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GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV

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Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten<br />

4.4.8 Wartung und Instandsetzung<br />

Nach Anhang 2 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV) dürfen Än<strong>der</strong>ungs-, Instandsetzungs- und<br />

Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels<br />

vorgenommen werden. Das Arbeitsmittel und seine<br />

beweglichen Teile sind während dieser Arbeiten gegen<br />

Einschalten und unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.<br />

Folgende Maßnahmen sind möglich:<br />

• Verbrennungsmotoren still setzen und gegen ungewolltes<br />

Anlaufen sichern, z. B. durch Abziehen<br />

des Zündkerzensteckers bei Motoren mit Magnetzündung,<br />

• Elektromaschinen von <strong>der</strong> Stromquelle trennen.<br />

Dies gilt auch beim Beseitigen von Störungen. Störungen<br />

sind auch das Entfernen eingeklemmter Gegenstände.<br />

Ist es nicht möglich, die Arbeiten bei Stillstand des<br />

Arbeitsmittels durchzuführen, so sind angemessene<br />

Maßnahmen zu treffen, welche die Gefährdung für die<br />

Beschäftigten verringern (Anhang 2, Nr. 2.4 BetrSichV).<br />

Eine Arbeit, die bei laufendem Motor vorgenommen<br />

werden muss, ist z. B. das Einstellen des Vergasers.<br />

Der Zündfunken einer Zündkerze soll nicht am Motorblock<br />

bei heraus geschraubter Zündkerze geprüft werden,<br />

da dies zu einer Stichflamme bzw. Verpuffung führen<br />

kann.<br />

Das Reinigen und Nachschärfen schneiden<strong>der</strong> Maschinenteile<br />

ist entsprechend <strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong> Bedienungsanleitung<br />

und <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung mit<br />

geeigneten Werkzeugen vorzunehmen. Auf den Einsatz<br />

von persönlicher Schutzausrüstung z. B. Schutzhandschuhe,<br />

Schutzbrille ist zu achten. Schneidende Maschinenteile<br />

sind z. B. Sägeketten, Schneidmesser<br />

<strong>der</strong> Sichelmäher, Mähmesser von Fingerschneidwerken.<br />

Hinweise für diese Tätigkeiten geben die technische<br />

Regel für Betriebssicherheit „Instandhaltung“ (TRBS<br />

1112) und die Regel „Fahrzeuginstandhaltung“ (BGR/<br />

<strong>GUV</strong>-R 157).<br />

4.5 Tätigkeiten im Freien<br />

Werden Beschäftigte infolge Sichtbehin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

Witterungseinfluss, wie z. B. Dunkelheit, Nebel, starke<br />

Nie<strong>der</strong>schläge, Glätte, Dampf o<strong>der</strong> Rauch gefährdet,<br />

sind die Arbeiten zu unterbrechen. Muss dennoch gearbeitet<br />

werden, sind beson<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Beson<strong>der</strong>e Maßnahmen sind z. B.:<br />

• Ausleuchten des Arbeitsbereiches,<br />

• Absperren,<br />

• Warnsignale,<br />

• Beschränken <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Beschäftigten auf erfahrene<br />

und unbedingt notwendige Personen,<br />

• Warnkleidung <strong>der</strong> Klasse 3 nach DIN EN 471 und<br />

• Tragen von Wetterschutzkleidung nach DIN EN 343<br />

(siehe § 23 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />

<strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A 1) und Regel „Benutzung<br />

von Schutzkleidung“ (BGR/<strong>GUV</strong>-R 189)).<br />

Bei Arbeiten mit Bitumen und ähnlichen Bindemitteln<br />

sind durch Sonnenbestrahlung erwärmte Fässer langsam<br />

und vorsichtig zu öffnen, um einen gefahrlosen<br />

Druckausgleich herbeizuführen.<br />

Soweit die Gefährdungsermittlung für die Arbeiten im<br />

Freien biologische Gefährdungen ergibt, können diese<br />

Gefährdungen mit den im Abschnitt 3.3 dieser Regel<br />

beschriebenen Maßnahmen vermieden o<strong>der</strong> reduziert<br />

werden. Auch Hinweise zum Schutz vor UV-Strahlung<br />

sind in diesem Abschnitt zu finden.<br />

4.6 Arbeiten an hochgelegenen Stellen<br />

4.6.1 Schutz gegen herabfallende Gegenstände<br />

Wenn Personen auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen<br />

dadurch gefährdet werden können, dass Gegenstände<br />

von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen<br />

o<strong>der</strong> Betriebseinrichtungen herabfallen, müssen<br />

Schutzvorkehrungen getroffen werden (siehe Abschnitt<br />

2.1 im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung),<br />

z. B. durch<br />

• Drahtgitter,<br />

• Fangnetze o<strong>der</strong><br />

• Schutzdächer.<br />

4.6.2 Absturzsicherungen<br />

Hochgelegene Arbeitsplätze sind so einzurichten und<br />

müssen so beschaffen sein, dass sie entsprechend <strong>der</strong><br />

Art <strong>der</strong> baulichen Anlage, den wechselnden Bauzuständen,<br />

den Witterungsverhältnissen und den jeweils auszuführenden<br />

Arbeiten ein sicheres Arbeiten gewährleisten<br />

(siehe § 7 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“<br />

(BGV/<strong>GUV</strong>-V C22)).<br />

Gemäß § 12 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“<br />

(BGV/<strong>GUV</strong>-V C22) bzw. § 24 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Fahrzeuge“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V D29) sind Absturzsicherungen<br />

notwendig bei:<br />

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