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Dies Academicus - Johannes Gutenberg-Universität Mainz

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Inhalt der Dissertation<br />

Der Begriff des Terrorismus ist im Völkerrecht nicht abschließend definiert. Die Anschläge<br />

islamistischer Terroristen am 11. September 2001 in den USA haben das Phänomen nicht<br />

nur für das Völkerrecht bedeutsamer, sondern auch das Definitionsproblem brisanter<br />

werden lassen. Erste Versuche der Staatengemeinschaft, ein rechtlich fassbares Konzept<br />

auszuarbeiten, gehen ins Jahr 1937 zurück: In der Konvention zur Verhütung und<br />

Bekämpfung des Internationalen Terrorismus galten „acts of terrorism“ als kriminelle<br />

Akte Privater gegen den Staat, die darauf abzielen, einen Zustand der Angst bei einem<br />

bestimmten Personenkreis auszulösen.<br />

Tobias Oliver Keber untersucht die Entwicklungslinien in Kriegsrecht, Völkerstrafrecht,<br />

Internationalem Strafrecht sowie in der Resolutionspraxis der Vereinten Nationen. „Im<br />

Kriegsrecht werden mit ,acts of terrorism’ gewaltsame Handlungen gegen die Zivilbevölkerung<br />

oder solche, die unterschiedslos geführt werden, bezeichnet“, erläutert er.<br />

„Im Völkerstrafrecht fehlt ein fassbares Konzept, soweit Handlungen betroffen sind,<br />

die in Friedenszeiten begangen werden.“ Bestimmte Gewalttaten, etwa Flugzugentführungen,<br />

seien zwar dem System „aut dedere, aut judicare“ – ein Täter ist entweder<br />

auszuliefern oder es muss ein Strafverfahren geben – zuzuführen. „Doch dass die Taten<br />

oft als politische Delikte eingeordnet wurden, stand einer Auslieferung entgegen oder<br />

wirkte sich im Strafverfahren für den Täter begünstigend aus.“<br />

Eine zweite Generation universeller Abkommen des Internationalen Strafrechts verbiete<br />

den Rückgriff auf „political exceptions“. Der ehemals gängige Aphorismus „One man’s<br />

terrorist is another man’s freedom fighter“ finde nur noch sehr bedingt Unterstützung,<br />

wie unter anderem die neuere Resolutionspraxis des Sicherheitsrates und der Generalversammlung<br />

zeige. Keber verdichtet die verschiedenen Konzepte des Terrorismusbegriffs<br />

im Völkerrecht zu einem einheitlichen definitorischen Rahmen – „der Begriff ist<br />

danach keineswegs undefinierbar.“<br />

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