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GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV

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Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten<br />

Kleinmengenregelung: Der Gesetzgeber erlaubt unter<br />

bestimmten Bedingungen Transporte von Gefahrstoffen<br />

auch ohne Einhaltung aller Anfor<strong>der</strong>ungen an einen<br />

Gefahrguttransport. Freistellungen sind möglich nach<br />

Art <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsdurchführung sowie nach <strong>der</strong> sogenannten<br />

Kleinmengenregelung. Diese Regelung sieht<br />

den Transport von z. B. motorbetriebenen Geräten mit<br />

dem für diese bestimmten Treibstoff in zugelassenen<br />

Behältern zur Arbeitsstelle bzw. von <strong>der</strong> Arbeitsstelle<br />

zurück zum Betriebshof vor. Fahrten und Transporte, die<br />

<strong>der</strong> internen und externen Versorgung dienen, wie z. B.<br />

die Beför<strong>der</strong>ung von Treibstoffen von einer Tankstelle<br />

zur Arbeitsstelle, sind jedoch nicht berücksichtigt.<br />

Es dürfen nicht mehr als 450 Liter je Verpackung beför<strong>der</strong>t<br />

werden und bestimmte Höchstmengen dürfen nicht<br />

überschritten werden (vgl. Kapitel 1.1, Abschnitt 1.1.3.6<br />

GGVSE/ADR). Die Höchstmengen können Tabellen direkt<br />

entnommen o<strong>der</strong> bei Transport verschiedener Gefahrgüter<br />

mit <strong>der</strong> „1000-Punkte-Regel“ berechnet werden (siehe<br />

Anhang 3).<br />

Auch beim Transport von Kleinmengen gilt es zu beachten:<br />

• Kennzeichnung <strong>der</strong> Verpackung (deutlich sichtbar,<br />

Gefahrzettel, UN-Nummer)<br />

• Die Gefahrgüter müssen so gesichert sein, dass sie<br />

ihre Lage während <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung nicht o<strong>der</strong> nur<br />

geringfügig verän<strong>der</strong>n können<br />

• Das Rauchen ist bei Ladearbeiten in <strong>der</strong> Nähe des<br />

Fahrzeuges und im Fahrzeug verboten<br />

• Ausreichende Belüftung des Fahrzeugs bei Beför<strong>der</strong>ung<br />

von Gasen<br />

• Unterweisung /Schulung <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

• Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ist mindestens<br />

ein 2 kg-ABC-Feuerlöscher mitzuführen.<br />

Erleichterte Anfor<strong>der</strong>ungen für den Transport von gefährlichen<br />

Stoffen gelten für Transporte in Verbindung mit<br />

<strong>der</strong> Haupttätigkeit (z. B. Transport von Kraftstoffen zusammen<br />

mit dem Mähgerät an die Einsatzstelle – siehe<br />

Punkt 1.1.3.1c ADR).<br />

Beim Transport von Druckgasflaschen sind nachfolgende<br />

Regelungen zu beachten:<br />

• Druckmin<strong>der</strong>er o<strong>der</strong> sonstige Armaturen müssen vor<br />

Verladung <strong>der</strong> Druckgasflaschen in das Fahrzeug<br />

abgeschraubt werden.<br />

• Druckgasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubter<br />

Schutzkappe transportiert werden. Bei Flüssiggasflaschen<br />

ist zusätzlich eine Verschlussmutter anzubringen<br />

(Eine Schutzkappe ist nicht erfor<strong>der</strong>lich für<br />

Druckgasflaschen, bei denen <strong>der</strong> Schutz durch einen<br />

ständig angebrachten Flaschenkragen erfolgt.). Kleine<br />

Druckgasflaschen ohne Ventilschutz können zum<br />

Schutz des Flaschenventils in entsprechende Flaschenkoffer<br />

o<strong>der</strong> -kästen gelegt werden.<br />

• Beim Transport entzündbarer Gase in Druckgasflaschen<br />

o<strong>der</strong> -packungen (Kartuschen) muss für eine<br />

ausreichende Belüftung gesorgt werden. Der Transport<br />

in geschlossenen Fahrzeugen, wie Kombiwagen<br />

o<strong>der</strong> normalen Personenkraftwagen, sollte vermieden<br />

werden. Erfolgt <strong>der</strong> Transport in geschlossenen<br />

Fahrzeugen nur ausnahmsweise und kurzfristig, kann<br />

dies durch Einschalten <strong>der</strong> Lüftung auf eine hohe<br />

Stufe o<strong>der</strong> Öffnen <strong>der</strong> Fenster geschehen. In einem<br />

Fahrzeug ist die Lüftung ausreichend, wenn zwei<br />

Lüftungsöffnungen, jeweils mit einem Querschnitt<br />

von mindestens 100 cm², vorhanden sind.<br />

Wenn Druckgasbehälter öfter in geschlossenen Fahrzeugen<br />

transportiert werden, so sollte dies in einem Gasflaschentransportsystem<br />

(Transportbehälter mit Zwangsbelüftung)<br />

geschehen.<br />

Hinweise enthält die Information „Gefahrstoffe sicher<br />

Transportieren“ (GBG 17.2) <strong>der</strong> Gartenbau-Berufsgenossenschaft.<br />

4.14.8 Lagerung von gefährlichen Stoffen<br />

4.14.8.1 Allgemeines<br />

Gefahrstoffe sollten grundsätzlich in Originalgefäßen<br />

und so aufbewahrt werden, dass Unbefugte keinen<br />

Zugriff haben. Gemäß § 8 (5) Gefahrstoffverordnung<br />

dürfen sie nicht in solchen Behältern aufbewahrt werden,<br />

durch <strong>der</strong>en Form o<strong>der</strong> Bezeichnung <strong>der</strong> Inhalt mit<br />

Lebensmitteln verwechselt werden kann. Ferner dürfen<br />

Gefahrstoffe nur übersichtlich geordnet und nicht in<br />

unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln aufbewahrt werden.<br />

Giftige o<strong>der</strong> sehr giftige Stoffe und Zubereitungen<br />

(z. B. Schädlingsbekämpfungsmittel) dürfen darüber<br />

hinaus nicht zugänglich sein. Sie sind unter Verschluss<br />

o<strong>der</strong> so aufzubewahren o<strong>der</strong> zu lagern, dass nur fachkundige<br />

Personen Zugang haben.<br />

Bei <strong>der</strong> Lagerung in ortsbeweglichen Behältern ist die<br />

Technische Regel für Gefahrstoffe "Lagerung von Gefahrstoffen<br />

in ortsbeweglichen Behältern" (TRGS 510) zu<br />

berücksichtigen.<br />

4.14.8.2 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />

Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist an folgenden<br />

Orten unzulässig:<br />

• in Durchgängen und Durchfahrten,<br />

• in Treppenräumen,<br />

• in allgemein zugänglichen Fluren,<br />

• auf Dächern und in Dachräumen,<br />

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