vorgesetzten festgelegt. Während <strong>der</strong> festgelegten Präsenzzeiten müssen alle<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich am Arbeitsplatz zu erreichen sein. Jede<br />

Abwesenheit während <strong>die</strong>ser Zeiten muss begründet und vom Vorgesetzten genehmigt<br />

werden. Besprechungen und <strong>die</strong>nstlicher Telefonverkehr sind nach Möglichkeit auf <strong>die</strong><br />

Präsenzzeiten zu beschränken.<br />

4.3 Es gelten folgende Zeiten:<br />

Gleitzeitrahmen <strong>für</strong><br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:<br />

6.30 bis 20.00 Uhr<br />

Präsenzzeiten und Gleitzeit: Montag bis Freitag mindestens 4 Std. pro Tag<br />

4.4 Für <strong>die</strong> Hausmeister gilt eine feste Mittagspause von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr.


- 3 -<br />

5. Einschränkung <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>gestaltung im Einzelfall<br />

Im Einzelfall kann aufgrund dringen<strong>der</strong> <strong>die</strong>nstlicher Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>gestaltung<br />

durch <strong>die</strong> Vorgesetzten über Ziff. 4.2 hinaus eingeschränkt werden. Dies gilt z. B. <strong>für</strong><br />

Dienstbesprechungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, vorhersehbaren verstärkten<br />

Publikumsverkehr, Gruppenarbeiten und <strong>zur</strong> Erledigung termingebundener Arbeiten.<br />

Soweit <strong>die</strong> Einschränkung eine Woche übersteigt, soll <strong>der</strong> Personalrat angehört werden.<br />

6. Pausen<br />

Die Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten. Sie kann nicht geteilt werden. Die<br />

Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten<br />

zu unterbrechen (§ 4 ArbZG).<br />

7. <strong>Arbeitszeit</strong>ausgleich<br />

7.1 Unterschreitungen o<strong>der</strong> Überschreitungen <strong>der</strong> täglichen Sollzeit können an an<strong>der</strong>en<br />

Tagen im Rahmen <strong>der</strong> zulässigen <strong>Arbeitszeit</strong>gestaltungsmöglichkeiten ausgeglichen<br />

werden. Soweit kein Ausgleich im Sinne von Ziff. 7.4 erfolgt, dürfen <strong>die</strong> Präsenzzeiten <strong>für</strong><br />

den Ausgleich nicht in Anspruch genommen werden. Davon abweichend können <strong>die</strong>nstlich<br />

angeordnete Arbeitsstunden, <strong>die</strong> über <strong>die</strong> Sollzeit hinausgehen, auch während <strong>der</strong><br />

Präsenzzeiten ausgeglichen werden. Mit Genehmigung <strong>der</strong> jeweiligen Vorgesetzten<br />

werden Anwesenheitszeiten, <strong>die</strong> über 10 Stunden täglich hinausgehen, berücksichtigt.<br />

Die Genehmigung ist nur aus dringenden <strong>die</strong>nstlichen Gründen möglich.<br />

7.2 Die tatsächliche monatliche <strong>Arbeitszeit</strong> soll grundsätzlich <strong>die</strong> monatliche Sollzeit<br />

erreichen. Diese wird <strong>für</strong> jeden Monat rechtzeitig auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> Universität<br />

Passau bekannt gegeben.<br />

7.3 Unterschreitungen <strong>der</strong> monatlichen Sollzeit werden bis zu 40 Stunden, Überschreitungen<br />

bis zu 100 Stunden - mit Zustimmung <strong>der</strong> Vorgesetzten auch darüber hinaus - in den<br />

folgenden Monat übernommen. Das Gleitzeitkonto darf zum Stichtag 30. September<br />

eines Jahres nicht mehr als 100 Stunden umfassen. In Ausnahmefällen können sie<br />

vom Leiter einer Einrichtung bzw. vom Kanzler genehmigt werden.<br />

7.4 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann mit Zustimmung <strong>der</strong> Vorgesetzten bis zu 24<br />

Tage pro Jahr <strong>zur</strong> Abgeltung von anrechenbaren Zeitüberschreitungen bzw. gegen<br />

Einarbeitung <strong>der</strong> ausfallenden <strong>Arbeitszeit</strong> freigegeben werden, sofern dringende <strong>die</strong>nstliche<br />

Gründe nicht entgegenstehen. Die Funktionsfähigkeit des Arbeitsbereichs hat Vorrang<br />

vor dem <strong>Arbeitszeit</strong>ausgleich.<br />

7.5 Die Anrechnung von <strong>Arbeitszeit</strong> außerhalb des Gleitzeitrahmens sowie an Samstagen,<br />

Sonntagen und Feiertagen (Mehrarbeit/Überstunden) bedarf in jedem Einzelfall <strong>der</strong><br />

Genehmigung <strong>der</strong> Vorgesetzten. Für bestimmte Anlässe o<strong>der</strong> bestimmten Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern kann <strong>die</strong> Genehmigung generell erteilt werden.<br />

Für <strong>die</strong>se Zeiten hat ein entsprechen<strong>der</strong> Ausgleich baldmöglichst zu erfolgen, soweit nicht<br />

zwingende <strong>die</strong>nstliche Gründe entgegenstehen. Der Ausgleich hat spätestens bis zum<br />

Ende des dritten Kalen<strong>der</strong>monats nach dem Anfall <strong>die</strong>ser Zeiten zu erfolgen. Ausnahmen<br />

sind mit Genehmigung <strong>der</strong> Vorgesetzten möglich.<br />

8. <strong>Arbeitszeit</strong>ermittlung


- 4 -<br />

8.1 Zur Ermittlung <strong>der</strong> tatsächlichen monatlichen <strong>Arbeitszeit</strong> erhalten alle Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter <strong>für</strong> jeden Monat eine Abrechnungskarte.<br />

8.2 Die Ermittlung <strong>der</strong> tatsächlichen monatlichen Arbeitzeit erfolgt durch ein Zeiterfassungsgerät.<br />

Die Abrechnungskarte ist bei Dienstbeginn, bei Beginn und Ende <strong>der</strong> Mittagspause,<br />

zu Beginn und Ende einer Unterbrechung innerhalb <strong>der</strong> Gleitzeit und bei<br />

Dienstende am <strong>der</strong> Arbeitsstelle nächstgelegenen Zeiterfassungsgerät abzustempeln.<br />

Außerdem ist eine Unterbrechung während <strong>der</strong> Präsenzzeit aus wichtigem Grund (Ziff.<br />

8.5) o<strong>der</strong> in sonst von den Vorgesetzten genehmigten Ausnahmefällen abzustempeln. Die<br />

<strong>Arbeitszeit</strong> beginnt und endet an <strong>der</strong> Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an <strong>der</strong><br />

jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle. Der Begriff <strong>der</strong> Arbeitsstelle umfasst den Verwaltungs-/Betriebsbereich<br />

(z. B. Abteilung, Referat, zentrale Einrichtung, Lehrstuhl, Institut) in<br />

dem Gebäude, in dem <strong>die</strong> Beschäftigten arbeiten. Die Gebäude Nikolakloster und Philosophicum<br />

gelten als ein Gebäude.<br />

8.3 Die Mindestzeit von 30 Minuten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Mittagspause und Pausen nach sechs Stunden<br />

<strong>Arbeitszeit</strong> sind einzuhalten. Bei Beendigung <strong>die</strong>ser Pausen vor Ablauf von 30 Minuten ist<br />

<strong>die</strong> beim Kommen gestempelte Zeit entsprechend handschriftlich zu korrigieren. Wenn<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeitsstelle nicht verlassen, kann auf <strong>die</strong> Stempelung<br />

<strong>der</strong> Pause verzichtet werden. In <strong>die</strong>sem Fall ist <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Pause unter Beachtung<br />

<strong>der</strong> Mindestzeit handschriftlich auf <strong>der</strong> Zeiterfassungskarte einzutragen. Beim Aufsuchen<br />

von Mensa und Cafeteria ist zu stempeln.<br />

8.4 Beginnt o<strong>der</strong> endet <strong>die</strong> Arbeit nicht in <strong>der</strong> Dienstbehörde, so ist <strong>der</strong> tatsächliche<br />

Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende handschriftlich auf <strong>der</strong> Abrechnungskarte einzutragen<br />

und von den Vorgesetzten bestätigen zu lassen.<br />

8.5 Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einem anerkannt wichtigen Grund (z. B.<br />

infolge Erkrankung, eines Unfalls, eines zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt aufgrund Erkrankung<br />

unumgänglichen Arztbesuchs, <strong>der</strong> Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten o<strong>der</strong> öffentlicher<br />

Ehrenämter, <strong>der</strong> Wahrnehmung amtlicher, insbeson<strong>der</strong>e gerichtlicher o<strong>der</strong> polizeilicher<br />

Termine, soweit <strong>die</strong>se nicht durch private Angelegenheiten <strong>der</strong> Beschäftigten veranlasst<br />

sind) den Dienst verspätet beginnen, unterbrechen o<strong>der</strong> vorzeitig beenden, so ist <strong>die</strong><br />

Dauer <strong>der</strong> notwendigen Abwesenheit während <strong>der</strong> Sollzeit auf <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> an<strong>zur</strong>echnen.<br />

Bei <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>erfassung werden <strong>die</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deshalb so<br />

gestellt, als hätten sie den Dienst bereits zu Beginn ihrer Sollzeit angetreten bzw. den<br />

Dienst erst mit Ablauf ihrer Sollzeit beendet. Der tatsächliche Beginn bzw. das tatsächliche<br />

Ende des Dienstes sind mit <strong>der</strong> Stempeluhr zu erfassen. Die gestempelten Zeiten<br />

sind dann durchzustreichen und darüber Beginn bzw. Ende <strong>der</strong> notwendigen Abwesenheit<br />

während <strong>der</strong> Sollzeit (Ziff. 3.2) handschriftlich einzutragen. Bei Unterbrechungen aus<br />

wichtigem Grund ist entsprechend zu verfahren. Alle handschriftlichen Einträge sind von<br />

den Vorgesetzten abzuzeichnen.<br />

8.6 Bleiben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Urlaub, Krankheit o<strong>der</strong> Dienstbefreiung<br />

berechtigt einen o<strong>der</strong> mehrere Tage vom Dienst fern, so ist in <strong>die</strong> Abrechnungskarte <strong>die</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> jeweiligen Tage festgelegte Sollzeit und <strong>der</strong> Grund <strong>der</strong> Abwesenheit handschriftlich<br />

einzutragen.<br />

8.7 Dienstreisen und Dienstgänge (gilt entsprechend <strong>für</strong> Fortbildungsreisen)


- 5 -<br />

Die unter <strong>die</strong> tägliche Sollzeit (8.00 ZWE, 8.02 ZWE, 8.20 ZWE o<strong>der</strong> 8.40 ZWE) fallende<br />

Zeit des Dienstgeschäftes und <strong>der</strong> Reisezeit wird voll angerechnet. Gleiches gilt, wenn <strong>die</strong><br />

Zeit des Dienstgeschäftes <strong>die</strong> tägliche Sollzeit überschreitet. Reisezeit, <strong>die</strong> neben dem<br />

Dienstgeschäft über <strong>die</strong> tägliche Sollzeit hinausgeht, wird mit dem Faktor 1/3 bzw. an<br />

Samstagen, Sonntagen o<strong>der</strong> gesetzlichen Feiertagen mit dem Faktor 2/3 angerechnet.<br />

Die Mittagspause ist pauschal mit 0.50 ZWE anzusetzen. Teilzeitmitarbeiterinnen und -<br />

mitarbeiter werden bei <strong>der</strong> Berechnung wie Vollzeitmitarbeiterinnen und -mitarbeiter<br />

behandelt.<br />

Reisezeit ist <strong>die</strong> Zeit vom Verlassen <strong>der</strong> Wohnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dienststelle bis <strong>zur</strong> Ankunft<br />

an <strong>der</strong> Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> auswärtigen Unterkunft. Für<br />

<strong>die</strong> Rückreise gilt <strong>der</strong> vorstehende Satz entsprechend. Wartezeiten ohne Dienstleistung,<br />

z.B. bei mehrtägigen Dienstreisen <strong>die</strong> Zeit vom Ende <strong>der</strong> Anreise o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>die</strong>nstlichen<br />

Tätigkeit an einem Tag bis zum Beginn <strong>der</strong> <strong>die</strong>nstlichen Tätigkeit am nächsten Tag,<br />

bleiben außer Betracht.<br />

8.8 Bei Eintragungen in <strong>der</strong> Spalte "Abkürzungen" sind folgende Abkürzungen zu<br />

verwenden:<br />

B = Dienstbefreiung<br />

D = Dienstreise<br />

F = Freizeitausgleich<br />

K = Krankheit<br />

U = Urlaub<br />

Ü = Überstundenausgleich<br />

W = Wichtiger Grund<br />

8.9 Nach Ablauf des Monats ist <strong>die</strong> erbrachte tägliche <strong>Arbeitszeit</strong> zu errechnen und <strong>die</strong><br />

Summe <strong>der</strong> Tagesarbeitszeiten zu bilden. Hiermit ist <strong>der</strong> Übertrag aus dem Vormonat zu<br />

verrechnen. Bezüglich von Überstunden bleibt <strong>die</strong> Verrechnung den Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeitern freigestellt. Aus <strong>der</strong> sich dann ergebenden Summe ist <strong>die</strong> Differenz <strong>zur</strong><br />

monatlichen Sollzeit zu bilden. Der neue Endsaldo ist auf <strong>der</strong> Karte <strong>für</strong> den folgenden<br />

Monat einzutragen. Gleiches gilt <strong>für</strong> den Übertrag von Überstunden.<br />

8.10 Die ausgefüllten Karten sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu unterschreiben<br />

und baldmöglichst über <strong>die</strong> Vorgesetzten mit <strong>der</strong>en Handzeichen versehen dem<br />

Vorzimmer <strong>der</strong> Personalabteilung zuzuleiten.<br />

8.11 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> sachliche und rechnerische Richtigkeit<br />

<strong>der</strong> auf ihrer Abrechnungskarte gemachten Eintragungen verantwortlich.<br />

8.12 Der Missbrauch <strong>der</strong> durch <strong>die</strong>se <strong>Regelung</strong>en geschaffenen <strong>Arbeitszeit</strong>gestaltungsmöglichkeiten<br />

(z. B. Manipulation <strong>der</strong> Zeiterfassungsanlage, Erfassung <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> <strong>für</strong><br />

an<strong>der</strong>e Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter o<strong>der</strong> vorsätzliche Falscheintragungen) stellt ein<br />

schweres Dienstvergehen dar bzw. kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

rechtfertigen.<br />

8.13 Bei Beendigung des Dienst- o<strong>der</strong> Arbeitsverhältnisses dürfen keine Zeitguthaben o<strong>der</strong><br />

Zeitschulden mehr bestehen. Zeitguthaben können finanziell nicht abgegolten werden.<br />

9. Sonstige <strong>Regelung</strong>en


- 6 -<br />

9.1 Mitarbeiterinnen, <strong>die</strong> unter das Mutterschutzgesetz bzw. unter <strong>die</strong> Verordnung über den<br />

Mutterschutz <strong>für</strong> Beamtinnen fallen, können <strong>die</strong> gleitende <strong>Arbeitszeit</strong> nur in Anspruch<br />

nehmen, soweit <strong>die</strong>se Vorschriften es zulassen.<br />

9.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter 18 Jahren können an <strong>der</strong> <strong>gleitenden</strong> <strong>Arbeitszeit</strong><br />

teilnehmen, soweit § 11 AzV bzw. <strong>die</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

<strong>die</strong>s zulassen.<br />

9.3 Teilzeitmitarbeiterinnen und -mitarbeiter haben ihre <strong>Arbeitszeit</strong> ebenfalls im Rahmen<br />

<strong>der</strong> <strong>gleitenden</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> abzuleisten. Aus <strong>die</strong>nstlichen Gründen kann innerhalb des<br />

Gleitzeitrahmens Beginn und Ende <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong> individuell vereinbart werden. Im<br />

Übrigen sind <strong>die</strong> <strong>Regelung</strong>en <strong>die</strong>ser Vereinbarung sinngemäß auf Teilzeitmitarbeiterinnen<br />

und -mitarbeitern anzuwenden.<br />

10. Ergänzende Bestimmungen<br />

Soweit ergänzende o<strong>der</strong> in Einzelfällen aus zwingenden <strong>die</strong>nstlichen o<strong>der</strong> persönlichen<br />

Gründen abweichende <strong>Regelung</strong>en veranlasst sind, werden <strong>die</strong>se von <strong>der</strong> Dienststellenleitung<br />

im Einvernehmen mit dem Personalrat getroffen.<br />

Der Personalrat erhält im Rahmen <strong>der</strong> ihm obliegenden Aufgaben Auskunft über <strong>die</strong><br />

Anwendung des Zeiterfassungssystems. Auf Verlangen des Personalrats werden ihm <strong>die</strong><br />

<strong>zur</strong> Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen <strong>zur</strong> Verfügung gestellt.<br />

Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten.<br />

11. Inkrafttreten<br />

Die <strong>Dienstvereinbarung</strong> tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft. Die <strong>Dienstvereinbarung</strong> gilt<br />

zunächst probeweise bis zum 30. November 2008. Während <strong>der</strong> Erprobungsphase ist ein<br />

Än<strong>der</strong>ungsverlangen nur aus wichtigem, nachweisbarem Grund möglich. Sie verlängert<br />

sich unbefristet, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf <strong>der</strong> probeweisen Geltung schriftlich<br />

gekündigt wird. Im Falle einer Kündigung gilt bis zum Abschluss einer neuen <strong>Dienstvereinbarung</strong><br />

<strong>die</strong> bisherige weiter.<br />

Bei einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Arbeitszeit</strong>verordnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsvorschriften zu Art. 80<br />

BayBG nehmen Personalrat und Universitätsleitung Verhandlungen auf um – soweit<br />

erfor<strong>der</strong>lich – <strong>die</strong>se <strong>Dienstvereinbarung</strong> <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Rechtslage anzupassen.<br />

Mit Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Dienstvereinbarung</strong> tritt <strong>die</strong> <strong>Dienstvereinbarung</strong> über <strong>die</strong> gleitende<br />

<strong>Arbeitszeit</strong> vom 1. Dezember 2005 außer Kraft.<br />

Passau, den 30. November 2007<br />

Universität Passau<br />

Kanzler<br />

Personalrat<br />

Vorsitzen<strong>der</strong><br />

Ludwig Bloch<br />

Robert Cieplik

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