Polizei- und Ordnungsrecht - Uni-marburg.de
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bilitationsinteresse, schwerwiegen<strong>de</strong>r <strong>und</strong> kurzfristiger Gr<strong>und</strong>rechtseingriff). Ob bei<br />
einer Erledigung vor Klageerhebung diese Klageform o<strong>de</strong>r eine allgemeine Feststellungsklage<br />
gemäß § 43 VwGO zu erheben ist, ist umstritten.<br />
Als einstweilige Rechtsschutzform gegen eingreifen<strong>de</strong> Gefahrenabwehrverfügungen<br />
kommt regelmäßig nach <strong>de</strong>r „Schaltstelle“ <strong>de</strong>s § 123 Abs. 5 VwGO <strong>de</strong>r vorrangige<br />
Antrag auf Anordnung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Wirkung<br />
eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs in <strong>de</strong>r Hauptsache (Anfechtungswi<strong>de</strong>rspruch<br />
o<strong>de</strong>r – klage) gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Frage; bei Drittanfechtungsfällen<br />
über § 80 a VwGO.<br />
In <strong>de</strong>n sonstigen Fällen ist einstweiliger Rechtsschutz über einen Antrag auf Erlass<br />
einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu suchen.<br />
c) Eine Wi<strong>de</strong>rspruchs-, Antrags- o<strong>de</strong>r Klagebefugnis analog o<strong>de</strong>r gemäß § 42<br />
Abs. 2 VwGO (Ausschluss <strong>de</strong>r sog. Popularklage) ist im Regelfall einer Gefahrenabwehrverfügung<br />
nicht beson<strong>de</strong>rs erörterungsbedürftig, auch nicht als Hinweis auf<br />
die sog. Adressatentheorie gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.<br />
Das ist bei Rechtsbehelfen Dritter an<strong>de</strong>rs, weil <strong>de</strong>r Dritte geltend machen muss,<br />
durch die (getroffene o<strong>de</strong>r unterlassene) Maßnahme möglicherweise (sog. Möglichkeitstheorie)<br />
in drittschützen<strong>de</strong>n Rechten verletzt zu sein. Diese nach <strong>de</strong>r<br />
sog. Schutznormtheorie zu beantworten<strong>de</strong> Frage ist insbeson<strong>de</strong>re in Fällen bau-,<br />
immissions-, gaststättenrechtlicher o<strong>de</strong>r sonstiger Nachbarstreitigkeiten i.d.R. ein<br />
wesentliches Fallproblem.