GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV
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Organisation des Arbeitsschutzes<br />
• Hebebühnen,<br />
• Hubarbeitsbühnen o<strong>der</strong><br />
• kraftbetriebenen Leitern.<br />
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung,<br />
Sicherheitsbeauftragte, Arbeitsschutzausschuss<br />
Gemäß dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure<br />
und an<strong>der</strong>e Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz)<br />
hat <strong>der</strong> Unternehmer Betriebsärzte,<br />
Sicherheitsingenieure und an<strong>der</strong>e Fachkräfte für<br />
Arbeitssicherheit für die erfor<strong>der</strong>liche Einsatzzeit zu<br />
bestellen.<br />
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für<br />
Arbeitssicherheit sollen den Unternehmer gemäß § 1<br />
Arbeitssicherheitsgesetz beim Arbeitsschutz und <strong>der</strong><br />
Unfallverhütung unterstützen. Eine effiziente Unterstützung<br />
wird durch die Einbindung dieser Personen z. B.<br />
bei<br />
• <strong>der</strong> Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen,<br />
• <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs,<br />
<strong>der</strong> Arbeitsumgebung und sonstigen Fragen <strong>der</strong> Ergonomie,<br />
• <strong>der</strong> Gestaltung von Arbeitsverfahren,<br />
• <strong>der</strong> Beschaffung von Arbeitsmitteln und persönlichen<br />
Schutzausrüstungen,<br />
• <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Arbeitsbedingungen und<br />
• <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> „Ersten Hilfe“ im Betrieb<br />
erreicht.<br />
Gemäß § 20 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />
<strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A1) hat <strong>der</strong> Unternehmer<br />
abhängig von <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte<br />
zu bestellen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist<br />
dem Sicherheitsbeauftragten die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen<br />
zu ermöglichen.<br />
Der Unternehmer hat auf <strong>der</strong> Grundlage des § 11 Arbeitssicherheitsgesetz<br />
einen Arbeitsschutzausschuss zu<br />
bilden, <strong>der</strong> mindestens einmal vierteljährlich zu einer<br />
Beratung zusammentritt.<br />
3.2 Pflichten <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />
in Verbindung mit § 15 Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Grundsätze <strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A1)<br />
• haben Beschäftigte die Maßnahmen zur Verhütung<br />
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten<br />
Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame<br />
Erste Hilfe zu unterstützen, dabei die entsprechenden<br />
Anweisungen des Unternehmers zu<br />
befolgen und insbeson<strong>der</strong>e persönliche Schutzausrüstungen<br />
bestimmungsgemäß zu verwenden,<br />
• haben Beschäftigte für ihre eigene und für die Sicherheit<br />
und Gesundheit <strong>der</strong> Personen zu sorgen, die von<br />
ihrem Handeln o<strong>der</strong> Unterlassen bei <strong>der</strong> Arbeit betroffen<br />
sein können und<br />
• dürfen Beschäftigte sich durch Alkohol, Drogen,<br />
Medikamente o<strong>der</strong> berauschende Mittel nicht in<br />
einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e gefährden können.<br />
Durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Personalvertretung/Betriebsrat<br />
sollte <strong>der</strong> Konsum von Alkohol<br />
und von berauschenden Mitteln grundsätzlich untersagt<br />
werden.<br />
3.3 Gefährdungsbeurteilungen<br />
Allgemeines<br />
Der Unternehmer hat gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes<br />
sowie § 3 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />
<strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A1) Gefährdungsbeurteilungen<br />
durchzuführen, diese zu dokumentieren und sie<br />
an sich än<strong>der</strong>nde Bedingungen anzupassen. Die aus<br />
<strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen<br />
sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Bei <strong>der</strong> Beschäftigung<br />
von Jugendlichen hat <strong>der</strong> Unternehmer die<br />
Arbeitsbedingungen hinsichtlich <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Gefährdungen<br />
für Jugendliche zu beurteilen.<br />
Die Beurteilungen sind je nach Art <strong>der</strong> Tätigkeit vorzunehmen.<br />
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die<br />
repräsentative Beurteilung eines Arbeitsplatzes o<strong>der</strong><br />
einer Tätigkeit ausreichend.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Beurteilung sind alle vorhersehbaren<br />
Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen.<br />
Beim Straßenbetrieb und -unterhalt gehören dazu unter<br />
an<strong>der</strong>em:<br />
• Mechanische Gefährdungen (z. B. durch sich bewegende<br />
Teile, Stolpern, Umknicken, Stürzen),<br />
• Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen<br />
(z. B. fließen<strong>der</strong> Verkehr, Hitze, Kälte, Nässe, Nebel),<br />
• physische Belastungen/Arbeitsschwere (z. B. schweres<br />
Heben und Tragen, körperliche Zwangshaltung),<br />
• physikalische, chemische und biologische Einwirkungen<br />
(z. B. Lärm, Vibrationen, Abgase von Dieselmotoren,<br />
Tiere sowie Pflanzen mit giftiger Wirkung),<br />
• psychische Belastungen (z. B. Arbeiten in <strong>der</strong> Nähe<br />
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