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GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV

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Organisation des Arbeitsschutzes<br />

Es wird empfohlen, die ausgewählten Hautschutz-,<br />

Hautreinigungs- und Hautpflegemittel in einem Hautschutzplan<br />

festzulegen und diesen an geeigneten Stellen,<br />

z. B. an Handwaschplätzen, auszuhängen.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> arbeitsmedizinischen Betreuung sollte<br />

über die Gefährdung <strong>der</strong> Haut durch UV-Strahlung aufgeklärt<br />

und über entsprechende Schutzmaßnahmen<br />

beraten werden (siehe Abschnitt 3.3 dieser Regel).<br />

Bei Feuchtarbeit o<strong>der</strong> Exposition gegenüber hautgefährdenden<br />

Gefahrstoffen sind entsprechend <strong>der</strong> Gefährdungsermittlung<br />

Pflicht- o<strong>der</strong> Angebotsuntersuchungen<br />

zu veranlassen.<br />

Anhaltspunkte für die erfor<strong>der</strong>liche arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge gibt <strong>der</strong> Berufsgenossenschaftliche Grundsatz<br />

G24 „Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)“<br />

3.5 Betriebsanweisungen<br />

Der Unternehmer ist nach § 9 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung<br />

und § 12 Biostoffverordnung verpflichtet,<br />

soweit die Ergebnisse <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung dies<br />

erfor<strong>der</strong>n, Betriebsanweisungen zu erstellen. Für den<br />

Umgang mit Gefahrstoffen sind nach § 14 Gefahrstoffverordnung<br />

ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen.<br />

Hierbei können die von den Herstellern mitgelieferten<br />

Informationen (Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter<br />

usw.) genutzt werden.<br />

Betriebsanweisungen sind für die Beschäftigten in verständlicher<br />

Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisungen<br />

sind in die Unterweisungen nach<br />

Abschnitt 3.6 dieser Regel einzubeziehen und an geeigneter<br />

Stelle auszulegen bzw. mitzuführen.<br />

Betriebsanweisungen sind aufzustellen z. B. für<br />

• Maschinen und Geräte (z. B. Motorsäge, Freischnei<strong>der</strong>)<br />

• Arbeitsverfahren (z. B. Umgang mit Ladekran, Arbeiten<br />

mit <strong>der</strong> Hubarbeitsbühne)<br />

• Gefahrstoffe (z. B. Son<strong>der</strong>kraftstoff, Dieselkraftstoff,<br />

Bitumen)<br />

• den Kontakt mit Krankheitserregern (biologische<br />

Arbeitsstoffe, z. B. Borrelien, FSME-Erreger, Tetanus).<br />

Hinweis:<br />

Muster für Betriebsanweisung in Anhang 5.<br />

Darüber hinaus enthält die Information „Sicherheit<br />

durch Betriebsanweisungen“ (BGI 578) weitere Anleitungen<br />

zum Erstellen von Betriebsanweisungen.<br />

3.6 Unterweisung<br />

Nach § 4 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />

<strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A1) ist <strong>der</strong> Unternehmer<br />

verpflichtet, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

bei <strong>der</strong> Arbeit, insbeson<strong>der</strong>e über die<br />

mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, zu unterweisen.<br />

Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich<br />

erfolgen und ist zu dokumentieren. Jugendliche sind vor<br />

Beginn <strong>der</strong> Beschäftigung und bei wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Arbeitsbedingungen, mindestens aber halbjährlich,<br />

über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie<br />

über die Einrichtungen und Maßnahmen zur<br />

Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.<br />

Im § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass<br />

die Unterweisung bei<br />

• <strong>der</strong> Einstellung,<br />

• Verän<strong>der</strong>ungen im Aufgabenbereich,<br />

• Verän<strong>der</strong>ung in den Arbeitsabläufen und<br />

• Einführung neuer Arbeitsmittel sowie neuer Technologien<br />

durchzuführen ist.<br />

Die Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Unterweisung nach § 4 Abs. 1 <strong>der</strong><br />

Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze <strong>der</strong> Prävention“<br />

(BGV/<strong>GUV</strong>-V A1) ist auch erfor<strong>der</strong>lich nach Arbeitsunfällen<br />

o<strong>der</strong> festgestelltem Fehlverhalten (z. B. Manipulation<br />

an Sicherheitseinrichtungen, sicherheitswidriges<br />

Arbeiten).<br />

Die Beschäftigten sind in die sicherheitsgerechte Benutzung<br />

<strong>der</strong> persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zu unterweisen.<br />

Bei <strong>der</strong> Unterweisung sind die Herstellerangaben<br />

zur Benutzung <strong>der</strong> PSA zu beachten.<br />

Für persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche<br />

o<strong>der</strong> bleibende Gesundheitsschäden schützen soll,<br />

sind nach § 31 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />

<strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A1) die Unterweisungen<br />

mit praktischen Übungen durchzuführen (z. B. Absturzsicherung,<br />

Atemschutz).<br />

Hinweis:<br />

Für die Dokumentation kann das „Unterweisungsbuch“<br />

(<strong>GUV</strong>-I 8541) genutzt werden.<br />

3.7 Gefährliche Arbeiten<br />

Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte<br />

Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, <strong>der</strong> Art <strong>der</strong><br />

Tätigkeit, den verwendeten Stoffen o<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Umge-<br />

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