7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: - aus Nadelfilz Herstellen aus 1 - natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse. Jedoch können - aus anderem Filz Herstellen aus 1 - Filamente aus Polypropylen der Position 5402, - Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder - Kabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk- Preises der Ware nicht überschreitet. Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. - natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 1 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. P/CE/AL/ANHANG VII/de 157

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) - andere Herstellen aus 1 ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: - in Verbindung mit Kautschukfäden - Kokosgarnen oder Jutegarnen, - Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, - natürlichen Fasern oder - andere Herstellen aus 1 - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet. Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. Herstellen aus einfachen Garnen 1 - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk- Preises der Ware nicht überschreitet 1 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. P/CE/AL/ANHANG VII/de 158

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die<br />

Ursprung verleihen<br />

(1) (2) (3) oder (4)<br />

- andere Herstellen aus 1<br />

ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete<br />

Spinnstofferzeugnisse; Spitzen;<br />

Tapisserien; Posamentierwaren;<br />

Stickereien; ausgenommen:<br />

- in Verbindung mit<br />

Kautschukfäden<br />

- Kokosgarnen oder Jutegarnen,<br />

- Garnen aus synthetischen oder<br />

künstlichen F<strong>il</strong>amenten,<br />

- natürlichen Fasern oder<br />

- andere Herstellen aus 1<br />

- synthetischen oder künstlichen<br />

Spinnfasern, weder gekrempelt noch<br />

gekämmt oder anderweit für das<br />

Spinnen vorbereitet.<br />

Jutegewebe kann als Unterlage<br />

verwendet werden.<br />

Herstellen aus einfachen Garnen 1<br />

- natürlichen Fasern,<br />

- synthetischen oder künstlichen<br />

Spinnfasern, weder gekrempelt noch<br />

gekämmt oder anderweit für das<br />

Spinnen vorbereitet, oder<br />

- chemischen Vormaterialien oder<br />

Spinnmasse<br />

oder<br />

Bedrucken mit mindestens zwei Vor-<br />

oder Nachbehandlungen (wie Reinigen,<br />

Bleichen, Merzerisieren,<br />

Thermofixieren, Aufhellen,<br />

Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten,<br />

Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,<br />

Ausbessern und Noppen), wenn der<br />

Wert des verwendeten unbedruckten<br />

Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-<br />

Preises der Ware nicht überschreitet<br />

1 Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen text<strong>il</strong>en Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 158

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