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IT-Sicherheitsrichtlinie - Universität zu Lübeck

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<strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong> – Definition des Grundschutzes<br />

tensicherungsträger vor<strong>zu</strong>sehen. Die Fortentwicklung der Sicherungssysteme ist <strong>zu</strong><br />

beachten. Bei einer Langzeitarchivierung muss ggf. die Bereitstellung eines Lesegeräts<br />

eingeplant werden, dass für die verwendeten Datenformate geeignet ist.<br />

2.2.10.2. Datenträgerkennzeichnung und -inventarisierung (M2.3)<br />

Verantwortlich für Initiierung:<br />

Verantwortlich für Umset<strong>zu</strong>ng:<br />

Verfahrensverantwortlicher<br />

<strong>IT</strong>-Personal<br />

Alle mobilen Datenträger sind soweit möglich eindeutig <strong>zu</strong> kennzeichnen. Aus der<br />

Beschriftung soll die Verwendung (Verfahren, Dateien, Inhalt), Datum der ersten Ingebrauchnahme<br />

sowie das Datum des letztmaligen Beschreibens hervorgehen. In<br />

der <strong>zu</strong>ständigen Stelle ist ein Verzeichnis aller verwendeten Datenträger <strong>zu</strong> führen.<br />

Dieses Verzeichnis muss stets aktuell gehalten werden.<br />

2.2.10.3. Weitergabe von Datenträgern (M2.43)<br />

Verantwortlich für Initiierung:<br />

Verantwortlich für Umset<strong>zu</strong>ng:<br />

Verfahrensverantwortlicher<br />

<strong>IT</strong>-Personal<br />

Die Weitergabe von Datenträgern darf nur an befugte Personen erfolgen. Befugt ist<br />

eine Person dann, wenn die Weitergabe der Datenträger im Verfahren vorgesehen<br />

ist. Die Weitergabe vertraulicher oder personenbezogener Daten auf Datenträgern<br />

darf nur gegen Quittung erfolgen.<br />

2.2.10.4. Gesicherter Transport (M2.43)<br />

Verantwortlich für Initiierung:<br />

Verantwortlich für Umset<strong>zu</strong>ng:<br />

Verfahrensverantwortlicher<br />

<strong>IT</strong>-Personal<br />

Die Übermittlung von Datenträgern mit vertraulichen Daten hat persönlich, per Kurier,<br />

per Wertbrief oder mit vergleichbaren Transportdiensten <strong>zu</strong> erfolgen. Während<br />

des Transports müssen sich die Datenträger in einem verschlossenen Behältnis befinden,<br />

dessen unbefugte Öffnung festgestellt werden kann.<br />

2.2.10.5. Physisches Löschen und Entsorgung von Datenträgern (M4.32 /<br />

M2.167 / M2.433 / M2.436)<br />

Verantwortlich für Initiierung:<br />

Verantwortlich für Umset<strong>zu</strong>ng:<br />

Verfahrensverantwortlicher<br />

<strong>IT</strong>-Personal, <strong>IT</strong>-Anwender<br />

Wenn Datenträger, auf denen schützenswerte Daten gespeichert sind, <strong>zu</strong>r weiteren<br />

Verwendung an Dritte gehen, müssen alle Daten vor der Weitergabe physisch gelöscht<br />

werden. Das kann mit geeigneten Programmen oder mit einem Gerät <strong>zu</strong>m<br />

magnetischen Durchflutungslöschen erfolgen. Die von den Betriebssystemen dafür<br />

vorgesehenen Programme genügen in der Regel nicht. Bei Disketten kann ersatz-<br />

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