GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV
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Regel durchzuführen. Vorrangig sind die Arbeiten unter<br />
Vollsperrung durchzuführen. Aufgrund des Richtungso<strong>der</strong><br />
Begegnungsverkehrs, sowie <strong>der</strong> unterschiedlichen<br />
Querschnitte, ist das Verkehrssicherungskonzept mit<br />
<strong>der</strong> für den Tunnel zuständigen Verwaltungsbehörde<br />
abzustimmen.<br />
Bei Arbeitsstellen längerer Dauer mit halbseitiger Verkehrsführung<br />
ist <strong>der</strong> Einsatz von baulichen Leitelementen<br />
vorzusehen. Alle Verkehrsregelungen und Verkehrseinschränkungen<br />
sind außerhalb des Tunnelbauwerkes<br />
vorzunehmen. Im Bereich <strong>der</strong> Baustelle ist grundsätzlich,<br />
auch bei Vollsperrung des Tunnels, Warnkleidung<br />
entsprechend DIN EN 471, empfohlen wird Klasse 3, zu<br />
tragen.<br />
4.11.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel beim Tunnelunterhalt<br />
Aufgrund von Schleppwassereintrag im Portalbereich<br />
gelten Tunnel in <strong>der</strong> Regel als feuchte und nasse Räume.<br />
Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen<br />
den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen. Sie müssen<br />
mindestens gegen Spritzwasser aus allen Richtungen<br />
(Mindestschutzart IP x 4) geschützt sein.<br />
Bei Strahlwasser aus allen Richtungen, z. B. beim Einsatz<br />
von Flüssigkeitsstrahlern, sind höhere Schutzarten<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen mit erhöhter<br />
Staubentwicklung zu rechnen ist, müssen die elektrischen<br />
Anlagen und Betriebsmittel einen Schutz gegen<br />
schädliche Staubablagerungen aufweisen (Mindestschutzart<br />
IP5 X).<br />
Um die Brandlast so gering wie möglich zu halten, müssen<br />
elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend<br />
den jeweiligen Anfor<strong>der</strong>ungen ausgewählt werden.<br />
So können für den Einsatz im Tunnelbauwerk z. B.<br />
Kabelisolierungen aus flammwidrigem und/o<strong>der</strong> halogenfreiem<br />
Material, sowie Transformatoren in Gießharzausführung<br />
o<strong>der</strong> mit Silikonisolierflüssigkeit erfor<strong>der</strong>lich<br />
werden.<br />
Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Standorte, z. B. von Verteileranlagen<br />
o<strong>der</strong> Transformatorstationen, ist auf die uneingeschränkte<br />
Nutzungsmöglichkeit <strong>der</strong> Flucht- und Rettungswege<br />
zu achten.<br />
Neben <strong>der</strong> vorhandenen Tunnelbeleuchtung, muss für<br />
eine ausreichende Beleuchtung für alle Arbeitsplätze,<br />
Verkehrs- und Fluchtwege gesorgt werden. Dabei empfiehlt<br />
die Regel „Natürliche und künstliche Beleuchtung<br />
von Arbeitsstätten, Teil 2: Leitfaden zur Planung und<br />
zum Betrieb <strong>der</strong> Beleuchtung“ (BGR 131-2) folgende<br />
Mindestbeleuchtungsstärken:<br />
• Allgemeine Beleuchtung, Verkehrsund<br />
Fluchtwege<br />
20 Lx<br />
• „Grobe“ Tätigkeiten (z. B. Transport,<br />
Hilfs- und Lagerarbeiten)<br />
50 Lx<br />
• „Normale“ Tätigkeiten (z. B. Montage,<br />
Installationsarbeiten)<br />
100 Lx<br />
• „Feine“ Tätigkeiten (z. B. Oberflächenbearbeitung,<br />
Reinigung)<br />
200 Lx<br />
Eine Blendwirkung für Verkehrsteilnehmer ist auszuschließen.<br />
Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen<br />
regelmäßig auf betriebssicheren Zustand geprüft werden<br />
(siehe Abschnitt 5.3 dieser Regel).<br />
4.11.3 Belüftung<br />
Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so belüftet<br />
sein, dass ein Sauerstoffgehalt von mindestens 19 Vol.%<br />
gewährleistet ist und dass die zulässigen Konzentrationen<br />
von Gefahrstoffen in <strong>der</strong> Atemluft nicht überschritten<br />
werden. Die mittlere Luftgeschwindigkeit darf nicht<br />
unter 0,2 m/s abfallen und sollte 6,0 m/s nicht überschreiten.<br />
Die Bildung von explosionsgefährlicher Atmosphäre<br />
ist zu verhin<strong>der</strong>n. Sind die vorgenannten Bedingungen<br />
mit natürlicher Belüftung nicht einzuhalten,<br />
müssen die Arbeitsplätze künstlich belüftet werden. Für<br />
die Bemessung <strong>der</strong> künstlichen Belüftung sollte beim<br />
Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen, je gleichzeitig<br />
eingesetztem kW-Dieselmotorleistung, eine Luftmenge<br />
von 4,0 m³/min angesetzt werden. Die bereits für<br />
den Betrieb installierte Tunnelbelüftung kann, sofern sie<br />
während <strong>der</strong> Unterhaltungsarbeit betriebsbereit bleibt,<br />
bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> künstlichen Belüftung mit in<br />
Ansatz gebracht werden. In Abhängigkeit von Art und<br />
Umfang <strong>der</strong> Arbeiten sind messtechnische Überwachungen<br />
zur Einhaltung <strong>der</strong> zulässigen Gefahrstoffkonzentrationen<br />
durchzuführen und über die Messergebnisse ist<br />
ein Messprotokoll zu führen.<br />
4.11.4 Brandschutz- und Rettungskonzept<br />
Auf Grund <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Gefährdungen bei Arbeiten<br />
in Tunneln ist gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz<br />
(ArbSchG) in Verbindung mit § 22 Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Grundsätze <strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A1) ein<br />
Brandschutz- und Rettungskonzept zu erarbeiten, bei<br />
dem folgendes zu beachten ist:<br />
Bei Arbeiten im Tunnel ist die Brandlast so gering wie<br />
möglich zu halten.<br />
Vorhandene Sicherheitseinrichtungen des Tunnels (z. B.<br />
Brandmeldeanlagen, Rauchabsaugung, Löschwasserleitungen)<br />
können berücksichtigt werden.<br />
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