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GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV

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• Nitroverdünnung ist ein leichtflüchtiges, brennbares<br />

Lösemittelgemisch aus Alkoholen, Estern, Ketonen<br />

und aromatischen Kohlenwasserstoffen (z. B. Toluol<br />

und Xylol).<br />

• Terpentin(öl)ersatz besteht im wesentlichen aus<br />

höheren aliphatischen Kohlenwasserstoffen und<br />

findet ebenfalls als Verdünnungsmittel Verwendung<br />

• Kleber bestehen aus Harzen bzw. natürlichen o<strong>der</strong><br />

synthetischen Polymeren, aus Weichmachern sowie<br />

Lösemitteln wie Toluol, Alkoholen o<strong>der</strong> Estern.<br />

Da die Dämpfe <strong>der</strong> meisten Lösemittel schwerer als Luft<br />

sind, reichern sie sich in Bodennähe und Vertiefungen<br />

aller Art, wie z. B. Arbeitsgruben, an und können dort<br />

zündfähige Gemische bilden. Dies ist bei <strong>der</strong> Installation<br />

von Absaugeinrichtungen zu berücksichtigen. Lösemittelhaltige<br />

Produkte sind leicht flüchtig und brennbar.<br />

Weitere Hinweise gibt die Information „Lackierer“<br />

(BGI 557).<br />

4.14.4 Otto- und Dieselkraftstoff<br />

Die meisten Maschinen und Fahrzeuge werden mit Ottoo<strong>der</strong><br />

Dieselkraftstoff betrieben, weshalb eine sichere<br />

und sachgerechte Handhabung zu gewährleisten ist.<br />

Wegen <strong>der</strong> Brandgefahr sind beim Lagern beson<strong>der</strong>e<br />

Vorschriften zu beachten (siehe Abschnitt 4.14.9.2 dieser<br />

Regel). Auch bei Tank- und Umfüllarbeiten können<br />

Gesundheitsgefahren auftreten. Die in den Betriebsanweisungen<br />

angegebenen Maßnahmen sind deshalb<br />

unbedingt zu beachten; dazu gehören u. a.<br />

• von Zündquellen fern halten,<br />

• geeignete Feuerlöscher <strong>der</strong> Brandklasse B bereithalten,<br />

• verspritzen vermeiden,<br />

• Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden.<br />

Ottokraftstoff ist durch den Benzolgehalt als krebserzeugend<br />

eingestuft und enthält unter an<strong>der</strong>em das gesundheitsschädliche<br />

Toluol als Beimischung. Für den<br />

Betrieb von mit Zweitaktmotoren angetriebenen Kleinmaschinen<br />

wie z. B. Motorsägen, Motorsensen o<strong>der</strong><br />

Rasenmähern ist deshalb unbedingt benzolarmer Son<strong>der</strong>kraftstoff<br />

(Motorbenzin mit einem Benzolgehalt von<br />

unter 0,1 Vol.% Benzol) als Ersatzstoff für den handelsüblichen<br />

Ottokraftstoff erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Motorbenzin darf auf keinen Fall als Reiniger o<strong>der</strong> Verdünner<br />

o<strong>der</strong> zur Hautreinigung eingesetzt werden.<br />

4.14.5 Abgase von Dieselmotoren<br />

Abgase von Dieselmotoren (Dieselmotoremissionen –<br />

DME) sind auf Grund des darin enthaltenen Rußes als<br />

krebserzeugend eingestuft. Darüber hinaus besteht<br />

beim Betrieb von Motoren in geschlossenen Räumen<br />

und Hallen die Gefahr einer Kohlenmonoxid- Vergiftung.<br />

Mit dem Auftreten von Dieselmotorabgasen ist zu rechnen:<br />

• beim Starten von dieselgetriebenen Fahrzeugen und<br />

Arbeitsmaschinen,<br />

• beim Betrieb von dieselgetriebenen Fahrzeugen in<br />

teilweise o<strong>der</strong> ganz geschlossenen Arbeitsräumen<br />

(z. B. Fahrzeughalle, Salzhalle, Verkehrstunnel),<br />

• bei <strong>der</strong> Wartung und Instandsetzung <strong>der</strong> Fahrzeuge.<br />

Eine wichtige Maßnahme gegen das Auftreten von Dieselmotoremissionen<br />

ist, den unnötigen Betrieb von<br />

Motoren („Laufenlassen“) zu unterlassen. Maßnahmen<br />

zur Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Dieselmotoremissionen können sein:<br />

• die Verwendung von Abgasabsaugungen,<br />

• die Verwendung von Dieselpartikelfiltern,<br />

• die Verwendung schadstoffarmer Dieselmotoren,<br />

• die regelmäßige Wartung <strong>der</strong> Fahrzeuge.<br />

Weitere Informationen über die einzelnen Schutzmaßnahmen<br />

sowie über das Wartungskonzept <strong>der</strong> Dieselmotoren<br />

sind in <strong>der</strong> TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“<br />

enthalten.<br />

4.14.6 Feinstaub- und Faserfreisetzung beim Fräsen von Verkehrsflächen<br />

Beim Fräsen von Verkehrsflächen (aus Asphalt o<strong>der</strong><br />

Beton) können Asbestfasern, quarzhaltige mineralische<br />

Feinstäube und an<strong>der</strong>e Feinstäube freigesetzt werden.<br />

Solange Fräsen mit nachgewiesener wirksamer Staubminimierung<br />

(z. B. durch Staubabsaugung) nicht o<strong>der</strong> in<br />

nicht ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen,<br />

wird das Tragen von Atemschutz zwingend erfor<strong>der</strong>lich<br />

(siehe TRGS 517 „Umgang mit potenziell asbesthaltigen<br />

mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten<br />

Zubereitungen und Erzeugnissen“ sowie TRGS 559 „Mineralischer<br />

Staub“).<br />

4.14.7 Transport von gefährlichen Stoffen<br />

Handelt es sich bei Treibstoffen (Diesel, Benzin, 2-Takt-<br />

Mischung), Pflanzenschutzmitteln, Druckgasen, Lacken<br />

und Farben, Spraydosen und an<strong>der</strong>en Gütern, die auf<br />

den Fahrzeugen des Straßenunterhaltungsdienstes<br />

transportiert werden, um Gefahrstoffe, müssen neben<br />

<strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung weitere Gefahrgutvorschriften,<br />

wie z. B. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn<br />

und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit<br />

dem Europäischen Übereinkommen über die internationale<br />

Beför<strong>der</strong>ung gefährlicher Güter auf <strong>der</strong> Straße<br />

(ADR) und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)<br />

beachtet werden.<br />

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