GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV
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Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten<br />
Das Brandschutz- und Rettungskonzept ist mit <strong>der</strong> für<br />
den Tunnel zuständigen Verwaltungsbehörde und dem<br />
Tunnelmanager abzustimmen. Diese beziehen die BOS-<br />
Dienste (zuständige Feuerwehr, Rettungsdienste usw.)<br />
ein. Die Beschäftigten und die Einsatzkräfte sind über<br />
dieses Brandschutz- und Rettungskonzept zu unterweisen.<br />
Die Unterweisung ist zu dokumentieren.<br />
Der „Leitfaden für die Planung- und Umsetzung eines<br />
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes auf<br />
Untertagebaustellen“, <strong>der</strong> vom Deutschen Ausschuss<br />
für unterirdisches Bauen (DAUB) und vom Deutschen<br />
Ausschuss für das Grubenrettungswesen (DA GRW)<br />
erstellt wurde, unterscheidet drei Gefährdungskategorien:<br />
Gefährdungskategorie A<br />
Gefährdungskategorie B<br />
Gefährdungskategorie C<br />
Fluchtweglängen zu einem<br />
„sicheren Bereich“,<br />
die bis zu 500 m betragen<br />
Fluchtweglängen zu einem<br />
„sicheren Bereich“,<br />
die mehr als 500 m und bis<br />
zu 1000 m betragen<br />
Fluchtweglängen zu einem<br />
„sicheren Bereich“, die<br />
mehr als 1000 m betragen.<br />
Für das Ereignis Brand kommen folgende Sicherheitseinrichtungen<br />
bzw. Maßnahmen in Betracht:<br />
Gefährdungskategorie A<br />
• Bereithalten von geeigneten Feuerlöschern, Löscheinrichtungen<br />
etc.<br />
• Sicherstellung einer Löschwasserversorgung mit<br />
ausreichenden Anschlüssen mit ausreichen<strong>der</strong> Kapazität<br />
u. Betriebsruhedruck<br />
• Einrichten eines Kommunikationssystems<br />
• Bereitstellen von Sauerstoffselbstrettern (mit einer<br />
Haltezeit in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Fluchtweglänge) für<br />
jeden Beschäftigten an seinem Arbeitsplatz<br />
• Bereithalten von geeigneten Hilfsmitteln für Flucht<br />
und Rettung (z. B. Tragen, Schleifkörbe)<br />
• Kontrollsystem einrichten, dass je<strong>der</strong>zeit Aufschluss<br />
über die Anzahl <strong>der</strong> im Tunnel befindlichen Personen<br />
gibt.<br />
Gefährdungskategorie B<br />
Zusätzlich zu Gefährdungskategorie A ist:<br />
• ein Verantwortlicher für die Rettungskoordination mit<br />
Entscheidungskompetenz zu benennen<br />
• in Arbeitsplatznähe ein Schutzcontainer (Schutz vor<br />
Rauchgasen) bereitzustellen<br />
Gefährdungskategorie C<br />
Zusätzlich zu Gefährdungskategorie A u. B ist:<br />
• in Arbeitsplatznähe anstelle des Schutzcontainers<br />
ein Rettungscontainer (sichere Aufnahme für Personen<br />
für eine vordefinierte Mindestdauer) bereitzustellen.<br />
4.11.5 Maschineneinsatz beim Tunnelunterhalt<br />
Zusätzlich zu den in den Abschnitten 4.4und 4.14 dieser<br />
Regel genannten For<strong>der</strong>ungen ist beim Einsatz im Tunnel<br />
folgendes zu beachten:<br />
Bei Arbeiten im Tunnel sind vorrangig elektrisch betriebene<br />
Maschinen einzusetzen. Bei Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen<br />
sind dieselbetriebene den benzinbetriebenen<br />
Motoren vorzuziehen. Das unnötige<br />
Laufenlassen von Motoren ist zu vermeiden.<br />
Gemäß TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“ sind<br />
Verkehrstunnel als ganz o<strong>der</strong> teilweise geschlossene<br />
Arbeitsbereiche anzusehen. Entsprechend des Abschnitts<br />
4.2.1 TRGS 554 sind die dieselbetriebenen Maschinen<br />
mit Dieselpartikelfilter (DPF) auszurüsten.<br />
Rückwärtsfahrende Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte<br />
mit eingeschränkter Sicht ohne Rückraumüberwachungssystem<br />
müssen gemäß <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Bauarbeiten“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V C22) mindestens<br />
über zwangsläufig einschaltende optische Warneinrichtungen,<br />
z. B. gelber Rundumleuchte, verfügen. Eine<br />
sinnvolle Ergänzung kann eine ebenfalls bei <strong>der</strong> Rückwärtsfahrt<br />
automatisch einschaltende akustische Warneinrichtung<br />
sein. Letztere ist aber nur sinnvoll, wenn an <strong>der</strong><br />
Arbeitsstelle eine Häufung von akustischen Warnsignalen<br />
nicht eintritt.<br />
Die festgelegten Feuerwehr- und Rettungswege, sowie<br />
die Fluchtwege, müssen je<strong>der</strong>zeit umgehend von Maschinen<br />
und Geräten geräumt werden.<br />
4.12 Einsteigen in Schächte, Kanäle und umschlossene<br />
Räume<br />
Inspektions- o<strong>der</strong> Reinigungsarbeiten in umschlossenen<br />
Räumen von abwassertechnischen Anlagen und<br />
an<strong>der</strong>en Bauwerken <strong>der</strong> Straßenentwässerung, wie z. B.<br />
Anlagen zur Ableitung o<strong>der</strong> Speicherung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser,<br />
sind auf Grund ihrer Beson<strong>der</strong>heiten<br />
gefährliche Arbeiten nach § 8 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Grundsätze <strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A1)<br />
(siehe auch § 8 BGR/<strong>GUV</strong>-R A1).<br />
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