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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die<br />

Ursprung verleihen<br />

(1) (2) (3) oder (4)<br />

3916 bis 3921 Halb- und Fertigerzeugnisse aus<br />

Kunststoffen; ausgenommen<br />

Waren der Positionen ex 3916,<br />

ex 3917, ex 3920 und ex 3921,<br />

für die die folgenden Regeln<br />

festgelegt sind:<br />

- Flacherzeugnisse, weiter<br />

bearbeitet als nur mit<br />

Oberflächenbearbeitung oder<br />

anders als nur quadratisch oder<br />

rechteckig zugeschnitten;<br />

andere Erzeugnisse, weiter<br />

bearbeitet als nur mit<br />

Oberflächenbearbeitung<br />

- andere:<br />

-- Additionshomopolymerisationserzeugnisse<br />

mit einem<br />

Ante<strong>il</strong> eines Monomers am<br />

Gesamtgehalt des Polymers<br />

von mehr als 99 GHT<br />

Herstellen, bei dem der Wert aller<br />

verwendeten Vormaterialien des<br />

Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-<br />

Preises der Ware nicht überschreitet<br />

Herstellen, bei dem<br />

- der Wert aller verwendeten<br />

Vormaterialien 50 v. H. des Ab-<br />

Werk-Preises der Ware nicht<br />

überschreitet und<br />

- innerhalb der obenstehenden<br />

Begrenzung der Wert aller<br />

verwendeten Vormaterialien des<br />

Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-<br />

Preises der Ware nicht überschreitet 1<br />

-- andere Herstellen, bei dem der Wert aller<br />

verwendeten Vormaterialien des<br />

Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-<br />

Preises der Ware nicht überschreitet 1<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 135<br />

Herstellen, bei dem der Wert aller<br />

verwendeten Vormaterialien 25 v. H.<br />

des Ab-Werk-Preises der Ware nicht<br />

überschreitet<br />

Herstellen, bei dem der Wert aller<br />

verwendeten Vormaterialien 25 v. H.<br />

des Ab-Werk-Preises der Ware nicht<br />

überschreitet<br />

Herstellen, bei dem der Wert aller<br />

verwendeten Vormaterialien 25 v. H.<br />

des Ab-Werk-Preises der Ware nicht<br />

überschreitet<br />

1 Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits<br />

zusammengesetzt sind, g<strong>il</strong>t diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.

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