GUV-R 2108 - "Publikationen" der DGUV
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Organisation des Arbeitsschutzes<br />
Es wird empfohlen, die ausgewählten Hautschutz-,<br />
Hautreinigungs- und Hautpflegemittel in einem Hautschutzplan<br />
festzulegen und diesen an geeigneten Stellen,<br />
z. B. an Handwaschplätzen, auszuhängen.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> arbeitsmedizinischen Betreuung sollte<br />
über die Gefährdung <strong>der</strong> Haut durch UV-Strahlung aufgeklärt<br />
und über entsprechende Schutzmaßnahmen<br />
beraten werden (siehe Abschnitt 3.3 dieser Regel).<br />
Bei Feuchtarbeit o<strong>der</strong> Exposition gegenüber hautgefährdenden<br />
Gefahrstoffen sind entsprechend <strong>der</strong> Gefährdungsermittlung<br />
Pflicht- o<strong>der</strong> Angebotsuntersuchungen<br />
zu veranlassen.<br />
Anhaltspunkte für die erfor<strong>der</strong>liche arbeitsmedizinische<br />
Vorsorge gibt <strong>der</strong> Berufsgenossenschaftliche Grundsatz<br />
G24 „Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)“<br />
3.5 Betriebsanweisungen<br />
Der Unternehmer ist nach § 9 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung<br />
und § 12 Biostoffverordnung verpflichtet,<br />
soweit die Ergebnisse <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung dies<br />
erfor<strong>der</strong>n, Betriebsanweisungen zu erstellen. Für den<br />
Umgang mit Gefahrstoffen sind nach § 14 Gefahrstoffverordnung<br />
ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen.<br />
Hierbei können die von den Herstellern mitgelieferten<br />
Informationen (Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter<br />
usw.) genutzt werden.<br />
Betriebsanweisungen sind für die Beschäftigten in verständlicher<br />
Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisungen<br />
sind in die Unterweisungen nach<br />
Abschnitt 3.6 dieser Regel einzubeziehen und an geeigneter<br />
Stelle auszulegen bzw. mitzuführen.<br />
Betriebsanweisungen sind aufzustellen z. B. für<br />
• Maschinen und Geräte (z. B. Motorsäge, Freischnei<strong>der</strong>)<br />
• Arbeitsverfahren (z. B. Umgang mit Ladekran, Arbeiten<br />
mit <strong>der</strong> Hubarbeitsbühne)<br />
• Gefahrstoffe (z. B. Son<strong>der</strong>kraftstoff, Dieselkraftstoff,<br />
Bitumen)<br />
• den Kontakt mit Krankheitserregern (biologische<br />
Arbeitsstoffe, z. B. Borrelien, FSME-Erreger, Tetanus).<br />
Hinweis:<br />
Muster für Betriebsanweisung in Anhang 5.<br />
Darüber hinaus enthält die Information „Sicherheit<br />
durch Betriebsanweisungen“ (BGI 578) weitere Anleitungen<br />
zum Erstellen von Betriebsanweisungen.<br />
3.6 Unterweisung<br />
Nach § 4 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />
<strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A1) ist <strong>der</strong> Unternehmer<br />
verpflichtet, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
bei <strong>der</strong> Arbeit, insbeson<strong>der</strong>e über die<br />
mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, zu unterweisen.<br />
Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich<br />
erfolgen und ist zu dokumentieren. Jugendliche sind vor<br />
Beginn <strong>der</strong> Beschäftigung und bei wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Arbeitsbedingungen, mindestens aber halbjährlich,<br />
über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie<br />
über die Einrichtungen und Maßnahmen zur<br />
Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.<br />
Im § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass<br />
die Unterweisung bei<br />
• <strong>der</strong> Einstellung,<br />
• Verän<strong>der</strong>ungen im Aufgabenbereich,<br />
• Verän<strong>der</strong>ung in den Arbeitsabläufen und<br />
• Einführung neuer Arbeitsmittel sowie neuer Technologien<br />
durchzuführen ist.<br />
Die Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Unterweisung nach § 4 Abs. 1 <strong>der</strong><br />
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze <strong>der</strong> Prävention“<br />
(BGV/<strong>GUV</strong>-V A1) ist auch erfor<strong>der</strong>lich nach Arbeitsunfällen<br />
o<strong>der</strong> festgestelltem Fehlverhalten (z. B. Manipulation<br />
an Sicherheitseinrichtungen, sicherheitswidriges<br />
Arbeiten).<br />
Die Beschäftigten sind in die sicherheitsgerechte Benutzung<br />
<strong>der</strong> persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zu unterweisen.<br />
Bei <strong>der</strong> Unterweisung sind die Herstellerangaben<br />
zur Benutzung <strong>der</strong> PSA zu beachten.<br />
Für persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche<br />
o<strong>der</strong> bleibende Gesundheitsschäden schützen soll,<br />
sind nach § 31 <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />
<strong>der</strong> Prävention“ (BGV/<strong>GUV</strong>-V A1) die Unterweisungen<br />
mit praktischen Übungen durchzuführen (z. B. Absturzsicherung,<br />
Atemschutz).<br />
Hinweis:<br />
Für die Dokumentation kann das „Unterweisungsbuch“<br />
(<strong>GUV</strong>-I 8541) genutzt werden.<br />
3.7 Gefährliche Arbeiten<br />
Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte<br />
Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, <strong>der</strong> Art <strong>der</strong><br />
Tätigkeit, den verwendeten Stoffen o<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Umge-<br />
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