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GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV

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Organisation des Arbeitsschutzes<br />

• Hebebühnen,<br />

• Hubarbeitsbühnen o<strong>der</strong><br />

• kraftbetriebenen Leitern.<br />

Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung,<br />

Sicherheitsbeauftragte, Arbeitsschutzausschuss<br />

Gemäß dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure<br />

und an<strong>der</strong>e Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz)<br />

hat <strong>der</strong> Unternehmer Betriebsärzte,<br />

Sicherheitsingenieure und an<strong>der</strong>e Fachkräfte für<br />

Arbeitssicherheit für die erfor<strong>der</strong>liche Einsatzzeit zu<br />

bestellen.<br />

Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für<br />

Arbeitssicherheit sollen den Unternehmer gemäß § 1<br />

Arbeitssicherheitsgesetz beim Arbeitsschutz und <strong>der</strong><br />

Unfallverhütung unterstützen. Eine effiziente Unterstützung<br />

wird durch die Einbindung dieser Personen z. B.<br />

bei<br />

• <strong>der</strong> Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen,<br />

• <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs,<br />

<strong>der</strong> Arbeitsumgebung und sonstigen Fragen <strong>der</strong> Ergonomie,<br />

• <strong>der</strong> Gestaltung von Arbeitsverfahren,<br />

• <strong>der</strong> Beschaffung von Arbeitsmitteln und persönlichen<br />

Schutzausrüstungen,<br />

• <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Arbeitsbedingungen und<br />

• <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> „Ersten Hilfe“ im Betrieb<br />

erreicht.<br />

Gemäß § 20 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />

<strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A1) hat <strong>der</strong> Unternehmer<br />

abhängig von <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte<br />

zu bestellen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist<br />

dem Sicherheitsbeauftragten die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen<br />

zu ermöglichen.<br />

Der Unternehmer hat auf <strong>der</strong> Grundlage des § 11 Arbeitssicherheitsgesetz<br />

einen Arbeitsschutzausschuss zu<br />

bilden, <strong>der</strong> mindestens einmal vierteljährlich zu einer<br />

Beratung zusammentritt.<br />

3.2 Pflichten <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

in Verbindung mit § 15 Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Grundsätze <strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A1)<br />

• haben Beschäftigte die Maßnahmen zur Verhütung<br />

von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten<br />

Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame<br />

Erste Hilfe zu unterstützen, dabei die entsprechenden<br />

Anweisungen des Unternehmers zu<br />

befolgen und insbeson<strong>der</strong>e persönliche Schutzausrüstungen<br />

bestimmungsgemäß zu verwenden,<br />

• haben Beschäftigte für ihre eigene und für die Sicherheit<br />

und Gesundheit <strong>der</strong> Personen zu sorgen, die von<br />

ihrem Handeln o<strong>der</strong> Unterlassen bei <strong>der</strong> Arbeit betroffen<br />

sein können und<br />

• dürfen Beschäftigte sich durch Alkohol, Drogen,<br />

Medikamente o<strong>der</strong> berauschende Mittel nicht in<br />

einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e gefährden können.<br />

Durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Personalvertretung/Betriebsrat<br />

sollte <strong>der</strong> Konsum von Alkohol<br />

und von berauschenden Mitteln grundsätzlich untersagt<br />

werden.<br />

3.3 Gefährdungsbeurteilungen<br />

Allgemeines<br />

Der Unternehmer hat gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes<br />

sowie § 3 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />

<strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A1) Gefährdungsbeurteilungen<br />

durchzuführen, diese zu dokumentieren und sie<br />

an sich än<strong>der</strong>nde Bedingungen anzupassen. Die aus<br />

<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen<br />

sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Bei <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

von Jugendlichen hat <strong>der</strong> Unternehmer die<br />

Arbeitsbedingungen hinsichtlich <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Gefährdungen<br />

für Jugendliche zu beurteilen.<br />

Die Beurteilungen sind je nach Art <strong>der</strong> Tätigkeit vorzunehmen.<br />

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die<br />

repräsentative Beurteilung eines Arbeitsplatzes o<strong>der</strong><br />

einer Tätigkeit ausreichend.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Beurteilung sind alle vorhersehbaren<br />

Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen.<br />

Beim Straßenbetrieb und -unterhalt gehören dazu unter<br />

an<strong>der</strong>em:<br />

• Mechanische Gefährdungen (z. B. durch sich bewegende<br />

Teile, Stolpern, Umknicken, Stürzen),<br />

• Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen<br />

(z. B. fließen<strong>der</strong> Verkehr, Hitze, Kälte, Nässe, Nebel),<br />

• physische Belastungen/Arbeitsschwere (z. B. schweres<br />

Heben und Tragen, körperliche Zwangshaltung),<br />

• physikalische, chemische und biologische Einwirkungen<br />

(z. B. Lärm, Vibrationen, Abgase von Dieselmotoren,<br />

Tiere sowie Pflanzen mit giftiger Wirkung),<br />

• psychische Belastungen (z. B. Arbeiten in <strong>der</strong> Nähe<br />

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