GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV
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• Nitroverdünnung ist ein leichtflüchtiges, brennbares<br />
Lösemittelgemisch aus Alkoholen, Estern, Ketonen<br />
und aromatischen Kohlenwasserstoffen (z. B. Toluol<br />
und Xylol).<br />
• Terpentin(öl)ersatz besteht im wesentlichen aus<br />
höheren aliphatischen Kohlenwasserstoffen und<br />
findet ebenfalls als Verdünnungsmittel Verwendung<br />
• Kleber bestehen aus Harzen bzw. natürlichen o<strong>der</strong><br />
synthetischen Polymeren, aus Weichmachern sowie<br />
Lösemitteln wie Toluol, Alkoholen o<strong>der</strong> Estern.<br />
Da die Dämpfe <strong>der</strong> meisten Lösemittel schwerer als Luft<br />
sind, reichern sie sich in Bodennähe und Vertiefungen<br />
aller Art, wie z. B. Arbeitsgruben, an und können dort<br />
zündfähige Gemische bilden. Dies ist bei <strong>der</strong> Installation<br />
von Absaugeinrichtungen zu berücksichtigen. Lösemittelhaltige<br />
Produkte sind leicht flüchtig und brennbar.<br />
Weitere Hinweise gibt die Information „Lackierer“<br />
(BGI 557).<br />
4.14.4 Otto- und Dieselkraftstoff<br />
Die meisten Maschinen und Fahrzeuge werden mit Ottoo<strong>der</strong><br />
Dieselkraftstoff betrieben, weshalb eine sichere<br />
und sachgerechte Handhabung zu gewährleisten ist.<br />
Wegen <strong>der</strong> Brandgefahr sind beim Lagern beson<strong>der</strong>e<br />
Vorschriften zu beachten (siehe Abschnitt 4.14.9.2 dieser<br />
Regel). Auch bei Tank- und Umfüllarbeiten können<br />
Gesundheitsgefahren auftreten. Die in den Betriebsanweisungen<br />
angegebenen Maßnahmen sind deshalb<br />
unbedingt zu beachten; dazu gehören u. a.<br />
• von Zündquellen fern halten,<br />
• geeignete Feuerlöscher <strong>der</strong> Brandklasse B bereithalten,<br />
• verspritzen vermeiden,<br />
• Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden.<br />
Ottokraftstoff ist durch den Benzolgehalt als krebserzeugend<br />
eingestuft und enthält unter an<strong>der</strong>em das gesundheitsschädliche<br />
Toluol als Beimischung. Für den<br />
Betrieb von mit Zweitaktmotoren angetriebenen Kleinmaschinen<br />
wie z. B. Motorsägen, Motorsensen o<strong>der</strong><br />
Rasenmähern ist deshalb unbedingt benzolarmer Son<strong>der</strong>kraftstoff<br />
(Motorbenzin mit einem Benzolgehalt von<br />
unter 0,1 Vol.% Benzol) als Ersatzstoff für den handelsüblichen<br />
Ottokraftstoff erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Motorbenzin darf auf keinen Fall als Reiniger o<strong>der</strong> Verdünner<br />
o<strong>der</strong> zur Hautreinigung eingesetzt werden.<br />
4.14.5 Abgase von Dieselmotoren<br />
Abgase von Dieselmotoren (Dieselmotoremissionen –<br />
DME) sind auf Grund des darin enthaltenen Rußes als<br />
krebserzeugend eingestuft. Darüber hinaus besteht<br />
beim Betrieb von Motoren in geschlossenen Räumen<br />
und Hallen die Gefahr einer Kohlenmonoxid- Vergiftung.<br />
Mit dem Auftreten von Dieselmotorabgasen ist zu rechnen:<br />
• beim Starten von dieselgetriebenen Fahrzeugen und<br />
Arbeitsmaschinen,<br />
• beim Betrieb von dieselgetriebenen Fahrzeugen in<br />
teilweise o<strong>der</strong> ganz geschlossenen Arbeitsräumen<br />
(z. B. Fahrzeughalle, Salzhalle, Verkehrstunnel),<br />
• bei <strong>der</strong> Wartung und Instandsetzung <strong>der</strong> Fahrzeuge.<br />
Eine wichtige Maßnahme gegen das Auftreten von Dieselmotoremissionen<br />
ist, den unnötigen Betrieb von<br />
Motoren („Laufenlassen“) zu unterlassen. Maßnahmen<br />
zur Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Dieselmotoremissionen können sein:<br />
• die Verwendung von Abgasabsaugungen,<br />
• die Verwendung von Dieselpartikelfiltern,<br />
• die Verwendung schadstoffarmer Dieselmotoren,<br />
• die regelmäßige Wartung <strong>der</strong> Fahrzeuge.<br />
Weitere Informationen über die einzelnen Schutzmaßnahmen<br />
sowie über das Wartungskonzept <strong>der</strong> Dieselmotoren<br />
sind in <strong>der</strong> TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“<br />
enthalten.<br />
4.14.6 Feinstaub- und Faserfreisetzung beim Fräsen von Verkehrsflächen<br />
Beim Fräsen von Verkehrsflächen (aus Asphalt o<strong>der</strong><br />
Beton) können Asbestfasern, quarzhaltige mineralische<br />
Feinstäube und an<strong>der</strong>e Feinstäube freigesetzt werden.<br />
Solange Fräsen mit nachgewiesener wirksamer Staubminimierung<br />
(z. B. durch Staubabsaugung) nicht o<strong>der</strong> in<br />
nicht ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen,<br />
wird das Tragen von Atemschutz zwingend erfor<strong>der</strong>lich<br />
(siehe TRGS 517 „Umgang mit potenziell asbesthaltigen<br />
mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten<br />
Zubereitungen und Erzeugnissen“ sowie TRGS 559 „Mineralischer<br />
Staub“).<br />
4.14.7 Transport von gefährlichen Stoffen<br />
Handelt es sich bei Treibstoffen (Diesel, Benzin, 2-Takt-<br />
Mischung), Pflanzenschutzmitteln, Druckgasen, Lacken<br />
und Farben, Spraydosen und an<strong>der</strong>en Gütern, die auf<br />
den Fahrzeugen des Straßenunterhaltungsdienstes<br />
transportiert werden, um Gefahrstoffe, müssen neben<br />
<strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung weitere Gefahrgutvorschriften,<br />
wie z. B. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn<br />
und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit<br />
dem Europäischen Übereinkommen über die internationale<br />
Beför<strong>der</strong>ung gefährlicher Güter auf <strong>der</strong> Straße<br />
(ADR) und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)<br />
beachtet werden.<br />
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