GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV
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Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten<br />
Kleinmengenregelung: Der Gesetzgeber erlaubt unter<br />
bestimmten Bedingungen Transporte von Gefahrstoffen<br />
auch ohne Einhaltung aller Anfor<strong>der</strong>ungen an einen<br />
Gefahrguttransport. Freistellungen sind möglich nach<br />
Art <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsdurchführung sowie nach <strong>der</strong> sogenannten<br />
Kleinmengenregelung. Diese Regelung sieht<br />
den Transport von z. B. motorbetriebenen Geräten mit<br />
dem für diese bestimmten Treibstoff in zugelassenen<br />
Behältern zur Arbeitsstelle bzw. von <strong>der</strong> Arbeitsstelle<br />
zurück zum Betriebshof vor. Fahrten und Transporte, die<br />
<strong>der</strong> internen und externen Versorgung dienen, wie z. B.<br />
die Beför<strong>der</strong>ung von Treibstoffen von einer Tankstelle<br />
zur Arbeitsstelle, sind jedoch nicht berücksichtigt.<br />
Es dürfen nicht mehr als 450 Liter je Verpackung beför<strong>der</strong>t<br />
werden und bestimmte Höchstmengen dürfen nicht<br />
überschritten werden (vgl. Kapitel 1.1, Abschnitt 1.1.3.6<br />
GGVSE/ADR). Die Höchstmengen können Tabellen direkt<br />
entnommen o<strong>der</strong> bei Transport verschiedener Gefahrgüter<br />
mit <strong>der</strong> „1000-Punkte-Regel“ berechnet werden (siehe<br />
Anhang 3).<br />
Auch beim Transport von Kleinmengen gilt es zu beachten:<br />
• Kennzeichnung <strong>der</strong> Verpackung (deutlich sichtbar,<br />
Gefahrzettel, UN-Nummer)<br />
• Die Gefahrgüter müssen so gesichert sein, dass sie<br />
ihre Lage während <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung nicht o<strong>der</strong> nur<br />
geringfügig verän<strong>der</strong>n können<br />
• Das Rauchen ist bei Ladearbeiten in <strong>der</strong> Nähe des<br />
Fahrzeuges und im Fahrzeug verboten<br />
• Ausreichende Belüftung des Fahrzeugs bei Beför<strong>der</strong>ung<br />
von Gasen<br />
• Unterweisung /Schulung <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />
• Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ist mindestens<br />
ein 2 kg-ABC-Feuerlöscher mitzuführen.<br />
Erleichterte Anfor<strong>der</strong>ungen für den Transport von gefährlichen<br />
Stoffen gelten für Transporte in Verbindung mit<br />
<strong>der</strong> Haupttätigkeit (z. B. Transport von Kraftstoffen zusammen<br />
mit dem Mähgerät an die Einsatzstelle – siehe<br />
Punkt 1.1.3.1c ADR).<br />
Beim Transport von Druckgasflaschen sind nachfolgende<br />
Regelungen zu beachten:<br />
• Druckmin<strong>der</strong>er o<strong>der</strong> sonstige Armaturen müssen vor<br />
Verladung <strong>der</strong> Druckgasflaschen in das Fahrzeug<br />
abgeschraubt werden.<br />
• Druckgasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubter<br />
Schutzkappe transportiert werden. Bei Flüssiggasflaschen<br />
ist zusätzlich eine Verschlussmutter anzubringen<br />
(Eine Schutzkappe ist nicht erfor<strong>der</strong>lich für<br />
Druckgasflaschen, bei denen <strong>der</strong> Schutz durch einen<br />
ständig angebrachten Flaschenkragen erfolgt.). Kleine<br />
Druckgasflaschen ohne Ventilschutz können zum<br />
Schutz des Flaschenventils in entsprechende Flaschenkoffer<br />
o<strong>der</strong> -kästen gelegt werden.<br />
• Beim Transport entzündbarer Gase in Druckgasflaschen<br />
o<strong>der</strong> -packungen (Kartuschen) muss für eine<br />
ausreichende Belüftung gesorgt werden. Der Transport<br />
in geschlossenen Fahrzeugen, wie Kombiwagen<br />
o<strong>der</strong> normalen Personenkraftwagen, sollte vermieden<br />
werden. Erfolgt <strong>der</strong> Transport in geschlossenen<br />
Fahrzeugen nur ausnahmsweise und kurzfristig, kann<br />
dies durch Einschalten <strong>der</strong> Lüftung auf eine hohe<br />
Stufe o<strong>der</strong> Öffnen <strong>der</strong> Fenster geschehen. In einem<br />
Fahrzeug ist die Lüftung ausreichend, wenn zwei<br />
Lüftungsöffnungen, jeweils mit einem Querschnitt<br />
von mindestens 100 cm², vorhanden sind.<br />
Wenn Druckgasbehälter öfter in geschlossenen Fahrzeugen<br />
transportiert werden, so sollte dies in einem Gasflaschentransportsystem<br />
(Transportbehälter mit Zwangsbelüftung)<br />
geschehen.<br />
Hinweise enthält die Information „Gefahrstoffe sicher<br />
Transportieren“ (GBG 17.2) <strong>der</strong> Gartenbau-Berufsgenossenschaft.<br />
4.14.8 Lagerung von gefährlichen Stoffen<br />
4.14.8.1 Allgemeines<br />
Gefahrstoffe sollten grundsätzlich in Originalgefäßen<br />
und so aufbewahrt werden, dass Unbefugte keinen<br />
Zugriff haben. Gemäß § 8 (5) Gefahrstoffverordnung<br />
dürfen sie nicht in solchen Behältern aufbewahrt werden,<br />
durch <strong>der</strong>en Form o<strong>der</strong> Bezeichnung <strong>der</strong> Inhalt mit<br />
Lebensmitteln verwechselt werden kann. Ferner dürfen<br />
Gefahrstoffe nur übersichtlich geordnet und nicht in<br />
unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln aufbewahrt werden.<br />
Giftige o<strong>der</strong> sehr giftige Stoffe und Zubereitungen<br />
(z. B. Schädlingsbekämpfungsmittel) dürfen darüber<br />
hinaus nicht zugänglich sein. Sie sind unter Verschluss<br />
o<strong>der</strong> so aufzubewahren o<strong>der</strong> zu lagern, dass nur fachkundige<br />
Personen Zugang haben.<br />
Bei <strong>der</strong> Lagerung in ortsbeweglichen Behältern ist die<br />
Technische Regel für Gefahrstoffe "Lagerung von Gefahrstoffen<br />
in ortsbeweglichen Behältern" (TRGS 510) zu<br />
berücksichtigen.<br />
4.14.8.2 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />
Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist an folgenden<br />
Orten unzulässig:<br />
• in Durchgängen und Durchfahrten,<br />
• in Treppenräumen,<br />
• in allgemein zugänglichen Fluren,<br />
• auf Dächern und in Dachräumen,<br />
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