Dies Academicus 2011 - Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Dies Academicus 2011 - Johannes Gutenberg-Universität Mainz Dies Academicus 2011 - Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Preis der Alfred Teves-Stiftung Vor- und Nachname Dr. Matthias Ferstl Geburtsjahr 1977 Studium 1997 bis 2003 Rechtswissenschaften, Ludwig-Maximilans-Universität München Promotionsstudium 2008 bis 2009 Rechtswissenschaften, Johannes Gutenberg-Universität Mainz Abschluss Juni 2010, summa cum laude Während meines Studiums war mir besonders wichtig... ... herauszufinden, wo ich beruflich hin will und menschlich weiterzukommen. Weitere Pläne Die begonnene Spezialisierung auf das Arbeitsrecht fortsetzen und private Anliegen weiter verfolgen. Titel der Dissertation Die tarifvertraglich gestützte Entgeltumwandlung im Betriebsübergang: Probleme und deren Lösung für die Praxis Betreuer der Dissertation Prof. Dr. Dr. Wolfgang Förster, Abteilung Rechtsiwssenschaften, Johannes Gutenberg-Universität Mainz 34
Inhalt der Dissertation Der Verkauf eines Betriebs führt in arbeitsrechtlicher Hinsicht dazu, dass der Erwerber des Betriebs an die Stelle des Veräußerers tritt: Der Erwerber wird Vertragspartner der im übergehenden Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. „Dieser Vorgang wirft tarifrechtliche Probleme auf“, sagt Matthias Ferstl. So komme es häufig vor, dass nach einem Betriebsübergang kein einheitliches Tarifrecht mehr gelte – „zum Beispiel, weil die Arbeitnehmer des Betriebs in der Gewerkschaft A organisiert sind, die Tarifpartner des Veräußerers ist, nicht aber Tarifpartner des Erwerbers. Letzterer hat vielmehr mit der Gewerkschaft B Tarifverträge abgeschlossen, weswegen auch einige Arbeitnehmer in die Gewerkschaft B wechseln.“ Aufgrund des Paragrafen 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches – der sogenannten Betriebsübergangsnorm – und arbeitsvertraglicher Besonderheiten könnten dann zwei verschiedene tarifliche Regelungssysteme aufeinanderprallen. „Es stellt sich die Frage, wie sich die tarifliche Rechtslage möglichst effektiv und mit Wirkung für den gesamten Betrieb wieder vereinheitlichen lässt.“ Eine Antwort darauf sei zusätzlich erschwert, wenn sich mit Betriebsübergang unterschiedliche Tarifbestimmungen zur Altersversorgung durch Entgeltumwandlung gegenüberstehen. Schließlich stelle der Schutz des zukünftigen finanziellen Auskommens im Alter ein besonders hohes Gut dar. „Über dieses können selbst Tarifparteien nur in sehr engen Grenzen verfügen“, erläutert Ferstl – zumal die betroffenen Arbeitnehmer im Zuge der Entgeltumwandlung aktuelle finanzielle Lohneinbußen hingenommen haben, um hierdurch Versorgungsanwartschaften aufzubauen. Ferstls Arbeit entwickelt einen eigenen Ansatz zur Funktionsweise der Entgeltumwandlung und untersucht den Schutz der umwandlungsfinanzierten Anwartschaft. Vor allem aber macht und analysiert sie Vorschläge, mit denen die Tariflage nach Betriebsübergang vereinheitlicht und bereits vorhandene umwandlungsfinanzierte Anwartschaften mit dem Umwandlungssystem des Erwerbers synchronisiert werden können. 35
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Der Verkauf eines Betriebs führt in arbeitsrechtlicher Hinsicht dazu, dass der Erwerber<br />
des Betriebs an die Stelle des Veräußerers tritt: Der Erwerber wird Vertragspartner<br />
der im übergehenden Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. „<strong>Dies</strong>er Vorgang wirft tarifrechtliche<br />
Probleme auf“, sagt Matthias Ferstl. So komme es häufig vor, dass nach<br />
einem Betriebsübergang kein einheitliches Tarifrecht mehr gelte – „zum Beispiel, weil<br />
die Arbeitnehmer des Betriebs in der Gewerkschaft A organisiert sind, die Tarifpartner<br />
des Veräußerers ist, nicht aber Tarifpartner des Erwerbers. Letzterer hat vielmehr mit der<br />
Gewerkschaft B Tarifverträge abgeschlossen, weswegen auch einige Arbeitnehmer in<br />
die Gewerkschaft B wechseln.“ Aufgrund des Paragrafen 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
– der sogenannten Betriebsübergangsnorm – und arbeitsvertraglicher Besonderheiten<br />
könnten dann zwei verschiedene tarifliche Regelungssysteme aufeinanderprallen.<br />
„Es stellt sich die Frage, wie sich die tarifliche Rechtslage möglichst effektiv und mit<br />
Wirkung für den gesamten Betrieb wieder vereinheitlichen lässt.“<br />
Eine Antwort darauf sei zusätzlich erschwert, wenn sich mit Betriebsübergang unterschiedliche<br />
Tarifbestimmungen zur Altersversorgung durch Entgeltumwandlung gegenüberstehen.<br />
Schließlich stelle der Schutz des zukünftigen finanziellen Auskommens im<br />
Alter ein besonders hohes Gut dar. „Über dieses können selbst Tarifparteien nur in sehr<br />
engen Grenzen verfügen“, erläutert Ferstl – zumal die betroffenen Arbeitnehmer im<br />
Zuge der Entgeltumwandlung aktuelle finanzielle Lohneinbußen hingenommen haben,<br />
um hierdurch Versorgungsanwartschaften aufzubauen.<br />
Ferstls Arbeit entwickelt einen eigenen Ansatz zur Funktionsweise der Entgeltumwandlung<br />
und untersucht den Schutz der umwandlungsfinanzierten Anwartschaft. Vor allem<br />
aber macht und analysiert sie Vorschläge, mit denen die Tariflage nach Betriebsübergang<br />
vereinheitlicht und bereits vorhandene umwandlungsfinanzierte Anwartschaften<br />
mit dem Umwandlungssystem des Erwerbers synchronisiert werden können.<br />
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