GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV
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Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten<br />
Markierungsmaschinen, die sich unmittelbar im o<strong>der</strong><br />
am Verkehrsbereich bewegen o<strong>der</strong> eingesetzt werden,<br />
nehmen Son<strong>der</strong>rechte in Anspruch. Gemäß RSA 95 Teil<br />
A 7.3 sind sie daher mit einer rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung<br />
nach RSA 95 Teil A 7.1 auszustatten.<br />
Darüber hinaus sollten sie zusätzlich mit zwei Kennleuchten<br />
für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) und/o<strong>der</strong><br />
einem kleinen Blinkpfeil gemäß RSA 95 Bild A-6 in Verbindung<br />
mit Zeichen 222 (Rechts und/o<strong>der</strong> links vorbei)<br />
ausgestattet sein. Damit soll die Maschine nach vorn<br />
und hinten deutlich erkennbar und gesichert sein. Diese<br />
Ausstattung entspricht dem Regelplan C II/4, <strong>der</strong> überwiegend<br />
zur Ausführung kommt und ebenso innerorts<br />
angewendet werden kann. Zu diesem Regelplan wird<br />
aber in <strong>der</strong> RSA 95 darauf verwiesen, dass er nur anzuwenden<br />
ist, wenn beidseitig <strong>der</strong> Markierungsmaschine<br />
eine Restfahrbahnbreite von mindestens 2,50 m gewährleistet<br />
wird. Ansonsten wird eine einseitige Sperrung<br />
<strong>der</strong> Fahrbahn erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Beson<strong>der</strong>e Gefährdung durch Fahren auf <strong>der</strong> Gegenfahrbahn<br />
bzw. rechts vorbeiziehenden Verkehr sind zu vermeiden.<br />
Maßnahmen für den Umgang mit Markierungsfarben<br />
Lösemittelhaltige Straßenmarkierungsfarben sind<br />
leichtentzündlich und bilden Dämpfe, die im Gemisch<br />
mit Luft explosionsfähig sind. Außerdem können sie<br />
akute Rauschzustände verursachen und bei längerer<br />
Einwirkung das Nervensystem sowie Leber und Nieren<br />
schädigen.<br />
Das Einatmen von Farb- o<strong>der</strong> Essigsäureaerosolen,<br />
Ammoniakdämpfen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er flüchtiger Inhaltsstoffe<br />
ist zu vermeiden (Sicherheitsdatenblatt beachten).<br />
Deshalb sollten nur lösemittelfreie Markierungsfarben<br />
verwendet werden. Die Verwendung von<br />
Primern, Trocknungsbeschleunigern ist mit zusätzlichen<br />
Gesundheitsgefahren verbunden. Für die verwendeten<br />
Markierungsfarben, Primer und Trocknungsbeschleuniger<br />
sind die Schutzmaßnahmen gemäß<br />
Herstellerangaben (Sicherheitsdatenblatt) zu beachten.<br />
Bei Einbau von Kaltplastik ist auf einen ausreichenden<br />
Luftaustausch zu achten.<br />
Bei Bedarf ist hautbedeckende Kleidung und geeignete<br />
persönliche Schutzausrüstung zu tragen (Schutzhandschuhe,<br />
Schutzbrille).<br />
Maßnahmen gegen Lärmbelastung<br />
Bei zu hoher Lärmbelastung (siehe Abschnitt 3.3 dieser<br />
Regel) durch die Arbeitsmittel sind entsprechende<br />
Lärmmin<strong>der</strong>ungsmaßnahmen durchzuführen (lärmarme<br />
Aggregate, Kapselung, lärmarme Düsen). Gegebenenfalls<br />
ist geeigneter Gehörschutz zu verwenden (siehe<br />
Abschnitt 3.8 dieser Regel).<br />
4.10 Reinigung von Verkehrsflächen, Verkehrszeichen, Verkehrs-<br />
und Entwässerungseinrichtungen<br />
Gefährdungen beim Reinigen von Verkehrsflächen, Verkehrszeichen,<br />
Verkehrseinrichtungen o<strong>der</strong> Entwässerungseinrichtungen<br />
ergeben sich aus<br />
• fließendem Verkehr,<br />
• Lärm,<br />
• Gefahrstoffen (Gefahrstoffe in Reinigungsmitteln),<br />
• physischer Belastung durch Heben und Tragen.<br />
Bei Reinigungsarbeiten im Verkehrsraum, die auch <strong>der</strong><br />
Erhaltung <strong>der</strong> Verkehrssicherheit dienen, sind die nach<br />
<strong>der</strong> „Richtlinie zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“<br />
(RSA 95) notwendigen Absicherungsmaßnahmen<br />
vorzunehmen. Für häufig auftretende Situationen sind<br />
Regelpläne im Anhang 6 dargestellt:<br />
• Regelplan B IV/1 (innerörtliche Straßen) – Arbeitsstelle<br />
von kürzerer Dauer mit Einengung eines Fahrstreifens<br />
• Regelplan C II/3 (Landstraßen) – Bewegliche Arbeitsstelle<br />
(nur bei Tageslicht)<br />
• Regelplan D III/1 (Autobahn) – Arbeitsstelle von kürzerer<br />
Dauer auf einem Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn,<br />
Sichtweite > 800 m und ständige Geschwindigkeitsbegrenzung<br />
≤ 120 km/h.<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an die Fahrzeuge hinsichtlich <strong>der</strong> farblichen<br />
Ausführung und Sicherheitskennzeichnung sowie<br />
<strong>der</strong> Verwendung von gelbem Blinklicht (Rundumleuchte)<br />
siehe Abschnitt 4.4.6.2 dieser Regel.<br />
Für die Öffnung von Abdeckungen von Straßeneinläufen,<br />
Schächten o. ä. sind geeignete Hebevorrichtungen<br />
zu verwenden, um eine Überlastung <strong>der</strong> Lendenwirbelsäule<br />
zu vermeiden. Die Abdeckungen sind danach<br />
wirkungsvoll gegen Umkippen zu sichern.<br />
Spritznebel sind durch Abschirmung des Spritzkopfes<br />
zu vermeiden. Bei Markierungsarbeiten von Hand kann<br />
die Schadstoffbelastung in <strong>der</strong> Atemluft durch Auswahl<br />
des Arbeitsverfahrens (Streichen statt Spritzen) reduziert<br />
werden.<br />
4.11 Tunnelunterhalt<br />
4.11.1 Verkehrssicherung beim Tunnelunterhalt<br />
Die Verkehrssicherungsmaßnahmen bei <strong>der</strong> Tunnelinstandhaltung<br />
sind entsprechend Abschnitt 4.1 dieser<br />
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