21.10.2014 Aufrufe

Polizei- und Ordnungsrecht - Uni-marburg.de

Polizei- und Ordnungsrecht - Uni-marburg.de

Polizei- und Ordnungsrecht - Uni-marburg.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

6<br />

2. Einzelfragen<br />

a) Da die Anfechtung einer Maßnahme <strong>de</strong>r <strong>Polizei</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gefahrabwehrbehör<strong>de</strong>n<br />

im Bereich <strong>de</strong>s <strong>Polizei</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ordnungsrecht</strong>s ohne Weiteres als öffentlichrechtliche<br />

Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1<br />

VwGO anzusehen ist, ist <strong>de</strong>r Verwaltungsrechtsweg bei polizeirechtlichen Klausuren<br />

nur zu problematisieren, wenn eine abdrängen<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rzuweisung in Betracht<br />

kommt. Das gilt etwa für einen Scha<strong>de</strong>nsausgleichanspruch gemäß § 70<br />

HSOG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO, für vermögensrechtliche Ansprüche aus<br />

Aufopferung für das gemeine Wohl <strong>und</strong> aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie<br />

für Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche aus <strong>de</strong>r Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten<br />

gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Wichtig ist die Son<strong>de</strong>rzuweisungsnorm <strong>de</strong>s<br />

§ 23 EGGVG, wonach über Maßnahmen <strong>de</strong>r Justizbehör<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r<br />

Strafrechtspflege im or<strong>de</strong>ntlichen Rechtsweg zu entschei<strong>de</strong>n ist, also auch über<br />

Maßnahmen <strong>de</strong>r <strong>Polizei</strong> im repressiven Bereich nach <strong>de</strong>r StPO in Abgrenzung zur<br />

präventiven Gefahrenabwehr.<br />

b) Als Rechtsschutzformen kommen Wi<strong>de</strong>rspruch gemäß §§ 68 ff. VwGO <strong>und</strong><br />

Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO in Betracht, wenn es sich bei <strong>de</strong>r<br />

angegriffenen Maßnahme um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 HVwVfG han<strong>de</strong>lt.<br />

Das kann bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Ersatzvornahme <strong>und</strong> <strong>de</strong>s unmittelbaren<br />

Zwangs im Hinblick auf <strong>de</strong>n Regelungscharakter <strong>de</strong>rartiger Maßnahmen zweifelhaft<br />

sein. Die Frage, ob <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s Zwangs eine Duldungsverfügung zugr<strong>und</strong>e<br />

liegt, ist – wie oben dargelegt – problematisch <strong>und</strong> <strong>de</strong>shalb in einer Klausur<br />

zu diskutieren. Beson<strong>de</strong>re Relevanz bekommt dieses Problem, wenn die Ersatzvornahme<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r unmittelbare Zwang nicht im gestreckten Vollstreckungsverfahren,<br />

son<strong>de</strong>rn im sog. einstufigen Verfahren gemäß § 72 HVwVG <strong>und</strong> § 47<br />

Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 4 HSOG o<strong>de</strong>r insbeson<strong>de</strong>re als unmittelbare Ausführung<br />

gemäß § 8 Abs. 1 HSOG erfolgt. Hier ist die Neigung in Literatur <strong>und</strong> Rechtsprechung<br />

erheblich, einen zusammenfassen<strong>de</strong>n Verwaltungsakt anzunehmen.<br />

Da sich Gefahrabwehrmaßnahmen oft mit kurzfristiger Durchführung erledigen,<br />

kommt <strong>de</strong>r sog. Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4<br />

VwGO im Gefahrabwehrrecht – insbes. in versammlungsrechtlichen Fällen - erhebliches<br />

Gewicht zu. Als Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im Verhältnis zur Anfechtungsklage<br />

zusätzlich Erledigung <strong>und</strong> Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu<br />

prüfen (Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr, Präjudiz für Scha<strong>de</strong>nsersatz/Amtshaftung, Reha-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!