7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) - andere Herstellen ex 3006 - pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu diesem Kapitel - sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab- Werk-Preises der Ware nicht überschreitet, - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab- Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Die Ware behält die Ursprungseigenschaft, die sie nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat. - aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk- Preises der Ware nicht überschreitet P/CE/AL/ANHANG VII/de 115
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) - aus Gewebe Herstellen aus - Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet P/CE/AL/ANHANG VII/de 116 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
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- Seite 215 und 216: 3.5 Wenn eine Regel in der Liste vo
- Seite 217 und 218: 4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“,
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Ursprung verleihen<br />
(1) (2) (3) oder (4)<br />
- andere Herstellen<br />
ex 3006 - pharmazeutische Abfälle im<br />
Sinne der Anmerkung 4 k) zu<br />
diesem Kapitel<br />
- ster<strong>il</strong>e Adhäsionsbarrieren zu<br />
chirurgischen oder zahnärztlichen<br />
Zwecken, auch resorbierbar:<br />
- aus Vormaterialien jeder Position,<br />
ausgenommen aus Vormaterialien der<br />
Position der Ware. Jedoch können<br />
Vormaterialien der Positionen 3003<br />
und 3004 verwendet werden, wenn<br />
ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-<br />
Werk-Preises der Ware nicht<br />
überschreitet,<br />
- bei dem der Wert aller verwendeten<br />
Vormaterialien 50 v. H. des Ab-<br />
Werk-Preises der Ware nicht<br />
überschreitet<br />
Die Ware behält die<br />
Ursprungseigenschaft, die sie nach der<br />
ursprünglichen Einreihung erhalten hat.<br />
- aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller<br />
verwendeten Vormaterialien des<br />
Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-<br />
Preises der Ware nicht überschreitet<br />
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