GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV
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Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten<br />
4.4.8 Wartung und Instandsetzung<br />
Nach Anhang 2 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung<br />
(BetrSichV) dürfen Än<strong>der</strong>ungs-, Instandsetzungs- und<br />
Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels<br />
vorgenommen werden. Das Arbeitsmittel und seine<br />
beweglichen Teile sind während dieser Arbeiten gegen<br />
Einschalten und unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.<br />
Folgende Maßnahmen sind möglich:<br />
• Verbrennungsmotoren still setzen und gegen ungewolltes<br />
Anlaufen sichern, z. B. durch Abziehen<br />
des Zündkerzensteckers bei Motoren mit Magnetzündung,<br />
• Elektromaschinen von <strong>der</strong> Stromquelle trennen.<br />
Dies gilt auch beim Beseitigen von Störungen. Störungen<br />
sind auch das Entfernen eingeklemmter Gegenstände.<br />
Ist es nicht möglich, die Arbeiten bei Stillstand des<br />
Arbeitsmittels durchzuführen, so sind angemessene<br />
Maßnahmen zu treffen, welche die Gefährdung für die<br />
Beschäftigten verringern (Anhang 2, Nr. 2.4 BetrSichV).<br />
Eine Arbeit, die bei laufendem Motor vorgenommen<br />
werden muss, ist z. B. das Einstellen des Vergasers.<br />
Der Zündfunken einer Zündkerze soll nicht am Motorblock<br />
bei heraus geschraubter Zündkerze geprüft werden,<br />
da dies zu einer Stichflamme bzw. Verpuffung führen<br />
kann.<br />
Das Reinigen und Nachschärfen schneiden<strong>der</strong> Maschinenteile<br />
ist entsprechend <strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong> Bedienungsanleitung<br />
und <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung mit<br />
geeigneten Werkzeugen vorzunehmen. Auf den Einsatz<br />
von persönlicher Schutzausrüstung z. B. Schutzhandschuhe,<br />
Schutzbrille ist zu achten. Schneidende Maschinenteile<br />
sind z. B. Sägeketten, Schneidmesser<br />
<strong>der</strong> Sichelmäher, Mähmesser von Fingerschneidwerken.<br />
Hinweise für diese Tätigkeiten geben die technische<br />
Regel für Betriebssicherheit „Instandhaltung“ (TRBS<br />
1112) und die Regel „Fahrzeuginstandhaltung“ (BGR/<br />
<strong>GUV</strong>-R 157).<br />
4.5 Tätigkeiten im Freien<br />
Werden Beschäftigte infolge Sichtbehin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />
Witterungseinfluss, wie z. B. Dunkelheit, Nebel, starke<br />
Nie<strong>der</strong>schläge, Glätte, Dampf o<strong>der</strong> Rauch gefährdet,<br />
sind die Arbeiten zu unterbrechen. Muss dennoch gearbeitet<br />
werden, sind beson<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Beson<strong>der</strong>e Maßnahmen sind z. B.:<br />
• Ausleuchten des Arbeitsbereiches,<br />
• Absperren,<br />
• Warnsignale,<br />
• Beschränken <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Beschäftigten auf erfahrene<br />
und unbedingt notwendige Personen,<br />
• Warnkleidung <strong>der</strong> Klasse 3 nach DIN EN 471 und<br />
• Tragen von Wetterschutzkleidung nach DIN EN 343<br />
(siehe § 23 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />
<strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A 1) und Regel „Benutzung<br />
von Schutzkleidung“ (BGR/<strong>GUV</strong>-R 189)).<br />
Bei Arbeiten mit Bitumen und ähnlichen Bindemitteln<br />
sind durch Sonnenbestrahlung erwärmte Fässer langsam<br />
und vorsichtig zu öffnen, um einen gefahrlosen<br />
Druckausgleich herbeizuführen.<br />
Soweit die Gefährdungsermittlung für die Arbeiten im<br />
Freien biologische Gefährdungen ergibt, können diese<br />
Gefährdungen mit den im Abschnitt 3.3 dieser Regel<br />
beschriebenen Maßnahmen vermieden o<strong>der</strong> reduziert<br />
werden. Auch Hinweise zum Schutz vor UV-Strahlung<br />
sind in diesem Abschnitt zu finden.<br />
4.6 Arbeiten an hochgelegenen Stellen<br />
4.6.1 Schutz gegen herabfallende Gegenstände<br />
Wenn Personen auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen<br />
dadurch gefährdet werden können, dass Gegenstände<br />
von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen<br />
o<strong>der</strong> Betriebseinrichtungen herabfallen, müssen<br />
Schutzvorkehrungen getroffen werden (siehe Abschnitt<br />
2.1 im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung),<br />
z. B. durch<br />
• Drahtgitter,<br />
• Fangnetze o<strong>der</strong><br />
• Schutzdächer.<br />
4.6.2 Absturzsicherungen<br />
Hochgelegene Arbeitsplätze sind so einzurichten und<br />
müssen so beschaffen sein, dass sie entsprechend <strong>der</strong><br />
Art <strong>der</strong> baulichen Anlage, den wechselnden Bauzuständen,<br />
den Witterungsverhältnissen und den jeweils auszuführenden<br />
Arbeiten ein sicheres Arbeiten gewährleisten<br />
(siehe § 7 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“<br />
(BGV/<strong>GUV</strong>-V C22)).<br />
Gemäß § 12 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“<br />
(BGV/<strong>GUV</strong>-V C22) bzw. § 24 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Fahrzeuge“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V D29) sind Absturzsicherungen<br />
notwendig bei:<br />
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