GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV
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3 Organisation des Arbeitsschutzes<br />
3.1 Aufgaben des Unternehmers<br />
Arbeitsschutzorganisation<br />
Nach § 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes ist <strong>der</strong> Unternehmer<br />
verpflichtet, die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zur<br />
Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und<br />
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. Dies<br />
bedeutet,<br />
• die Arbeiten so zu organisieren,<br />
• Geräte und Maschinen so auszuwählen sowie<br />
• die Arbeitsverfahren so zu gestalten,<br />
dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst<br />
vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst<br />
gering gehalten wird. Die Belastungen <strong>der</strong> Beschäftigten<br />
dürfen hierbei nicht über ihre Leistungsfähigkeit<br />
hinausgehen und nicht zu arbeitsbedingten<br />
Gesundheitsgefahren führen.<br />
Dies wird erreicht, z. B. durch den Einsatz fachlich und<br />
gesundheitlich geeigneter Mitarbeiter, durch Festlegungen<br />
von Arbeitsabläufen und Arbeitsmitteln und die<br />
Erstellung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung (siehe Abschnitt<br />
3.3 dieser Regel).<br />
Übertragung von Unternehmerpflichten<br />
Der Unternehmer kann ihm obliegende Aufgaben für<br />
den Arbeitsschutz auf Mitarbeiter im Rahmen <strong>der</strong>er<br />
Befugnisse übertragen. Nach § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes<br />
(ArbSchG) müssen diese Personen fachkundig<br />
und zuverlässig sein und die Übertragung muss<br />
schriftlich erfolgen. Hierbei sind Verantwortungsbereich<br />
und Befugnisse festzulegen.<br />
Fachkundige Personen sind z. B.:<br />
• Straßenmeister/Bauhofleiter<br />
• Kolonnenführer/Vorarbeiter<br />
• Maschinenführer mit spezieller Aus- bzw.<br />
Fortbildung.<br />
Aufsicht Führen<strong>der</strong><br />
Arbeiten im Straßenunterhaltungsdienst werden in <strong>der</strong><br />
Regel an wechselnden Einsatzstellen und in kleinen<br />
Gruppen ausgeführt. Für jede Arbeitsgruppe ist ein Aufsicht<br />
Führen<strong>der</strong> vor Ort für Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
zu bestimmen. Dieser muss die Durchführung<br />
<strong>der</strong> Arbeiten, insbeson<strong>der</strong>e die Einhaltung <strong>der</strong> Sicherheitsbestimmungen<br />
überwachen und hierfür ausreichende<br />
Kenntnisse besitzen. Die Überwachung durch<br />
den Aufsicht Führenden setzt grundsätzlich dessen<br />
Anwesenheit vor Ort sowie die Befugnis, Anweisungen<br />
zu erteilen, voraus.<br />
Einsatz fachlich und gesundheitlich geeigneter<br />
Mitarbeiter<br />
Nach § 7 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) in Verbindung<br />
mit § 7 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />
<strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A1) hat <strong>der</strong> Unternehmer<br />
bei <strong>der</strong> Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte<br />
je nach Art <strong>der</strong> Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die<br />
Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und<br />
den Gesundheitsschutz bei <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung zu<br />
beachtenden Bestimmungen einzuhalten. Auf Grund<br />
<strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten im Straßenunterhaltungsdienst, wie<br />
• Arbeiten mit hohen körperlichen Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />
• Bedienung von Maschinen mit hohen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
an den Bediener und<br />
• Anwendung spezieller Arbeitsverfahren<br />
können die Anfor<strong>der</strong>ungen dadurch erfüllt werden,<br />
wenn die Beschäftigten<br />
• auf Grund betriebsärztlicher Beurteilung für die Tätigkeit<br />
geeignet sind (insbeson<strong>der</strong>e wenn gefährliche<br />
Arbeiten durchgeführt werden sollen),<br />
• für die auszuführenden Arbeiten qualifiziert sind<br />
(z. B. Nachweis von abgeschlossener Berufsausbildung,<br />
Führerschein, Lehrgangsteilnahme) und<br />
• gemäß Abschnitt 3.6 dieser Regel unterwiesen sind.<br />
Beschäftigte, die infolge von Alkohol, Drogen, Medikamenten<br />
o<strong>der</strong> sonstiger berauschen<strong>der</strong> Mittel nicht in<br />
<strong>der</strong> Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefährdung für sich o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>e durchzuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beauftragt<br />
werden.<br />
Jugendliche<br />
Nach § 22 Abs. 1 Jugendarbeitschutzgesetz dürfen Jugendliche<br />
im Alter unter 18 Jahren nicht mit gefährlichen<br />
Arbeiten beschäftigt werden. Gefährliche Arbeiten sind<br />
im Abschnitt 3.7. dieser Regel aufgeführt. Im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Berufsausbildung dürfen Jugendliche diese Arbeiten<br />
ausführen, wenn sie für die Erreichung des Ausbildungsziels<br />
notwendig sind und die ständige Aufsicht durch<br />
einen Fachkundigen gewährleistet ist.<br />
Darüber hinaus dürfen Beschäftigte unter 18 Jahren<br />
(Jugendliche) nicht beschäftigt werden mit dem selbstständigen<br />
Führen von z. B.:<br />
• kraftbetriebenen Fahrzeugen,<br />
• Gabelstaplern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en kraftbetriebenen<br />
Flurför<strong>der</strong>zeugen,<br />
• Radla<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Erdbaumaschinen,<br />
• Verdichtungsmaschinen (z. B. Straßenwalzen),<br />
• kraftbetriebenen Winden, Hub- und Zuggeräten,<br />
Kranen,<br />
• Rammen,<br />
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