20.10.2014 Aufrufe

GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV

GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV

GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Regel durchzuführen. Vorrangig sind die Arbeiten unter<br />

Vollsperrung durchzuführen. Aufgrund des Richtungso<strong>der</strong><br />

Begegnungsverkehrs, sowie <strong>der</strong> unterschiedlichen<br />

Querschnitte, ist das Verkehrssicherungskonzept mit<br />

<strong>der</strong> für den Tunnel zuständigen Verwaltungsbehörde<br />

abzustimmen.<br />

Bei Arbeitsstellen längerer Dauer mit halbseitiger Verkehrsführung<br />

ist <strong>der</strong> Einsatz von baulichen Leitelementen<br />

vorzusehen. Alle Verkehrsregelungen und Verkehrseinschränkungen<br />

sind außerhalb des Tunnelbauwerkes<br />

vorzunehmen. Im Bereich <strong>der</strong> Baustelle ist grundsätzlich,<br />

auch bei Vollsperrung des Tunnels, Warnkleidung<br />

entsprechend DIN EN 471, empfohlen wird Klasse 3, zu<br />

tragen.<br />

4.11.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel beim Tunnelunterhalt<br />

Aufgrund von Schleppwassereintrag im Portalbereich<br />

gelten Tunnel in <strong>der</strong> Regel als feuchte und nasse Räume.<br />

Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen<br />

den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen. Sie müssen<br />

mindestens gegen Spritzwasser aus allen Richtungen<br />

(Mindestschutzart IP x 4) geschützt sein.<br />

Bei Strahlwasser aus allen Richtungen, z. B. beim Einsatz<br />

von Flüssigkeitsstrahlern, sind höhere Schutzarten<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen mit erhöhter<br />

Staubentwicklung zu rechnen ist, müssen die elektrischen<br />

Anlagen und Betriebsmittel einen Schutz gegen<br />

schädliche Staubablagerungen aufweisen (Mindestschutzart<br />

IP5 X).<br />

Um die Brandlast so gering wie möglich zu halten, müssen<br />

elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend<br />

den jeweiligen Anfor<strong>der</strong>ungen ausgewählt werden.<br />

So können für den Einsatz im Tunnelbauwerk z. B.<br />

Kabelisolierungen aus flammwidrigem und/o<strong>der</strong> halogenfreiem<br />

Material, sowie Transformatoren in Gießharzausführung<br />

o<strong>der</strong> mit Silikonisolierflüssigkeit erfor<strong>der</strong>lich<br />

werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Standorte, z. B. von Verteileranlagen<br />

o<strong>der</strong> Transformatorstationen, ist auf die uneingeschränkte<br />

Nutzungsmöglichkeit <strong>der</strong> Flucht- und Rettungswege<br />

zu achten.<br />

Neben <strong>der</strong> vorhandenen Tunnelbeleuchtung, muss für<br />

eine ausreichende Beleuchtung für alle Arbeitsplätze,<br />

Verkehrs- und Fluchtwege gesorgt werden. Dabei empfiehlt<br />

die Regel „Natürliche und künstliche Beleuchtung<br />

von Arbeitsstätten, Teil 2: Leitfaden zur Planung und<br />

zum Betrieb <strong>der</strong> Beleuchtung“ (BGR 131-2) folgende<br />

Mindestbeleuchtungsstärken:<br />

• Allgemeine Beleuchtung, Verkehrsund<br />

Fluchtwege<br />

20 Lx<br />

• „Grobe“ Tätigkeiten (z. B. Transport,<br />

Hilfs- und Lagerarbeiten)<br />

50 Lx<br />

• „Normale“ Tätigkeiten (z. B. Montage,<br />

Installationsarbeiten)<br />

100 Lx<br />

• „Feine“ Tätigkeiten (z. B. Oberflächenbearbeitung,<br />

Reinigung)<br />

200 Lx<br />

Eine Blendwirkung für Verkehrsteilnehmer ist auszuschließen.<br />

Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen<br />

regelmäßig auf betriebssicheren Zustand geprüft werden<br />

(siehe Abschnitt 5.3 dieser Regel).<br />

4.11.3 Belüftung<br />

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so belüftet<br />

sein, dass ein Sauerstoffgehalt von mindestens 19 Vol.%<br />

gewährleistet ist und dass die zulässigen Konzentrationen<br />

von Gefahrstoffen in <strong>der</strong> Atemluft nicht überschritten<br />

werden. Die mittlere Luftgeschwindigkeit darf nicht<br />

unter 0,2 m/s abfallen und sollte 6,0 m/s nicht überschreiten.<br />

Die Bildung von explosionsgefährlicher Atmosphäre<br />

ist zu verhin<strong>der</strong>n. Sind die vorgenannten Bedingungen<br />

mit natürlicher Belüftung nicht einzuhalten,<br />

müssen die Arbeitsplätze künstlich belüftet werden. Für<br />

die Bemessung <strong>der</strong> künstlichen Belüftung sollte beim<br />

Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen, je gleichzeitig<br />

eingesetztem kW-Dieselmotorleistung, eine Luftmenge<br />

von 4,0 m³/min angesetzt werden. Die bereits für<br />

den Betrieb installierte Tunnelbelüftung kann, sofern sie<br />

während <strong>der</strong> Unterhaltungsarbeit betriebsbereit bleibt,<br />

bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> künstlichen Belüftung mit in<br />

Ansatz gebracht werden. In Abhängigkeit von Art und<br />

Umfang <strong>der</strong> Arbeiten sind messtechnische Überwachungen<br />

zur Einhaltung <strong>der</strong> zulässigen Gefahrstoffkonzentrationen<br />

durchzuführen und über die Messergebnisse ist<br />

ein Messprotokoll zu führen.<br />

4.11.4 Brandschutz- und Rettungskonzept<br />

Auf Grund <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Gefährdungen bei Arbeiten<br />

in Tunneln ist gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz<br />

(ArbSchG) in Verbindung mit § 22 Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Grundsätze <strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A1) ein<br />

Brandschutz- und Rettungskonzept zu erarbeiten, bei<br />

dem folgendes zu beachten ist:<br />

Bei Arbeiten im Tunnel ist die Brandlast so gering wie<br />

möglich zu halten.<br />

Vorhandene Sicherheitseinrichtungen des Tunnels (z. B.<br />

Brandmeldeanlagen, Rauchabsaugung, Löschwasserleitungen)<br />

können berücksichtigt werden.<br />

35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!